LVwG-500098/7/Kü/TO

Linz, 15.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn KR A B, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Linz-Land vom 21. Oktober 2014,
GZ: UR96-8740-2013, wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straf­erkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 11 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

II.      Für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. Oktober 2014, GZ: UR96-8740-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs. 1 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 4 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, eine Geldstrafe in der Höhe von 70,- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von
24 Stunden, verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn am
28. November 2013 um 10:18 Uhr bei km 159.801 in Fahrtrichtung W die erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 22 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zu seinen Gunsten abgezogen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bf eingebrachte Beschwerde, in der die Einstellung des Verfahrens beantragt wird. Begründet wird dies folgendermaßen:

„Ich fuhr am 28.11.2013 gegen 10.00 Uhr auf der A1 Richtung W. Ich habe stets auf vorhandene Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überkopfanzeiger und zudem auf mein voll funktionsfähiges auch flexible Geschwindigkeits­beschrän­kungen anzeigendes NAVI geachtet und alle Beschränkungen eingehalten. Nirgend war im Bereich der Gemeinde A  eine Beschränkung auf 100 km/h zu erkennen. Die Überkopfwegweiser waren ohne Informationsinhalte (weder eine Geschwindigkeitsbeschränkung, noch ein Hinweis „außer Betrieb" oder eine sonstige Information). Ich bin daher knapp unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren.

 

Die Beweislastumkehr bei Ungehorsamsdelikten hat seine Grenzen und darf nicht überstrapaziert werden. Der von mir glaubhaft gemachte Sachverhalt (auch meine Erkundigungen bei der A) wird von der Strafbehörde unfreiwillig bestätigt, hat doch das Ermittlungsverfahren ergeben, dass tatsächlich Überwegtafeln noch nicht verkabelt sind - ein Umstand, den ich natürlich nicht erkennen konnte.

Der ins Treffen geführte Schaltplan der A, mit dem bewiesen werden sollte, dass jedenfalls ein Überkopfwegweiser eingeschaltet war, ist kein Nachweis für eine ordnungsgemäße Kundmachung einer Geschwindigkeits­beschränkung, sondern bestenfalls für einen technischen Stromfluss zu einem Überkopfwegweiser.

Auch die Ausführungen über die Geltung einer Geschwindigkeitsbeschränkung bis zur ihrer Aufhebung übersieht, dass es eine Erfahrungstatsache ist, dass gerade bei Überkopfwegweisern häufig keine Aufhebung mehr erfolgt - auch nicht durch stationäre Kennzeichen - und dann ja wohl nicht die Geschwindigkeits­beschränkung über mehrere Bundesländer hinweg bis zur Staatsgrenze gilt.

Ich habe mich daher korrekt verhalten, war und bin kein Raser und kann wohl schwerlich gehalten werden, während meiner Autofahrten alle Überkopfwegweiser und Kennzeichen zum Zwecke künftiger Glaubhaftmachung zu fotografieren.“

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 7. November 2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter.

 

4. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Akteneinsicht. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG abge­sehen werden, da eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde.

Der Sachverhalt ist nach Ansicht des erkennenden Richters ausreichend geklärt und kann der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

4.1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Bf hat mit dem auf ihn zugelassenen PKW, x, mit dem Kennzeichen x am
28. November 2013 um 10:18 Uhr in der Gemeinde A  auf der A1 bei km 159.801 in Fahrtrichtung W die in diesem Bereich durch Verkehrsbeeinflussungsanlage durch Verkehrszeichen mit dem Zusatz­hinweis „IG-L“ ausgewiesene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h unter Berück­sichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz um 22 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch ein stationäres Radar, Messgerät MUVR 6FA 3073.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der im Akt einliegenden Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich. Die Lenkereigenschaft wurde vom Bf nicht bestritten. Die ordnungsgemäße Funktionsweise der Verkehrs­beein­flussungsanlage ergibt sich aus dem bei der A angeforderten Schaltbild.

 

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt.

 

Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
31. Oktober 2008, LGBl. Nr. 101/2008, ausgegeben und versendet am
31. Oktober 2008, wurde eine solche Anordnung (immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn) grundsätzlich erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolgte - § 14
Abs. 6c IG-L iVm § 5 Abs. 1 dieser Verordnung entsprechend - mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem.

 

Zum Beschwerdevorbringen, wonach die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von
100 km/h auf Grund von defekten Überkopfanzeigern nicht zur Kenntnis gebracht wurde, darf angemerkt werden, dass dem Bf erstmals im Zuge der Verstän­digung vom Ergebnis der Beweisaufnahme das Schaltbild der A übermittelt wurde, auf dem ersichtlich ist, dass am 28. November 2013 u.a. in der Zeit von 10:10 Uhr bis 10:30 Uhr beim Überkopfanzeiger Str.Km 160.067, Fahrtrichtung W, eine IG-L-Schaltung ausgewiesen war.

 

Weiters ist auf den Auszug der Schaltzeiten der A vom 28. November 2013 zu verweisen, welcher dem Bf erstmals im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - Schreiben der Bezirks­hauptmannschaft Linz-Land vom
24. Jänner 2014 - übermittelt wurde. Daraus ist ersichtlich, dass am 28. November 2013 die Tempo 100-Beschränkung zu folgenden Zeiten ausgewiesen wurde:

 

Datum

Schaltzeit von

Schaltzeit bis

Dauer [hh:mm]

 

28.11.2013

 

06:40

 

07:40

 

01:00

28.11.2013

08:40

11:10

02:30

28.11.2013

12:10

21:40

09:30

 

 

 

 

 

 

Für das Landesverwaltungsgericht steht im konkreten Fall als erwiesen fest, dass der Bf zur vorgeworfenen Tatzeit die Geschwindigkeit überschritten hat. Insofern ist dem Bf daher die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht anzulasten.

 

2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachen­vorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung" nicht.

 

Das Beschwerdevorbringen enthält ausschließlich den Verweis darauf, dass der Überkopfanzeiger zum Tatzeitpunkt mit der aufgebrachten Aufschrift „außer Betrieb“ nicht einsatzbereit war und bietet ansonsten aber keine Anhaltspunkte, welche Zweifel am schuldhaften Verhalten des Bf bewirken könnten. Auf Grund der ordnungsgemäß mittels Verkehrsbeeinflussungssystem kundgemachten Geschwin­­digkeitsbeschränkung von 100 km/h mit dem Zusatz „IG-L“ musste dies auch für den Bf erkennbar gewesen sein. Auf Grund des Umstandes, dass der Bf diese Geschwindigkeitsbeschränkung jedoch missachtet hat, ist zumindest vom fahrlässigen Verhalten des Bf auszugehen. Dem Bf ist daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

Zur mehrmals vorgebrachten Feststellung des Bf, dass die Überkopfanzeiger zum Tatzeitraum nicht in Betrieb bzw. auch noch nicht fertig verkabelt waren, darf
- wie bereits im Straferkenntnis vom 21. Oktober 2014 festgehalten - nochmals angemerkt werden, dass die A im Großraum L eine weitere Verkehrs­beeinflussungsanlage (VBA) errichtet hat, deren Baustart im April 2013 erfolgt ist. Somit wurden durch den Bf bei der am 28. November 2013 erfolgten Autobahnfahrt Richtung W einige noch nicht fertig gestellte Überkopfanzeiger der VBA im Großraum L gesichtet. Dieser Umstand ändert aber nichts an der ordnungsgemäßen Funktionsweise (belegt durch das Schaltbild) des bereits vor der Erweiterung bestehenden Überkopfwegweisers bei km 160.067, Fahrt­rich­tung W.

 

Zum besseren Verständnis des Auswertungsprotokolls der A darf nochmals darauf hingewiesen werden, dass das Überkopfportal bei km 160.067 in Fahrtrichtung W mit dem 266 m in Fahrtrichtung entfernten Radargerät (km 159.801) gekoppelt ist. Somit scheinen unterschiedliche Autobahnabschnitt-Kilometer auf.

 

3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milde­rungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Von der Erstinstanz wurde im Zuge der Strafbemessung festgehalten, dass weder strafmildernde noch straferschwerende Gründe gefunden werden konnten.

 

Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen, der eine Höchststrafe von
2.180 Euro vorsieht, erscheint daher die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe jedenfalls tat- und schuldangemessen.

 

Zur Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist zunächst auf § 16 Abs. 2 VStG zu verweisen, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe von 70 Euro festgelegt, welche 3,2 % der vorgesehenen Höchststrafe (2.180 Euro) in Geld beträgt. Auch wenn ein fester Umrechnungsschlüssel nicht besteht, ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich die - im Übrigen nicht näher begründete - Festlegung der belangten Behörde betreffend die Ersatz­freiheitsstrafe mit 24 Stunden nicht schlüssig, wenn diese angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe wesentlich mehr als 3 % (konkret 7 %) der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt. Die Ersatzstrafe ist daher im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe eine strengere Strafe und wurde durch die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe dieses Missverhältnis zur verhängten Geldstrafe beseitigt.

 

 

III.           Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bf nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Laut gängiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer Bestätigung des Straferkenntnisses nicht gesprochen werden, wenn allein die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird. Sohin ist die Vorschreibung von Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zulässig.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Thomas Kühberger