LVwG-300538/4/Kü/SH
Linz, 09.01.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn J F H, x, x, vom 21. November 2014, gegen die Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. November 2014, SV96-126-2014, betreffend Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. November 2014, SV96-126-2014, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Übertretung des § 33 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) eine Ermahnung erteilt.
Dieser Ermahnung liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
II. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der die Aufhebung des Bescheides beantragt wird.
Begründend wurde vorgebracht, dass aus der Beilage zum Beschwerdevorbringen entnehmbar sei, dass bereits am 10. April 2014 um 13.38 Uhr die Mindestangaben-Meldung mit Beginn 14. April 2014 an die Oö. GKK übermittelt worden sei. Die Protokollnummer laute x. Es sei somit fristgerecht die Meldung vor Arbeitsbeginn als auch die Vollmeldung per 14. April 2014 zur Oö. GKK erfolgt.
Aus seiner Sicht seien daher keinerlei Rechtsvorschriften verletzt worden.
III. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
IV. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Akteneinsicht. Die vom Bf mit der Beschwerde vorgelegte Mindestangaben-Anmeldung vom 10. April 2014 wurde in Wahrung des Parteiengehörs der Finanzpolizei für das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr zur Kenntnis gebracht und wurde gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Schreiben vom 31. Dezember 2014 teilte die Finanzpolizei mit, dass der Einstellung des Strafverfahrens zugestimmt wird. Die nun vorgelegte Mindestangaben-Anmeldung gemäß den Bestimmungen des § 33 Abs. 1a Z 1 ASVG sei der Finanzpolizei als auch der belangten Behörde nicht vorgelegen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
2. Im angefochtenen Bescheid wird dem Bf angelastet, einen näher bezeichneten Dienstnehmer seit 14. April 2014 beschäftigt zu haben, ohne ihn vor Arbeitsantritt am 14. April 2014 um 6.30 Uhr zumindest mit den Mindestangaben bei der Oö. Gebietskrankenkasse als zuständigem Sozialversicherungsträger anzumelden.
Als Beilage zur Beschwerde wurde vom Bf allerdings die zu Protokollnummer x am 10. April 2014 um 13.38 Uhr abgegebene Mindestangaben-Anmeldung vorgelegt. In der Mindestangaben-Anmeldung ist der Dienstnehmer samt Versicherungsnummer, die Dienstgeber-Kontonummer und der Beginn der Beschäftigung mit 14. April 2014 genannt. Aufgrund dieser MindestangabenAnmeldung steht fest, dass der Bf entgegen dem Vorwurf in der bekämpften Ermahnung die Meldepflicht gemäß § 33 ASVG nicht verletzt hat. In diesem Sinne war daher der Beschwerde Folge zu geben, die Ermahnung aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Thomas Kühberger