LVwG-550312/22/FP/AK LVwG-550313/20/FP/AK LVwG-550314/20/FP/AK

Linz, 14.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde 1. des J B jun., geb. x, 2. des  J B sen., geb. x und 3. der E B,  alle x, x, die 2.- und 3.- Beschwerdeführer vertreten durch H - W R OG, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Eferding vom 16. Juni 2014, GZ: Wa10-130-19-2003 (mitbeteiligte Parteien: R und J S, x, x; E S, x, x), wegen Verzichtes und Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenut­zungs­rechtes im Hinblick auf die Anwesen x und x und allfälliger damit verbundener Dienstbarkeiten richtet, als unzulässig zurück­gewiesen, im Übrigen, hinsichtlich der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen, als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 2. Mai 1988 wurde O und J S, E und J (sen.) B, E S und J S jun. die wasserrechtliche Bewilligung hinsichtlich der Änderung einer damals bereits bestehenden Wasser-versorgungsanlage erteilt.

R S und J B jun. sind Rechtsnachfolger. Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 wendeten sich die Mitbeteiligten J und R S (Mb) an die Wasserrechtsbehörde und erklärten, auf die mit Bescheid vom 2. Mai 1988, GZ: Wa-110/5-1987/llk/Gl, verliehene Wasserbewilligung verzichten zu wollen. Zudem stellten die Mb dar, die Gebäude x und x künftig mit einer eigenen Pumpe aus dem bestehenden Sammelschacht versorgen zu wollen. Die Entnahme erfolge in angemessenem Verhältnis zum eigenen Grund. Aufgrund von Umbauarbeiten sei es erforderlich, den Windkessel und den Stromanschluss bis Mitte November abzuschließen. Der Windkessel, Stromversorgung und Wasseruhren sollen bei den verbleibenden Wasser­berechtigten aufgestellt werden. Man habe keine Einwände gegen den weiteren Betrieb der Anlage, jedoch gegen ein Wasserschutzgebiet. Sämtliche notwen­digen Maßnahmen (Instandhaltungsarbeiten, Wasseruntersuchungen, etc.) seien künftig von den Wasserberechtigten auf deren Kosten durchzuführen. Man sehe sich nicht verpflichtet, für Kosten der Gemeinschaft aufzukommen.

 

I.2. Mit Bescheid vom 16. Juni 2014 stellte die belangte Behörde fest, dass das unter Postzahl x im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk E eingetragene Wasserbenutzungsrecht für die Entnahme von Grundwasser auf dem Grundstück Nr. x, KG P, Gemeinde x, zur Trink- und Nutzwasserversorgung für die Anwesen x und x spätestens mit Ablauf des 5. Juni 2014 und allenfalls mit den mit der als erloschen festgestellten Wasserversorgung verbundenen und nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten erloschen sei. Letztmalige Vorkehrungen würden nicht vorgeschrieben.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, unter Postzahl x sei ein Wasserrecht zugunsten der Anwesen x, x, x und x eingetragen. Die wasserrechtliche Bewilligung sei mit Bescheid vom 2. Mai 1988 erteilt worden.

Gemäß § 27 WRG 1959 Abs. 1 lit. a würden Wasserbenutzungsrechte unter anderem durch Verzicht erlöschen.

Die Behörde habe das Erlöschen festzustellen und über letztmalige Vorkehrungen abzusprechen.

Die Wasserversorgungsanlage bleibe für die Anwesen x und x aufrecht, weshalb die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen iSd § 29 WRG nicht notwendig sei.

 

I.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer, damals allesamt vertreten durch H - W R OG, rechtzeitig Berufung und begründeten diese im Wesentlichen wie folgt:

Die Beschwerdeführer könnten sich nicht des Eindruckes erwehren, dass der Verzicht nur deswegen erfolge, um zukünftige, von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebene Erhaltungsmaßnahmen sowie allfällige zukünftige Entschädi­gungen aufgrund eines möglicherweise verhängten Wasserschutzgebietes den Beschwerdeführern bzw. der drittmitbeteiligten Partei anzulasten.

Das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes sei zu Unrecht festgestellt worden.

Der angefochtene Bescheid verletze die Beschwerdeführer in ihren subjektiven Rechten, insbesondere, dass entgegen §§ 27 und 29 WRG

-      das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes zur Trink- und Nutzwasser­versorgung für die Anwesen x und x festgestellt worden sei,

-      festgestellt worden sei, dass die mit der als erloschen festgestellten Wasser­versorgung verbundenen und nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbar­keiten erloschen seien sowie

-      keine letztmaligen Vorkehrungen gegen die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien, Herr J und Frau R S, vorgeschrieben worden seien.

   

Die Beschwerdeführer stellten die Anträge, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu dahingehend abzuändern, dass die Eingabe der Ehegatten S vom 5. Juni 2014 zurückgewiesen würde, oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in jedem Fall eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

Die Beschwerdeführer begründeten zusammengefasst wie folgt:

 

1.   Die Beschwerdeführer seien dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt, dass aufgrund des angefochtenen Bescheides nur mehr die Eigentümer der Liegen­schaften x und x Wasserberechtigte verbleiben würden.

Dies hätte zur Konsequenz, dass möglicherweise Erhaltungsmaßnahmen, z.B. nach § 50 WRG, ausschließlich von diesen Eigentümern, nicht allerdings von den „verzichtenden“ Liegenschaftseigentümern zu tragen wären. Für den Fall, dass tatsächlich ein Wasserschutzgebiet verhängt würde, würden die Beschwerde­führer, ebenso wie die drittmitbeteiligte Partei, Gefahr laufen, dass ihnen gegenüber daraus allfällig entstehende Kosten und Entschä­digungen angelastet würden, die ansonsten auch von den „Verzichtenden“ mit zu tragen wären.

Durch das festgestellte Erlöschen seien die Beschwerdeführer sohin unmit­telbar in ihrer rechtlichen Sphäre betroffen und verletzt.

 

2.   Die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien hätten in der Eingabe vom
5. Juni 2014 pauschal auf die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 2. Mai 1988 verliehene Wasserbewilligung verzichtet. Eine Differenzierung danach, dass nur auf eigene Rechte verzichtet würde, erfolge nicht. Der pauschale Verzicht auf sämtliche Berechtigungen sei jedenfalls nicht rechtlich wirksam, da gemäß § 27 Abs. 1 lit. a WRG ein Verzicht nur von den Berechtigten ausgesprochen werden könne. Hinsichtlich der Liegen­schaften x und x seien diese nicht berechtigt.

Aufgrund der allgemeinen Formulierung des Verzichtes würde nicht nur der Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Bescheides gestellt, sondern auch der Antrag, die Verzichtserklärung als unzulässig zurückzuweisen.

 

3.   Die wasserrechtliche Bewilligung sei den Parteien gemeinsam erteilt worden. Ein Verzicht alleine für die Erst- und Zweitmitbeteiligten sei nicht möglich.

Würde man den Fall so denken, dass nur ein Eigentümer der Liegenschaften x und x verzichten würde, wäre völlig klar, dass dieser Verzicht rechtsunwirksam sein müsse. Nichts anderes könne gegenständlich gelten. Die belangte Behörde gehe von einem Teilerlöschen aus, obwohl die Erst- und Zweitmitbeteiligten auf das gesamte Wasserbezugsrecht verzichten würden.

Der Verzichtserklärung der Ehegatten S würde nicht zugestimmt.

Es könne nicht sein, dass einerseits die verzichtenden Grundeigentümer die Wasserversorgungsanlage wie bisher benutzen würden und durch den Verzicht lediglich erreichen wollten, dass Erhaltungsmaßnahmen von den Eigentümern der anderen Liegenschaften getragen würden und auch eine allfällige Belastung durch ein Wasserschutzgebiet nur von letzteren zu tragen sei.

 

4.   Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Verzichtserklärung doch wirksam gewesen sei, würde bemängelt, dass im angefochtenen Bescheid keine letztmaligen Vorkehrungen vorgeschrieben worden seien.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Wasserversorgungsanlage für die übrigen Liegenschaftseigentümer unverändert aufrecht bleiben solle, müsse doch sichergestellt sein, dass die Verzichtenden aus der Wasserver­sorgungsanlage nicht - noch dazu offensichtlich mengenmäßig unbeschränkt - zu Lasten der übrigen Liegenschaftseigentümer Wasser entnehmen könnten. Es müsse sichergestellt sein, dass die bisherige Wasserversorgungsanlage von einer zukünftigen Wasserversorgung der Liegenschaften x und x unabhängig sei.

Ermittlungen darüber, welche letztmaligen Vorkehrungen notwendig und zu treffen seien, habe die belangte Behörde in keiner Weise durchgeführt und sei das Verfahren in diesem Umfang mangelhaft.

 

5.   Die Beschwerdeführer würden sich auch gegen die bescheidmäßige Fest­stellung wenden, dass nicht im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten erloschen seien. Die Quelle befinde sich auf der Liegenschaft x und x. Die Verzichtenden können keine Dienstbarkeiten auf dem eigenen Grund haben.      

 


 

I.4. Mit Schreiben vom 20. September 2014 nahmen die Mb wie folgt Stellung:

Sie seien die Einzigen gewesen, die gearbeitet hätten, um Trinkwasserqualität zu erreichen. Die Beschwerdeführer und die weitere Mitbeteiligte hätten sich bis dato nicht an den Kosten beteiligt. Sie würden das Grundstück, auf dem sich der Brunnenschacht befinde, pflegen. Im Haus x würden sich der Windkessel und der Stromanschluss sowie die Wasseruhren befinden. Keiner der anderen Wasser-berechtigten habe sich um Wasserproben gekümmert. Das Wasser habe nicht den Anforderungen entsprochen. Ein Reinigen des Brunnenschachtes unter Mithilfe von J B jun. habe keinen Erfolg gebracht. Dieser sei nach der Mitteilung, dass ein Bagger bestellt worden sei, nicht mehr bereit gewesen, zu helfen. Der Brunnenschacht sei freigelegt worden, wobei festgestellt worden sei, dass das Einlaufrohr abgebrochen gewesen sei. Die Familie S habe sodann das Einlaufrohr ersetzt, den Brunnen gereinigt und abgedichtet. Später sei der Schacht noch von Schlamm befreit worden. Sämtliche Kosten hätte Familie S getragen. Die anderen Wasserberechtigten hätten § 50 WRG missachtet.

 

I.5. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 8. Jänner 2015 erschien der Erstbeschwerdeführer unvertreten und brachte vor, dass das Vollmachts­verhältnis zu seinem Anwalt aufgelöst worden sei. Zudem erschienen die mitbeteiligten Parteien J und R S. Die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien erschienen nicht, ebenso wenig erschien die mitbeteiligte Partei E S.

    

I.6. Es steht nachstehender entscheidungswesentliche S A C H V E R H A L T fest:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 2. Mai 1988 wurde O und J S, E und J (sen.) B, E S und J S jun. die wasserrechtliche Bewilligung hinsichtlich der Änderung einer damals bereits bestehenden Wasserver­sorgungsanlage erteilt, welche unter Postzahl x zugunsten der Anwesen x, x, x und x im Wasserbuch eingetragen war.

Am 5. Juni 2014 wurde der Wasserrechtsbehörde ein von R und J S unterfertigtes Schreiben überreicht, welches folgende Textpassage aufweist: „Hiermit verzichten wir auf die mit Bescheid der BH Eferding vom
2. Mai 1988, Wa-110/5-1987/llk/Gl, verliehene Wasserbewilligung.“

Die Liegenschaften x, x, x und x werden aus einem gemeinsamen Brunnenschacht auf dem Grundstück der Ehegatten S versorgt. Im Entscheidungszeitpunkt werden die Liegenschaften x und x über eine von diesem Brunnenschacht ausgehende Leitung, welche zu einem im Hause
x befindlichen Windkessel und dann weiter zu den Liegenschaften x und x führt, mit Wasser versorgt. Die zugehörigen Wasseruhren und die Stromversorgung befinden sich im Hause x. Die Liegenschaft x wird aus dem gleichen Schacht, aber mittels separater Pumpe und eigenem Windkessel mit Wasser versorgt. Von dort aus wird weitergehend auch die Liegenschaft x mit Wasser versorgt. Der Erstbeschwerdeführer hat im Dezember 2014 einen eigenen Brunnen geschlagen. Derzeit bezieht er noch Wasser aus der verfahrensgegenständlichen Anlage. Das Grundstück x (S) wird aus der verfahrensgegenständlichen Anlage mit Trink- und Nutzw­asser versorgt.

 

 

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere den Eingaben der Parteien und den Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 8. Jänner 2015, die im Wesentlichen übereingestimmt haben. Insbesondere ergab sich zweifelsfrei, dass die bestehende Wasserversorgungsanlage auch nach Übermittlung des Schreibens vom 5. Juni 2014, bei Ergehen des bekämpften Bescheides und im Entscheidungszeitpunkt zur Versorgung der Liegenschaften x und x weiterbetrieben wird.

 

 

III.  Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

III.1. Gemäß § 27 Abs. 1 WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berech­tigten.

 

Gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und hierbei auszu­sprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu besei­tigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendigen Vorkehrungen zu treffen hat.

 

III.2. Verzicht gemäß § 27 Abs. 1 WRG 1959:

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die verschiedenen Berechtigten, die, wie beispielsweise im vorliegenden Fall, Wasserrechte an einer gemeinschaftlich genutzten Wasserversorgungsanlage besitzen (Mitglieder einer Gemeinschaft) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GesBR). Wie der Verwal­tungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, sind Träger einer solchen Gemein­schaft, die weder rechts- noch parteifähig ist, nur ihre Mitglieder, denen es im Außenverhältnis damit auch freisteht, das ihnen als Mitgliedern einge­räumte Recht selbstständig geltend zu machen (VwGH 24.02.2005, 2002/07/0051; VwGH 27.6.1995, 94/07/0124).

Es ergibt sich aus dieser Judikatur, dass auch einzelne Wasserberechtigte, seien sie auch Mitglieder einer solchen Gemeinschaft, auf ihr Wasserrecht verzichten können, ohne dass dadurch das Wasserrecht anderer Berechtigter berührt wird. Dies als die Mitglieder im Außenverhältnis nur für sich selbst, aber nicht für die GesBR (Innengesellschaft) handeln können. Es gilt hier auch der Grundsatz, dass generell auf im öffentlichen Recht wurzelnde Ansprüche verzichtet werden kann, sofern sich aus den gesetzlichen Bestimmungen nichts Gegenteiliges ergibt. Ein von einer Partei erklärter Verzicht auf die ihr mit Bescheid eingeräumte wasser­rechtliche Bewilligung ist demnach schon nach den allgemeinen Rechtsgrund­sätzen zulässig und wirksam (VwGH 22.12.2011, 2011/07/0186 mit Hinweis E 30.9.2011, 2009/11/0009; vgl. E 25.9.1990, 88/05/0220; E 17.10.2003, 99/17/0200).

 

Auch einzelne Mitglieder einer „Wassergemeinschaft“ können demnach (nur) auf ihr Wasserrecht verzichten.

 

Das Gericht hegt im Übrigen keine Zweifel daran, dass die Mb nur auf ihr Wasserrecht verzichten wollten und die Erklärung nicht für die gesamte Wassergemeinschaft abgeben wollten. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass diese in ihrem Schreiben vom 5. Juni 2014 ausdrücklich festgehalten haben, keinen Einwand gegen den weiteren Betrieb der Wasserversorgungsanlage zu haben. Zudem können die Mb, wie die Beschwerdeführer selbst richtig erkannt haben, schon von Gesetzes wegen nur auf eigene Rechte verzichten.

Aus dem gesamten Verfahren, insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhand­lung hat sich ergeben, dass die verfahrensgegenständliche Wasser­versorgungsanlage zugunsten der verbleibenden Wasserberechtigten bestehen bleiben soll. Das Gericht teilt somit die Befürchtung der Beschwerdeführer, es könnte auch auf die Berechtigungen der anderen Wasserberechtigten verzichtet worden sein, nicht.

 

Die Frage, ob der Wasserberechtigte durch eine Verzichtserklärung bestehende Verpflichtungen gegenüber Dritten verletzt hat, ist für den Eintritt des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes dabei unmaßgeblich (VwGH 16.11.1993, 90/07/0036 mit Hinweis Grabmayr-Roßmann, Das österreichische Wasserrecht³, S 134), sodass auch aus diesem Umstand kein „Verbot“ des Verzichtes einzelner Mitgesellschafter abgeleitet werden kann.

 

Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes tritt sodann ex lege und nicht erst mit dem bloß deklarativen Feststellungsbescheid ein. Das Wasserrecht erlischt in jenem Zeitpunkt, zu dem der gesetzliche Tatbestand verwirklicht ist. Dies ist im Falle des Verzichtes das Einlangen bei der Behörde (Bumberger/Hinterwirth, WRG², § 27 K2). Im vorliegenden Fall ist das Wasserrecht der mitbeteiligten Parteien R und J S daher spätestens mit Ablauf des 5. Juni 2014 erloschen.

 

Im Verfahren über das Erlöschen von Wasserrechten sind gemäß § 102 Abs. 1
lit. c WRG 1959 nur die im § 29 Abs. 1 und 3 WRG genannten Personen Parteien. Sie können nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Erlöschensvorkehrungen geltend machen.

Andere Wasserberechtigte als die Scheidenden und allenfalls Anrainer haben also eine inhaltlich auf die Wahrung ihrer Interessen beschränkte Parteistellung im Erlöschensverfahren; sie haben keinen rechtlichen Einfluss auf die Feststellung des Erlöschens selbst. Die Parteistellung kommt in Bezug auf die deklarative Feststellung des Erlöschenstatbestandes nur dem bisher Berechtigten, d.h. dem Träger der bei Eintritt des Erlöschenstatbestandes bestehenden und sodann erloschenen Wasserberechtigung (der Verzichtende), nicht aber den anderen, im § 29 WRG genannten Personen, zu (VwGH 19.9.1989, 86/07/0150; 29.6.2000, 99/07/0154; 24.2.2005, 2002/07/0051 mH in Kaan/Braumüller zu § 29 WRG E 41 ff zit. Rsp; Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.02 § 29 E30 und E31; VwGH 30.9.2010, 2007/07/0011, VwGH 13.7.1978, 2306/76, VwSlg 9616 A/1978).

 

Es folgt, dass den Beschwerdeführern im Erlöschensverfahren (auch hinsichtlich der Frage des Wegfalles einer allfälligen Servitut) keinerlei Parteistellung zukam, weshalb die Beschwerde hinsichtlich dieser Punkte zurückzuweisen war. Bescheidadressat im Erlöschensverfahren ist einzig der bisherig Berechtigte (vgl. Oberleitner/Berger, WRG³ [2011] § 29 RZ 2).

Auch mit dem Wasserrecht entbehrlich gewordene Dienstbarkeiten erlöschen ex lege, sodass das zum Wasserbenutzungsrecht selbst Gesagte gilt. Der Ausspruch selbst hat nur feststellenden Charakter, sodass der Ausspruch keinen Einfluss auf die bereits zuvor eingetretene Wirkung hat, zumal zuvor vorhandene, entbehrlich gewordene Dienstbarkeiten bereits erloschen sind. Nicht vorhandene können naturgemäß nicht erlöschen (vgl. VwGH 2001/07/0004).

Selbst wenn man im Übrigen davon ausginge, dass den Beschwerdeführern hinsichtlich der Frage des Erlöschens von Dienstbarkeiten Parteistellung zukäme, mangelte es an ihrer Beschwer, als diese selbst darstellen, dass eine Servitut am eigenen Grund (jenem der Mitbeteiligten, auf deren Grundstück sich das Sammelbecken befindet) nicht bestehen kann. So ist der Ansicht der Beschwerdeführer zwar dem Grunde nach zu folgen, jedoch ist für sie daraus nichts gewonnen.

 

III.3. Letztmalige Vorkehrungen: 

 

Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, haben andere Wasserberechtigte und Anrainer, wie im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer, nur eine einge­schränkte Parteistellung hinsichtlich der Anordnung letztmaliger Vorkehrungen.

Letztmalige Vorkehrungen im Sinne des § 29 WRG haben den Zweck, im öffentlichen Interesse den durch Wasserbenutzungsanlagen in den natürlichen Wasserhaushalt bewirkten Eingriff (in das Gewässer) wieder zu beseitigen oder zumindest jenen Zustand wiederherzustellen, der gefahrlos natürlichen Abläufen überlassen werden kann (vgl. Oberleitner/Berger, WRG³ [2011] § 29 RZ 2). Der bisherige Berechtigte soll nach Maßgabe öffentlicher Rücksichten oder Interessen Dritter zu bestimmten letztmaligen Maßnahmen verpflichtet, gleichzeitig aber hinsichtlich bisher bestandener Verpflichtungen entlastet werden (vgl. VwGH 20.4.1993, 90/07/0010).

Durch die Vorschrift des § 29 Abs. 1 WRG 1959 soll also sichergestellt werden, dass jene Veränderungen im Gewässerbereich, die seinerzeit aus Anlass der Bewilligung einer Wasserbenutzung, insbesondere durch die Errichtung der zur Benutzung eines Gewässers dienenden Anlagen, eingetreten sind, nunmehr - vornehmlich auch angesichts des Wegfalles der Instandhaltungspflicht des bisher Wasserberechtigten - so weit als möglich rückgängig gemacht werden, insoweit dies im öffentlichen Interesse oder in demjenigen anderer Wasserberechtigter oder der Anrainer erforderlich ist (vgl. VwGH 6.10.1972, Slg. N.F. Nr. 8292/A).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.3.1986, 85/07/0009, klargestellt, dass bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit von Vorkehrungen jener Sachverhalt zugrunde zu legen ist, wie er im Zeitpunkt der Erlassung des Erlöschensbescheides besteht, und nicht jener zum Zeitpunkt der Abgabe (etwa) der Verzichtserklärung (VwGH 25.10.1994, 93/07/0049).

Vorliegend ist der maßgebliche Zeitpunkt der 23. Juni 2014, an welchem der bekämpfte Bescheid den scheidenden Wasserberechtigten zugestellt wurde.

Am Tage der Erlassung des Bescheides (und bis heute) wurde und wird die Bezug habende Wasserversorgungsanlage nach den Feststellungen betrieben und werden über sie die Grundstücke x und x mit Trink- und Nutzwasser ver­sorgt.

 

In seiner Entscheidung vom 25.10.1994, 93/07/0049, hat der Verwaltungs­gerichtshof ausgesprochen, dass letztmalige Vorkehrungen die Auflassung der Anlagen voraussetzen und damit begrifflich schon für in Betrieb bleibende Anlagen nicht in Betracht kommen. Für noch bzw. weiter in Betrieb stehende Anlagen sind letztmalige Vorkehrungen sohin schlicht nicht zulässig (Ober­leitner/Berger, WRG³ [2011] § 29 RZ 26).

Die Forderung nach letztmaligen Vorkehrungen, die weder auf Nachholung einer versäumten Instandhaltung noch auf die Beseitigung vorhandener Anlagen, die dem Einschreiter Schaden zufügen könnten, gerichtet ist, ist im Gesetz nicht begründet (VwGH 20.3.1986, 85/07/0009).

Hierbei ist aber auch stets der oben dargestellte Grundsatz im Blick zu halten, dass es zu einer Auflassung der Anlage zu kommen hat, ansonsten letztmalige Vorkehrungen nicht in Betracht kommen. Der Umstand, dass letztmalige Vorkehrungen auch im Hinblick auf einen Instandhaltungsrückstau in Betracht kommen, ist im Übrigen dahingehend zu verstehen, dass die Anlage bei ihrer Auflassung durch letztmalige Vorkehrungen in einen solchen Zustand versetzt wird, dass von ihr keine, diesen Interessen zuwiderlaufenden Gefahren ausgehen (Hinweis E 24.2.2005, 2002/07/0120). Es handelt sich dabei um Vorkehrungen „anderer Art“, wie sie von § 29 WRG vorgesehen sind.

Unzulässig wäre insofern jedenfalls, dem scheidenden Wasserberechtigten die dauernde Erhaltung der Anlage aufzutragen (VwGH 27.4.2006, 2005/07/0177). Dies wäre es, worauf die Bf vorliegend vermutlich abzielen, wenn sie darstellen, „es könne nicht sein“, dass sie Erhaltungsmaßnahmen und Belastungen aus einem Wasserschutzgebiet alleine tragen müssten. Welche letztmaligen Vorkehrungen sie fordern, haben die Bf im Verfahren jedoch nicht dargetan. Ein Interesse, wie es vom Gesetz gefordert ist, an einer Entfernung der Anlage kann jedenfalls angesichts dessen, dass die Bf nach wie vor Wasser aus der Anlage beziehen, nicht bestehen. 

 

Zumal die gegenständliche Wasserversorgungsanlage unbestrittenermaßen weiter­betrieben wird, bestand für die Erlassung letztmaliger Vorkehrungen kein Raum.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Frage einer Entschädigung des Grundeigentümers iSd § 117 WRG, die nach Bestimmung eines derzeit fiktiven Schutzgebietes Thema werden könnte, kann im vorliegenden Verfahren ebenso wenig geklärt werden, wie der zivilrechtliche Ausgleich innerhalb der von den Parteien freiwillig eingegangenen Innen­gesellschaft. Es kann aber darauf hingewiesen werden, dass ein Schutzgebiet unabhängig von der Frage der Bewilligungspflicht bestimmt werden kann (vgl.
§ 34 WRG), sodass diese Frage vom Verzicht auf ein (bewilligungspflichtiges) Wasserbezugsrecht unabhängig ist. 

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Pohl