LVwG-300184/2/MK/BZ

Linz, 30.12.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des Herrn R R, x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R F, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 8. November 2013, GZ: Sich96-401-2011, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

I.         Aus Anlass der Beschwerde wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG und § 66 Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer weder einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht noch einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde zu leisten.

 

 

III.     Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg (im Folgenden: belangte Behörde), GZ: Sich96-401-2011, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 Euro pro Beschäftigten, insgesamt 18.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 300 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 1.800 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen hin zur Vertretung Berufener der O B- und P GmbH mit dem Sitz in x, x verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass diese Firma am 17. November 2011 gegen 16:50 Uhr die r Staatsbürger L L, geb. x, L I, geb. x, L L, geb. x, T M-V, geb. x, P V-M, geb. x und S V, geb. x auf der Baustelle x in x mit Trockenbauarbeiten und diversen Bauhilfs- und Reinigungsarbeiten unberechtigt beschäftigte, da weder dieser Firma für diese Beschäftigung eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft erteilt oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde, noch die Beschäftigten eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine ‚Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt‘ oder einen ‚Daueraufenthalt-EG‘ oder einen Niederlassungsnachweis besaßen.“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde neben Darlegung des Sachverhaltes und der maßgeblichen Rechtsgrundlagen im Wesentlichen aus, dass der dem Bf vorgeworfene Sachverhalt als erwiesen anzusehen.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Vertreter des Bf eingebrachte Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 25. November 2013, mit der die Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt werden.

 

I.3. Gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – VwGbk-ÜG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013 gilt eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gegen einen Bescheid, der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Das Verfahren kann gemäß § 3 Abs. 7 Z 1 VwGbk-ÜG vom zuständigen Richter des Oö. Landesverwaltungsgerichts weitergeführt werden, weil er bereits vor dem 31. Dezember 2013 dem zuständigen Senat angehört hatte.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.

 

 

II. Rechtsgrundlagen

 

Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt, d.h. in dem Zeitpunkt, in dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat bzw. der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III.1. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 hat die belangte Behörde die Berufung (nunmehr: Beschwerde) samt Bezug habendem Verwaltungsstrafakt dem vormals zuständigem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

III.2. Aufgrund der bereits verstrichenen Verfahrensdauer ist nunmehr Strafbarkeitsverjährung eingetreten, da seit dem mit 17. November 2011 angegebenen Tatzeitpunkt in dem angefochtenen Straferkenntnis mittlerweile bereits mehr als drei Jahre verstrichen sind.

 

Demnach ist die Strafbarkeit der angelasteten Verwaltungsübertretung mit Ablauf des 17. November 2014 als verjährt anzusehen. Verfahrenszeiten, die nach § 31 Abs. 2 VStG nicht einzurechnen sind, lagen nicht vor.

 

III.3. Im Hinblick auf die eingetretene Strafbarkeitsverjährung bedarf es keiner weiteren Erörterungen. Das angefochtene Straferkenntnis war aus Anlass des erhobenen Rechtsmittels aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen, weil nunmehr mit der Strafbarkeitsverjährung ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger