LVwG-600318/26/MS/CG

Linz, 18.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn J F W, vertreten durch Ing. Mag. K H, Rechtsanwalt, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 04. April 2014 GZ. VerkR96-3490-2013-STU, wegen der Verwaltungsübertretung nach dem KFG

 

zu Recht e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30 zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4. April 2014, VerkR96-3490-2013, wurde über Herrn J F W eine Geldstrafe im Ausmaß von € 150 sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden ausgesprochen, da er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und Einzelteile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Einzelteile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel zugesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig ändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Eine ausreichende Ladungssicherheit liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaums ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung hindern. Es wurde festgestellt, dass die geladene Zielpalette nicht gesichert war.

 

Tatort: Gemeinde Walding, Gemeindestraße Freiland, K

Tatort: 2. August 2013, 9:35 Uhr

 

Dadurch wurde folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. e KFG

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen X, Pkw Mazda X, schwarz

Kennzeichen X, Anhänger, sonstige X

 

Begründend führt die Behörde auszugsweise folgendes aus:

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht für die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung bei freier Beweiswürdigung fest, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen haben, da Sie sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt haben, dass die Ladung (Ziegelpalette) nicht vorschriftsmäßig gesichert war.

 

Beim feststellenden Beamten handelt es sich um einen Polizisten der Polizeiinspektion Ottensheim, somit um eine Person, die besonders geschult ist, Sachverhalte auf öffentlichen Straßen im Lichte der Vorschriften des Kraftfahrgesetzes zu beobachten, festzustellen, zur Anzeige zu bringen, zu beurteilen und letztlich auch vor der Verwaltungsstrafbehörde zu bezeugen.

 

Wie bereits dargelegt wurde, liegt im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren die Anzeige eines Polizeibeamten zu Grunde, diese Anzeige wurde von den Beamten im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens zeugenschaftlich bestätigt. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vertritt die Auffassung, dass die Angaben des Meldungslegers schlüssig sind und der Wahrheit entsprechen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge bei sonstiger strafrechtlicher und dienstrechtlicher Sanktion zur Wahrheit verpflichtet ist, es besteht auch kein Hinweis, dass der Zeuge einem Irrtum unterlegen wäre, wobei darauf hinzuweisen ist, dass von Polizeibeamten erwartet werden kann, dass sie einen Sachverhalt entsprechend feststellen. Es bestehen somit keine Bedenken, die Anzeige bzw. die zeugenschaftlichen Aussagen des Polizeibeamten der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

Zu zeugenschaftlichen Aussagen des Polizeibeamten ist folgendes festzustellen: Aus den Bestimmungen des § 50 AVG im Zusammenhalt mit § 289 StGB (strafbarer Tatbestand der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde) ergibt sich, dass jedermann, der Beweisaussagen vor einer Behörde, sohin auch vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung tätigt, zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet ist. Die Strafdrohung des § 289 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, ist so gravierend, dass es wohl gewichtiger Interessen an einem bestimmten Verfahrensausgang bedarf, um sich durch eine falsche Aussage der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung auszusetzen. Liegen keine Anhaltspunkte für derartige Interessen vor, so kann davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Anzeigers und Zeugen den Tatsachen entsprechen und - in Abwägung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sowie mit allen übrigen Beweismitteln - im Rahmen der Rechtsfindung heranzuziehen sind. Eine allenfalls - wie im gegenständlichen Verfahren - gegebene Beamtenstellung desjenigen, der die Beweisaussage tätigt, bedeutet zwar keinesfalls von vornherein eine besondere Qualifikation seiner Beweisaussage, es besteht jedoch die Möglichkeit, dass ein Beamter in bestimmter Funktion aufgrund seiner Ausbildung und Diensterfahrung Geschehnisse und Sachverhaltsabläufe genauer wiedergeben kann, als eine andere Person. Auch diese Erwägungen wurden von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung bei ihrer Beweiswürdigung beachtet.

 

Ihr Argument, die Ladung sei original verpackt und verschnürt gewesen und sei diese fest auf dem Anhänger gestanden, ist entgegenzuhalten, dass die Amtssachverständige in ihrer Stellungnahme zum Ergebnis kam, dass die Ladung nicht den Vorschriften entsprechend ausreichend gesichert war und aufgrund fehlender zusätzlicher Ladungssicherungsmittel auch eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellte.

 

Dies erläutert die Amtssachverständige in ihrer Stellungnahme ausführlich und wurde Ihnen diese gutachtliche Stellungnahme auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht.

 

Auch der Meldungsleger sagte aus, dass die Ladung (Ziegelpalette) nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen sei, da die Ziegelpalette weder mit kurzen noch sonstigen Sicherungsmaßnahmen gesichert war. Lediglich die Kunststoffbänder seien über die 1. und letzte Reihe der CD Palette gespannt gewesen.

Auch wurde Herr G H, welcher nach einem von Ihnen durchgeführten Überholvorgang hinter Ihnen unterwegs war, als Zeuge befragt. Dieser sagte ebenfalls aus, dass die Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen sei. Weiters sei er Lkw-Lenker und mit dem Thema Ladungssicherung vertraut.

 

Ob die behauptete Vollbremsung stattgefunden hat oder nicht, hat auf die gegenständliche Übertretung keinen Einfluss, da zu den normalen Fahrmanövern auch abrupte Ausweichmanöver mit Vollbremsung gehören und allein durch eine Vollbremsung nicht untermauert ist, dass alle im § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 umfassten Fahrmanöver inkludiert sind.

 

Eine neuerliche Zeugeneinvernahme des Zeugen H hinsichtlich der Vollbremsung war daher nach Ansicht der Behörde nicht erforderlich, da diese Ermittlungen lediglich eine Verzögerung des Verfahrens bewirkt hätten.

 

Sie konnten sich in jede Richtung hin rechtfertigen. Dieser Umstand darf nicht schlechthin gegen Sie gewertet werden. Ihre Angaben können jedoch lediglich als der menschlich zwar verständliche aber untaugliche Versuch gewertet werden, sich strafbefreiend zu verantworten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gelangt daher zur Ansicht, dass die Ihnen vorgeworfene Verwaltungsübertretung objektiv als erwiesen angesehen werden muss.

Leider sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche sie in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG 1991) entlasten würden.

 

Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG 1991 unter Berücksichtigung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten.

Diese wurden von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2. September 2013 geschätzt, von Ihnen im laufenden Verfahren nicht korrigiert und daher in dieser Form der Strafbemessung ebenso zu Grunde gelegt wie der Unrechtsgehalt der Übertretung sowie die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Erschwerende Umstände traten im Verfahren nicht zu Tage, mildernd war Ihre verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis, welches am 9. April 2014 zugestellt wurde, hat der Beschwerdeführer durch einen ausgewiesenen Vertreter mit Eingabe vom 5. Mai 2014, eingebracht mit E-Mail am 2. Mai 2014, rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Begründend wird folgendes ausgeführt:

„Rechtsvorschriften:

Ich habe im erstinstanzlichen Verfahren eine ergänzende zeugenschaftliche Einvernahme des Anzeigers G H insbesondere hinsichtlich der von mir aufgrund des Fehlverhaltens eines weiteren Verkehrsteilnehmers durchzuführenden Vollbremsung beantragt.

Weiters habe ich diesen Zeugen zum Beweis dafür beantragt, dass die von mir geladene Palette formschlüssig auf dem Anhänger geladen war, zumal sich vor und hinter der Palette weitere Füllsteine befunden haben, die ein Verrutschen der Ladung verhindert haben.

Schließlich habe ich auch die Einholung eines Kfz-technischen Sachverständigengutachtens begehrt, wobei dieser Antrag darauf abgezielt hat, darzulegen, dass sich im Sinne der maßgeblichen Bestimmung des § 101 Abs. 1 lit. e KFG nur eine minimale (geringfügige) Bewegungsmöglichkeit der Ladung im Verhältnis zu den Wänden des Anhängers ergeben hat, so dass der Bestimmung der Übertretung der zur Last gelegt wird sehr wohl entsprochen wurde.

Diesen Beweisanträgen ist die erstinstanzliche Behörde nicht gefolgt, sondern hat ohne nähere Auseinandersetzung mit meinen Argumenten das gegenständliche Straferkenntnis erlassen.

Dies belastet das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit, zumal nach der Durchführung der von mir beantragten Beweisergebnisse die erstinstanzliche Behörde zu einen anderen Bescheidergebnis, nämlich zu einer ersatzlosen Einstellung des gegen mich anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens gelangen hätte müssen.

 

Inhaltliche Rechtswidrigkeit bzw. unrichtige rechtliche Beurteilung:

Jedoch auch inhaltlich bzw. in rechtlicher Hinsicht erweist sich das angefochtene Straferkenntnis als rechtswidrig.

Dies ergibt sich schon daraus, dass der mir angelastete Tatbestand nicht erfüllt ist, zumal die auf dem Anhänger geladene Palette insofern gesichert war, als sich auch davor und dahinter Füllsteine befunden haben, die ein „Verrutschen“ der Ladung verhindert haben. Die auf dem Anhänger befindliche Palette konnte dadurch nur ganz geringfügige Bewegungen machen, wobei eine derartige geringfügige Bewegungsmöglichkeit einer Ladung im Verhältnis zu den „Bordwänden“ sehr wohl den Intentionen der Bestimmung des § 101 Abs. 1 lit. e KFG entspricht.

Dieser Umstand hat sich auch dadurch bestätigt, dass sich aufgrund eines Fehlverhaltens eines weiteren Verkehrsteilnehmers im Bereich von P eine Vollbremsung vornehmen musste.

Nicht einmal bei dieser Vollbremsung ist es zu einem erheblichen Verrutschen der Ladung gekommen, zumal diese eben gegenüber den Bordwänden eingeklemmt war.

Der Zeuge G H muss von seiner erhöhten Sitzposition aus dem Lkw aus auch gesehen haben, dass die Palette “formschlüssig“ auf dem Hänger geladen war.

Gemäß § 101 Abs. 1 lit. e KFG müssten die einzelnen Teile einer Ladung so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert sein, dass sie ihre Lage so zueinander sowie zu den erwähnten Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.

Diese Voraussetzungen haben im gegenständlichen Fall vorgelegen, zumal aufgrund der formschlüssigen Ladung (Schalsteine vor und hinter der Palette) ein Verrutschen praktisch nicht möglich gewesen ist.

Nachdem es nicht einmal bei der von mir durchzuführenden Vollbremsung im Bereich P zu einem Herabfallen von Ladungsteilen, oder zu einem wesentlichen Verrutschen gekommen ist, hat sich eindrucksvoll bestätigt, dass die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Vor allem ist auch zu betonen, dass am Anhänger rundherum Bordwände angebracht waren, durch die verhindert wurde, dass Ladegut den Laderaum verlassen hätte können.

Abgesehen von diesen Erwägungen war auch der sichere Betrieb des Fahrzeuges (Anhänger) in keiner Weise beeinträchtigt, was sich jedenfalls durch die von mir einzuleitende Vollbremsung gezeigt hat, die keinerlei kritische Fahrsituation zur Folge hatte.

Aus all diesen Gründen besteht der gegen mich erhobene Tatvorwurf nicht zurecht.

 

Berufung gegen die Höhe der Strafe:

Selbst wenn aufgrund der geringfügigen Bewegungsmöglichkeit der Ladung auf dem Anhänger der mir angelastete Tatbestand im Sinne des § 101 Abs. 1 lit. e KFG erfüllt wäre, was nochmals ausdrücklich bestritten wird, so hätte es sich nur um einen äußerst geringfügigen Verstoß gegen diese Bestimmung gehandelt, zumal nur eine minimale Bewegung auf dem Anhänger möglich gewesen ist.

Da diese minimale Bewegungsmöglichkeit auch mit keinerlei konkreter Gefährdung oder Schädigung verbunden war, andererseits bei der Strafbemessung vor allem auf diese Umstände abzustellen ist, wäre die Strafe im untersten Bereich anzusiedeln gewesen.

Dies wird auch noch dadurch unterstrichen, dass ich verwaltungsbehördlich unbescholten bin und ich nur über ein geringfügiges Einkommen verfüge.

Bei korrekter Würdigung hätte daher insbesondere im Hinblick auf meine Unbescholtenheit maximal eine Strafe von € 70 über mich verhängt werden dürfen.“

 

Abschließend wird beantragt eine mündliche Verhandlung abzuhalten sowie der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4. März 2014 ersatzlos aufzuheben und eine Einstellung des anhängigen Strafverfahrens zu verfügen und in eventu die verhängte Strafe auf das angemessene Maß von maximal € 70 herabzusetzen.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. Februar 2014 vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt, Einholung einer verkehrstechnischen Stellungnahme, die den Parteien zur Kenntnis übermittelt wurde und Ihnen Gelegenheit gegeben wurde, hierzu Stellung zu nehmen sowie Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2014.

 

Der Zeuge G H gibt in der mündlichen Verhandlung an, der Beschwerdeführer habe ihn überholt. Er sei mit einem LKW gefahren und habe von diesem LKW Einsicht auf die Ladung gehabt. Auf einem Anhänger seien Füllsteine in mehreren Reihen gelagert gewesen. Die oberste Reihe sei mit einem grünen Band gesichert gewesen, dabei habe es sich um ein Plastikband gehandelt. Der Beschwerdeführer sei dann vor ihm weitergefahren und habe er gesehen, dass sich die Steine auf der Ladefläche leicht bewegt haben. Die Bordwand sei etwa 40 – 50 cm hoch gewesen.

Das erste Mal sei er auf den Hänger aufmerksam geworden, als er von diesem überholt wurde. Der Abstand zwischen seinem LKW und dem vorausfahrenden Fahrzeug samt Hänger habe ca. zwei bis drei Fahrsekunden betragen. Seine Geschwindigkeit habe damals ca. 50 – 60 km/h betragen.

 

Der Zeuge Insp. G A gibt folgendes an:

Die Anhaltung des Beschwerdeführers sei in der Gemeinde W, in der K, erfolgt. Auf dem Hänger sei eine Palette mit wahrscheinlich Ziegeln gelagert gewesen. Diese seien gar nicht gesichert gewesen. Die Lagerung habe auf einer Palette erfolgt. Diese sei seiner Erinnerung nach mit einer Folie umgeben. Ansonsten könne er nur auf die Fotodokumentation verweisen.

Der Beschwerdeführer sei während seiner Fahrt angehalten worden. Die Fotodokumentation habe er selber angefertigt und die Ladung sei so vorgefunden worden, wie auf den Fotos dargestellt. Hinsichtlich der Höhe der Ladewand verweise er auf die Fotos.

 

Anschließend wurde die den Parteien bereits vorweg zur Kenntnis gebrachte Ergänzung des vorliegenden erstinstanzlichen Gutachtens erörtert. Die Sachverständige gab dazu folgendes an:

„Der Reibbeiwert zwischen zwei Betonsteinen liegt bei ca. 0,65 und ist grundsätzlich als hoch zu bewerten. Die Ladung selbst war durch die Stapelung aufeinander als instabil zu bewerten.

Die rechtliche Grundlage für die Beurteilung stellt die Ö-NORM X dar. Die oberste Reihe dieser Füllsteine ist höher angebracht als die Bordwand, bei der obersten Reihe ist davon auszugehen, dass diese wegkippt und auf die Straße fällt, was eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer darstellt.“

 

Abschließend gab der Rechtsvertreter folgende Stellungnahme ab:

Der Spruch des Straferkenntnisses muss die als erwiesen angenommene Tat mit allen Merkmalen des gesetzlichen Tatbestandes enthalten. Die Regelung des § 44a Z 1 VStG erfordert somit, die als erwiesen angenommene Tat im Spruch entsprechend zu konkretisieren, wobei es zur Anführung aller Tatbestandsmerkmale bedarf, die zur Individualisierung und Konkretisierung des Verhaltens erforderlich sind. Zu dieser Konkretisierung des Tatvorwurfes im Sinne des § 44 Abs. 1 Z 1 VStG ist die individualisierte Beschreibung jener Handlungen erforderlich, die den Täter als inkriminiertes Verhalten (Handlung oder Unterlassung) zur Last gelegt werden. Dies bedeutet, dass die Sachverhaltselemente im Spruch des Straferkenntnisses derart festgestellt werden müssen, dass unmissverständlich klargestellt ist, welche Tat als erwiesen angenommen wurde. Der Spruch ist demnach so hinreichend zu konkretisieren, dass über den Inhalt dessen, der dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird, kein Zweifel bestehen kann. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht nicht den oben angeführten Kriterien, welche der VwGH in langjähriger Judikatur entwickelt hat, zumal lediglich zur Last gelegt wurde, es wurde festgestellt, dass die geladene Ziegelpalette nicht gesichert war.“

 

Die Sachverständige für Verkehrstechnik führt in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2014, VerkR-210002/669-Ge, ergänzend zur Stellungnahme vom 10.12.2013, VerkR-210000/4002-Ge, folgendes aus:

Wie auf den Lichtbildern ersichtlich, waren vor und hinter der Betonziegelpalette jeweils zwei Betonziegel abgelegt. Jedoch vorne als auch hinten und zur Seite hin war kein Formschluss gegeben. Die beanstandete Ziegelpalette war keinesfalls, wie in der Beschwerde beschrieben, gegenüber den Bordwänden eingeklemmt.

 

Der Einwand mit der sogenannten Vollbremsung kann nicht nachvollzogen werden, da die Betonziegel völlig ungesichert transportiert wurden und nur durch die vorhandene Reibungskraft auf der Palette bzw. auf den einzelnen Steinen gehalten wurden.

Bei einer Verzögerung (Bremsausweichmanöver) wäre es zu einem Verrutschen der beanstandeten Betonsteinpalette gekommen und einzelne Betonsteine wären unweigerlich von der Ladefläche gefallen. Zusätzlich handelte es sich bei den einzelnen Betonsteinen aufgrund ihrer Form um eine kippgefährdete Ladung. Bei einer Vollbremsung wären einzelne Betonsteine zusätzlich nach vorne weg gekippt.

 

Eine formschlüssige Verladung ist nur dann gegeben gewesen, wenn die Betonsteine die gesamte Ladefläche bis zu den Bordwänden ausfüllt und die Ladung die Bordwandoberkante nur geringfügig überragt.

 

Grundsätzlich ist bei jeder Ladung darauf zu achten, dass die Ladung nicht in Bewegung geraten kann. Denn in diesem Fall würde eine kinetische Energie entstehen, die wesentlich höher ist als die statische Energie des Fahrzeugaufbaus.

 

Abschließend wird daher nochmals festgehalten, dass die beanstandete Ladung zum Tatzeitpunkt nicht den Vorschriften entsprechend, ausreichend gesichert war und aufgrund fehlender zusätzlicher Ladungssicherungsmittel auch eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellte.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde, der Stellungnahme der verkehrstechnischen Amtssachverständigen, den vorliegenden Fotos und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung.

 

 

Das OÖ. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer war am 2. August 2013 in der Gemeinde Walding auf der Gemeindestraße Freiland, in der X mit seinem Fahrzeug Pkw, Mazda X mit dem Kennzeichen X samt Anhänger mit dem Kennzeichen X unterwegs. Auf dem Anhänger selbst waren auf einer Palette Betonsteine in mehreren Reihen gelagert. Vor und hinter der Palette waren jeweils zwei Betonziegel abgelegt. Zur Seite hin war kein Formschluss vorhanden. Die oberste Reihe der Betonziegel war mit einem Plastikband zusammengefasst.

 

 

III.           Gemäß § 101 Abs. 1 lit. e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

 

IV.          Die Ladung muss so ausreichend gesichert werden, dass bei den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Ein normaler Fahrbetrieb umfasst auch eine Vollbremsung (VwGH 30.3.2011, 2011/02/0036).

 

Die Amtssachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Ladung, Palette mit Betonziegeln, auf dem Anhänger nicht formschlüssig gelagert war. Die Ziegelsteine, die vor und hinter der Palette abgelegt waren, waren nicht geeignet, die Palette bei einem Bremsausweichmanöver vor einem Verrutschen auf der Ladefläche zu bewahren. Da es sich bei Betonsteinen um eine kippgefährdende Ladung handelt und auch die oberste Ziegelreihe die Bordwand überragt hat, wäre es bei einem Bremsmanöver zum Verrutschen der Ladung und Herabfallen von einzelnen Betonsteinen auf die Straße gekommen. Bei einer Vollbremsung wäre die Ladung darüber hinaus noch nach vorne weggekippt. Sodass festzustellen ist, dass die Art der Lagerung eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer darstellt.

 

In der mündlichen Verhandlung wurde geltend gemacht, dass der Spruch nicht den Anforderungen des § 44a VStG entspricht. Hierzu ist festzustellen, dass nach § 27 VwGVG das . Landesverwaltungsgericht an die in der Beschwerde angeführten Beschwerdepunkte bei seiner Entscheidung gebunden ist bzw. an Ergänzungen, die innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist von 4 Wochen ab Zustellung des bekämpften Straferkenntnisses eingebracht werden. Weder in der Beschwerde selbst noch in einer allfälligen Ergänzung, welche innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht wurde, wurde vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses nicht den Anforderungen des § 44a VStG entspricht. Daher wurde der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Beschwerdepunkt verspätet eingebracht und ist im ggst. Verfahren darauf nicht einzugehen.

 

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Das Verfahren hat keine Umstände ergeben, welche das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließen würden. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.  

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.  

In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 1.300 Euro verfügt, ca. 130.000 Euro Schulden hat und Sorgepflichten für 2 Kinder und seine Ehegattin.

 

Die Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen nur zu 3 % aus. Sie erscheint in dieser Höhe angemessen, um die Allgemeinheit auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Ladungssicherung hinzuweisen und den Beschwerdeführer selbst in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie entspricht auch seinen finanziellen Verhältnissen

 

 

V.           Daher war die Beschwerde abzuweisen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß