LVwG-600606/20/Br/CG
Linz, 29.12.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier, über die Beschwerde des Herrn J. K., geb. x, R.weg 30, M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, vom 21. November 2014 Zl. VerkR96-10704-2014, nach der am 29.12.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen zusätzlichen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von 14 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat über den Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 iVm § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 70 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden verhängt und ihm – in schwer nachvollziehbarem und holprig anmutenden unüblichen Sprachstil und mit völlig überflüssigen Details überfrachteten Spruchinhalten - sinngemäß zur Last gelegt, er habe am 29.7.2014 um 10:05 Uhr auf der A9, bei Strkm 27.939 in Fahrtrichtung Graz, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen W-…. die in diesem Bereich durch Straßen-verkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, um 24 km/h überschritten.
I.1. Begründend führte die Behörde aus wie folgt:
„Die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist durch die Fotoaufnahme eines geeichten Radargerätes als erwiesen anzusehen.
In Ihrem Einspruch vom 07.10.2014 bzw. Ihren Stellungnahmen zweifelten Sie die Richtigkeit der Messung an.
Der Meldungsleger gibt in seiner Stellungnahme im Wesentlichen an, dass kein Zweifel an der korrekt durchgeführten Messung besteht.
Weiters wird laut verkehrstechnischem Gutachten vom 10.11.2014 die korrekte Radarmessung bestätigt.
Abschließend kann daher festgestellt werden, dass Sie gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 nicht glaubhaft machen konnten, dass Sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Bei erwiesenem Tatbestand der Ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlung war sohin spruchgemäß zu entscheiden und die zu verhängende Geldstrafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG 1991 festzusetzen.
Bezüglich des Strafausmaßes ist auszuführen:
Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO ist für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen jeweils eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von bis zu zwei Wochen vorgesehen.
Gemäß § 19 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafe zu berücksichtigen.
Im konkreten Fall wurden bei der Strafbemessung das Ausmaß Ihres Verschuldens und das Vorliegen von einer Vormerkung bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gewertet und somit die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen, sowie Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt.
Hiebei wurde von der amtlichen Schätzung (monatl. ca. 1.400,-- Euro netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) ausgegangen, da Sie diese trotz Aufforderung vom 07.10.2014 bis dato nicht bekannt gegeben haben.
Die verhängte Geldstrafe erscheint aus den angeführten Gründen dem Erfordernis des § 19 VStG entsprechend.
Die Entscheidung über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahren stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.“
II. In der dagegen fristgerecht per E-Mail unter Anschluss von drei Bilddokumentationen erhobenen Beschwerde wird sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass es der Behörde nicht gelungen wäre seine Schuld zu beweisen. Der Hersteller des Radarmessgerätes „M.“ sowie deren Vertreiber „J.“ hätten ihm wissentlich und somit vorsätzlich jegliche Auskunft verweigert. Bei seinem letzten Versuch in einer „endlichen“ (gemeint wohl: ähnlichen) Angelegenheit sei ihm vor dem Landesverwaltungsgericht Amstetten bedeutet worden, dass es von dieser Firma unerwünscht wäre an Privatpersonen diesbezüglich Auskunft zu erteilen. Dies bedürfe wohl keines weiteren Kommentars.
Weiters führte der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Beschwerde aus, dass ein geeichtes Gerät kein Beweis für eine korrekte Messung wäre, wenn die Messstelle für eine Geschwindigkeitsmessung völlig ungeeignet sei.
Der Meldungsleger würde es kaum eingestehen, dass ein Messfehler wahrscheinlich sei, nachdem sich hier die Messstelle eindeutig vor einer Kurve befunden habe. Jedes Mal, wenn er zwei- bis dreimal im Monat an dieser Stelle vorbeifahre, würden dort Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt. Demnach dürfte es sich um eine lukrative Messstelle handeln, so der Beschwerdeführer im Ergebnis.
Im Gutachten des Amtssachverständigen sei eindeutig festgehalten, bei der Messstelle auf der A9 bei Straßenkilometer 27.939 in Fahrtrichtung Graz, verliefe die Autobahn praktisch geradeaus. Auf dem vom Beschwerdeführer aufgenommenen Foto könne jedoch jeder Laie erkennen, dass sich die Messstelle genau in einer Kurve befinde. Demnach sei der ihm zur Last gelegte Tatbestand keinesfalls als erwiesen anzusehen.
Weiters verweist der Beschwerdeführer auf die Verwendungsbestimmungen des hier eingesetzten Radarmessgerätes, welche hier nicht näher auszuführen wären. Der Beschwerdeführer vermeint ferner, dass die schlechte Qualität auf dem Messprotokoll (gemeint wohl das Foto) erkennen ließe, dass sich sein Fahrzeug bei der Messung bereits in der Schrägfahrt befunden habe und demnach der Messwinkel zu einem verfälschten Messergebnis geführt habe. Ferner sei dieses Messgerät gegen mögliche Reflexionen durch Lärmschutzwände, große Schilder etc. störanfällig. Es sei auch auf dem in schlechter Qualität vorliegenden Foto ein großes Verkehrsschild erkennbar welches sich im Messkegel befunden habe. Der Messkegel sei zudem auch noch genau auf die Lärmschutzwand ausgerichtet gewesen. Dies habe zur Folge, dass die gemessene Geschwindigkeit bis zu doppelt so hoch wie gefahren angezeigt werden habe können.
Man müsste ihm demnach glauben, nicht mit 110 km/h gefahren zu sein, dies vor allem deshalb weil dort die Ausfahrt in einer sehr engen Kurve verlaufe.
Vor diesem Hintergrund wäre von einer nicht korrekten Messung auszugehen gewesen.
III. Nach § 44 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Beweis erhoben wurde durch Einholung der Vormerkungen bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Land, durch eine vom Amtssachverständigen eingeforderte Gutachtensergänzung iVm der Übermittlung des Ergebnisses an den Beschwerdeführer am 22.12.2014 und einer dazu vorerst postwendend und einer noch am Verhandlungstag weiteren übermittelten Stellungnahme, die noch am 29.12. der Polizeiinspektion Klaus-2 mit der Einladung sich dazu zu äußern übermittelt und noch an diesem Tag beantwortet wurde.
Der Beschwerdeführer nahm letztlich unentschuldigt an der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht teil, wobei er auch darauf verzichtete sich vertreten zu lassen, worauf er seitens des Landesverwaltungsgerichtes wiederholt hingewiesen wurde.
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung vom 5.8.2014 wurde das Fahrzeug des Beschwerdeführers am 29.7.2014 um 10:05 Uhr an der oben angeführten Örtlichkeit mit einer Fahrgeschwindigkeit von 110 km/h in Fahrtrichtung Graz gemessen. Bei dem Messgerät handelt es sich um eine Radarmessung die von der Verantwortung der Autobahnpolizeiinspektion – API Klaus-2 durchgeführt wurde.
In Beantwortung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe an den Zulassungsbesitzer wurde am 19.9.2014 der Beschwerdeführer als der damalige Fahrzeuglenker genannt.
Erstmals mit dem Tatvorwurf durch die Strafverfügung vom 26.9.2014 konfrontiert, vermeinte der Beschwerdeführer in dem dagegen erhobenen Einspruch „sich sicher zu sein diese Übertretung nicht begangen zu haben“, wobei er gleichzeitig die Beschaffung eines gültigen Eichprotokolls, sämtliche eichpflichtige Komponenten des verwendeten Messgerätes, ein ausführliches Messprotokolls und die Schulungsprotokolle der ausführenden Beamten begehrte. Alleine daraus ist ersichtlich, dass er damit dem Tatvorwurf vom Anfang an nicht mit Sachargumenten, sondern mit der Einforderung reiner Erkundungsbeweise mit bloßen Formaleinwänden zu begegnen geneigt war.
Abgesehen davon, dass es sich hinsichtlich dieser Beweise, insbesondere was die Schulungsunterlagen des ausführenden Beamten anlangt um reine Erkundungsbeweise handelt, geht schon daraus hervor, dass es dem Beschwerdeführer lediglich darum ging, sich nicht auf Sachargumente basierend, sondern lediglich mit formalen Einwänden sich der Sanktion betreffend die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu entziehen.
IV.1. Im Lichte der abermals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgetragenen Bedenken betreffend die Eignung des Messortes, wurde der Amtssachverständige vom Landesverwaltungsgericht mit den Beschwerde-ausführungen abermals konfrontiert.
In dessen ergänzenden Stellungnahme vom 19.12.2014 wurde vom Amtssachverständigen Dipl.-Ing. (FH) R. H. abermals auf seine gutachterlichen Ausführungen vom 10.11.2014 verwiesen. Darin gelangte er zusammenfassend „aus technischer Sicht gesehen zum Ergebnis, dass die Radarmessung korrekt erfolgte, der Messwert im Sinne des Beschuldigten ermittelt wurde, da die tatsächliche Fahrgeschwindigkeit etwas größer als die vorgehaltenen 104 km/h gewesen sei.“
Darin wurde auf die Verwendungsbestimmungen verwiesen, denen zur Folge der Kurvenradius in dem die Radarmessung stattfindet mehr als 260 m betragen müsse. Im gegenständlichen Fall verliefe die Fahrbahn nach dem Tunnel jedoch praktisch gerade. Es liege ein Kurvenradius der Autobahn von weit über 260 m vor.
Die vom Beschuldigten ohne Maßstab in seinem Einspruch kopierte Karte, erweckte den Eindruck es wäre in einem Kurvenbereich gemessen worden. Aus dem Orthofoto sei jedoch ersichtlich, dass beim gegenständlichen Messplatz auf der A9, der Kurvenradius der A9 mehr als 260 m betrage. Die maßstäbliche Darstellung (M 1:4000) im Anhang zeigte, dass ein Kreis mit einem Radius von 260 m eine größere Krümmung aufweist als der Fahrbahnverlauf. Daher müsse der Fahrbahnverlauf einen Krümmungsradius von über 260 m aufweisen.
Festgehalten wurde ferner, dass das Radarfoto bei abfließendem Verkehr nach der Geschwindigkeitsmessung erfolgt. Das Foto zeige daher nicht den Fahrzustand des PKW während der Messung, sondern den PKW nachdem die Messung beendet worden ist.
Die Messtoleranz von 5 % (3 % Messtoleranz / 2 % Schrägfahrt) berücksichtigt eine Ungenauigkeit der Geschwindigkeitsmessung durch eine Schrägfahrt von zwei Prozent.
Ein exakter Rückschluss vom Radarfoto auf die Fahrlinie während der Messung sei daher nicht möglich, da die Messzeit wenige Zehntelsekunden betrage.
Eine Radarmessung erfordere eine Zeitspanne von etwa 0,2 – 0,3 s. Wenn der gemessene PKW eine Schrägfahrt mit einer nicht mehr als komfortabel empfindbaren Querbeschleunigung von 4 m/s² durchführt, so erreicht er bei 0,3 s, eine Querbewegung von ca. 0,18 m. Daraus ergibt sich bei 104 km/h ein Winkel von rechnerisch 1,19 Grad.
Geht man theoretisch von einer Querbeschleunigung von 5 m/s² aus, so ergibt sich rechnerisch ein Winkel von 1,5 Grad bei 104 km/h.
Die Messtoleranz berücksichtigt einen Winkel von zwei Grad. Dieser Winkel ist im Hinblick auf die kurze Messzeit und erforderliche Querbeschleunigung ohne Gefährdung der Fahrstabilität nicht erreichbar.
Einen Winkel von über zwei Grad wäre bei 104 km/h ohne Gefährdung der Fahrstabilität nicht erreichbar.
Wenn man dem PKW daher ein fahrtechnisch beherrschbares Fahrmanöver unterstellte, so sei die dadurch erreichbare Schrägfahrt während der kurzen Messzeit durch die Gesamtmesstoleranz von 5 % abgedeckt.
IV.2. Dieser Inhalt wurde abermals dem Beschwerdeführer, der an der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus welchen Gründen auch immer nicht teilzunehmen geneigt gewesen ist und trotz mehrmaligen Hinweises auf dessen Mitwirkungspflicht auch keine Vertreter entsandte, mit E-Mail vom 22.12.2014 zur Kenntnis gebracht.
Weniger als eine Stunde nach der Zusendung des ergänzten Gutachtens nimmt der Beschwerdeführer bereits dazu Stellung und vermeint einmal mehr die Messstelle würde nicht den Verwendungsbestimmungen des M. F 6 entsprechen. Damit verkennt er aber einmal mehr, dass er mit diesen bereits wiederholt vorgetragenen Bedenken den sachlich nachvollziehbaren und auf fachlichem Wissen beruhenden unschlüssig untermauerten Feststellungen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten vermag.
Die Verwendungsbestimmungen verlangten auch eine Vermeidung von möglichen Reflexionen durch Tunnel- u. Lärmschutzwände oder große Verkehrszeichen wobei diese Störungen auf diese Messstelle zutreffen würden. Ferner vermeint der Beschwerdeführer u.a., dass auch ein Einschulungsprotokoll des Amtssachverständigen vom Hersteller M. ebenfalls noch zu verlangen wäre. Diese Messstelle wäre absolut ungeeignet für eine korrekte und fehlerfreie Messung, in Deutschland und in der Schweiz wären solche Messstellen undenkbar. Diesmal erspare er sich den Ausdruck „Abzocke“ nicht mehr.
Zum wiederholten Male wolle er darauf hinweisen, dass er diese Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen habe. Es wäre unerträglich, wie man in Österreich einen Unschuldigen zum Schuldigen machen würde, um marode Kassen zu füllen.
Abschließend vermeint der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht würde ebenfalls wissen, dass es einen enormen Aufwand bedürfe um überhaupt an solche Informationen zu kommen, da sowohl der Hersteller M. wie auch der Vertreiber J. alles tun würden, um mögliche Messfehler zu vertuschen.
Noch am Tag der öffentlichen mündlichen Verhandlung übermittelte der Beschwerdeführer erneut eine Mitteilung mit der er einmal mehr, einerseits dem Gutachten des Amtssachverständigen und andererseits der sachgerechten Durchführung der Messung seitens der Autobahnpolizeiinspektion Klaus-2 entgegenzutreten versucht.
Darin wiederholt er mit Ergebnis seine bisher vorgetragenen Bedenken und vermeint ergänzend, dass eine „parallele“ Ausrichtung des Radarmessgerätes unwahrscheinlich wäre.
Ferner wird ergänzend vermeint, dass der Sachverständige den Kurvenradius nicht an der Stelle des Messfahrzeuges, sondern dort wo sich sein Fahrzeug zum Zeitpunkt der Messung befunden habe, festgestellt hätte. Weiter vermeint er ohne nachvollziehbare Begründung die Toleranzen nicht korrekt berücksichtigt zu haben und auch eine sogenannte „Verdoppelung“ nicht ausschließen zu können. Er weist darauf hin, dass im Falle eines kleineren Winkels als vorgeschrieben eine Abweichung bzw. höhere gemessene Geschwindigkeit pro Grad um 0,7 % der tatsächlichen Fahrgeschwindigkeit zur Folge hätte. Zuletzt wird ohne jegliche Konkretisierung worin diese Vermutung begründet sein sollte, ein Fehler in der Empfindlichkeitseinstellung des M. 6 F, „in seinem Fall als sehr wahrscheinlich“ bezeichnet. Damit verdeutlicht er letztlich selbst, dass es sich bei seinen Bedenken um bloß unbelegte Theorien handelt.
Diese Stellungnahme wurde abermals mit zwei Fotos versehen, wo der Beschwerdeführer die Positionierung des Messgerätes und seine Position zum Zeitpunkt der Messung, sowohl in vertikaler als auch in horizontaler fotografischer Darstellung darzustellen versucht.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes noch am Verhandlungstag wurde seitens der betreffenden Polizeiinspektion diesbezüglich mitgeteilt, dass an dieser Stelle seit dem Jahr 2010 mehrmals pro Monat Messungen durchgeführt werden. Ein sogenannter „Doppler“ wird in dieser Stellungnahme ausgeschlossen, da ein Messbeamter ständig den Messvorgang beobachtet. Am richtigen Zustande-kommen dieses Messergebnisses wird in dieser Stellungnahme kein Zweifel gehegt, wobei hingewiesen wurde, dass in diesem Fall das M. auf „fern“ eingestellt wurde.
Auch mit diesem Vorbringen vermag daher der Beschwerdeführer einen Messfehler nicht darzutun, sondern ist dies einmal mehr als Versuch zu werten, durch völlig unbelegte bleibende und nicht wirklich nachvollziehbare Behauptungen die Messung als fehlerhaft hinzustellen, um letztlich sich der Verantwortung hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung bzw. deren Bestrafung zu entziehen.
IV.3. Letztlich blieb der Beschwerdeführer der öffentlichen mündlichen Verhandlung fern. Er war offenbar nicht geneigt seine Ausführungen dem Gericht gegenüber unmittelbar darzulegen und ebenfalls sich keiner Vertretung zu bedienen, sondern, wie in Reaktion auf die Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung in unsachlicher Weise, diesen Termin nach Weihnachten als “menschenfeindlich“ abzutun.
Den letztlich sich auf bloße Behauptungen möglicher Fehler reduzierenden Beschwerdeausführungen vermag das Landesverwaltungsgericht daher weder mit Blick auf die Kritik des vermeintlich zu kleinen Radius im Messbereich gefolgt werden, weil sich empirisch besehen die abgebildete Örtlichkeit alleine bei oberflächlicher Betrachtung keinen sachlichen Anhaltspunkt für Zweifel an deren Eignung für Geschwindigkeitsmessungen erkennen lassen, noch hinsichtlich der sonstigen Einwände gefolgt werden.
Selbst die zuletzt vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos lassen kein sachrelevantes Hindernis in Fahrrichtung des Beschwerdeführers erkennen, sondern belegen logisch betrachtet eine gute Eignung für eine Radarmessung. Würde man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen, wäre wohl kaum eine Radarmessung vom Straßenrand aus möglich.
Grundsätzlich muss es Organen der Straßenaufsicht, die ständig mit solchen Messungen betraut sind, zugemutet werden eine diesbezüglich qualifizierte Einschätzung zu treffen, wie es auch für einen Amtssachverständigen zutrifft, der seit vielen Jahren mit dieser Messtechnik vertraut ist und an dessen Gutachten laut langjähriger Erfahrung des Landesverwaltungsgerichtes bzw. dessen gerichtsförmigen Vorgängerinstitution, kein Zweifel an deren Beweistauglichkeit gehegt werden kann.
Aus dem vorliegenden Beweisergebnis ergeben sich für das erkennende Gericht keine plausiblen Anhaltspunkte, die einerseits an der Tauglichkeit der Messstelle und andererseits an der Richtigkeit der Messung Zweifel aufkommen lassen hätten können.
IV.3.1. Wenn nun der Beschwerdeführer mit seinen teils polemischen Ausführungen gegen die österreichische Geschwindigkeitsüberwachungspraxis zu Felde ziehe und diese als „Abzocke“ abzutun können glaubt, ist dies wohl legitim, jedoch wird damit im konkreten Fall weder eine Fehlerhaftigkeit der Messung und auch sonst keine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches aufgezeigt. Die fehlende Bereitschaft sich auf ein rechtsstaatliches Verfahren sachbezogen einzulassen, zeigt insbesondere das Schreiben des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht vom 16.12.2014, worin er in der Anberaumung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.12.2014 (zum Jahresende) ein „menschenfeindlich gewordenes System“ zu vermuten können glaubt. Der vom Beschwerdeführer am Jahresende geplante Familienurlaub, welchen er wegen seines Beschwerdeverfahrens nicht zu unterbrechen geneigt war, hätte ihn, wie ihm mehrfach eröffnet wurde, wohl nicht daran gehindert sich vertreten zu lassen.
Mit dem bloßen Bestreiten einer Geschwindigkeitsüberschreitung – hier drei Monate nach der Kenntniserlangung im Zuge der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe – wird damit kein auch nur im Ansatz nachvollziehbares sachliches Argument erbracht, welches geeignet wäre den Tatvorwurf und den diesbezüglich im Verfahren eingeholten und im gerichtlichen Verfahren ergänzten Gutachten und die darin als sachgerecht durchgeführt festgestellten Messung auf gleicher fachlicher Ebene zu widerlegen, zumal der Beschwerdeführer einerseits nach drei Monaten wohl nicht wirklich wissen konnte, wie schnell er damals an diesem Punkt tatsächlich gefahren ist und er die dort erfolgte Messung auch nicht mit Sachargumenten zu entkräften vermochte.
Mit den gleichsam vom Beschwerdeführer als Fehlermöglichkeiten an den Haaren herbeizuziehen versuchten Einwänden sind letztlich ohne konkreten Sachbezug, sodass sie nur als reine Zweck- und Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind. Wollte man derartigen auf bloßen willkürlichen Annahmen beruhenden Behauptungen folgen, müsste wohl jegliche Geschwindigkeitsmessung dieser Art an sich in Frage gestellt werden.
V. Rechtslage:
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist. …
Eine Radarmessung ist im Rahmen der Durchführung eines auf Grund seiner Schulung damit betrauten Beamten die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (vgl. unter vielen VwGH 28.6.2001, 99/11/0261, mit Hinweis auf VwGH 30.10.1991, 91/03/0154). Ebenso ist laut ständiger Rechtsprechung eine derartige Messung ein taugliches Beweismittel für die Feststellung von Fahrgeschwindigkeiten (ebenfalls unter vielen VwGH 24.4.1996, 95/03/0306).
VI. Strafbemessung:
Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß Abs.2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
VI.1. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung eines Strafausspruches die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).
Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus bereits einschlägig vorgemerkt, was mit Blick auf den darin begründeten Straferschwerungsgrund, eine umfassendere Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens indiziert hätte, was die mit 70 Euro bemessene Geldstrafe als unangemessen niedrig erscheinen lässt. Auch der Tatunwert wurde mit der Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem sensiblen Bereich der Autobahn als nicht bloß unbedeutend zu beurteilen, sodass hier insbesondere aus spezialpräventiven Gründen eine entsprechende Bestrafung geboten ist, um dem Beschwerdeführer das diesbezügliche Unrechtsbewusstsein zu schärfen.
Bei der hier von der Behörde ohne auf die Strafzumessungsgründe inhaltlich Bezug genommen zu haben vorgenommenen Strafzumessung kann daher auch von einem Ermessensfehler nicht die Rede sein.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Bleier