LVwG-350094/3/GS/BD
Linz, 08.01.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Gabriele Saxinger über die Beschwerde der Frau H. H., geb. x, vertreten durch das V S, x, dieses wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Mag. J. K., x, vom 04. September 2014, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 06. August 2014, GZ: 3.01-ASJF, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG),
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (Bf), vertreten durch Mag. M. S. vom V S in L, vom 03.06.2014 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in Anwendung der Bestimmungen der §§ 27 und 30 Oö. BMSG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten:
„Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender ent-scheidungsrelevante Sachverhalt fest:
Mit Schreiben vom 14.07.2014 wurden Sie im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht ersucht, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen
· Urkunden bzw. Unterlagen hinsichtlich:
Kontoauszüge der letzten 6 Monate Ihrer Klientin und deren Partner
beizubringen.
I.2. Dagegen hat die Bf rechtzeitig Beschwerde durch ihren rechtlichen Vertreter eingebracht und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass mit dieser Beschwerde die ihr nun vom Ehegatten zur Verfügung gestellte Finanzübersicht zum Stichtag 26.3.2014 vorgelegt werde. Aus dem bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Lohnzettel des Ehegatten ergebe sich ein monatliches Nettoeinkommen von 565,88 Euro. Weiters lege die Bf die Kontoauszüge 3 bis 6 ihres mittlerweile von der Bank wegen Uneinbringlichkeit ausgebuchten und abgeschlossenen Kontos bei der B vor. Dieses Konto habe, wie sich aus den Auszügen ergebe, in der Zeit von 4.6.2014 bis zum Abschluss am 27.8.2014 durchgehend einen negativen Saldo aufgewiesen. Weiters lege die Bf die Auszüge 1-7 ihres im Mai 2014 neu eröffneten Kontos bei der B vor. Nach Ansicht der Beschwerde habe die Bf hinsichtlich der beantragten Mindestsicherung nach § 28 Abs. 5 Oö. BMSG Angaben und Nachweise zur aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation, Wohnungssituation zu machen. Die Forderung des Magistrats auf Vorlage von Kontoauszügen der letzten sechs Monate sei dadurch nicht gedeckt. Hinsichtlich der geforderten Vorlage von Kontoauszügen des Partners der Bf sei zudem darauf hinzuweisen, dass gem. § 30 Oö. BMSG diese Unterlagen direkt vom Ehegatten der Bf beizuschaffen gewesen wären. Die Bf selbst habe keine Möglichkeit, die Vorlage derartiger Unterlagen durch den Ehegatten zu erzwingen. Die Forderung auf undifferenzierte Vorlage sämtlicher Kontobewegungen eines in der Vergangenheit liegenden Zeitraumes verletze auch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Zusammengefasst wäre daher die Forderung der belangten Behörde nach Vorlage der Kontoauszüge der letzten sechs Monate betreffend die Bf und ihren Ehegatten nicht für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich. Die Zurückweisung des Antrages wäre jedenfalls nicht gerechtfertigt. Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gewährt wird.
I.3. Mit Schreiben vom 07. Oktober 2014 (eingegangen beim Oö. Landesverwaltungsgericht am 9. Oktober 2014) wurde die verfahrens-gegenständliche Beschwerde von der belangten Behörde dem Oö. Landes-verwaltungsgericht (LVwG) mit dem Einwand einer allenfalls verspäteten Einbringung zur Entscheidung vorgelegt.
Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter.
I.4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verfahrensakt. Da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Grund-rechtscharta entgegenstehen, war von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem ent-scheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Am 03.06.2014 stellte die Bf durch ihren Sachwalter einen Antrag auf Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG).
Mit Schreiben vom 14.07.2014 wurde die Bf im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ersucht, zur Durchführung des Verfahrens folgende Unterlagen beizubringen:
Kontoauszüge der letzten Monate der Klientin und deren Partner
In diesem Schreiben wurde die Bf nachweislich darauf hingewiesen, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zu Grunde legen oder bei mangelnder Ent-scheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen kann.
Bis zur Bescheiderlassung hat die Bf laut Mail vom 26. Juni 2014 nur die Lohnabrechnung des Ehegatten von Mai 2014 vorgelegt.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem vorliegenden Akten-inhalt. Insbesondere geht aus dem Akt hervor, dass die Bf vor Bescheiderlassung durch die belangte Behörde keinerlei Kontoauszüge – d.h. auch keine aktuellen - von sich selbst vorgelegt hat. Diese wurden erst mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vorgelegt (sh. Beschwerdeausführung).
IV. Rechtslage und rechtliche Beurteilung:
Rechtzeitigkeit der eingebrachten Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Laut § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs.1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles,... sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 13 Abs.2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligen nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.
Gemäß § 13 Abs.5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen
Gemäß der Kundmachung des Magistrats Linz gelten an einem Donnerstag folgende Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten:
7.00 - 12.30 und 13.30 - 18.00.
Gemäß § 32 Abs. 2 erster Satz AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Laut Zustellnachweis wurde der angefochtene Bescheid am Donnerstag, den
7. August 2014 vom Sachwalter der Bf übernommen. Somit ist letzter Tag der Frist Donnerstag, der 4. September 2014.
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde laut im Akt einliegenden Nachweis am Donnerstag, den 4. September 2014 um 17.11 Uhr per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht.
Nach den dargelegten gesetzlichen Bestimmungen ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht eingebracht worden.
Zurückweisung nach Oö. BMSG:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht-sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs-gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Gabriele Saxinger