LVwG-600569/2/BR/BD
Linz, 10.11.2014
IM N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des S. S., H.-hof 17, D D., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz - vertreten durch den Magistrat der Stadt Linz, vom 08.07.2014, GZ: 0004499/2013,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen weiteren Beitrag als Kosten des Beschwerdeverfahrens von 73 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 365 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden auferlegt, weil er als Zulassungsbesitzer bzw. Verfügungsberechtigte(r) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen DU-..... (D) zu verantworten habe, dass entgegen den Bestimmungen des § 103/2 KFG 1967 der Behörde binnen zwei Wochen die erforderliche Auskunft - Lenkererhebung vom 31.01.2013 - nicht ordnungsgemäß erteilt wurde (es wurden keine konkreten Angaben gemacht), nämlich wer am 26.9.2012 um 12:02 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen DU-..... (D) auf der A1, Mautabschnitt Astrein St. Florian-KN Linz, bei Kilometer 164.000 0 57, Richtungsfahrbahn Salzburg gelenkt hat.
Die ausgesprochene Geldstrafe wurde auf § 103/2 iVm § 134/1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) gestützt.
I.1. Begründend führte die Behörde folgendes aus:
„Ausgangspunkt des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist eine Anzeige der ASFINAG vom 28.01.2013 wegen einer Übertretung des Bundesstraßenmautgesetzes am 29.06.2012, gerichtet gegen den Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen DU-..... (D).
Mit Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 31.01.2013 (persönlich übernommen am 07.02.2013) wurde der Beschuldigte, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, mit dem amtlichen Kennzeichen DU-..... (D) gemäß § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) daher aufgefordert, Auskunft darüber zu erteilen, wer das oben angeführte Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat.
Mit Schreiben vom 15.04.2013 übermittelte der Beschuldigte eine Lenkerauskunft an die erkennende Behörde, in welcher lediglich der Vor- und Nachname des Lenkers, jedoch nicht die Anschrift angeführt waren.
Diese Auskunft entsprach nicht der eingeforderten, da ausdrücklich der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Lenkers von der Behörde angefragt wurden.
In der Folge wurde daher gegen die Beschuldigte im Sinne des § 134 Abs. 1 KFG, mit Strafverfügung vom 28.02.2013 eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 74 Stunden) verhängt.
Gegen diese Strafverfügung hat der Beschuldigte in offener Frist Einspruch erhoben und diesen wie folgt begründet:
„Hiermit erhalten Sie nochmals den Einspruch schreiben vom 03.12.2012, was wir schon Ihrer Kollegin Frau M. (aus Bezirkshauptmanschaft Mödling) zu gesand hatten. Die Lenkerauskunft, kann Ihnen Herr E. mitteilen. Meines Wissens stand ist, dass Herr E. z.Z. in der Schweiz + Bulgarien lebt."
Dem Einspruch war das oa. Schreiben an die BH-Mödling angeschlossen, in welchem sich der Beschuldigte wie folgt rechtfertigt:
„Da ich an diesem Tag nicht im Ausland war und mit großer Wahrscheinlichkeit ein anderer gefahren ist, da mehrere mein PKW nutzen"
Für die erkennende Behörde ist der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen.
In rechtlicher Würdigung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat die erkennende Behörde erwogen:
Gem. § 103 KFG 1967 muss der Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges der anfragenden Behörde Auskunft darüber erteilen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte müssen den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
Der Beschuldigte wurde schriftlich und nachweislich aufgefordert den Lenker bekannt zu geben und hätte dieser Aufforderung daher binnen zwei Wochen Folge leisten müssen. Zur Rechtfertigung des Beschuldigten, das betreffende Fahrzeug werde betrieblich von mehreren Personen benutzt und er wisse nicht wer gefahren sei, wird angemerkt, dass der Beschuldigte in diesem Fall entsprechende Aufzeichnungen hätte führen müssen. Die Rechtfertigung des Beschuldigten spricht eindeutig dagegen, dass solche Aufzeichnungen geführt wurden.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
Kraftfahrgesetz 1967
§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
§ 134. Strafbestimmungen
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täterwegen dergleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täterwegen dergleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen dergleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
Der Beschuldigte hat, obwohl er als Zulassungsbesitzer schriftlich dazu aufgefordert wurde, nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt, wer das im Spruch angeführte Kraftfahrzeug im Tatzeitpunkt lenkte.
Es ist somit der Tatbestand der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.
Schuldfrage:
Das KFG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor. Es kommt daher § 5 Abs. 1 VStG zum Tragen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn
• einem Verbot zuwidergehandelt oder ein Gebot nicht befolgt wird und
• zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sogenanntes Ungehorsamsdelikt) und
• der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall ein Ungehorsamsdelikt begangen.
Den Schuldentlastungsbeweis im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung konnte er mit seiner Rechtfertigung nicht erbringen.
Dem Beschuldigten treffen als Zulassungsbesitzer die Auskunfts- bzw. Aufzeichnungspflichten im Sinne des § 103 KFG 1967. Dies war ihm persönlich auch zumutbar.
Der Umstand, dass der Beschuldigte zur Erteilung der Auskunft mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht in der Lage war, fällt ihm zur Last (VwGH 24.02.2012, 2011/02/0140).
Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbestandsmäßigkeit erwiesen.
Zur Strafhöhe ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist. Nach Abs. 2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Dies bedeutet, dass die erkennende Behörde auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 VStG ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun hat. Eine Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den in § 19 leg.cit. festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.
Als strafmildernd wurde die Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet, straferschwerend war kein Umstand.
Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und
Familienverhältnisse des Beschuldigten ging die Behörde aufgrund einer realistischen Schätzung von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 2000und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten aus.
Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe erscheint daher die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechts und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung.
II. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der firstgerecht per E-Mail am 31.10.2014 erhobenen Beschwerde folgenden Inhaltes:
„Sehr geehrter Herr W.,
hiermit lege ich S. S. nochmals einspruch zum schreiben von 08/07/ 2014 ein.
Wer die gewünschten Daten zum Lenkerauskunft geben kann, haben wir schon der Frau R. und Frau M. per mail und Fax zugesand.
(aus Bezirkshauptmanschaft Mödling).
Die kompletten Daten zur Fahrer Auskunft habe ich Ihnen vollsten's beantwortet. Somit ist Herr E. wie es mir auch, dass Ordnungsamt bestätigt die Auskunft Person.
wie schon bei den vorherigen Antwortschreiben erläutert sende ich Ihnen nochmals eine kurze Zusammenfassung! Herr M. E. ist seit 2012 aus Deutschland umgezogen und lebt meines wissen's in der Schweiz. Habe seit anfangs Oktober 2012 keinerlei Kontakt mit Herrn E.. Habe diese Inkarnationen vom Ordnungsmässig in Duisburg erhalten. Für weitere fragen stehen ich Ihnen gerne zur Verfügung
III. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit Vorlageschreiben vom 3.11.2014 dem Oö. Landesverwaltungsgericht in einem bloßen, nicht durchnummerierten und ungebundenen Konvolut zur Entscheidung vorgelegt.
Es wurde darauf hingewiesen, dass bei den Schriftstücken, die keinen Eingangsvermerk aufweisen, der Tag des erfassten Schriftstücks im elektronischen Akt mittels Scan als Tag des Einlangens bei der Behörde gelte. Demnach ist nach Rücksprache mit dem Behördenvertreter von einer Zustellung des Straferkenntnisses am 2.10.2014 auszugehen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte mit Blick auf § 44 Abs.3 VwGVG unterbleiben.
IV. Sachverhalt:
Den Grund der Lenkerauskunft bildete hier die Benützung einer österreichischen Autobahn mit dem oben angeführten Fahrzeug ohne dass dieses die erforderliche Straßenmaut entrichtet hatte. Es fand sich am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht.
Am 31.1.2013 wurde der Fahrzeughalter (der Beschwerdeführer) aufgefordert, den Lenker des Fahrzeuges zum fraglichen Zeitpunkt bekannt zu geben.
Der Beschwerdeführer antwortete darauf mit einem nicht datierten Schreiben, diese Auskunft nicht erteilen zu können, sondern diese von einem M. E., dessen Geburtsdatum nicht bekannt wäre und der entweder in Bulgarien/Deutschland/Griechenland/Österreich/Schweiz wohnhaft wäre, erteilt werden könnte.
Dass diese Auskunft nicht dem Gesetz entspricht, liegt auf der Hand, zumal eine derartige Auskunft der Behörde die Möglichkeit einräumen muss, eine derart genannte Person mit einer zustellfähigen Adresse bekannt gegeben zu bekommen.
Nicht nachvollziehbar ist, wenn sich der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens auf ein offenbar auch bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling anhängiges Verfahren bezieht und dort ebenfalls in einer Mitteilung vom 25/3/2013 die ihm angeblich mit Adresse nicht bekannte Person namens „M. E.“ als jene Person bezeichnet wird, welche über den Lenker Auskunft geben könne.
Offenbar versucht der Beschwerdeführer auf diesem Weg der Ahndung von Regelverstößen im Straßenverkehr zu entgegen.
V. Rechtlich hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:
Nach § 103 Abs.2 KFG 1967 kann (und hat) die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Hier ist davon auszugehen, dass diese Aufforderung „in unmissverständlicher Deutlichkeit für jeden am objektiven Wertmaßstab [objektivierte Maßfigur] zu beurteilenden Menschen“ als völlig klar und unmissverständlich zum Ausdruck brachte, was gewollt wurde.
Wenn der Beschwerdeführer angeblich keine Ahnung zu haben glaubt, wo die Person, die angeblich über die Verwendung seines Fahrzeuges zum angefragten Zeitpunkt Auskunft zu geben in der Lage gewesen sein sollte, aufhältig wäre, er diesbezüglich fünf Länder als Option anführt, dann muss wohl von einer nicht dem Gesetz entsprechenden Auskunft bzw. einer mutwilligen Verweigerung derselben ausgegangen werden.
Um die Auskunftspflicht des § 103 Abs.2 KFG auszulösen, genügt es, dass die Behörde an den Zulassungsbesitzer eine den inhaltlichen Kriterien der genannten Gesetzesstelle entsprechende Anfrage richtet (VwGH 7. September 1990, 90/18/0087). Der Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) hat sich den zur Beantwortung einer Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG erforderlichen Wissensstand so zu verschaffen, dass er dazu nicht der Einsicht in behördliche Akten bedarf (VwGH 26. Mai 1999, 99/03/0074).
Die Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs.2 KFG ist immer erst dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich fristgerecht bei der Behörde, die die Anfrage gestellt hat, einlangt und dem Gesetz entsprechend vollständig und richtig erteilt wird. Die erteilte Lenkerauskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände oder langwierige und umfangreiche Erhebungen festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (VwGH 26. Jänner 1998, 97/17/0361). Mit einer Leerauskunft würde ein Betroffener einer derartigen Aufforderung selbst dann nicht gerecht, wenn er ob mehrerer in Betracht kommender Lenker diesen nicht mehr benennen könnte.
Der zur Last gelegte Tatbestand der Nichterteilung einer Lenkerauskunft ist eine eigenständige - vom Grunddelikt unabhängige - Verwaltungsübertretung, die mit dem Verstreichen der zweiwöchigen Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft (zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung) als verwirklicht gilt.
Das Strafausmaß stellt dabei nicht auf das den Grund der Anfrage bildende StVO-Delikt ab.
Mit der Beschwerde werden keine Umstände vorgebracht, welche den Beschwerdeführer entlasten und somit sein Verschulden ausschließen hätten können, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Es ist damit auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretung als erfüllt zu bewerten. Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass hier der Beschwerdeführer nicht einmal aufzeigte, welche Anstrengungen er zur Erforschung des damaligen Lenkers unternommen hat. Dass dies angesichts der bereits sieben Tage nach der der fraglichen Fahrt erfolgten Zustellung der Strafverfügung wohl kaum allzu schwer möglich gewesen wäre, liegt bei einem Privatfahrzeug auf der Hand, zumal dieses in aller Regel nicht von einem unüberschaubaren Personenkreis verwendet zu werden pflegt. Auch die Aufforderung zur Lenkerauskunft erfolgte noch innerhalb eines Monats.
V.1. Zur Straffestsetzung ist zu bemerken, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs.1 KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
Die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Einkommensschätzung auf 2.000 Euro scheint durchaus realistisch.
Obwohl dem Beschwerdeführer der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute zu halten ist, vermag an der hier ausgesprochenen Geldstrafe bei einer Ausschöpfung des Strafrahmens im Umfang von 7,3% der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe mit Blick auf den Tatunwert und die Tatschuld ein Ermessensfehler nicht erblickt werden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r