LVwG-400055/6/HW/BRe
Linz, 02.01.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Wiesinger über die Beschwerde des Herrn M N, geb. x, vertreten durch K R, x, x, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. August 2014, GZ: VerkR96-54438-2012, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 iVm 31 VwGVG eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. August 2014, GZ: VerkR96-54438-2012, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 BStMG eine Geldstrafe von 300,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden) verhängt.
II. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die K R, x, x, D, Beschwerde. Mit Eingabe vom 10.12.2014, eingelangt am 16.12.2014, wurde erklärt, die Beschwerde zurückzunehmen.
III. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist das Verfahren vor dem
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch Beschluss einzustellen.
IV. Die anberaumte Verhandlung findet daher nicht statt.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Wiesinger