LVwG-300119/14/Py/SH

Linz, 14.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Drin. Andrea Panny über die Beschwerde der Frau C G, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. T Ö, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Oktober 2013, SV96-39-2012, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Allgemeinen Sozialver­sicherungsgesetz (ASVG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Kosten­beitrag zum Beschwerdeverfahren vor dem Landesver­waltungsgericht in Höhe von 146 Euro, d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
28. Oktober 2013, SV96-39-2012, wurde über die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) idgF eine Geldstrafe in Höhe von 730 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 49 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 73 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie haben es als verantwortliche Gewerbeinhaberin Ihres Unternehmens „x-H G“ mit Sitz in x, x, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass Sie als Dienstgeberin Herrn O G, geb. x, als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängig­keit gegen Entgelt (Einkünfte aus dem Gebrauchtwagenverkauf) als Gebraucht­wagenverkäufer im Ausmaß von 5 bis 6 Stunden täglich zumindest von 1.7.2009 bis 2.3.2012 beschäftigt haben, ohne vor Arbeitsantritt (1.7.2009) eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der Oö. Gebiets­krankenkasse mit Sitz in 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständiger Sozialver­sicherungsträger zu erstatten.

Dieser Sachverhalt wurde von Organen des Finanzamtes Linz im Zuge einer Kontrolle am 2.3.2012 gegen 9:45 Uhr in Ihrem Unternehmen in
x, x, indem die oa. Person in Ihrem Unternehmen angetroffen wurde und in einer Niederschrift den oa. Sachverhalt angab, fest­gestellt.

Der oa. Dienstnehmer war nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen. Sie haben somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Melde­pflicht des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen.“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrens­ganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass die gegenständ­liche Verwaltungsübertretung der Beschuldigten aufgrund des Strafantrages des Finanzamtes Linz vom 22. März 2012 zur Last gelegt wird. Die Rechtfertigung der Beschuldigten, Herr G sei von ihr nicht beschäftigt worden sondern habe nur mithelfen wollen um Praxis zu sammeln und die Mithilfe sei lediglich minimal gewesen, könne sie nicht von ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung entbinden. Entgegen ihren Angaben hat Herr G im Zuge der Kontrolle zugegeben, dass er, seit es den gegenständlichen Standort gibt, sämtliche Geschäftsfälle alleine abwickelt, weshalb von einer minimalen Mithilfe nicht gesprochen werden könne. Nach seinen Angaben sind die Einnahmen aus dem Autoverkauf ihm und der Beschuldigten gemeinsam zu Gute gekommen. Diese Tätigkeit könne auch nicht der ehelichen Beistandspflicht zugeordnet werden und könne nicht von einer Gefälligkeitshandlung ausge­gangen werden.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird angeführt, dass als strafmildernd die lange Ver­fahrensdauer berücksichtigt wurde, straferschwerend sei die lange Beschäftigungsdauer.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der Bf im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 21. November 2013. Darin bringt diese zusammengefasst vor, dass es richtig sei, dass Herr O G im Betrieb der Bf ausgeholfen habe, dies sei jedoch unregelmäßig und unentgeltlich geschehen. Konkret handle es sich um einen x-H bei dem es nicht erforderlich sei, dass der Verkaufsplatz ständig besetzt ist. Sämtliche Fahrzeuge, die sich auf dem Verkaufsplatz befinden, sind im Inter­net über die Webseite „x.at“ ersichtlich. Wenn sich jemand im Internet für ein Fahrzeug interessiert, wird telefonisch ein Besichtigungstermin vereinbart. Auch ansonsten rufen Interessenten, die auf dem Verkaufsplatz ein Fahrzeug näher besichtigen wollen, an und Herr G fährt direkt zum Verkaufsplatz, da er in der Nähe wohnt. Lediglich in Ausnahmefällen habe er sich maximal fünf bis sechs Stunden täglich am Verkaufsplatz aufgehalten. Der x-H ist weiters im Sommer durchschnittlich fünf Wochen geschlossen, in denen sich die Familie im Urlaub befindet, meistens ist dieser auch zu Weihnachten zwei Wochen geschlossen. Durchschnittlich wurden drei bis vier Autos monatlich verkauft, was eine permanente Anwesenheit am Verkaufsplatz nicht erforderlich und nicht wirt­schaftlich machen würde. An vielen Tagen war Herr G mangels Interessenten gar nicht am Verkaufsplatz tätig und war seine Mithilfe daher lediglich minimal. Zudem war ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart und hat er für seine Unterstützung kein Entgelt erhalten, diese erfolgte im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht gemäß § 90 ABGB und bestand somit mangels Vor­liegen eines Versicherungsverhältnisses im gegenständlichen Fall auch keine Meldepflicht.

 

3. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 legte die belangte Behörde die Berufung dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, das mit
1. Jänner 2014 an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates trat. Das Oö. LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG. Die Zuständig­keit der erkennenden Richterin ergibt sich aus § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht­nahme und Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2014. An dieser nahmen die Bf mit ihrem Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Finanzamtes Linz als am Verfahren beteiligte Organpartei teil. Als Zeugen wurden Herr M S von der Finanzpolizei Linz sowie der Ehe­gatte der Bf, Herr O G, einvernommen. Zur Befragung der Zeugin wurde ein Dolmetscher der Verhandlung beigezogen.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Die Bf ist seit 23. Oktober 2006 Gewerbeinhaberin des freien Gewerbes „Handels- und Handelsagentengewerbe“ und seit 25. Mai 2010 des freien Gewerbes „Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers“. Der „x-H G“ wurde zunächst vom Wohnsitz der Familie G aus getätigt. Aufgrund von Beschwerden aus der Nachbarschaft über die im Garten abgestellten Fahrzeuge wurde ab 1. Juli 2009 eine ca. 1.000 m2 große, an der B1 in x unter der Grundstücksadresse x gelegene Fläche angemietet, auf der rd. 40 gebrauchte Fahrzeuge abgestellt und zum Verkauf angeboten wurden, ca. 5 Abstellplätze wurden weitervermietet. Auf dem Grundstück befindet sich zudem ein Bürocontainer, in dem auch die Schlüssel der abgestellten Fahrzeuge aufbewahrt werden. Die An- und Verkaufstätigkeit findet auch über Inserate in entsprechenden Internet­plattformen statt.

 

Das Ehepaar G ist sorgepflichtig für vier, teilweise noch schulpflichtige Kinder. Die Bf selbst spricht kaum Deutsch. Die Buchhaltung des Betriebes wurde  von einer Steuerberatungskanzlei durchgeführt. Für die wesentlichen Tätigkeiten des Gebrauchtwagenhandels der Bf, insbesondere für Verkaufsgespräche, Besichtigungstermine, Probefahrten und sonstige Kundenkontakte, wurde der Ehegatte der Bf, Herr O G, geb. x, der keiner sonstigen beruflichen Tätigkeit nachging und nach einer Verletzung einen Pensions­vorschuss bezog, in einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Ausmaß beschäftigt, eine Anmeldung zur Sozialversicherung durch das Unternehmen der Bf lag nicht vor. Die aus dem Verkauf erzielten Einnahmen flossen der Bf und Herrn O G zu. 

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2014.

 

Hinsichtlich der Beweiswürdigung wird zunächst auf die Erstangaben des Ehegatten der Bf anlässlich der Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am Autoabstellplatz hingewiesen. Dabei machte Herr O sehr schlüssige Angaben zu seiner Tätigkeit im Unternehmen. Dass die erforderlichen Tätigkeiten für den Autohandel im wesentlichen Ausmaß nicht durch die Bf selbst erfolgen (können), geht schon aus dem Umstand hervor, dass diese kaum Deutsch spricht. So beantragte sie auch für die mündliche Verhandlung die Beistellung eines Dolmetschers. Der als Zeuge geladene Ehegatte der Bf gab in seiner Einvernahme auch an, dass seiner Frau Kundenkontakte schon aufgrund ihrer Sprachschwierigkeiten nicht möglich sind (vgl. Zeuge G, Tonbandprotokoll S. 2 und 3: „Die Aussprache meiner Frau ist noch so, dass es gut wäre für das Verkaufsgespräch, sondern es ist besser, wenn ich mich da melde. Es wirkt einfach vertrauenswürdiger, wenn man die deutsche Sprache beherrscht“). Nachdem die Buchhaltung des Betriebes durch eine Steuerberatungskanzlei durchgeführt wurde und von ihr selbst die wesentliche Arbeit nicht ausgeführt werden konnte, musste die Bf für diese Tätigkeiten einen Dienstnehmer heranziehen. Selbst wenn – wie von ihr behauptet – die Bf mit der Fahrzeug­suche im Internet betraut ist, was aufgrund des Gesamteindruckes, den die Bf in der mündlichen Verhandlung machte, nicht sehr glaubwürdig erscheint, so ist es doch erforderlich, dass für die eigentliche Tätigkeit konkrete An- und Verkaufs­gespräche sowie Probefahrten mit interessierten Kunden durchgeführt werden. Wenig glaubwürdig ist dazu, dass für diese Zwecke auch die Tochter der Bf herange­zogen wurde, zumal diese aufgrund ihrer Lehrausbildung im Textileinzelhandel zu den Hauptgeschäftszeiten keine frei verfügbare Zeit­kapazität hatte. Da die steuer­lichen Agenden des Unternehmens durch eine Steuerberatungskanzlei durchge­führt werden, ist daher davon auszugehen, dass die gesamte An- und Verkaufstätigkeit des Unter­nehmens im wesentlichen Umfang – und nicht nur in geringem Ausmaß - vom Ehegatten der Bf durch­geführt wurde.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflicht­versicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensions­versicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

 

Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

  1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
  3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
  4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

§ 111 Abs. 2 ASVG besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

-      mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,

-      bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungs­strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf
365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Gemäß § 539a Abs.1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten nach bürgerlichem Recht können Verpflichtungen nach dem ASVG, besonderes die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (§ 539a Abs.2 ASVG). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer, den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (§ 539a Abs.3 ASVG).

 

5.2. Für die Beurteilung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungs­ver­hältnis vorliegt, kommt es auf das Gesamtbild und den wahren wirtschaft­lichen Gehalt der konkret ausgeübten Tätigkeit an (vgl. VwGH v. 25.4.2007,
Zl. 2005/08/0084). Ob bei einer Beschäftigung die Merk­male persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jener persönlichen Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestim­mungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Aus­druck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebs­mittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Form persönlicher Abhängigkeit. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Be­schäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Ge­staltung einer Beschäftigung (vgl. VwGH v. 2.4.2008,
Zl. 2007/08/0038).

 

Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicher­weise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man Anderes ableiten könnte. Dies darzulegen ist der Bf im gegenständlichen Ver­fahren jedoch nicht gelungen. Vielmehr ist für das Landesverwaltungsgericht er­wiesen, dass alle im Zusammenhang mit dem von ihr geführten Unternehmen erforderlichen Tätigkeiten im wesentlichen Ausmaß - jedenfalls seit Erweiterung des Unternehmens im Juli 2009 durch Anmietung zusätzlicher Verkaufsflächen - durch Herrn O G durchgeführt wurden. Schon aufgrund des Umfanges sowie der Dauer dieser Tätigkeit kann nicht davon gesprochen werden, dass es sich dabei um eine Tätigkeit im Rahmen der familiären Beistandspflicht handelte. Vielmehr gab der Ehegatte der Bf an, dass die Tätigkeit aus dem Autohandel eine wesentliche Einkommensquelle der sechsköpfigen Familie bildet, zumal er selbst inzwischen aufgrund einer Handverletzung aus dem Berufsleben ausgeschieden ist. Die regelmäßige, nicht nur geringfügige zur Verfügung Stellung der Arbeitskraft des Ehegatten im Unternehmen des Bf, aus dem dieser auch ein Einkommen erzielte, stellt eine Tätigkeit in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit dar, für die vor Arbeitsaufnahme eine Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlich gewesen wäre. Schon im Hinblick auf den Umstand, dass die lukrierten Einnahmen sowohl der Bf als auch ihrem Ehegatten zuflossen, kann nämlich nicht von einer un­entgeltlichen Tätigkeit gesprochen werden. Ein Dienstverhältnis ist aufgrund der Bestimmung des § 1152 ABGB im Zweifel entgeltlich. Zwar kann eine Verein­barung zur Unentgeltlichkeit ausdrücklich oder schlüssig erfolgen, jedoch nur in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, was jedoch im gegenständlichen Fall weder anzunehmen ist noch tatsächlich gelebt wurde. Im Hinblick auf die Ver­fügungsgewalt der Bf über die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel des x-H liegt aufgrund der Entgeltlichkeit des Arbeitsver­hältnisses zwangsläufig persönliche Abhängigkeit vor (vgl. VwGH vom 21. 02. 2001, Zl. 96/08/0028).

 

Aufgrund des Beweisverfahrens steht für das Oö. Landesverwaltungs­gericht fest, dass Herr O G in dem im Spruch angeführten Zeitraum in einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Ausmaß als Gebrauchtwagen­händler beschäftigt wurde. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung lag nicht vor und ist der objektive Tatbestand der der Bf von der belangten Behörde zur Last ge­legten Verwaltungsübertretung somit als erwiesen anzusehen.

 

6. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweis­anträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich die Bf entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass sie an der Verletzung der Verwaltungs­vorschrift kein Verschulden trifft.

 

Seitens der Bf wurden keine Umstände vorgebracht, die ihr Verschulden am Zu­standekommen der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ausschließen würden. Als Gewerbetreibende hätte sie sich über die gesetzlichen Bestimmungen, die mit der Ausübung ihres Gewerbes verbunden sind, ausrei­chend informieren müssen. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist der Bf daher auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

7. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Von der belangten Behörde wurde bereits die lange Dauer des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens als Milderungsgrund gewertet. Dem steht jedoch die lange Dauer des gesetzwidrigen Verhaltens der Bf gegenüber. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes ist eine Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Strafe im Hinblick auf diesen Erschwerungsgrund nicht mög­lich. Ebenso scheidet eine Anwendung des § 20 VStG aus, da ein Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe nicht festgestellt werden kann. Ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist mangels Vorliegen der dafür erforder­lichen kumulativen Voraussetzungen ebenso nicht in Erwägung zu ziehen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II.            Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungs­gerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 leg.cit. ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro, zu bemessen.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Drin. Andrea Panny