LVwG-300120/19/Py/PP
Linz, 14.01.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Drin. Andrea Panny über die Beschwerde der Frau C G, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Oktober 2013, GZ: SV96-136-2012, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2014
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe
27 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass im Spruch nach der Wortfolge „seit 22.8.2012“ die Wortfolge „bis 29.8.2012 geringfügig“ eingefügt wird, der letzte Absatz des Spruches zu entfallen hat und die übertretene Verwaltungsvorschrift § 33 Abs. 2 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG zu lauten hat, bestätigt.
II. Der Kostenbeitrag der Beschwerdeführerin zum Verfahren vor der belangten Behörde wird auf 36,50 Euro, das sind 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe, herabgesetzt. Zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
29. Oktober 2013, SV96-136-2012, wurde über die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach § 33 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) idgF eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 33 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 50 Euro vorgeschrieben.
Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass ihre Rechtfertigungsangaben die Beschuldigte nicht von ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung entbinden können. Aus den bei der Kontrolle angefertigten Fotos ist ersichtlich, dass sich zum Kontrollzeitpunkt drei Personen auf dem Abstellplatz befanden, das Tor und das Fenster des Bürocontainers geöffnet waren und Herr C jederzeit Zugang zu den Fahrzeugschlüsseln hatte. Zur verhängten Strafhöhe wird angeführt, dass die von der Bf angeführten Einkommensverhältnisse entsprechend berücksichtigt wurden, straferschwerende Gründe nicht vorliegen und als strafmildernd die lange Verfahrensdauer gewertet wurde.
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der Bf eingebrachte Berufung, in der diese anführt, dass Herr H C nicht beschäftigt wurde, da er keine Autofachkenntnisse besitze. Er habe sich vielmehr angeboten, abwechselnd mit einer anderen Person freiwillig nach dem Rechten zu sehen. Zum Verkauf angebotene Fahrzeuge waren vom 29. Juli 2012 bis 9. September 2012 bei der Firma K abgestellt, die Typenscheine waren in dem am 29. Juli 2012 bei der O angemieteten Schließfach verwahrt.
3. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 legte die belangte Behörde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die gegenständliche Berufung zur Entscheidung vor.
Mit 1. Jänner 2014 trat das Oö. Landesverwaltungsgericht anstelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das Landesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch einen Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGBK-ÜG) als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit der erkennenden Richterin ergibt sich aus § 3 Abs. 7 VwGBK-ÜG.
4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
19. Dezember 2014. Zu dieser Verhandlung ist die Bf nicht erschienen, als Zeugen wurden der Ehegatte der Bf Herr O G sowie Herr H C einvernommen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung legte die Bf zudem eine Mieterklärung vom 31. Juli 2012 mit der O AG, Geschäftsstelle Traun, bezüglich der Anmietung eines Safes vor.
4.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
Die Bf ist Inhaberin eines Gebrauchtwagenhandels. Unter der Adresse
x, werden auf einem entlang der B1 gelegenen Grundstück gebrauchte Fahrzeuge zum Verkauf angeboten. Die wesentlichen Verkaufstätigkeiten werden durch Herrn O G, dem Ehegatten der Bf, durchgeführt. Die Fahrzeuge werden sowohl am Abstellplatz, auf dem sich auch ein Bürocontainer befindet in dem die Fahrzeugschlüssel verwahrt sind, als auch im Internet zum Verkauf angeboten.
In der Zeit vom 22. August 2012 bis 29. August 2012 beschäftigte die Bf Herrn H C, geboren am x, in einem die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigenden Ausmaß als Dienstnehmer mit der stundenweisen Aufsicht über den Abstellplatz. Dazu vereinbarte Herr O G mit Herrn C, dass er während der urlaubsbedingten Abwesenheit der Familie G den Abstellplatz zumindest fallweise öffnen möge, damit nicht der Eindruck entstehe, dass dieser komplett geschlossen sei. Zudem wurde er gebeten, die dort abgestellten Fahrzeuge zu bewegen, damit sie fahrbereit bleiben. Für diese Tätigkeiten wurden ihm von Herrn G die Schlüssel zum Bürocontainer ausgehändigt, in dem sich auch die Schlüssel für die Fahrzeuge befanden.
Anlässlich einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Linz am
29. August 2012 um 17:15 Uhr wurde Herr C auf dem Autoabstellplatz, auf dem sich auch interessierte Kunden befanden, angetroffen. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung vor Dienstantritt des Herrn C beim zuständigen Sozialversicherungsträger wurde vom Unternehmen der Bf nicht erstattet.
4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, der von der Bf vorgelegten Urkunde sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom
19. Dezember 2014.
Wie nicht bestritten wurde, fanden die Kontrollorgane am 29. August 2012 den von der Bf geführten Autoabstellplatz geöffnet vor. Es befanden sich auch interessierte Kunden am Gelände. Der Ehegatte der Bf, der die Verkaufstätigkeiten für die Bf durchführt, gab in der mündlichen Verhandlung an, er habe seinen Freund Herrn H C gebeten, während der Abwesenheit auf dem Autoabstellplatz nach dem Rechten zu sehen und die Fahrzeuge zu bewegen, damit sich deren Batterien nicht entleeren. Dafür wurden ihm die Schlüssel für den Bürocontainer zur Verfügung gestellt. Unentgeltlichkeit wurde nicht ausdrücklich vereinbart.
Der Aussage des Ehegatten der Bf in der mündlichen Verhandlung ist zudem zu entnehmen, dass von ihm auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass Herr C während seiner Tätigkeit auch Verkäufe durchgeführt hat. Wesentlich ist zudem, dass vom Zeugen G ausdrücklich ausgesagt wurde, dass es sich bei Herrn C um seinen Freund, nicht jedoch einen Bekannten seiner Ehegattin handelt. Nicht schlüssig erwiesen werden konnte im Beweisverfahren jedoch, dass die Tätigkeit des Herrn C während der urlaubsbedingten Abwesenheit der Bf ein über die Geringfügigkeitsgrenze des ASVG übersteigendes Ausmaß erreichte.
5. Gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG, haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit.a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
- Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
- Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
- gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.
§ 111 Abs. 2 ASVG besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
- mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,
- bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten nach bürgerlichem Recht können Verpflichtungen nach dem ASVG, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden
(§ 539a Abs. 2 ASVG). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (§ 539a Abs. 3 ASVG).
Herr C wurde anlässlich der Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei bei der Betreuung des Autoabstellplatzes des von der Bf geführten Gebrauchtwagenhandels angetroffen. Für die Beurteilung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, kommt es auf das Gesamtbild und den wahren wirtschaftlichen Gehalt der konkret ausgeübten Tätigkeit an. Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH vom 29. April 2013, Zl. 98/08/0270).
Der Bf ist es nicht gelungen glaubwürdig darzulegen, dass die Tätigkeit des Herrn C nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit durchgeführt wurde. Aus den Beweisergebnissen ist abzuleiten, dass Herr C zumindest mit den vom Ehegatten der Bf an ihn übertragenen Tätigkeiten am Autoabstellplatz betraut wurde. Die Aussagen des Zeugen G und jene des Zeugen C weichen zudem hinsichtlich des tatsächlichen Inhalts der durchgeführten Tätigkeit voneinander ab, woraus geschlossen werden kann, dass die wahren Verhältnisse zumindest von einem der Zeugen in der Verhandlung nicht in vollem Umfang wiedergegeben wurden. Auch kann nicht von einem Freundschaftsdienst ausgegangen werden. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. VwGH v. 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165). Da schon das Vorliegen eines persönlichen Naheverhältnisses zwischen der Bf und Herrn C zu verneinen ist, kann im gegenständlichen Fall auch nicht vom Vorliegen eines Freundschaftsdienstes ausgegangen werden. Für das Vorliegen einer Entgeltlichkeit kommt es nicht darauf an, ob ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Im Zweifel gilt für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. § 1152 ABGB). Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, ist ein angemessener Lohn zu zahlen. Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen – wenigstens nach den Umständen konkludent – vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (VwGH v. 26.5.2014, Zl. 2012/08/0207).
Für das Landesverwaltungsgericht ist daher der objektive Tatbestand der der Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen, wobei der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses hinsichtlich der vorgeworfenen Tatzeit konkretisiert wurde. Zudem wurde mangels gesichertem Beweisergebnis die Tatanlastung des § 33 Abs. 2 ASVG iVm § 111 herangezogen, da aus den Beweismitteln nicht zweifelsfrei hervorgeht, dass die Tätigkeit des Herrn C für die Bf ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Ausmaß erreichte.
5.1. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).
Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.
Es ist daher zu prüfen, ob sich die Bf entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Seitens der Bf wurde kein Vorbringen erstattet, dass Zweifel hinsichtlich ihres Verschuldens am Zustandekommen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung aufkommen lässt.
6. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass die lange Dauer des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens als strafmildernd zu werten ist. Zudem sieht sich das Landesverwaltungsgericht veranlasst, im Hinblick auf die kurze Tatzeit und das geringfügige Beschäftigungsausmaß die verhängte Strafe herabzusetzen. Mit der nunmehr verhängten Strafe scheint eine ausreichende Sanktion gesetzt, um der Bf die Unrechtmäßigkeit ihres Handels eindringlich vor Augen zu führen und sie künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten.
Ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG scheidet jedoch aus, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
II. Der Kostenausspruch ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Drin. Andrea Panny