LVwG-550231/48/Wg/AK
Linz, 13.01.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat F
(Vorsitzende: Maga. Karin Lederer, Berichter: Mag. Wolfgang Weigl, Beisitzer und fachkundiger Laienrichter: HR DI Robert Türkis) über den Berichtigungsantrag von M und E H, vertreten durch die Anwaltspartnerschaft Dr. K Dr. L Dr. H
Mag. E, x, x, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Dem Berichtigungsantrag vom 26. November 2014 wird keine Folge gegeben.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom
28. Oktober 2014, GZ: LVwG-550231/34/Wg/IH, wurde der Beschwerde der Ehegatten H gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom
16. Oktober 2013, GZ: LNO-100908/642-2013-St/Pla, betreffend Erlassung eines Flurbereinigungsplanes iSd Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979
(Oö. FLG), insoweit stattgegeben, als die im bekämpften Bescheid enthaltene Anordnung betreffend die EZ x der Beschwerdeführer „Im C-Blatt werden
a) die Dienstbarkeit des Wasserleitungsrechtes über Gst.Nr. x, KG H, die Lage der Wasserleitung ist im Servitutenplan, M 1:2000, Mappenblatt
Nr. x, mit blauer Farbe dargestellt, zugunsten Gst.Nr. x und x, je KG H, beide vorgetragen in der EZ x, GB x H, hier als Last einverleibt;
b) die Dienstbarkeit des Ableitungsrechtes (zur Ableitung von Oberflächenwasser) mittels eines Rohrkanales über Gst.Nr. x, KG H, der Verlauf des Rohrkanales ist im Servitutenplan, M 1:2000, Mappenblatt
Nr. x, mit blauer Farbe dargestellt, zugunsten Gst.Nr. x und x, je KG H, beide vorgetragen in der EZ x, GB x H, hier als Last einverleibt;“
entfällt. Gleichzeitig wurde im Anschluss an die in Spruchabschnitt I. des bekämpften Bescheides enthaltene Wortfolge „Jedoch werden die folgenden Grunddienstbarkeiten und Reallasten aufrechterhalten, weil sie aus öffentlichem Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind:
a) Grunddienstbarkeiten in Wäldern zur Waldbewirtschaftung (Waldwege), und zwar ungeachtet ihrer Verbücherung.
b) Grunddienstbarkeiten des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechtes,
sofern in den nachfolgenden Ausführungen nicht anderes verfügt ist.“
nachstehende Anordnung eingefügt: „Soweit zugunsten der in der - nach Maßgabe der angeschlossenen und mit einem Bezugsvermerk versehenen Unterlagen - neu gebildeten Gst.Nr. x, KG H, vorgetragen in der
EZ x, GB x H, zusammengefassten Grundflächen
a) eine Dienstbarkeit des Wasserleitungsrechtes über Gst.Nr. x, KG H, die Lage der Wasserleitung ist im angeschlossenen Servitutenplan,
M 1:2000, mit blauer Farbe dargestellt,
b) und eine Dienstbarkeit des Ableitungsrechtes (zur Ableitung von Oberflächenwasser) mittels eines Rohrkanales über Gst.Nr. x, KG H, der Verlauf des Rohrkanales ist im angeschlossenen Servitutenplan,
M 1:2000, mit blauer Farbe dargestellt, besteht,
bleibt diese Dienstbarkeit aufrecht.
Grundlage dieser Entscheidung und damit des im bekämpften Bescheid erlassenen Flurbereinigungsplanes waren die angeschlossenen und mit einem Bezugsvermerk gekennzeichneten Unterlagen (Servitutenplan M 1:2000, ZTL Pa100908fskneu_senat_F, Planliche Darstellung von der neuen Flureinteilung, ZTL pa100908besneu_senat_f, Abfindungsausweis Litera L vom 31. Juli 2014, Abfindungsberechnung Litera L vom 31. Juli 2014). Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 26. November 2014 brachten die mitbeteiligten Parteien (mP) M und E H einen Berichtigungsantrag mit folgendem Inhalt ein:
„In der umseits bezeichneten Rechtssache ist ein Teil des Spruches des Erkenntnisses vom 28.10.2014 missverständlich, insbesondere, weil der Begriff ‚soweit‘ die Dienstbarkeiten bestehen auch dahingehend ausgelegt werden kann, dass fraglich ist, ob diese überhaupt bestehen, was allerdings nach der Begründung nicht gemeint ist und weil zudem am Beginn der Beschreibung der Dienstbarkeiten die Wortgruppe ‚in der‘ offenbar ungewollt verwendet wurde, zumal damit keine eindeutige Aussage bewirkt und Unklarheit geschaffen wird.
Es wird daher beantragt, diesbezüglich zur Klarstellung und zur Entfernung des offensichtlichen Schreibfehlers eine Berichtigung des Spruches auf Seite 2 des Erkenntnisses vorzunehmen, wobei der nach dem Doppelpunkt angeführte Teil wie folgt lauten sollte: ‚… nachstehende Anordnung eingefügt: ‚Im Umfang der zugunsten des neu gebildeten Grundstückes Nr. x KG H, vorgetragen in der EZ x, GB x H (die Grundstücksfläche des Grundstückes x ist nach Maßgabe der angeschlossenen und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Unterlagen zusammengefasst) bestehenden Dienstbarkeiten
a) des Wasserleitungsrechtes über Grundstück Nr. x, KG H, die Lage der Wasserleitung ist im angeschlossenen Servitutenplan, M 1:2000, mit blauer Farbe dargestellt, und
b) des Ableitungsrechtes (zur Ableitung von Oberflächenwasser) mittels eines Rohrkanals über Grundstück Nr. x, KG H, der Verlauf des Rohrkanals ist im angeschlossenen Servitutenplan, M 1:2000, mit blauer Farbe dargestellt, bleiben diese Dienstbarkeiten aufrecht‘
es wird um entsprechende Veranlassung und Übermittlung einer berichtigten Ausfertigung ersucht.“
M und DI J H sprachen sich mit Eingabe vom 30. Dezember 2014 gegen die beantragte Berichtigung aus.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat dazu erwogen:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Es liegt weder ein Schreib- noch ein Rechenfehler iSd § 62 Abs. 4 AVG vor. Auf folgende Ausführungen in der Begründung des Erkenntnisses vom
28. Oktober 2014 wird verwiesen:
„25. Soweit die Bf anmerken, es handle sich um ein Wasserableitungs- und nicht um ein Wasserleitungsrecht, ist auf folgende Ausführungen der belangten Behörde (Tonbandprotokoll, Seite 4) zu verweisen: ‚Die in der Berufung beanstandete Dienstbarkeit des Wasserleitungsrechtes (lit. a) bezieht sich auf das vorhandene Rohr selber. Das unter lit. b eingetragene Ableitungsrecht zur Ableitung von Oberflächenwässern bezieht sich auf die Ausleitung unmittelbar auf dem Grundstück der Beschwerdeführer.‘ Das Wasserleitungsrecht bezieht sich auf die seit 1950 bestehende Rohrleitung und stellt insoweit keine neu begründete Dienstbarkeit dar. Nach Ablauf von 30 Jahren wurde eine Dienstbarkeit des Wasserleitungs- und Ableitungsrechtes durch Ersitzung erworben.
....
28. Die im gegenständlichen Erkenntnis neu angeordnete Gst.Nr. (Anm: Grundstücksnummer) x erfasst die im bekämpften Bescheid gebildeten Gst.Nr. x und x. Soweit zugunsten der in dieser neuen Gst.Nr. x zusammengefassten Grundflächen eine Dienstbarkeit besteht, wird diese durch Ergänzung der Vorbehaltsklausel aufrechterhalten. Es wird also keine Dienstbarkeit „neu“ iSd
§ 24 Abs. 1 FLG begründet. Eine mengenmäßige Beschränkung kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die Bf keine Ableitungsmenge mengenmäßig beziffert haben. Entsprechend der Ankündigung in der mündlichen Verhandlung war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Da die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG nicht vorliegen, war dem Antrag der Ehegatten H keine Folge zu geben.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Karin Lederer