LVwG-650280/4/Br
Linz, 12.01.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des H. S., geb. x, M., W., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, vom 28. Oktober 2014, GZ: VerkR21-284/3-2014, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs.4 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit dem oben bezeichneten Bescheid hat die Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, den zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund eines Facharztes für Psychiatrie innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Bescheides beizubringen.
Gestützt wurde dies auf § 8 und 24 Abs. 4 Führerscheingesetz - FSG, sowie § 14 Abs. 1 der Führerscheingesetz – Gesundheitsverordnung – FSG-GV.
I.1. Begründet wurde der Bescheid im Ergebnis damit, dass beim Beschwerdeführer ein deutlich erhöhter Wert der spezifischen alkoholrelevanten Laborparameter festgestellt worden ist.
I.2. Wie bereits im Vorlageschreiben angemerkt, wurde dem Beschwerdeführer der bezeichnete Bescheid nachweislich am 30.10.2014 zugestellt und vom Beschwerdeführer auch persönlich übernommen. Die Rechtsmittelfrist habe demnach mit Ablauf des 27.11.2014 geendet, die Beschwerde sei jedoch erst laut Poststempel am 1.12.2014 der Post zur Beförderung übergeben worden.
II. In der Beschwerde wird vom Beschwerdeführer stichwortartig vermerkt, dass er weder ein Alkoholiker noch sonst psychisch krank sei, keine Drogen nehme und der erhöhte Leberwert vermutlich in einer Gelbsucht ursächlich sein würde. Ferner verwies der Beschwerdeführer auf seine bislang tadellose und straffreie Verkehrsteilnahme unter Zurücklegung mehrerer hunderttausender Kilometer seit dem Jahr 1961. Schließlich wurde von ihm auch ein wohl zweifelsfrei langjähriges verdienstvolles berufliches Wirken, wofür ihm eine hohe Auszeichnung des Bundespräsidenten verliehen worden ist hervorgehoben, was hier jedoch ebenfalls nicht verfahrensrelevant ist.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 18.12.2014 unter Darlegung der Sach- und Rechtslage betreffend die Formvorschriften einer Beschwerde, insbesondere auch des Hinweises auf die Aussagekraft des so genannten CDT-Wertes, auch auf die offenkundig verspätete Einbringung der Beschwerde hingewiesen. Darin wurde er eingeladen sich hierzu bis zum Jahresende zu äußern.
Das h. Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 24.12.2014 zugestellt. Er äußerte sich dazu nicht.
IV. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:
Gemäß § 7 Abs.4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs.1 Z1 B-VG vier Wochen.
Gemäß § 7 Abs.4 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides die Frist zur Beschwerdeerhebung verstreichen lässt.
Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Die Frist hat demnach am Donnerstag den 30.10.2014 zu laufen begonnen und endete mit Ablauf des (Donnerstag) 27.11.2014.
Nach § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.
In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19.12.1996, 95/11/0187). Die Beschwerdefrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist und kann nicht verlängert werden.
Die Beschwerde wurde erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am (laut nur schwer lesbarem Poststempel) 01.12.2014 der Post zur Beförderung übergeben und langte bei der Behörde am 3.12.2014 ein (Eingangsstempel der Behörde). Sie ist daher als verspätet eingebracht zu beurteilen.
Die Beschwerde war daher mit Beschluss als verspätet erhoben zurückzuweisen gewesen. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt.
Eine inhaltliche Entscheidung über die Sache ist daher dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, wobei abschließend bemerkt wird, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen selbst keine inhaltliche Rechtswidrigkeit aufgezeigt hätte.
V. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung gründet hier im klaren Ergebnis der Beweislage bzw. der Beweiswürdigung.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r