LVwG-500083/8/Kü/IH
Linz, 15.01.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Herrn J J B, x, x,
vom 26. August 2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 28. Juli 2014, GZ: UR96-04-2014, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2014
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen die Strafhöhe stattgegeben und die Geldstrafe auf 1000 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt.
II. Nach § 38 VwGVG in Verbindung mit § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 100 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 28. Juli 2014, GZ: UR96-04-2014, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 1 Z 7 iVm § 25 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 2000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, verhängt.
Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
„Sie haben, wie durch Ermittlungen von Organen der Polizeiinspektion P am
05. 09. 2013 und 12. 11. 2013 in der Betriebsanlage der A B GmbH in x, x festgestellt wurde, von der dort von C S geführten Kraftfahrzeugtechnikerwerkstätte im Zeitraum vom 01. 03. 2007 bis 31. 10. 2013 insgesamt ca. 1.500 bis 1.800 Liter Altöl und von der ebenfalls dort durch die x B GmbH betriebenen Kraftfahrzeugtechnikerwerkstätte im Jahre 2013 ca. 450 Liter Altöl
(= gefährlicher Abfall, SchlüsselNr.: x) gesammelt, obwohl Sie keine hierfür erforderliche Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) erlangt haben“.
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der vom Bf die Reduktion der für ihn sehr hohen Geldstrafe beantragt wird.
Begründend hält der Bf fest, dass er weder an Herrn S noch an Herrn R herangetreten sei, um das anfallende Altöl entsorgen zu wollen. Da diese zur Zeit der Beschuldigung noch eingemietet gewesen seien, sei er rechtlich nicht gegen diese Beschuldigungen vorgegangen. Wie schon erwähnt, würden auch die Liter-Angaben keinesfalls den Tatsachen entsprechen. Da auch geringe Mengen nicht zweckentfremdet (als Schmiermittel) verwendet worden seien, sei er sich keiner Schuld bewusst.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 28. August 2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Gemäß § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2014, an welcher der Bf sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben. Der als Zeuge geladene C S ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Nach Durchführung der Befragung des Bf und nochmaliger Erörterung des Sachverhaltes wurde vom Bf nicht in Abrede gestellt, Altöl von Herrn S übernommen zu haben und wurde vom Bf daher die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt und eine Reduzierung der Strafe beantragt.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde aufgrund der Einschränkung in der mündlichen Verhandlung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der belangten Behörde richtet. Der Schuldspruch ist daher in Rechtskraft erwachsen und hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite zu treffen.
2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
3. In der mündlichen Verhandlung zeigte sich der Bf geständig und einsichtig. Hingewiesen wird vom Bf allerdings darauf, dass jedenfalls die im Spruch des Straferkenntnisses genannten Mengen bei Weitem nicht den Tatsachen entsprechen. Tatsache ist aber, dass der Bf Altöle ohne die entsprechende Erlaubnis übernommen hat und dies von ihm auch nicht in Abrede gestellt wird. Entgegen der Annahme der belangten Behörde kann allerdings vom vorsätzlichen Handeln des Bf nicht ausgegangen werden, zumal er in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darstellte, sich zwar nicht entsprechend erkundigt zu haben, er aber im guten Glauben gehandelt hat und der Meinung gewesen ist, Altöle in den landwirtschaftlichen Maschinen weiterverwenden zu können. Er hat jedenfalls nicht daran gedacht, mit dieser Vorgangsweise gesetzliche Vorschriften zu überschreiten. Vorsätzliches Handeln kann demnach dem Bf nicht angelastet werden. Der Bf hat nach Kenntnis der Rechtslage keine Altöle mehr übernommen und in seinen Maschinen eingesetzt. Zudem wird vom Bf in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er hohe Verbindlichkeiten hat und definitiv über kein Monatseinkommen verfügt, da die Landwirtschaft pauschaliert ist.
In Abwägung dieser Strafzumessungsgründe kommt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zum Schluss, dass aufgrund des geständigen und einsichtigen Verhaltens des Bf im gegenständlichen Fall in Würdigung der persönlichen Situation mit einer Reduktion der Geldstrafe vorgegangen werden kann. Auch die nunmehr verhängte Geldstrafe zeigt dem Bf eindeutig die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens und wird ihn hinkünftig dazu veranlassen, abfallrechtlichen Vorschriften besonderes Augenmerk zu schenken. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und eine Reduktion der Geldstrafe vorzunehmen. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
III. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Thomas Kühberger