LVwG-350106/6/Py/BD

Linz, 20.01.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn A. M., x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 23. Oktober 2014, BHBR-2014-133084/7, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs (bedarfsorientierte Mindestsicherung), den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Oktober 2014, GZ: BHBR-2014-133084/7, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) vom
29. August 2014 auf Zuerkennung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Bf und seine Familie das Asylquartier in Kärnten nach Ausstellung der positiven Asylbescheide verlassen haben, obwohl sie noch 4 Monate in diesem Quartier hätten verbleiben können und dort über die Grundversorgung vollversorgt gewesen wären. Die soziale Notlage sei somit selbst verschuldet und herbeigeführt worden.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bf eingebrachte Beschwerde vom 11. November 2014. Darin führt der Bf zusammengefasst aus, dass es richtig sei, dass er mit seiner Familie das Asylquartier in Kärnten nach Ausstellung der positiven Asylbescheide verlassen habe. Er sei in Kärnten dahingehend beraten worden, dass nach den positiven Bescheiden das Quartier verlassen werden dürfe. Ein Rechtsanspruch auf Verbleib in einem Asylquartier sei nicht vorgelegen und habe er durch die inzwischen erfolgte Beantragung von Grundversorgung in Oberösterreich für privatwohnende Personen seine Ansprüche iSd § 7 Abs. 2 Z 3 Oö. BMSG ausreichend verfolgt und habe auch Grundversorgung in Oberöster­reich erhalten. Die Nichtbeantragung der Grundversorgung vor 1. Oktober 2014 könne nicht dazu führen, dass gar keine Mindestsicherung gewährt wird. Die Übersiedlung nach Oberösterreich habe stattgefunden, da die Familie über Bekannte eine Wohnung im Bezirk Braunau gefunden habe.

 

Es werde daher die Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung zur Verhandlung an die belangte Behörde sowie die Durch­führung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

 

3. Mit Schreiben vom 14. November 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zuständigem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dieses ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2014. An dieser nahm der Bf in Begleitung seiner sprach­kundigen Schwester, Frau G. M. teil. Die belangte Behörde ent­schuldigte sich für die Verhandlung.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgen­dem Sachverhalt aus:

 

Dem Bf, geb. x, ist ebenso wie seiner Ehegattin Frau D. G., geb. x sowie seinem Sohn A. M., geb. x und seiner Tochter R. M. geb. x, alle syrische Staats­angehörige, mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
14. Juli 2014  Asylberechtigtenstatus zuerkannt worden. Während der Dauer des Asylverfahrens war der Bf mit seiner Familie im Rahmen der fremdenrechtlichen Bestimmungen in Kärnten aufhältig und wurde über Leistungen nach dem Kärntner Grundversorgungsgesetz versorgt. Nach Erlassung des positiven Asylbescheides wäre es der Familie möglich gewesen, noch vier weitere Monate im Rahmen der Grundversorgung im Quartier in Kärnten zu bleiben. Da der Bf jedoch eine günstige Wohnmöglichkeit für die Familie im Bezirk Braunau in Oberösterreich in Aussicht hatte und er und seine Ehegattin bestrebt waren, den schulpflichtigen Kinder bereits ab Beginn des anstehenden Schuljahres im September 2014 den Besuch einer Schule am künftigen Wohnsitz zu ermöglichen und ihnen somit einen Wechsel während des Schuljahres zu ersparen, zog die Familie nach Zuerkennung des Asyls nach Oberösterreich, wo auch die bereits sehr gut in Österreich integrierte Schwester des Bf lebt. Der Bf bezog mit seiner Familie am 26. August 2014 eine 120m² große Wohnung in x.

 

Am 29. August 2014 stellte der Bf für sich und seine Familie bei der Bezirks­hauptmannschaft Braunau einen Antrag auf Leistungen nach dem Oö. Mindest­sicherungsgesetz. Nach der dem Bf am 26. September 2014 zugestellten Mitteilung, dass die Ablehnung seines Antrages beabsichtigt ist, da das Asyl­quartier in Kärnten verlassen wurde, obwohl die Familie dort noch 4 Monate nach Ausstellung des Asylbescheides im Rahmen der Grundversorgung vollversorgt gewesen wäre, stellte der Bf am 1. Oktober 2014 einen Antrag auf Grund­versorgung in Oberösterreich, der in der Folge auch bewilligt wurde.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2014 und ist in dieser Form unbestritten.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

5.1. § 4 Abs. 1 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBL. Nr. 74/2011 idgF, lautet:

Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.   ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl.Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und

2.   a) österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger oder deren Familien­ angehörige,

b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

c) EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

d) Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder „Dauer­aufenthalt - Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,

e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

sind.

 

Gemäß § 5 Oö. Mindestsicherungsgesetz ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die

1. ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder

2. den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Ange­hörigen, die mit ihnen in Hausgemeinschaft leben,

nicht decken können oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Gemäß § 6 Abs. 5 leg.cit. gelten nicht als soziale Notlage Situationen, für die bereits auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen wurde.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindest­sicherung die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Über­windung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 Oö. BMSG gelten als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 insbesondere

  1. der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10;
  2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;
  3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie
  4. die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragenen Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

Gemäß Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaats­angehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in den Mitgliedstaat, der die jeweilige Rechtstellung gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates erhalten.

 

In Umsetzung der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004 wurde mit dem Oö. Grundversorgungsgesetz 2006, LGBl. Nr. 12/2007 idgF in § 7 Abs. 1 festgehalten, dass Fremde, die zum Personenkreis von Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung gehören, mit Ausnahme von Personen, denen Asyl gewährt wurde und Personen mit einem Aufent­haltsrecht gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 und dem Oö. Mindest­sicherungsgesetz haben. Gemäß § 7 Abs. 2 Oö. Grundversorgungsgesetz sind Leistungen der Grundversorgung zur Gänze auf Leistungen nach dem Oö. Sozial­hilfegesetz 1998 oder dem Oö. Mindestsicherungsgesetz anzurechnen.

 

5.2. Unter Zugrundelegung dieser Rechtslage ist zunächst festzuhalten, dass in Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG vom Landesgesetzgeber im Oö. BMSG ausdrücklich festgehalten wurde, dass zwar Personen, die zur Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung zählen, gleichzeitig nicht auch Hilfe nach dem Mindestsicherungsgesetz erhalten können, dies jedoch nicht für jene Fremden gilt, denen bereits rechtskräftig Asyl in Österreich gewährt wurde. Dement­sprechend zählt § 4 Abs. 1 Z 2 lit.b Oö. BMSG Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte zum anspruchsberechtigten Personenkreis für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung. Nachdem der Bf nunmehr seinen gewöhn­lichen Aufenthalt in Oberösterreich genommen hat und ihm der Asylstatus zuerkannt wurde, liegen die persönlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung bedarfsorientierter Mindestsicherung vor.

 

Wenn die belangte Behörde ausführt, dass der Bf und seine Familie durch ihren Umzug von Kärnten nach Oberösterreich die Notlage selbst herbeigeführt haben, da in Kärnten - entsprechend Art. 2 Abs. 1 Z 6 der Grundversorgungsverein­barung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern - die Grund­versorgung während der ersten vier Monate nach Asylgewährung weiter zuer­kannt worden wäre, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass der Bf nach positivem Abschluss seines Asylverfahrens nicht nur berechtigt ist, einen Konventionsreisepass zu beantragen, sondern damit auch das Recht auf Aufenthalt in Österreich sowie voller Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verbunden ist. Dementsprechend war es dem Bf – ebenso wie seiner Familie - nach Asylerteilung auch möglich, seinen künftigen Aufenthalt in Österreich frei zu wählen. Sein Entschluss, eine Wohnsitzmöglichkeit in Oberösterreich zu ergreifen und den Kindern dort bereits möglichst mit Beginn des neuen Semesters den Schulbesuch zu ermöglichen, bildet daher – entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde – keine Grundlage für die Verweigerung der Zuerkennung von bedarfsorientierter Mindestsicherung.

 

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine anspruchsberechtigte Person iSd § 4 von einer sozialen Notlage betroffen ist und bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen. Bei der Hilfegewährung ist somit situationsbezogen auf die aktuelle Notlage abzustellen, früher nicht genutzte oder zukünftige Möglichkeiten des Hilfeempfängers haben außer Betracht zu bleiben. Auch ein allfälliges Verschulden des Hilfeempfängers an der eingetretenen Notlage ist an sich ohne Belang, der Gesetzgeber hat jedoch deutlich gemacht, dass die hilfebedürftige Person zur Abwendung wie auch zur Milderung und dauerhaften Überwindung einer Notlage beizutragen hat (vgl. dazu VwGH v. 29.9.2010, Zl. 2009/10/0198 zu vergleichbaren Regelungen nach dem SHG Stmk 1998). Dass diese Voraussetzungen beim Bf nicht vorliegen, kann dem vorliegenden Verwaltungsakt jedoch nicht entnommen werden. Somit hat eine Neuberechnung der Antragsvoraussetzungen stattzufinden.

 

5.3. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht dem angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

Wie bereits ausgeführt bildet das vom Bf gesetzte Verhalten, indem er nach positivem Abschluss seines Asylverfahrens von seinem Recht auf freien Aufent­halt in Österreich Gebrauch machte und seinen Wohnsitz nach Oberösterreich verlegte, obwohl ihm in Kärnten noch Leistungen aus der Grundversorgung gewährt worden wären, keine Grundlage, die ein Nichtvorliegen der sachlichen Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung begrün­den würde. Die belangte Behörde hat daher aufgrund der gegenständlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Voraussetzungen hinsichtlich der Ermittlung der sozialen Notlage des Bf neu zu beurteilen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Oö. BMSG steht es dem Bf nicht nur zu, eine Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid dem Grunde nach zu erheben; vielmehr besteht für den Bf auch das Recht, eine Beschwerde der Höhe nach zu erheben, sollte nach seiner Auffassung die ihm gewährte bedarfsorientierte Mindest­sicherung zu niedrig bemessen worden sein. Über die Frage der Höhe der Mindestsicherung hat sodann wiederum das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu entscheiden. Durch eine sofortige Sachentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich würde dem Bf im gegenständlichen Verfahren daher eine Instanz im Hinblick auf die Höhe der beantragten Leistung genommen werden.

 

Insofern war daher der Beschwerde derart Folge zu geben, dass der Bescheid der belangten Behörde aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an dieselbe zurückverwiesen wird. Die belangte Behörde ist im Rahmen ihrer Entscheidung an die Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes Ober­österreich gebunden und hat die tatsächliche Höhe der dem Bf ab Antragstellung zuzuerkennenden, unter Berücksichtigung von inzwischen gewährten Leistungen im Rahmen der Grundversorgung, im weiteren Verfahren  zu klären.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Andrea Panny