LVwG-650243/14/Ki/ME
Linz, 12.01.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Alfred Kisch über die Beschwerde des Herrn F N, R, S, vom 10. Oktober 2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 11. September 2014, GZ. 12/728542, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung der Klassen A und B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, den
Beschluß
gefaßt:
I. Das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 iVm 31 VwGVG eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an
den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit dem in der Präambel zitierten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach einem Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2014 auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung der Klassen A und B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung keine Folge gegeben.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 10. Oktober 2014. Beantragt werden die Behebung des angefochtenen Bescheides, Stattgebung des Antrages des Beschwerdeführers auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung der Klasse A und B (in eventu befristet und unter Erteilung von Auflagen) sowie die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
3. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers samt Verfahrensakten dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde abgesehen.
4. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat zunächst Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde (einschließlich der Schriftsätze des Beschwerdeführers), Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. November 2014 sowie Einholung eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens. Dieses weitere amtsärztliche Gutachten wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht.
2. Letztlich hat der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers – nach Kenntnisnahme des weiteren amtsärztlichen Gutachtens - per E-Mail am 12. Jänner 2015 die Beschwerde zurückgezogen.
III. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Dies gilt auch für Beschwerdeanträge.
Wird daher eine beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängige Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht einzustellen.
Die Beschwerde wurde zurückgezogen und ist somit gegenstandslos.
Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzustellen.
Der in Beschwerde gezogene Bescheid ist somit rechtskräftig.
Einem Beschluss über die Beendigung des Verfahrens – hier: wegen Zurückziehung der Beschwerde – kommt nur deklarative Bedeutung zu (VwGH vom 21.10.2005, 2002/12/0294).
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Alfred Kisch