LVwG-300524/4/Kl/Gru/BD
Linz, 18.12.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn J H, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21.10.2014, Ge96-78-2014/HW, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von
240 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21.10.2014, Ge96-78-2014/HW, wurde über den Beschwerdeführer (kurz: Bf) eine Geldstrafe von 1.200,-- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG iVm § 18 Abs. 2 erster Satz sowie Z 5 erster Satz Arbeitsmittelverordnung - AM‑VO verhängt, weil er als verantwortlicher Beauftragter der Arbeitgeberin x G m.b.H. mit Dienstort in x, x, zu verantworten hat, dass am 9.5.2014 (Tatzeitpunkt) in der Arbeitsstätte der
2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze bekämpft. Es wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe beantragt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Arbeitnehmerschutz sehr ernst genommen werde, was sich im Verhaltenskodex und in spezifischen Arbeitsanweisungen für das operative Personal, insbesondere Lagermitarbeiter, zeige. Alle mit Ladevorgängen befassten Mitarbeiter seien nachweislich geschult, einerseits durch Schulungen in Lagersicherheit und Ladungssicherheit durch die Sicherheitsfachkraft, Fa. x, andererseits auch durch den jeweils vorgesetzten Team- bzw. Schichtleiter. Auch sei das Wissen und die Erfahrung hinsichtlich der Behandlung und der Be- bzw. Entladung der betreffenden Stahlrohre im konkreten Fall schon länger am Standort vorhanden. Es seien mit dem Hersteller und Absender dieser Stahlrohre spezielle Holzschlitten für die sichere Be- bzw. Entladung und den betriebssicheren Transport dieser Ware entwickelt worden. Diese Holzschlitten seien derart gebaut, dass in der ersten Lage jeweils 4 Rohre in den 4 Einkerbungen des Schlittens aufgelegt werden können und seien weiters die Stahlrohre mit einer blauen Transportummantelung aus Karton umwickelt und werden dadurch nicht nur vor äußeren Einflüssen geschützt, sondern auch am Wegrollen gehindert. Auf diese erste Lage können max. 4 weitere Rohre auf
Kanthölzer kraftschlüssig geschlichtet werden. Anschließend werden die Rohre je nach Anzahl mit ausreichend Zurrgurten mit Hilfe von Langhebelratschen per Hand festgezogen. Solange die Rohre nicht auf den Schlitteneinkerbungen oder Kanthölzern aufliegen, sei es strengstens untersagt, Korrekturen per Hand vorzunehmen. Der verletzte Mitarbeiter sei bereits seit 1.3.2007 im ggst. Lager beschäftigt und auch seit mehreren Jahren mit dem Handling sowie der Lagerung der unfallsursächlichen Stahlrohre betraut gewesen. Er sei auch befugt gewesen, einen Gabelstapler zu lenken und habe an internen Schulungen im Bereich Ladungssicherheit und Sicherheit im Lagerbetrieb teilgenommen. Teil der Ausbildung im Rahmen des Staplerscheines bzw. der betriebsinternen Schulungen sei die Anweisung, sich immer von hinten der Last auf der Gabel zu nähern. Warum dies im ggst. Fall nicht beachtet worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Es sei daher am Unfallstag keine spezifische Anweisung des Gruppenleiters bzw. Schichtleiters erforderlich gewesen. Auch sei der Gruppenleiter nicht nur langjähriger Mitarbeiter, sondern auch gleichzeitig Sicherheitsvertrauensperson am Standort E. Es könne daher ein Auswahl- oder Organisationsverschulden nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es würden Aufsichts- und Kontrollpflichten überspannt werden, wenn ein Schichtleiter bei jedem Be- oder Entladevorgang von Sperrgut anwesend sein und selbst langjährigen Mitarbeitern Anweisungen erteilen müsste. Es fänden monatliche Begehungen durch den Bf sowie Begehungen des Abteilungsleiters zweimal pro Monat statt, welcher dem Bf berichte und wiederum Vorgesetzter des Gruppenleiters sei. Es könne daher kein Verschulden durch Verletzung von Aufsichts- und Kontrollpflichten angelastet werden. Sollte dennoch von schuldhafter Rechtsverletzung ausgegangen werden, werde die Herabsetzung der Strafhöhe beantragt, zumal maximal leichte Fahrlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden könne und die Unbescholtenheit berücksichtigt werden müsse.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Es wurde unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides die Abweisung der Beschwerde beantragt.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (§ 44 Abs. 3 Z. 1 VwGVG).
Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Am 9.5.2014 wurde der Arbeitnehmer T M K in der Arbeitsstätte der x GmbH am Standort E, x (x) mit dem Dieselstapler Marke L H 160/1200 Bj 2009 mit Manipulationsarbeiten von verpackter Stangenware (Gelenksteile Länge ca. 6,00 m Gewicht ca. 1,5 t) beschäftigt. Im Zuge der Manipulationsarbeiten mit dem Dieselstapler stieg der Verunfallte vom Arbeitsmittel ab, um Kanthölzer für ein Absetzen der Last bereitzulegen. Dabei rutschte die Last (Gelenkstangen mit ca. 1,5 t) von der Gabel und fiel dem Verunfallten auf den linken Vorfuß. Er erlitt dadurch schwere Quetschungen am Vorfuß und Zehen, die in weiterer Folge zu einem Verlust der großen Zehe führten. Für geeignete Maßnahmen, die ein sicheres Aufnehmen, Bewegen und Absetzen der Last gewährleisten, war nicht gesorgt.
Der Bf wurde mit Urkunde vom 28.6.2012 zum verantwortlichen Beauftragten der x GmbH mit Dienstort E, x, für den sachlichen Zuständigkeitsbereich AZG, ARG, ASchG, AuslBG, KJBG, ArbIG, AÜG, KFG, StVO, Zollkodex Österreich und ZollR-DG und den räumlichen Zuständigkeitsbereich E, x, u.a. bestellt.
Der Bf hat ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.600,-- Euro, Sorgepflichten für 1 Kind und ist Eigentümer einer Immobilie (mit Kreditrückzahlung). Gegen ihn liegen 3 rechtskräftige (nicht einschlägige) Verwaltungsvorstrafen vor.
Dieser Sachverhalt ist eindeutig auf Grund der Aktenlage erwiesen. Der Sachverhalt wurde auch zu keiner Zeit vom Bf bestritten.
Es liegen ein Verhaltenskodex und spezifische Arbeitsanweisungen für das operative Personal vor. Die mit Ladevorgängen befassten Mitarbeiter sind im Allgemeinen und am Standort E im Speziellen geschult. Der verunfallte Arbeitnehmer ist zum Lenken eines Gabelstaplers befugt und nahm an internen Schulungen im Bereich Ladungssicherheit und Sicherheit im Lagerbetrieb teil. Kontrollen führt der Bf einmal monatlich durch. Weiters werden Kontrollen durch den Abteilungsleiter, der an den Bf berichtet und Vorgesetzter der Gruppenleiter ist, zweimal pro Monat durchgeführt. Der zuständige Gruppenleiter ist ein langjähriger Mitarbeiter und gleichzeitig auch Sicherheitsvertrauensperson am Standort.
5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:
5.1. Gemäß § 18 Abs. 2 Arbeitsmittelverordnung - AM-VO ist durch geeignete Maßnahmen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten für die Standsicherheit des Arbeitsmittels und das sichere Aufnehmen, Bewegen und Absetzen der Last zu sorgen. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z. 2 ASchG iVm mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
Lasten sind so zu befördern, dass sie an Hindernissen nicht hängen bleiben und ein Herabfallen hintangehalten wird. Auf die Gefahr des Auspendelns oder Kippen der Last insbesondere zu Folge von Windangriff ist zu achten.
Gem. § 130 Abs. 1 Z. 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166,-- bis 8.324,-- Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333,-- bis 16.659,-- Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.
Im Grunde des erwiesenen und unbestrittenen Sachverhaltes wurde die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z. 5 AM-VO verletzt. Es wurde durch keine geeigneten Maßnahmen für das sichere Aufnehmen, Bewegen und Absetzen der Last Sorge getragen; ein Herabfallen wurde nicht hintangehalten. Es wurde daher eindeutig der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt. Dies wurde auch vom Bf nicht bestritten. Der Bf als zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten bestellt, hat daher die Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 2 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.
5.2. Der Bf bestreitet aber ein Verschulden. Insbesondere wendet er ein funktionierendes Kontrollsystem sowie Schulungen und Unterweisungen sowie auch monatliche Kontrollen ein.
Dieses Vorbringen kann den Bf jedoch nicht entlasten.
Auch die ggst. Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, weshalb gem. § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten ausreicht und Fahrlässigkeit ohne weiteres vermutet wird, sofern der Bf keinen Entlastungsnachweis erbringt. Dies hat er durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln und die Stellung konkreter Beweisanträge zu machen.
Beweismittel wurden nicht vorgelegt und konkrete Beweisanträge nicht gestellt. Hinsichtlich des Vorbringens des Bf ist der Bf auf die in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Insbesondere reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer „Oberaufsicht“ nicht aus. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. Der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen genügt nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem (VwGH v. 23.5.2006, 2005/02/0248). Insbesondere bemängelt der Verwaltungsgerichtshof, dass der Bf nicht geltend gemacht hat, dass er etwa die Einhaltung der erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführung überprüft hätte. „Gerade für den Fall, dass die Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb auf Grund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen. Im Beschwerdefall zeigt jedoch das eigenmächtige Verhalten des verunfallten Arbeitnehmers zum Tatzeitpunkt, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinn der hg. Judikatur vorhanden war.“
Im Sinn dieser Judikatur reichen daher die vom Bf angeführten Schulungen und Unterweisungen nicht aus, sondern es ist auch eine lückenlose Kontrolle dahingehend durchzuführen, dass diese Schulungen und Unterweisungen auch tatsächlich eingehalten werden. Es hätten daher Maßnahmen aufgezeigt und nachgewiesen werden müssen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. So verlangt der Verwaltungsgerichtshof, dass für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems es erforderlich ist, aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (VwGH v. 30.9.2014, Ra 2014/02/0045). Auch wiederholt er darin, dass stichprobenartige Überprüfungen, so im konkreten Fall monatliche Überprüfungen durch den Bf und zweimal im Monat Überprüfungen durch den Abteilungsleiter, und die Erteilung von Weisungen, wie die vom Bf angeführten Anweisungen und Schulungen, für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht ausreichen. Entgegen dem Vorbringen des Bf, dass „am Unfalltag keine spezifische Anweisung des Gruppenleiters bzw. Schichtleiters erforderlich“ sei, weil der Verunfallte im Umgang mit den unfallgegenständlichen Stahlrohren geschult und auf Grund der jahrelangen Erfahrung mit diesen Gütern vertraut sei, führt der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis aus, dass es „kein Vertrauen darauf geben kann, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24.5.2013, Zl. 2012/02/0072)“.
Es hat daher der Bf weder konkrete Maßnahmen für die konkreten Arbeiten an der konkreten Arbeitsstätte ausgeführt, noch ausgeführt, dass der Arbeitnehmer konkret bei seiner Tätigkeit kontrolliert worden wäre. Es war daher kein ausreichendes lückenloses Kontrollnetz gegeben.
Wenn hingegen der Bf schließlich bemängelt, dass die Behörde nicht ausgeführt hätte, durch welche konkrete Handlung oder Unterlassung der Arbeitsunfall hätte vermieden werden können, ist ihm ebenfalls die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, „dass es nicht Aufgabe der Behörde ist, dem Revisionswerber Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem aussehen müsste, sondern die Behörde hat nur zu überprüfen, ob das behauptete Kontrollsystem ausreichend gestaltet ist, um mangelndes Verschulden darzutun“ (obzit. Erkenntnis des VwGH vom 30.9.2014 mit weiteren Nachweisen).
Es war daher von schuldhaftem, nämlich fahrlässigem Verhalten auszugehen.
5.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF. BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab
1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
Die belangte Behörde hat ihrer Strafbemessung ein monatliches Nettoeinkommen von 2.600,-- €, die Sorgepflicht für ein Kind sowie Eigentümer einer Immobilie mit Kreditrückzahlung zu Grunde gelegt. Strafmildernd wurde gewertet, dass keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen. Straferschwerend wurde gewertet, dass es zu einem Arbeitsunfall mit erheblichen Folgen gekommen ist und daher die Schädigung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, erheblich ist.
Auch in der Beschwerde wurden keine geänderten Umstände vorgebracht und traten auch solche im Beschwerdeverfahren nicht hervor. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten liegt Unbescholtenheit nicht vor, zumal drei rechtskräftige - wenn auch nicht einschlägige - Vorstrafen gegen den Bf vorliegen. Es kommt ihm daher der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zu Gute. Zu Recht ist aber die belangte Behörde von der erheblichen Verletzung des geschützten Rechtsgutes von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers ausgegangen. Dies musste auch in die Strafbemessung bzw. in die Höhe der verhängten Geldstrafe einfließen. In Anbetracht sämtlicher Erwägungen kann daher nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise vorgegangen wäre. Auch liegt die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, der bei erstmaliger Tatbegehung bis 8.324,-- € reicht. Auch ist die Geldstrafe im Hinblick auf die Einkommens- und persönlichen Verhältnisse angepasst. Es war daher die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.
Da ein erhebliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festzustellen war, war auch nicht die außerordentliche Milderung gem. § 20 VStG anzuwenden.
Auch waren wesentliche Voraussetzungen für das Absehen von einer Strafe gem. § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG nicht gegeben. Geringfügigkeit des Verschuldens war nicht anzunehmen, weil das Verhalten des Beschuldigten nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurück bleibt.
6. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, hat der Bf gem. § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 240,-- € zu leisten.
7. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Entscheidung kommt keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (VwGH 24.4.2014, Ro 2014/01/0014).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Klempt