LVwG-850139 - 850182/6/BMa/PP LVwG-850300/2/BMa/PP
Linz, 19.01.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerden gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. März 2012,
GZ: UR-2009-88478/158-Z/Rs, mit dem H. G. die montanrechtliche Genehmigung für den Gewinnungsbetriebsplan für das Nassschotterabbauvorhaben mit anschließender Wiederverfüllung im „B/S“ auf den Grundstücken Nrn. x, x, x und x der KG P. erteilt worden war, nach Aufhebung des Bescheides des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 3. Juni 2013, GZ: BMWFJ-63.220/0013-IV/6/2013, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 2014,
Zlen. 2013/04/0099-10 und 2013/04/0102-11,
I. zu Recht e r k a n n t:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wird der Beschwerde der S. L. in L., A. R., vertreten durch S/D/S. & P. in L., Folge gegeben und der Antrag des H. G. in P., auf Erteilung der montanrechtlichen Genehmigung für den Gewinnungsbetriebsplan, welcher mit Juli 2008 datiert ist und am 17. Juli 2008 dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz vorgelegt wurde sowie durch die Eingabe vom 12. Februar 2009 und durch die in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2011 vorgelegte Projektsänderung modifiziert wurde, für das Nassschotterabbauvorhaben mit anschließender Wiederverfüllung im „B/S“ auf den Grundstücken
Nrn. x, x, x und x, jeweils KG P., L., wird zurückgewiesen und das Verwaltungsverfahren eingestellt.
II. den B e s c h l u s s gefasst:
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden des H. G. in P., vertreten durch Dr. F. G., Dr. S. S., Dr. M. P. in W., des Dipl.-Päd. Ing. T. S. in L., und jene der Marktgemeinde A., des E. G., der R. G., des A. H., der M. H., des A. H., der J. H., des K-H. W., der U. W., des J. R., der E. R., des J. T., der U. T., des K. N., der M. N., der I. E., des R. S., der S. S., der S. S-H., des DI P. S., der G. S., des DI L. W., der G. W., des R. M., der H. M., des F. W., der A. W., der E. L., des G. L., des G. H., des H. U., des G. H., der G. R., des K. R., des A. S., des G. R., des K. N., der A. H., des M. H., der E. W., des M. C., der G. E., jeweils vertreten durch P. in P., als gegenstandslos erklärt.
III. Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Nach Aufhebung des Bescheides des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (nunmehr: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft) vom 3. Juni 2013, GZ: BMWFJ-63.220/0013-IV/6/2013, durch Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 2014,
Zlen. 2013/04/0099-10 und 2013/04/0102-11, ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Oö. LVwG) zur Entscheidung über den Antrag vom 9. Juli 2007, der von H. G. beim Magistrat der Stadt Linz um Genehmigung eines mineralischen Gewinnungsplanes für das ausschließlich obertägige Gewinnen von grundeigenen mineralischen Rohstoffen (Nassschotterabbau mit anschließender Wiederverfüllung) im „B/S.“ auf den Grundstücken Nrn. x, x, x und x, jeweils
KG P., gestellt wurde, zuständig.
I.2. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes erhellen unter anderem, dass ein entsprechendes Verkehrskonzept gemäß § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG als wesentlicher Bestandteil des Gewinnungsplanes zur Weiterführung des Verfahrens, in dem auch die beim Abtransport relevanten Emissionen zu beurteilen sein werden, vorzulegen ist.
I.3. Mit Schreiben des Oö. LVwG vom 10. Oktober 2014 wurde dem Antragsteller gemäß § 13 Abs. 3 AVG der Auftrag zur Vorlage eines den Bestimmungen des
§ 80 Abs. 2 Z 10 MinroG entsprechenden Verkehrskonzeptes binnen einer Frist von vier Wochen ab Erhalt des Schreibens erteilt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist der Antrag auf Genehmigung des mineralischen Gewinnungsplanes vom 9. Juli 2007 zurückgewiesen wird.
Vor Fristablauf wurde vom Antragsteller das rechtsfreundlich vertretene Fristerstreckungsgesuch vom 7. November 2014 eingebracht. Darin wird ausgeführt, dass die Ausarbeitung und Vorlage eines solchen Verkehrskonzeptes bei der gegebenen Sachlage einen erheblichen Planungsaufwand erfordern würde, weshalb es nicht möglich sei, dieses innerhalb von vier Wochen zu erstellen. Ein solches Konzept erfordere eine Reihe grundsätzlicher und sehr weitreichender Überlegungen. Vom Ergebnis dieser Planungen hänge auch die grundsätzliche Frage ab, ob das Projekt weiter verfolgt werden solle oder nicht.
Da diese Frage derzeit völlig offen sei, wäre ein weiterer Verfahrensaufwand unzweckmäßig. Im Hinblick darauf, dass die vierwöchige Frist zur Vorlage eines Verkehrskonzeptes aus rein planungstechnischer Sicht nicht einzuhalten sei, werde die Fristverlängerung zur Vorlage eines Verkehrskonzeptes bis
30. Dezember 2014 beantragt.
Gleichzeitig wurde das ausdrückliche Einverständnis dazu erklärt, dass das Verwaltungsgericht von einer konkludenten Zurücknahme des Genehmigungsantrages ausgehen könne, wenn innerhalb der verlängerten Frist keine weiteren Anträge gestellt würden.
II. Das Oö. LVwG hat erwogen:
II.1. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
Die Regelungen über die Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG gelten sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 13 Rz 30).
Nach § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Die Zurückziehung hat nach der Judikatur „ausdrücklich“ zu geschehen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) RZ 151).
II.2. Weil die Antragszurückziehung unter einer aufschiebenden Bedingung und konkludent erfolgte, konnte diese nicht als Grundlage für die gegenständliche Entscheidung herangezogen werden.
Dennoch war der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen. Denn wie sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom
17. Juni 2014, Zlen. 2013/04/0099-10 und 2013/04/0102-11, ergibt, hat im erstinstanzlichen Verfahren ein vollständiges Projekt, das ein den Bestimmungen des § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG entsprechendes Verkehrskonzept beinhaltet, gefehlt. Dazu kommt, dass die mit dem gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilten Auftrag, in dem auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Vorlage der zu ergänzenden Projektbestandteile hingewiesen wurde, gesetzte Frist nach Stattgabe der beantragten Fristverlängerung fruchtlos verstrichen ist.
Wenn nun aber im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hervorkommt, dass es schon bei der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte, so gebietet § 28 VwGVG keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen, also die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes zu machen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014]
RZ 824).
Damit ist die Beschwerde der Stadt Linz, die diesen Mangel zutreffend aufzeigt, erfolgreich. Dementsprechend war der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen. Im Hinblick auf die aufgrund der Beschwerde der Standortgemeinde erfolgte Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages waren die Rechtsmittel der beschwerdeführenden Nachbarn infolge der dadurch bewirkten Klaglosstellung mit Beschluss einzustellen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung, nämlich die Einstellung des Verfahrens nach Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages wegen fehlender Projektbestandteile, von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidungen besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Gerda Bergmayr-Mann