LVwG-300538/4/Kü/SH

Linz, 09.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn J F H, x, x, vom 21. November 2014, gegen die Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. November 2014, SV96-126-2014, betreffend Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungs­gesetzes

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungs­straf­verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. November 2014, SV96-126-2014, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Übertretung des § 33 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 Allge­meines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) eine Ermahnung erteilt.

 

Dieser Ermahnung liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Außenver­tretungsbefugter der x P GmbH mit Sitz in x, x, gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu ver­antworten, dass diese Firma als Dienstgeber Herrn H O, geb. x, als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (ca. 2.000,00 Euro im Monat) als Kraftfahrzeuglenker im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche seit 14.4.2014 beschäftigt hat, ohne vor Arbeits­antritt (14.4.2014 um 6.30 Uhr) eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der Oö. Gebietskrankenkasse mit Sitz in 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständiger Sozialver­sicherungsträger zu erstatten.

Dieser Sachverhalt wurde von Organen des Finanzamtes Linz bei einer Kontrolle am 12.8.2014 um 14.50 Uhr in x, auf dem Parkplatz bei StrKm: 0,3, indem oa. Person bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Fahrzeuglenker betreten wurde, festgestellt.

Der oa. Dienstnehmer war nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen. Sie haben somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Melde­pflicht des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen, zumal die verpflichtende Meldung ver­spätet erst am 14.4.2014 um 15.15 Uhr erstattet wurde.“

 

 

II.            Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der die Aufhebung des Bescheides beantragt wird.

 

Begründend wurde vorgebracht, dass aus der Beilage zum Beschwerdevor­bringen entnehmbar sei, dass bereits am 10. April 2014 um 13.38 Uhr die Mindestangaben-Meldung mit Beginn 14. April 2014 an die Oö. GKK übermittelt worden sei. Die Protokollnummer laute x. Es sei somit fristgerecht die Meldung vor Arbeitsbeginn als auch die Vollmeldung per 14. April 2014 zur Oö. GKK erfolgt.

 

Aus seiner Sicht seien daher keinerlei Rechtsvorschriften verletzt worden.

 

 

III.           Mit Schreiben vom 11. Dezember  2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

IV.          Die Beweisaufnahme erfolgte durch Akteneinsicht. Die vom Bf mit der Beschwerde vorgelegte Mindestangaben-Anmeldung vom 10. April 2014 wurde in Wahrung des Parteiengehörs der Finanzpolizei für das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr zur Kenntnis gebracht und wurde gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben.

 

Mit Schreiben vom 31. Dezember 2014 teilte die Finanzpolizei mit, dass der Ein­stellung des Strafverfahrens zugestimmt wird. Die nun vorgelegte Mindestan­gaben-Anmeldung gemäß den Bestimmungen des § 33 Abs. 1a Z 1 ASVG sei der Finanzpolizei als auch der belangten Behörde nicht vorgelegen.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG ent­fallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

 

V.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäf­tigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienst­geber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

Gemäß § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1.   vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versiche­rungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2.   die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

 

2. Im angefochtenen Bescheid wird dem Bf angelastet, einen näher bezeich­neten Dienstnehmer seit 14. April 2014 beschäftigt zu haben, ohne ihn vor Arbeitsantritt am 14. April 2014 um 6.30 Uhr zumindest mit den Mindestangaben bei der Oö. Gebietskrankenkasse als zuständigem Sozialversicherungsträger an­zumelden.

 

Als Beilage zur Beschwerde wurde vom Bf allerdings die zu Protokollnummer x am 10. April 2014 um 13.38 Uhr abgegebene Mindestangaben-Anmeldung vorgelegt. In der Mindestangaben-Anmeldung ist der Dienstnehmer samt Versicherungsnummer, die Dienstgeber-Kontonummer und der Beginn der Beschäftigung mit 14. April 2014 genannt. Aufgrund dieser Mindestangaben­Anmeldung steht fest, dass der Bf entgegen dem Vorwurf in der bekämpften Er­mahnung die Meldepflicht gemäß § 33 ASVG nicht verletzt hat. In diesem Sinne war daher der Beschwerde Folge zu geben, die Ermahnung aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger