LVwG-750192/5/MB/JB
Linz, 05.01.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des A. B.,
geb. x, vertreten durch RA Dr. W. M., xstraße x, M., gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Gmunden vom 17. Juni 2014
GZ. Sich50-16-2014,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Gmunden
(in der Folge: belangte Behörde) vom 17. Juni 2014, GZ: Sich50-16-2014, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) ein Waffenverbot verhängt und ausgesprochen, dass dem Bf der Besitz von Waffen und Munition verboten sei.
Als Rechtsgrundlage führt die belangte Behörde § 12 Abs. 1 WaffG 1996 an. Begründend legt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt dar, dass der Bf gemäß dem Abschlussbericht der PI-Altmünster vom 31. März 2014 am
30. März 2014 gegen 20.45 Uhr gewaltsam in die Wohnung seiner
Ex-Lebensgefährtin in x A., xstraße x eingedrungen sei. Er packte sodann seine Ex-Lebensgefährtin am Kragen und drückte sie gegen die Wand und drohte mit einem Hammer in der Hand ihr den Schädel einzuschlagen.
Zudem gehe aus selbigem Abschlussbericht hervor, dass der Bf seine
Ex-Lebensgefährtin mehrfach schriftlich mittels E-Mail oder SMS bedroht habe. Unter anderem habe der Bf geschrieben: „Ich werde Dir deinen verdammten Schädel einschlagen!!! Wenn Du nicht binnen 3 Monaten weg ziehst von hier. Ich hasse Dich aus tiefster Seele. Die Schweine sollen deinen hässlichen Schädel fressen!!! I kill you.“
In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des
§ 12 WaffG 1996 aus, dass bei Verhängung eines Waffenverbotes eine Prognoseentscheidung zu treffen sei. Diese Prognose sei aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen abzuleiten und es sei aus selbigen darauf zu schließen, ob die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremden Eigentum eintreten könne. Die Beantwortung der Frage, ob die Annahme gerechtfertigt sei, dass eine Person durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könne, sei eine Wertungsfrage, die mit Ermessen nichts zu tun habe. Entsprechend der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes sei hier ein strenger Maßstab anzulegen.
Insofern stehen die Aggressionen des Bf nach Ansicht der Behörde einem eventuellen Waffenbesitz entgegen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Bf die Waffen missbräuchlich verwenden werde. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Verwendung von anderen Gegenständen zur Androhung von Gewalt, wie im Fall des Bf’s ein Hammer, die Vermutung der möglichen missbräuchlichen Verwendung von Waffen verstärke. Daher sei auch spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
2. Mit Schreiben vom 21. Juli 2014 erhob der Bf in rechtsfreundlicher Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte darin zuvorderst nachfolgende Anträge:
a. eine öffentlich-mündliche Verhandlung anzuberaumen,
b. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 17. Juni 2014, Sich50-16-2014, zur Gänze zu beheben und das gegen den Bf anhängige Verwaltungsverfahren einzustellen, und in eventu
c. den Bescheid zur Gänze zu beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden zurückzuverweisen.
Begründend führt der Bf nachfolgend im Wort aus:
„In der Bescheidbegründung hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden ausgeführt, dass gemäß dem Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion Altmünster vom 31.3.2014 davon auszugehen war, dass ich am 30.3.2014 gegen 20:45 Uhr gewaltsam in die Wohnung meiner ehemaligen Lebensgefährtin in A., xstraße x, eingedrungen sei und meine ehemalige Lebensgefährtin am Kragen gepackt und gegen die Wand gedrückt habe und meiner ehemaligen Lebensgefährtin mit einem Hammer in der Hand den Schädel einzuschlagen gedroht habe.
Weiters wurde in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass aus dem Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion Altmünster hervorgeht, dass ich mehrfach schriftlich mittels E-Mail oder mittels SMS Drohungen gegen meine ehemalige Lebensgefährtin ausgestoßen habe und hierbei Folgendes geschrieben habe: „Ich werde dir den verdammten Schädel einschlagen!!!! Wenn du nicht binnen drei Monaten wegziehst von hier. Ich hasse dich aus tiefster Seele. Die Schweine sollen deinen hässlichen Schädel fressen!!!! I kill you."
Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden führt in dem mit dieser Beschwerde angefochtenen Bescheid im Zuge der rechtlichen Beurteilung aus, dass sie auf Grund des geschilderten Sachverhaltes zum Schluss kommt, dass bei mir eindeutig die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 vorliegen, weil meine Aggressionen einem eventuellen Waffenbesitz entgegenstehen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass ich Waffen missbräuchlich verwenden könnte, wobei besonders zu berücksichtigen ist, dass die Verwendung von anderen Gegenständen zur Androhung von Gewalt, wie in meinem Fall ein Hammer, die Vermutung der möglichen missbräuchlichen Verwendung von Waffen verstärkt.
Dieser Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 17.6.2014, Sich50-16-2014, wird mit dieser Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten.
Als Beschwerdegrund wird die Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht.
Nach § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat im Zuge der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass ihrer Ansicht nach meine Aggressionen einem eventuellen Waffenbesitz entgegenstehen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass ich Waffen missbräuchlich verwenden könnte.
Der Gesetzgeber hat im Tatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG die Verhängung eines Waffenverbotes nicht davon abhängig gemacht, dass einem Menschen der Besitz von Waffen und Munition bereits zu verbieten ist, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser Mensch Waffen missbräuchlich verwenden könnte, sondern im § 12 Abs. 1 WaffG bestimmt, dass einem Menschen der Besitz von Waffen und Munition zu verbieten ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.“
3. Mit Schreiben vom 23. Juli 2014 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die verfahrensgegenständliche Beschwerde zur Entscheidung vor.
4. Mit Schreiben vom 9. September fordert das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Akt zur Zahl 7 Hv 43/14d vom Landesgericht Wels an.
II.
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erhob Beweis durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde und des Landesgerichts bzw. der StA Wels und die Schriftsätze der Parteien. Der insofern unstrittige entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich sohin aus Pkt. I.1. und I.2.
2. Zudem ist festzustellen, dass der Bf mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 12. Mai 2014 rechtskräftig zur Zahl 7 Hv 43/14d gem. §§ 109 Abs. 1, 107 Abs. 1, 125 und 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt wurde. Insofern ist aus dem Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung ersichtlich, dass der Bf 1. zu einer nicht näher bekannten Zeit im März 2014 den Eintritt in die Wohnung seiner Ex-Lebensgefährtin, somit in die Wohnstätte einer anderen, mit Gewalt erzwungen hat, indem er eine versperrte Durchgangstüre mit dem Fuß eintrat und so in die Wohnung der
Ex-Lebensgefährtin gelangte, 2. am 29. März 2014 bzw. am 30. März 2014 die Ex-Lebensgefährtin wiederholt gefährlich mit zumindest einer Körperverletzung bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem der Bf der
Ex-Lebensgefährtin per SMS bzw. per E-Mail sinngemäß angekündigt hat, sie umzubringen, 3. am 30. März 2014 vorsätzlich eine fremde Sache, nämliche eine Hauseingangstüre der Ex-Lebensgefährtin, beschädigt hat, wodurch ein Schaden in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Betrag herbeigeführt wurde, indem er eine Türscheibe einschlug und schließlich 4. am 30. März 2014 seine
Ex-Lebensgefährtin durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zur Aufgabe ihrer Wohnung, zu nötigen versucht hat, indem er sie an der Kleidung packte, sie gegen eine Wand drückte, einen Hammer gegen sie erhob und im Zuge dieser Tat sinngemäß äußerte, dass sie weg müsse, ansonsten er ihr etwas tun werde bzw. dass er ihr den Schädel einschlagen werde.
Die Freiheitsstrafe wurde dem Bf bedingt unter Verhängung einer Probezeit von
3 Jahren nachgesehen und ihm – außerdem – die Weisung erteilt, die begonnene Aggressions-Therapie bei der Männerberatung fortzusetzen und dies dem Gericht nachzuweisen, sowie vierteljährlich Bericht über den Verlauf sowie den erfolgreichen Abschluss der Therapie zu übermitteln.
3. Vor dem Hintergrund der Aktenlage und des Beschwerdeumfanges und
–gegenstandes (§ 27 VwGVG) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal die Sachverhaltsgrundlage selbst unstrittig ist und nur die Wertung (Prognose) und die rechtliche Würdigung selbiger durch die belangte Behörde vom Bf angegriffen wird (s Pkt. I. 2 und Pkt. III.2.).
4. Gem. § 2 VwGVG iVm WaffG 1996, BGBl I 12/1997 idF BGBl I 161/2013
(in der Folge: WaffG 1996), hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch Einzelrichter zu entscheiden.
III.
1. Gem. § 49 Abs. 2 WaffG 1996 iVm Art. 131 B-VG iVm § 3 VwGVG ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sachlich und örtlich zuständig zur Entscheidung in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit.
2. Gem. § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (vgl. § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG = die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG = das Begehren) zu prüfen.
3. § 12 Abs. 1 WaffG 1996 lautet:
§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
[...]
3.1. Insofern ist ersichtlich, dass die Entscheidung, ob ein Waffenverbot zu verhängen ist, keine Ermessensentscheidung ist (arg. „...hat...“, s auch VwGH vom 12. September 2002, Zl. 2000/20/0425).
3.2. Um zu einer derartigen Entscheidung zu kommen, ist eine Prognoseentscheidung durchzuführen. Diese Prognose hat auf Tatsachen zu basieren. Die angenommenen Tatsachen müssen wiederum die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit (im Hinblick auf die geschützten Rechtsgüter: Leben, Gesundheit, Freiheit und fremdes Eigentum) begründen. Eine Missbrauchswahrscheinlichkeit wird nicht gefordert. Ebenso ist nicht gefordert, dass bereits einmal ein Missbrauch stattgefunden hat (vgl. VwGH vom
18. März 2011, Zl. 2008/03/0011).
Auch eine strafgerichtliche Verurteilung ist nicht erforderlich (vgl. VwGH vom
30. November 2000, Zl. 98/20/0226). Liegt aber eine strafgerichtliche Verurteilung vor, so besteht eine Bindung einerseits im Hinblick auf den Umstand der Existenz der Verurteilung, als auch im Hinblick auf die Frage, ob die Tat unter die jeweiligen Voraussetzungen der Strafnorm zu subsumieren ist (vgl.
22. Februar 2010, Zl. 2009/03/0145, sowie Keplinger/Löff, Waffengesetz4 1996, § 12 Anm. 3.4.2. mwN).
3.3. Zunächst ist beim Bf unstrittig zu erkennen, dass er bei seinen dem Strafurteil zu Grunde liegenden Taten Handlungen gesetzt hat, welche sich gegen die Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Freiheit und fremdes Eigentum gerichtet haben. Im Zusammenhang mit diesen Taten ist auch zu erkennen, dass der Bf diese zwar nicht ausschließlich, aber dennoch in einem gewissen Bereich (§§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB) unter Zuhilfenahme eines Gegenstandes, welcher zwar nicht als Waffe iSd WaffenG 1996 zu werten ist, begangen hat. Dass die Taten mit einer Waffe iSd WaffenG 1996 gesetzt wurden, ist nicht erforderlich (vgl. VwGH vom 18. Mai 2011, Zl. 2008/03/0011). Dass der Bf bei einer Tatbegehung, bei der Bedrohung der Ex-Lebensgefährtin, einen Hammer als Tatwaffe nutzte, stellt aber eine Tatsache dar, die prognostizieren lässt, dass beim Bf auch die Möglichkeit indiziert ist, dass er eine Waffe iSd WaffenG 1996 (z.B.: Hiebwaffe) einsetzten könnte, um die in § 12 WaffG 1996 geschützten Rechtsgüter zu gefährden, wenn er im zu Grunde liegenden Gemütszustand in eine derartige Situation kommt.
Dass ein derartiges Gefährdungspotential als ausreichend im Sinne des
§ 12 WaffG 1996 anzusehen ist, ergibt sich schon daraus, als sämtliche Waffen iSd § 1 WaffG 1996 vom Waffenverbot erfasst sind – nicht bloß Schusswaffen etc.
3.4. Zudem ist zu erkennen, dass sich die Handlungen des Bf über einen Zeitraum von mehreren Tagen im März des vorigen Jahres erstreckten. Es ergibt sich hieraus einerseits, dass der Bf bereits einmal die Hemmschwelle zum „Angriff“ auf die von § 12 WaffG 1996 geschützten Rechtsgüter überschritten hat und zum anderen, dass diese Handlungen nicht bloß spontan zu einem einzigen Zeitpunkt gesetzt wurden; und sohin situationsfixiert in der Vergangenheit gelegen sind. Insofern lässt dies wiederum Rückschlüsse auf eine zu Grunde liegende und auch zukünftig bestehende - aus welchen Gründen auch immer bestehende – latente Gefährlichkeit im Hinblick auf § 12 WaffG 1996 zu. Bestätigung findet diese Annahme auch dadurch, als aus einem vom Bf selbst vorgelegten Befund (ON./i) einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (Dr. E.) ersichtlich wird, dass für den Bf eine regelmäßige Behandlung indiziert ist. Gleichlaufend gestaltet sich auch die Weisung im Rahmen der bedingten Strafnachsicht, welche ebenso von einem verlängerten Beobachtungszeitraum ausgeht.
Es ist daher aufgrund von bestimmten Tatsachen (Taten, Ausgestaltung selbiger, Befund) davon auszugehen, dass der Bf durch missbräuchliches Verwenden von Waffen die Freiheit, Gesundheit, das Leben oder das Eigentum fremder Menschen gefährden könnte.
Dieses Ergebnis entspricht auch der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes (s dazu VwGH 14. März 1978, Zl. 2530/77; VwGH vom 18. Februar 1999,
Zl. 98/20/0020; VwGH vom 28. Februar 2006, Zl. 2005/03/0071 mN).
3.5. Der Umstand, dass der Auslöser für die Attacken des Bf nunmehr als beendet erscheint; maW, dass die Beziehung des Bf zu seiner Lebensgefährtin, das Projekt Fitnessstudio und die „gemeinsame“ Wohnsituation beendet wurden, vermag die oben getroffene Prognose nicht beseitigen. Der Wegfall der Konfliktsituation beseitigt nur den Auslöser, aber nicht die Ursache der Gefährlichkeitsprognose des Bf im Hinblick auf § 12 WaffG 1996 (vgl dazu grundlegend VwGH vom 27. September 2001, Zl. 99/20/0557).
3.6. Ebenso nicht zu einem anderen Ergebnis führt das Hinzudenken der bisherigen Unbescholtenheit des Bf, zumal die der Gefährdungsprognose zu Grunde gelegte Stimmungslage des Bf (reizbare dysphorische Stimmungslage, fremdaggressive Tendenz, etc; siehe Befund B. A. zu 3578-13.03.90 vom
7. April 2014; Prim. Univ.-Prof. Dr. H. R.) damit nicht zusammenhängt, sondern Ausfluss der über lange Jahre entstandenen Lebenssituation des Bf ist.
3.7. Daher bedarf es eines längeren von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles in der Zukunft abhängenden Zeitraumes des Wohlverhaltens, um die dargelegte Gefährdungsprognose entfallen zu lassen (vgl. zu § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB VwGH vom 12. September 1996, Zl. 96/20/0485).
4. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
IV.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Markus Brandstetter