LVwG-500050/6/Kü/IH
Linz, 09.01.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Thomas Kühberger über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Beschwerde von Herrn Ing. M R M, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. F M, x, x, vom 24. April 2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. März 2014, GZ: Wi96-8-2013, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2014
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen die Strafhöhe stattgegeben und die Geldstrafe auf 1815 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.
II. Nach § 38 VwGVG in Verbindung mit § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungs-strafverfahren vor der belangten Behörde auf 181,50 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
25. März 2014, GZ: Wi96-8-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit §§ 24a Abs. 1 und 25a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 3630 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheits-strafe von 4 Tagen verhängt.
Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
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2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher beantragt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu von der Verhängung einer Strafe abzusehen oder unter Anwendung des § 20 VStG die Strafhöhe neu festzulegen.
Begründend wurde festgehalten, dass der Bf bereits im April 2012 am Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Oö. einen Ausbildungskurs zum Sammeln und Behandeln von gefährlichen Abfällen gemäß § 25a AWG 2002 besucht habe und die vorgesehene Prüfung für sämtliche gefährlichen Abfälle mit Erfolg abgelegt habe.
Schon seit dieser Zeit sei der Bf bemüht gewesen, eine entsprechende Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1 AWG für die Sammlung und Behandlung von Abfällen zu erlangen, weshalb er nach diversen Erkundigungen hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen am 01. Juni 2012 mit dem Amt der Oö. Landesregierung diesbezüglich Kontakt aufgenommen habe, woraufhin er an einen Amtssachverständigen verwiesen worden sei. Am 19. Februar 2013 habe der Amtssachverständige im Betrieb des Bf in Hörsching aufgrund seines Ansuchens um Bewilligung der Zwischenlagerung von Kraftfahrzeugen einen Lokalaugenschein durchgeführt. In der Zwischenzeit habe der Bf aufgrund einer von ihm bei der Wirtschaftskammer Oö. eingeholten Rechtsauskunft davon ausgehen können, zur Zwischenlagerung von Altfahrzeugen und -teilen befugt zu sein, zumal er als Inhaber einer Gewerbeberechtigung als Kraftfahrzeugtechniker zur Zwischenlagerung von Altfahrzeugen und -teilen berechtigt sei. Der Bf habe berechtigterweise von einer entsprechenden Sachkenntnis seiner Interessensvertretung ausgehen können.
Nachdem innerhalb der dreimonatigen Frist des § 24a Abs. 1 AWG seitens der zuständigen Behörde kein Bescheid über den Antrag erlassen worden sei, habe der Bf Anfang Juli 2013 die vollständigen Projektsunterlagen erneut dem Amt der Oö. Landesregierung übermittelt, woraufhin dem Bf mit Schreiben vom
22. Juli 2013 mitgeteilt worden sei, dass hinsichtlich der Genehmigung einer Behandlungsanlage ein Zuständigkeitsübergang stattgefunden habe, weshalb sein Ansuchen zuständigkeitshalber an die Gewerbebehörde weitergeleitet worden sei. Daraufhin habe der Bf vom Leiter der zuständigen Gewerbebehörde sinngemäß mitgeteilt erhalten, dass dieser nicht wisse, was er mit den Unterlagen anfangen solle, zumal der Bf ohnehin bereits über eine genehmigte Betriebsanlage verfüge. Erst im persönlichen Gespräch mit der Gewerbebehörde sei dem Bf sodann Mitte August 2013 mitgeteilt worden, dass er die bescheidmäßige Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von Abfällen binnen drei Wochen erhalten werde. Letztendlich sei dem Bf die Erlaubnis am
24. Oktober 2013 zugestellt worden.
Der Geschehensablauf dokumentiere, dass beim Bf sowohl die persönlichen als auch die anlagenbezogenen Voraussetzungen bereits vor der Tat vorgelegen seien und - wie der Bf außer Streit stelle - im inkriminierten Tatzeitraum lediglich die Erlaubnis des Landeshauptmannes noch nicht vorgelegen sei.
Der Bf sei aufgrund der von der Wirtschaftskammer Oö. eingeholten Auskunft und bis zur entsprechenden Aufklärung durch den Amtssachverständigen anlässlich eines Lokalaugenscheines in seinem Betrieb der Meinung gewesen, er sei zur Lagerung von Altfahrzeugen befugt. Aufgrund der geschilderten, berücksichtigungswürdigen Umstände erweise sich das Verschulden des Bf als geringfügig. Mangels eines schädigenden Eintrittes sowie aufgrund des Umstandes, dass die Folgen der Übertretung unbedeutend seien und auch keine sonstigen Gesetzesübertretungen vorliegen würden, hätte die belangte Behörde gemäß § 21 VStG von einer Strafe absehen müssen.
Im Übrigen seien die Strafzumessungsgründe von der belangten Behörde falsch dargestellt. Der Bf sei aufgrund der von ihm bei kompetenter Stelle in der Wirtschaftskammer Oö. eingeholten Auskunft davon ausgegangen, dass er zur Sammlung von Fahrzeugen grundsätzlich befugt sei. Darüber hinaus unterlasse es die belangte Behörde, die Unbescholtenheit des Bf zu erwähnen. Als Milderungsgrund hätte auch Berücksichtigung finden müssen, dass sich der Bf bereits seit dem Jahr 2012 um die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis bemüht habe und auch der Umstand, dass die fachliche Befähigung des Bf sowie die anlagentechnischen Voraussetzungen bereits vor der Tat nachweislich gegeben gewesen seien. Weiters wäre zu berücksichtigen gewesen, dass bereits seit
März 2013 der Antrag, welcher letztendlich zur Erlaubnis führte, beim Amt der Oö. Landesregierung anhängig gewesen sei. Die lange Verfahrensdauer hätte als strafmildernd gewertet werden müssen.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde samt bezug-habenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 29. April 2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Gemäß § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2014. Nach Durchführung der Befragung des Bf und nochmaliger Erörterung des Sachverhaltes wurde vom Bf die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt und die Erteilung einer Ermahnung, in eventu die verhängte Geldstrafe gemäß § 20 VStG um die Hälfte zu unterschreiten, beantragt.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde aufgrund der Einschränkungen der mündlichen Verhandlung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land richtet. Der Schuldspruch ist daher in Rechtskraft erwachsen und hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite zu treffen.
2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um sie von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Seit 01. Juli 2013 ist diese Bestimmung des VStG in Geltung und entspricht gemäß den erläuternden Bemerkungen im Wesentlichen dem bisherigen § 21 Abs. 1 VStG.
3. Von der Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie geringes Verschulden) nicht gegeben sind. Der Bf war durch den Besuch des Kurses für die Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen beim WIFI Oö., in dem auch rechtliche Grundlagen vorgetragen und geprüft werden, zumindest davon in Kenntnis, dass für die rechtmäßige Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen eine Erlaubnis des Landeshauptmannes erforderlich ist. Auch wenn die Betriebsanlage des Bf den Voraussetzungen für die Zwischenlagerung von Kraftfahrzeugen bereits zum Antragszeitpunkt entsprochen hat, konnte der Bf aber nicht davon ausgehen, dass er ohne die erforderliche Erlaubnis bereits mit der Sammlung beginnen könne. Von einem geringen Verschulden im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kann bei dieser Sachlage nicht ausgegangen werden, weshalb es an der ersten Voraussetzung für die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung fehlt und keine Ermahnung ausgesprochen werden kann.
Dem Bf ist allerdings beizupflichten, dass im gegenständlichen Fall die Milderungsgründe beträchtlich überwiegen, zudem keine Erschwerungsgründe vorliegen, weshalb in Anwendung des § 20 VStG die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe unterschritten werden konnte. Der Bf ist unbescholten, hat die vorgesehene Ausbildung abgeschlossen und seine fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse bei einer Prüfung nachgewiesen und verfügte zudem über die technisch notwendige Betriebsanlage zur Sammlung und Behandlung von Altkraftfahrzeugen. Insofern ist davon auszugehen, dass vom Bf die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt wurden, weshalb von einem geringen Grad der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes ausgegangen werden kann. Zudem zeigt sich der Bf in der mündlichen Verhandlung geständig und ist dem Bf auch die zutreffend angeführte lange Verfahrensdauer als mildernd anzurechnen. Insgesamt konnte daher die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe im Sinne des Antrages des Bf aufgrund der vorliegenden Milderungsgründe im höchst möglichen Ausmaß reduziert werden. Auch die nunmehr verhängte Geldstrafe ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ausreichend, um den Bf künftig von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
III. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Thomas Kühberger