LVwG-550372/19/Br/AK
Linz, 13.01.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat „G“ (Vorsitzender: Mag. Wolfgang Weigl, Berichter:
Dr. Hermann Bleier, Beisitzer: Dipl.-Ing. Robert Türkis) über die Beschwerde des WV E und U, vertreten durch dessen Obmann Bgm. J M, gegen die Bescheide der Agrarbehörde Oberösterreich vom 14. November 2013, GZ: LNO-100996/159-2013-Oh/Ko, und vom 3. Oktober 2011, GZ: ABL-100996/88-2011-Pla, betreffend Flurbereinigung P nach der am 15. Dezember 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit den oben bezeichneten Bescheiden der Agrarbehörde Oberösterreich (Amt der Oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Ländliche Neuordnung) vom
14. November 2013, GZ: LNO-100996/159-2013-Oh/Ko, und vom
3. Oktober 2011, GZ: ABL-100996/88-2011-Pla, welche dem Beschwerde führenden WV über dessen schriftliches Ersuchen, E-Mail vom
7. April 2014 an die belangte Behörde, am 5. Mai 2014 übermittelt wurden, worauf diese Anordnungen dem Beschwerde führenden WV zur Kenntnis gelangten, ist im beschwerderelevanten Umfang Folgendes abgesprochen worden:
I.1. Auszug aus dem „Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen“ vom
3. Oktober 2011:
Darin werden zur Verbesserung der naturräumlichen Ausstattung im Flurbereinigungsgebiet nachfolgende beschriebene Anlagen als sogenannte Öko-Maßnahmen OK 1 und OK 3 bis OK 8 angeordnet:
„OK 01:
Die Anlage einer 4-reihigen Nutzhecke entlang der ostseitigen Böschung des W Hohlweges mit einer Länge von 206 Metern auf einer Fläche von 1416 m². Die Bepflanzung ist mit heimischen Sträuchern durchzuführen und dauerhaft anzulegen, wobei
folgende Maßnahmen nicht getätigt werden dürfen:
Bodenbearbeitung, Düngung, Klärschlammausbringung, Pflanzenschutz, Nutzung als Fahrt, Vorgewende oder Lagerplatz, Freizeitnutzung, Geländeveränderung, Entwässerung, Wiesenumbruch.
An Pflegemaßnahmen sind durchzuführen:
Ausmähen oder Austreten der Pflanzen in den ersten drei Jahren, Bewässerung der Pflanzen bei extremer Trockenheit im Pflanzjahr, die Zäunung ist feldseitig im Abstand von 1 Meter zur Grundstücksgrenze und straßenseitig am Böschungsfuß anzubringen, die Umzäunung ist in Stand zu halten und der Abbau der Umzäunung ist nach dem vollständigen Anwachsen der Bepflanzung, jedoch spätestens nach 5 Jahren, durchzuführen.
OK 03:
Anlage einer bis zu 4-reihigen Baum-Strauchhecke mit einer Gesamtlänge von 380 Metern auf einer Fläche von 3591 m². Die Bepflanzung ist mit heimischen Sträuchern durchzuführen und dauerhaft anzulegen. Die in diesem Bereich geplante 370 Meter lange und bis zu 0,7 Meter tiefe Geländemulde ist vor der Pflanzung der Hecke herzustellen. Die Pflanzung ist in einem Abstand von
1,5 Meter zu den angrenzenden Grundstücken durchzuführen. Entlang der östlich der Ökofläche verlaufenden Straße ist die Ökofläche bis zu einem Abstand von 8 Metern zur Straße als Wiesenfläche auszuführen.
Es dürfen folgende Maßnahmen nicht getätigt werden: Bodenbearbeitung, Düngung, Klärschlammausbringung, Pflanzenschutz, Nutzung als Fahrt, Vorgewende oder Lagerplatz, Freizeitnutzung, Geländeveränderung, Entwässerung, Wiesenumbruch.
An Pflegemaßnahmen sind durchzuführen: Ausmähen oder Austreten der Pflanzen in den ersten drei Jahren, Bewässerung der Pflanzen bei extremer Trockenheit im Pflanzjahr, die Zäunung ist im Abstand von 1 Meter zur Grundstücksgrenze anzubringen, die Umzäunung ist in Stand zu halten und der Abbau der Umzäunung ist nach dem vollständigen Anwachsen der Bepflanzung, jedoch spätestens nach 5 Jahren, durchzuführen. Eine Nutzung durch abschnittsweises Auf-Stock-Setzen der Bäume und Sträucher alle 10 bis 15 Jahre ist zulässig.
OK 04:
Anlage einer 4-reihigen Hecke auf einer Länge von 180 Metern auf einer Fläche von 1392 m2. Die Bepflanzung ist mit heimischen Sträuchern durchzuführen und dauerhaft anzulegen.
Es dürfen folgende Maßnahmen nicht getätigt werden: Bodenbearbeitung, Düngung, Klärschlammausbringung, Pflanzenschutz, Nutzung als Fahrt, Vorgewende oder Lagerplatz, Freizeitnutzung, Geländeveränderung, Entwässerung, Wiesenumbruch.
An Pflegemaßnahmen sind durchzuführen: Ausmähen oder Austreten der Pflanzen in den ersten drei Jahren, Bewässerung der Pflanzen bei extremer Trockenheit im Pflanzjahr, die Zäunung ist im Abstand von 1 Meter zur Grundstücksgrenze anzubringen, die Umzäunung ist in Stand zu halten und der Abbau der Umzäunung ist nach dem vollständigen Anwachsen der Bepflanzung, jedoch spätestens nach 5 Jahren, durchzuführen. Eine Nutzung durch abschnittsweises Auf-Stock-Setzen der Bäume und Sträucher alle 10 bis 15 Jahre ist zulässig.
OK 05:
Neuanlage eines Krautsaumes auf einer Länge von 310 Metern und einer Fläche von 2041 m2. Der Krautsaum ist auf Dauer anzulegen.
Es dürfen folgende Maßnahmen nicht getätigt werden: Düngung, Klärschlammausbringung, Pflanzenschutz, Nutzung als Fahrt, Vorgewende oder Lagerplatz, Freizeitnutzung, Geländeveränderung, Entwässerung.
An Pflegemaßnahmen sind durchzuführen: Mahd oder häckseln des Krautsaumes mindestens einmal im Jahr ab Juli.
OK 06:
Ergänzung der Uferbegleitvegetation entlang der A mit heimischen Sträuchern sowie Anlage eines 3 Meter breiten Wiesensaumes entlang der landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Ökofläche OK 06 hat eine Länge von 200 Metern und eine Fläche von 818 m2.
Es dürfen folgende Maßnahmen nicht getätigt werden: Bodenbearbeitung, Düngung, Klärschlammausbringung, Pflanzenschutz, Nutzung als Fahrt, Vorgewende oder Lagerplatz, Freizeitnutzung, Geländeveränderung, Entwässerung, Wiesenumbruch.
An Pflegemaßnahmen sind durchzuführen: Ausmähen oder Austreten der Pflanzen in den ersten drei Jahren, Bewässerung der Pflanzen bei extremer Trockenheit im Pflanzjahr, die Umzäunung ist in Stand zu halten und der Abbau der Umzäunung ist nach dem vollständigen Anwachsen der Bepflanzung, jedoch spätestens nach 5 Jahren, durchzuführen. Eine Nutzung durch abschnittsweises Auf-Stock-Setzen der Sträucher alle 10 bis 15 Jahre ist zulässig. Mahd oder häckseln des Wiesensaumes mindestens einmal im Jahr ab Juli.
OK 07:
Anlage eines Wiesensaumes entlang des W Baches. Die Ökofläche
OK 07 hat eine Länge von 370 Metern und eine Fläche von 1888 m2.
Es dürfen folgende Maßnahmen nicht getätigt werden: Bodenbearbeitung, Düngung, Klärschlammausbringung, Pflanzenschutz, Nutzung als Fahrt, Vorgewende oder Lagerplatz, Freizeitnutzung, Geländeveränderung, Entwässerung, Wiesenumbruch.
An Pflegemaßnahmen sind durchzuführen: Mahd oder häckseln des Wiesensaumes mindestens einmal im Jahr ab Juli.
OK 08:
Neuanlage eines Krautsaumes auf einer Länge von 40 Metern und einer Fläche von 1037 m2. Der Krautsaum ist auf Dauer anzulegen.
Es dürfen folgende Maßnahmen nicht getätigt werden: Düngung, Klärschlammausbringung, Pflanzenschutz, Nutzung als Fahrt, Vorgewende oder Lagerplatz, Freizeitnutzung, Geländeveränderung, Entwässerung.
An Pflegemaßnahmen sind durchzuführen: Mahd oder häckseln des Krautsaumes mindestens einmal im Jahr ab Juli.
Rechtsgrundlage:
§§ 5 und 14 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 -
Oö. NSchG 2001, i.d.g.F.
III.
A.) Nach Maßgabe der im Spruchabschnitt I. lit. A.) angeführten Projektsunterlagen wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die geschaffenen Wege mit der Maßgabe erteilt, dass
1. Die Baumaßnahmen sind unter Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und der einschlägigen ÖNORMen auszuführen.
2. Auf den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sind nach Baudurchführung Humus und Oberboden wieder steinfrei aufzubringen. Etwaige Flurschäden oder ein Fechsungsentgang sind nach den Richtlinien der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich bzw. durch Vereinbarung zu ersetzen.
3. Die Anlagen sind bis zum Herbst 2014 zu errichten und die Fertigstellung ist der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich anzuzeigen.
Es wird festgestellt, dass mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides die Dienstbarkeit der Errichtung, des Betriebes, der Wartung und Erhaltung der wasserrechtsbewilligten Anlagen samt Nebenanlagen zugunsten der jeweiligen Eigentümer der entwässerten Grundstücke und zu Lasten der bei der Ausführung entsprechend der Bewilligung berührten Grundstücke im Sinne der Bestimmungen des § 63 WRG. 1959, i.d.g.F., als eingeräumt anzusehen ist.
Eine allfällige Entscheidung über Entschädigungsleistungen wird einem gesonderten Bescheid vorbehalten.
Rechtsgrundlage:
§§ 111 Abs. 4 und 117 WRG. 1959, i.d.g.F.
B.) Es wird festgestellt, dass die wasserrechtliche Bewilligung nicht im Widerspruch mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung steht.
Rechtsgrundlage:
§55 Abs. 3 WRG. 1959, i.d.g.F.
Dieser Bescheid wird mit den in Spruchabschnitt I. lit. A.) angeführten Unterlagen durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit von 13.10.2011 bis 27.10.2011 einschließlich im Gemeindeamt H erlassen.
Rechtsgrundlage:
§ 7 Abs. 2 des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG 1950), BGBl. Nr. 173, i.d.g.F.“
I.2. Nach dem ersten Schmelzwasseranfall habe sich jedoch gezeigt, dass vor allem auf dem Abfindungskomplex AZ 01 das Oberflächenwasser nicht abfließen konnte und über einen längeren Zeitraum stehenblieb. Aus diesem Grunde wurde nach Begutachtung durch den Bausachverständigen der Abteilung LNO auf der angrenzenden Ökofläche OK 04 eine Geländemulde angelegt. Bei normaler landwirtschaftlicher Bewirtschaftung der angrenzenden Grundstücke komme es durch diese (nunmehr beschwerdegegenständlichen) Maßnahmen weder zu einer punktuellen Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer noch zu einer Erhöhung der Wassermenge. Es wurde die Retentionsfläche von der landwirtschaftlich genutzten Fläche in eine Fläche verlegt, die aus der Produktion genommen und mit einer vierreihigen Hecke bepflanzt wurde.
Für diese Maßnahme besteht laut § 3 der Verordnung zum Schutze des Grundwasservorkommens in den Gemeinden H, P und S (LGBl. 1976, 27. Stück, 44. VO) keine Genehmigungspflicht. Durch die geringfügige Verlegung des Retentionsraumes wäre ähnlich wie bei den im Bescheid vom 3. Oktober 2011 angeordneten Maßnahmen OK 02 und 03 bei normaler landwirtschaftlicher Bewirtschaftung keine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse, des Vorfluters oder fremder Rechte zu erwarten.
Auszug aus der Begründung des Flurbereinigungsplanes:
„Das Flurbereinigungsverfahren P wurde eingeleitet, um die bestehenden Mängel der Agrarstruktur, insbesondere die Besitzzersplitterung, Erschließungsmängel, Meliorationsbedürftigkeit der landwirtschaftlichen Nutzflächen, zu beseitigen. Die Neuordnung des Flurbereinigungsgebietes erfolgte unter Beachtung der §§ 1, 15 und 19 Oö. FLG. 1979, i.d.g.F., auf der Grundlage des rechtskräftigen Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes. Die Berechnung und Zuweisung der Grundabfindungen gründet sich auf den Abfindungsregeln des § 19 Oö. FLG. 1979, i.d.g.F. Der Anspruch jeder Partei auf eine gesetzmäßige Abfindung unter Anrechnung einer Grundabfindung entsprechend dem Wert der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke ist im Abfindungsausweis und in der Abfindungsberechnung dargestellt. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, ihre Abfindungswünsche vorzubringen, denen nach Tunlichkeit unter Beachtung der schon erwähnten gesetzlichen Aufgabenstellung entsprochen wurde bzw. gründet sich die Neueinteilung auf Parteieneinvernehmen.
…
Zum Spruchabschnitt C.) III. 5.):
Mit Bescheid vom 3.10.2011 Zl. ABL-100996/88-2011 (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) wurden im Bereich der Abfindungskomplexe AZ 01 und AQ 03 sowohl die Geländekorrektur G als auch die Ökomaßnahme OK 04 angeordnet. Nach dem ersten Schmelzwasseranfall zeigte sich, dass vor allem auf dem Abfindungskomplex AZ 01 das Oberflächenwasser nicht abfließen konnte und über einen längeren Zeitraum stehenblieb. Aus diesem Grunde wurde nach Begutachtung durch den Bausachverständigen der Abteilung LNO auf der angrenzenden Ökofläche OK 04 eine Geländemulde angelegt. Bei normaler landwirtschaftlicher Bewirtschaftung der angrenzenden Grundstücke kommt es durch diese Maßnahme weder zu einer punktuellen Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer noch zu einer Erhöhung der Wassermenge. Es wurde die Retentionsfläche von der landwirtschaftlich genutzten Fläche in eine Fläche, die aus der Produktion genommen wurde und mit einer 4-reihigen Hecke bepflanzt ist, verlegt.
Für diese Maßnahme besteht laut § 3 der Verordnung zum Schutze des Grundwasservorkommens in den Gemeinden H, P und S (LGBl. 1976, 27. Stück, 44. VO) keine Genehmigungspflicht. Durch die geringfügige Verlegung des Retentionsraumes ist ähnlich wie bei den im Bescheid vom 3.10.2011 angeordneten Maßnahmen OK 02 und 03 bei normaler landwirtschaftlicher Bewirtschaftung keine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse, des Vorfluters oder fremder Rechte zu erwarten.“
II. Dagegen wendet sich der beschwerdeführende Geschäftsführer des WV E mit seiner per E-Mail am 5. Mai 2014 vorläufig übermittelten Beschwerde, welche in weiterer Folge am 30. Juni 2014 unter Anschluss von Fotomaterial mit einer geschäftsmäßig unterfertigten Beschwerdeausführung ergänzt wurde.
Im Ergebnis werden Bedenken gegen beide Bescheide erhoben, jedoch im Grunde nur gegen die als Geländemulden bezeichneten Ökoflächen. Damit wären an sich Anlagen geschaffen worden, die ausschließlich zur Versickerung von abgeschwemmten Oberflächenwässern aus angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen dienten.
Der Beschwerde führende V müsse demnach davon ausgehen, dass durch diese im Grunde geländegestaltenden Maßnahmen die Grundwasserqualität keinesfalls verbessert würde und aus diesem Grunde um eine Stellungnahme der Agrarbehörde ersucht wurde, ob sich Gefährdungen für das Grundwasser daraus ergeben könnten.
Es werden sodann fachliche Ausführungen im Hinblick auf mögliche Belastungsquellen und Arten dargelegt.
Für den Beschwerde führenden WV stelle sich in dessen an die belangte Behörde gerichtete, nicht als Beschwerde bezeichnete Anfrage die Frage, ob die drei „vor kurzem“ errichteten Sickerbereiche nicht einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft hätten (Hinweis auf die Grundwasserschongebietsverordnung S,
LGBl. 2013, 92. Stück, Grundwasserschongebietsverordnung § 4 Abs. 3).
Im ersten Bereich zwischen W und G würden sich zwei Sickeranlagen, die insgesamt ein Ausmaß von 5.300 m³ Sickerfläche aufweisen, auf Wiesen befinden. Laut einschlägigen (jedoch nicht dargelegten) Berechnungen würde sich dort ein Einzugsgebiet von rund 39 ha als Zuflussbereich zu diesen Sickerflächen ergeben. Eine grobe Rückrechnung mit gängigen Berechnungsmethoden würde ergeben, dass je nach Häufigkeit Versickerungsraten zwischen 18 und 30 l/sek. auftreten und Mengen bis zu 2.200 m³ täglich versickert werden könnten. In dem zweiten, näher bezeichneten Bereich würde die Sickerfläche rund 1.400 m² aufweisen und das Einzugsgebiet ein wenig kleiner, aber immerhin auch noch ca. 7 bis 10 ha sein, was eine Sickerleistung von etwa 5 bis 7 l/sek. betragen würde.
Auf das gesamte Jahr bezogen müsse von einer Versickerung von insgesamt 200.000 m³ ausgegangen werden, alle Wässer, welche nicht verdunsteten, müssten über diese angelegten Sickerflächen in den Untergrund gelangen, da die Flächen über keinen natürlichen Abfluss zum Vorfluter (A) verfügten.
Folglich werden in der Beschwerde weitere sieben fachbezogene Fragen aufgeworfen, wobei insbesondere in jedem Wasserrechtsverfahren zur Bewilligung eines Sickerbeckens entsprechende Forderungen aufgestellt würden, dass der Nachweis erbracht werden müsse, dass Schadstoffanteile im Bereich der humosen Oberbodenschicht unter den Werten der ÖNormen S 2088-1 und
S 2088-2 liegen.
So wurde auch die Frage gestellt, ob Auflagen für die Grenzen der Bewirtschaftung gemacht worden wären. Es wurde darauf hingewiesen, dass heutzutage bis an die Ränder der Anlagen gepflügt und gedüngt würde, was im großen Widerspruch zum Aktionsprogramm Nitrat 2012, in dem ganz wesentlich auf die Vorsorge von Abschwemmungen von landwirtschaftlichen Flächen geachtet werde, stünde. Unter anderem sollten entsprechende gewässerschützende Randzonen definiert werden, was hier offenbar nicht der Fall wäre.
Zusammenfassend ist der Beschwerde führende V abschließend davon ausgegangen, dass Anlagen, die der Versickerung von Abschwemmungen von landwirtschaftlichen Flächen dienten, einer entsprechenden wasserrechtlichen Bewilligung bedurft hätten, weil es sich hier keinesfalls nur um eine geringfügige Auswirkung auf das Grundwasser handeln würde.
II.1. Die Agrarbehörde Oberösterreich hat die Beschwerdeschrift und den Verfahrensakt mit einem vier Seiten umfassenden Vorlageschreiben dem
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, wo dieser am 4. November 2014 einlangte.
Darin wird Folgendes ausgeführt:
„Flurbereinigung P Beschwerde des WV E und U, x, x, gegen den Bescheid ‚Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen‘ vom 3.10.2011,
Zl. ABL-100996/88-2011 und gegen den Flurbereinigungsplan, Bescheid vom 14.11.2013, Zl. LNO-100996/159-2013
Sehr geehrte Damen und Herren!
In der Beilage wird die per e-mail eingebrachte Beschwerde vom 5.5.2014
(LNO-100996/186-2014) des WV E und U gegen den "Flurbereinigungsplan" ha. Bescheid vom 14.11.2013, Zl. LNO-100996/159-2013 mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt.
Mit e-mail vom 7.4.2014 begehrte der WV E, vertr. d. Geschäftsführer A H, die Zustellung des Bescheides LNO-100996/159-2013 mit folgender Begründung:
‚Im Zusammenhang mit einer Flurbereinigung von der Agrarbezirksbehörde (Bescheid vom 3.10.2011, Zl. ABL-100996/88-2011-Pia) wurden zwischen den Ortschaften W/G und südlich davon weitreichende Sickeranlagen (diese Geländemulden werden von der Agrarbezirksbehörde als Ökoflächen bezeichnet) geschaffen, die ausschließlich zur Versickerung von abgeschwemmten Oberflächenwässern aus angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen dienen.
Der WV geht davon aus, dass durch diese Sickeranlagen die Grundwasserqualität keinesfalls verbessert wird.
Die genauen Eintragspfade für Pestizide, Metaboliten, Nitrate und andere aus der Landwirtschaft stammenden Stoffe sind trotz inzwischen erfolgter hydrologischer Bearbeitung (Grundlagen für das Schongebiet) aus Sicht des WV nicht ausreichend geklärt.
Speziell der Zusammenhang zwischen intensiven konzentrierten Versickerungen und der sich daraus ergebenden Wasserqualität ist nicht erforscht.
Aufgrund von Messungen ist die Stickstoffbelastung vor allem gegen P hin relativ hoch und noch innerhalb der Kernzone liegen Nitratwerte von deutlich über 50mg/l vor.
Der WV E geht davon aus, dass Anlagen, die der Versickerung von Abschwemmungen von landwirtschaftlichen Flächen dienen, einer entsprechenden wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Nach Ansicht des WV handelt es sich hier keinesfalls mehr um eine geringfügige Auswirkung auf das Grundwasser.‘
Stellungnahme zu den vorgelegten Beschwerdegründen:
Die Agrarbehörde hat mit Bescheid vom 3.10.2011, Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ABL-100996/88-2011-Pia, folgende Ökomaßnahmen im Bereich der Abfindungskomplexe AZ 01 und AQ 03 angeordnet:
OK 2:
Anlage einer Hecke entlang des xweges im Bereich hm 3+40 bis 5+80 auf einer Breite von 9 Metern und einer Fläche von 2197 m². Die Ökofläche ist auf der gesamten Länge als Geländemulde mit einer Tiefe von 1 bis 1,5 Meter auszuführen. Die Anlage der Geländemulde ist vor der Rekultivierung der im Befund beschriebenen Mulde durchzuführen. Die Wurzeln der auf der zu rekultivierenden Fläche stockenden Sträucher und Bäume sind mit ausreichend Erdmaterial zu bergen und sofort in die Ökofläche OK 2 zu versetzen. Die nach der Verpflanzung der vorhandenen Wurzelstöcke verbleibende Fläche ist als
4-reihige Baum-Strauchhecke auszuführen. Die Bepflanzung ist mit heimischen Laubbäumen und Sträuchern durchzuführen und dauerhaft anzulegen. Die Bepflanzung ist straßenseitig und feldseitig in einem Abstand von 2 Metern zur Grenze anzulegen.
Es dürfen folgende Maßnahmen nicht getätigt werden: Bodenbearbeitung, Düngung, Klärschlammausbringung, Pflanzenschutz, Nutzung als Fahrt, Vorgewende oder Lagerplatz, Freizeitnutzung, Verfüllung der angelegten Geländemulde, Wiesenumbruch. An Pflegemaßnahmen sind durchzuführen: Ausmähen oder Austreten der Pflanzen in den ersten drei Jahren, Bewässerung der Pflanzen bei extremer Trockenheit im Pflanzjahr, die Zäunung ist feldseitig und straßenseitig im Abstand von 1 Meter zur Grenze anzubringen, die Umzäunung ist in Stand zu halten und der Abbau der Umzäunung ist nach dem vollständigen Anwachsen der Bepflanzung, jedoch spätestens nach 5 Jahren, durchzuführen. Eine Nutzung durch abschnittsweises Auf-Stock-Setzen der Bäume und Sträucher alle 10 bis 15 Jahre ist zulässig.
OK 03:
Anlage einer bis zu 4-reihigen Baum-Strauchhecke mit einer Gesamtlänge von 380 Metern auf einer Fläche von 3591 m2. Die Bepflanzung ist mit heimischen Sträuchern durchzuführen und dauerhaft anzulegen. Die in diesem Bereich geplante 370 Meter lange und bis zu 0,7 Meter tiefe Geländemulde ist vor der Pflanzung der Hecke herzustellen. Die Pflanzung ist in einem Abstand von
1,5 Meter zu den angrenzenden Grundstücken durchzuführen. Entlang der östlich der Ökofläche verlaufenden Straße ist die Ökofläche bis zu einem Abstand von
8 Metern zur Straße als Wiesenfläche auszuführen.
Es dürfen folgende Maßnahmen nicht getätigt werden: Bodenbearbeitung, Düngung, Klärschlammausbringung, Pflanzenschutz, Nutzung als Fahrt, Vorgewende oder Lagerplatz, Freizeitnutzung, Geländeveränderung, Entwässerung, Wiesenumbruch.
An Pflegemaßnahmen sind durchzuführen: Ausmähen oder Austreten der Pflanzen in den ersten drei Jahren, Bewässerung der Pflanzen bei extremer Trockenheit im Pflanzjahr, die Zäunung ist im Abstand von 1 Meter zur Grundstücksgrenze anzubringen, die Umzäunung ist in Stand zu halten und der Abbau der Umzäunung ist nach dem vollständigen Anwachsen der Bepflanzung, jedoch spätestens nach 5 Jahren, durchzuführen. Eine Nutzung durch abschnittsweises Auf-Stock-Setzen der Bäume und Sträucher alle 10 bis 15 Jahre ist zulässig.
Beide Ökomaßnahmen stellen KEINE Versickerungsflächen dar, sondern muldenartige Vertiefungen. Der Bescheid erging u.a. auch an
W.Hofrat D.I. Ü als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan der Abt. Wasserwirtschaft, als auch an die BH Eferding.
OK 04:
Anlage einer 4-reihigen Hecke auf einer Länge von 180 Metern auf einer Fläche von 1392 m2. Die Bepflanzung ist mit heimischen Sträuchern durchzuführen und dauerhaft anzulegen. Es dürfen folgende Maßnahmen nicht getätigt werden: Bodenbearbeitung, Düngung, Klärschlammausbringung, Pflanzenschutz, Nutzung als Fahrt, Vorgewende oder Lagerplatz, Freizeitnutzung, Geländeveränderung, Entwässerung, Wiesenumbruch.
An Pflegemaßnahmen sind durchzuführen: Ausmähen oder Austreten der Pflanzen in den ersten drei Jahren, Bewässerung der Pflanzen bei extremer Trockenheit im Pflanzjahr, die Zäunung ist im Abstand von 1 Meter zur Grundstücksgrenze anzubringen, die Umzäunung ist in Stand zu halten und der Abbau der Umzäunung ist nach dem vollständigen Anwachsen der Bepflanzung, jedoch spätestens nach 5 Jahren, durchzuführen. Eine Nutzung durch abschnittsweises Auf-Stock-Setzen der Bäume und Sträucher alle 10 bis 15 Jahre ist zulässig.
Diese Maßnahme wurde ebenso im o.a. Bescheid angeordnet, jedoch im FL-Bescheid vom 14.11.2013, LNO-100996/159-2013-Oh/Ko, mit nachfolgender Begründung neu geregelt:
Zum Spruchabschnitt C.) III. 5.):
Mit Bescheid vom 3.10. 2011 Zl. ABL-100996/88-2011 (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) wurden im Bereich der Abfindungskomplexe AZ 01 und AQ 03 sowohl die Geländekorrektur G als auch die Ökomaßnahme OK 04 angeordnet. Nach dem ersten Schmelzwasseranfall zeigte sich, dass vor allem auf dem Abfindungskomplex AZ 01 das Oberflächenwasser nicht abfließen konnte und über einen längeren Zeitraum stehenblieb. Aus diesem Grunde wurde nach Begutachtung durch den Bausachverständigen der Abteilung LNO auf der angrenzenden Ökofläche OK 04 eine Geländemulde angelegt. Bei normaler landwirtschaftlicher Bewirtschaftung der angrenzenden Grundstücke kommt es durch diese Maßnahme weder zu einer punktuellen Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer noch zu einer Erhöhung der Wassermenge. Es wurde die Retentionsfläche von der landwirtschaftlich genutzten Fläche in eine Fläche, die aus der Produktion genommen wurde und mit einer 4-reihigen Hecke bepflanzt ist, verlegt.
Für diese Maßnahme besteht laut § 3 der Verordnung zum Schutze des Grundwasservorkommens in den Gemeinden H, P und S (LGBl. 1976, 27. Stück, 44. VO) keine Genehmigungspflicht. Durch die geringfügige Verlegung des Retensionsraumes ist ähnlich wie bei den im Bescheid vom 3.10.2011 angeordneten Maßnahmen OK 02 und 03 bei normaler landwirtschaftlicher Bewirtschaftung keine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse, des Vorfluters oder fremder Rechte zu erwarten.
Der Bescheid vom 3.10.2011 (ABL-100996/88-2011) wurde am 15.3.2013 persönlich von D.I. M an den GF H übermittelt. Der Bescheid vom 14.11.2013 (LNO-100996/159-2013) wurde dem WV per e-mail am 10.4.2014 übermittelt.
Die Zustellung beider Bescheide an den WV-E erfolgte nur zur Kenntnis und bedeutet nicht die Zuerkennung der Parteistellung gemäß § 89/4 FLG.
Zur Erörterung des Beschwerdevorbringens wurde am
9. September 2014 eine Besprechung durchgeführt, bei der eine Zurückziehung der Beschwerde in Aussicht gestellt wurde. Der Aktenvermerk vom 9.9.2014 (LNO-100996/109-2014) über diese Besprechung liegt bei. In weiterer Folge hat der Geschäftsführer des WV mitgeteilt, dass die Beschwerde wegen einer zwischenzeitigen illegalen Ablagerung eines Landwirtes vorläufig nicht zurückgezogen werde,
LNO-100996/211 vom 29.9.2014. Zuletzt wurde entsprechend Telefonat vom 22.10.14 mit Herrn H vereinbart, dass der Vorstand des WV Anfang November nochmals die Frage der Zurückziehung der Beschwerde behandeln wird.
Im Hinblick auf den seit der Beschwerdeeinbringung verstrichenen Zeitraum legt die Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt nunmehr vor, ohne die Entscheidung des WV über die Zurückziehung abzuwarten. Es wird darauf hingewiesen, dass sich der WV im e-mail vom 29.9.2014 für die rasche Fertigstellung der Mulde ausgesprochen hat.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen (planliche Unterlagen zum Besitzstandsausweis und Bewertungsplan, 100996/36, Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, 100996/88 sowie zum Flurbereinigungsplan, 100996/159) wurden bereits mit der Beschwerde S M, x, x (LNO-100996/195 vom 31.7.2014) vorgelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. O
Beilagen
III. Der Beschwerdeführerschaft wurde mit h. Schreiben (E-Mail) vom
5. November 2012 unter Hinweis auf § 9 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG die Verbesserung und Klarstellung der Beschwerde aufgetragen.
In der dazu übermittelten Antwort wurde eingangs erklärt, unter welchen Voraussetzungen bzw. Bedingungen sich der Vorstand der Beschwerdeführerschaft zur Zurückziehung der Beschwerde durchgerungen gehabt hätte.
Es wurde dieser Rückmeldung eine Stellungnahme eines Ingenieurbüros K - Kulturtechnik und Wasserwirtschaft vom 30. Oktober 2014 angeschlossen.
In dieser gutachtlichen Stellungnahme wird auf eine Besprechung vom
9. September 2014 verwiesen und dem WV ein Text vorgelegt, wie die „Versickerungsanlage“ beschaffen sein müsse, um den Vorstellungen des WV zu entsprechen.
An dieser Besprechung haben leitende Beamte und Sachverständige der Agrarbehörde, der Leiter der Agrarbehörde persönlich, sowie des Amtes der
Oö. Landesregierung - Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft teilgenommen.
Als Resümee dieser Besprechung wurden folgende Punkte festgehalten:
Darin wurde zu einem Ergebnis gekommen, dass
1. die Mulde Nummer 3 von der Agrarbehörde durch Aufbringung von lehmigem Material und Begrünung fertig gestellt gehörte;
2. die bereits im Jahr 2011 genehmigten Mulden 1 und 2 nach Starkregenereignissen bzw. Schneeschmelze vom WV unter Beiziehung der Agrarbehörde besichtigt werden, um festzustellen, ob und allenfalls wie rasch in den Mulden stehendes Wasser versickere. Sollte eine sehr rasche Versickerung beobachtet werden, werden zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, um die Versickerung möglichst hintan zu halten;
3. die Abteilung Ländliche Neuordnung wird eine Bestandsvermessung aller Muldendurchführungen durchführen und deren Dimensionen beweissichern;
4. der WV wird die Eigentümer der Mulden über Maßnahmen zur Vermeidung von Grundwasserbeeinträchtigungen informieren. Die Agrarbehörde nimmt daran teil. Als Termin für diese Informationsveranstaltung wird der Jänner 2015 in Aussicht genommen;
5. der WV wird die Beschwerde nach Erhalt dieses Aktenvermerkes zurückziehen (per E-Mail oder schriftlich).
Unterzeichnet wurde dieser Aktenvermerk vom Leiter der Agrarbehörde am
9. September 2014.
Anzumerken gilt es, dass die Beschwerdepunkte dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht wirklich präzisiert vorgetragen wurden, sondern diese Äußerung im Grunde nur der Sachverhaltserkundung dienende Erklärungen darstellt, welche mit der Beschwerdevorlage letztlich dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Klärung vorgelegt wurde.
III.1. Feststellungen zum Behördenverfahren:
Im Flurbereinigungsplan vom 14. November 2013 wurde unter III., Pkt. 5 die Anlegung einer nicht näher präzisierten Geländemulde im Bereich der OK 04 angeordnet: Im Bescheid vom 3. Oktober 2011, Zl. ABL-100996/88-2011 (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen), finden sich auf Öko 2 eine Strauchhecke und eine 1,5 m tiefe Geländemulde; auf Öko 3 eine 0,70 m tiefe Geländemulde und schließlich auf Öko 4 eine Strauchhecke vorgeschrieben.
Im Bereich des Abfindungskomplexes AZ 01 und AQ 03 ist lediglich von der Geländekorrektur G sowie der Ökomaßnahme OK 04 die Rede.
Weil sich jedoch nach dem ersten Schmelzwasseranfall gezeigt hatte, dass vor allem auf dem Abfindungskomplex AZ 01 das Oberflächenwasser nicht abfließen konnte und über einen längeren Zeitraum stehenblieb, ist auf der angrenzenden Ökofläche OK 04 eine Geländemulde angelegt worden, die als Retentionsraum für die sich im Bereich des Abfindungskomplexes AZ 01 ansammelnden Oberflächenwässer dient.
Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass im Zuge des agrarbehördlichen Verfahrens, nämlich zwischen Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und dem Flurbereinigungsplan, im Hinblick auf die Beschaffenheit der bezeichneten Ökofläche eine Änderung dahingehend vorgenommen worden ist, dass 5.300 m³ Oberflächenwässer dort gesammelt werden können.
Hinsichtlich möglicher Auswirkungen mit Blick auf eine wasserrechtliche Genehmigungspflicht der im Flurbereinigungsplan angeordneten Maßnahme
OK 04 entstanden dann unterschiedliche Auffassungen, die bis zur Vorlage dieser Beschwerde seitens der von den Parteien befassten Experten zu keinem Konsens gebracht werden konnten.
Anzumerken ist auch, dass die bis zuletzt beschwerdegegenständliche Sickermulde im Wasserschongebiet und etwa 500 m von dem südlich verordneten Wasserschutzgebiet entfernt liegt.
Der Beschwerde führende WV bringt im Grunde nur auf Erkundungen hinauslaufende Beschwerdegründe vor, wobei konkret keine sachlich nachvollziehbaren Mängel aufgezeigt werden, letztlich damit jedoch sichergestellt werden sollte, dass mit der/den hier angeordneten Ökofläche(n) eine Beeinträchtigung des Grundwassers nicht eintritt.
Offenbar handelt es sich bei dieser Beschwerde um eine Vorsichtsmaßnahme, welche mit Blick auf eine zivilrechtliche Absicherung und bereits zurückliegender Einwirkungen auf das Grundwasser in dieser Region wohl legitim ist. In diesem Zusammenhang sind wohl auch die angrenzenden Landwirte zur Wahrung einer „ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung“ iSd § 32
Abs. 2 WRG angehalten.
Es ist dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch aufgezeigt worden, dass es in dieser Region offenbar aufgrund der intensiven Bodennutzung durch den Gemüseanbau und entsprechender Düngemaßnahmen sowie den Einsatz sogenannter Spritzmittel zu Bodenbelastungen gekommen ist.
III.2. Beweis erhoben wurde letztlich durch die Erörterung sämtlicher, nach Bescheiderlassung und vor Beschwerdevorlage vorgenommenen behördlichen Aktivitäten zur Vermeidung einer Beschwerde gegen die bezeichneten Bescheide (siehe oben).
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden die acht angrenzenden Grundbesitzer als mitbeteiligte Parteien eingeladen, wovon vier zur Verhandlung erschienen sind und gehört wurden.
Zur Vorbereitung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Senat „G“ des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich am 3. Dezember 2014 ein Ortsaugenschein durchgeführt, wobei von der Ökofläche am xweg zwei Bodenproben gezogen und von den drei Ökoflächen abermals Fotos angefertigt wurden, die dem Amtssachverständigen zugänglich gemacht wurden.
Der Amtssachverständige Mag. Dr. K erstattete zu dem ihm vorweg bekanntgegebenen Beweisthema eine gutachtliche Stellungnahme mit nachfolgendem Inhalt:
„Ausgangslage
Im Rahmen des Verfahrens Flurbereinigung P zur Neuordnung von Grundstücksverhältnissen in der Gemeinde H mit Bescheid ABL-100996/88-2011-Pla vom 3.10.2011 (OK2) sowie LNO-100996/159-2013/Oh/Ko vom 14.11.2013 (OK 4) wurde die Errichtung von Geländemulden (Ökomulden) vorgeschrieben. Dies erfolgte im Falle des Bescheides aus 2011 mittels naturschutzrechtlicher Bewilligung unter Festlegung der Länge, Breite und Tiefe der Mulde sowie deren Ausführung und Bestockung; im Falle des Bescheides aus 2013 mittels einer Verfügung ohne nähere Beschreibung.
Die Standorte der Ökomulden liegen im Schongebiet S [6].
In geologischer Hinsicht liegen die Ökomulden auf der würmzeitlichen Niederterrasse im Randbereich zur Kristallinaufragung der S. Zur Beurteilung der Untergrundverhältnisse werden die Bohrungen Nr. 53061 H/H6 aus dem Bereich W und insbesondere Nr. 100062 S herangezogen. Letztere zeigen eine Überlagerung des Schotterkörpers der Niederterrasse mit einer etwa 3 m mächtigen Schluff-Sand-Deckschichte. Die Mächtigkeit dieser Deckschichten ist zwar auf die konkreten Standorte nicht übertragbar, jedoch ist von einer vergleichbaren Größenordnung auszugehen.
Die Schotter der Niederterrasse führen Grundwasser, welches aus der A und den westlich anschließenden Kristallinaufragungen gespeist wird und in Richtung Südsüdost abströmt. In Richtung des Grundwasserabstromes liegen die Brunnenanlagen des WV E.
Verwendete Unterlagen:
[1] Bescheid ABL-100996/88-2011-Pla vom 3.10.2011
[2] Bescheid LNO-100996/159-2013/Oh/Ko vom 14.11.2013
[3] Planunterlagen zu obigen Bescheiden
[4] Photodokumentation vom 2.12.2014, Ortsaugenschein Senat
[5] Photodokumentation vom 29.8.2013, erhalten von der Abt. Ländliche Neuordnung
[6] Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich zum Schutz der Wasserversorgungsanlage "S" des WV E und U (Grundwasserschongebietsverordnung S), LGBl.Nr. 92/2013
[7] doris.ooe.gv.at>Wasser&Geologie: Grundwasserschichtenpläne
[8] doris.ooe.gv.at>Wasser&Geologie: Bohrungen Nr. 53061
H/H6 und Nr. 100062 S
[9] DHM/Laserscandaten
[10] Schreiben des WV E vom 24.2.2014
[11] Schreiben des WV E vom 30.6.2014
Fachliche Beurteilung der Auswirkung der Mulden:
Das Gelände im Umfeld der Ökomulden weist ein leichtes natürliches Relief auf, welches durch flache Muldenstrukturen geprägt ist.
Die Ökomulden sind so angelegt, dass anfallendes Niederschlagswasser bei Starkregenereignissen aus den umliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen in diesen zusammengeführt wird. Die dafür relevanten Gefällsverhältnisse sind anhand der Darstellung der Höhenverhältnisse, abgeleitet aus einem digitalen Geländemodell [9] nachvollziehbar. Genaue Angaben zu den jeweiligen Einzugsgebieten liegen nicht vor.
Auf Grund der erwartbaren Bodenverhältnisse [8] ist von einer Versickerung der aus der Umgebung zusammengeführten Wässer auszugehen.
Zur Qualität der anfallenden Wässer liegen keine Informationen vor; es ist jedoch davon auszugehen, dass diese eine für die landwirtschaftliche Flächennutzung des Einzugsgebietes charakteristische Zusammensetzung aufweist. Dies betrifft insbesondere Gehalte an Stickstoff und Pestiziden.
Aus fachlicher Sicht stellt die Herstellung der Mulden eine Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse/Versickerungsverhältnisse dahingehend dar, dass einerseits die Deckschichtmächtigkeit deutlich vermindert wurde und andererseits Niederschlagswasser von landwirtschaftlichen Flächen auf deutlich geringerer Fläche, als dies den natürlichen Verhältnissen entsprechen würde, also linear zur Versickerung gebracht werden. Dies wirft insbesondere unter Berücksichtigung der erwartbaren Qualität dieser Wässer die Problematik auf, dass diese deutlich schneller zur Versickerung gelangen, als dies unter natürlichen Verhältnissen der Fall wäre.
Mit dem Eintrag von Oberflächenwasser in die Ökomulden ist auch ein Stoffeintrag insbesondere feinkörniger Sedimente von den umliegenden Ackerflächen zu erwarten. Nach dem natürlichen Verlauf der Dinge erfolgt hier eine Selbstabdichtung/Kolmation der Mulden, wobei zum Zeitraum, über den diese Prozesse zu einer weitgehenden Abdichtung der Mulden führen, auf Grund der Komplexität der Prozesse keine Prognosen erfolgen können.“
III.3. Diese fachlichen Ausführungen wurden vom Sachverständigen unmittelbar erörtert, wobei insbesondere zu der zu erwartenden natürlichen Abdichtung, die es eben zu beobachten gelte, Ausführungen getätigt wurden.
Klargestellt wurde ferner, dass einerseits die Beschwerde gegen den Bescheid des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen angesichts der Zustellung bereits im Jahr 2013 auch an die Beschwerdeführerschaft in Rechtskraft erwachsen ist, sodass die Beschwerde letztlich nur bezogen auf die im Zuge des Flurbereinigungsplanes vorgenommene Änderung aufrecht blieb. Zur vorläufigen Vorlage (Aufrechterhaltung) der Beschwerde ist es letztlich offenbar mangels hinreichender Klarstellung der Umsetzung der im Beisein von sieben hochrangigen Beamten und Experten der Agrarbehörde und des Geschäftsführers des WV in einem Aktenvermerk festgehaltenen, oben zitierten Vereinbarung vom
9. September 2014 gekommen. Da Spruchabschnitt C.) III. 5.) keine wasserrechtliche Bewilligung enthält, wäre gemäß dieser Anordnung nur eine wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtige Ausführung gestattet.
Im Lichte des bereits im Rahmen des Behördenverfahrens gefundenen Konsenses über die Beschaffenheit und Ausgestaltung der hier noch beschwerdegegenständlichen OK 04 wurde im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung, im Lichte der abermals bekräftigen zeitnahen Umsetzung der besagten Vereinbarung, die auch vom Sachverständigen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Grunde bestätigt wurde, die Beschwerde letztlich zurückgezogen.
Die Darstellung des Verfahrensganges und der Faktenlage dient hier lediglich, um die vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erfolgte Präzisierung und Abgleichung der Standpunkte darzustellen.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist gemäß § 28 VwGVG das Verfahren durch einen Beschluss einzustellen (siehe Eder/Martschin/Schmidt - Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte K1-3 zu § 28 VwGVG).
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. W e i g l