LVwG-150284/2/EW/FE LVwG-150285/2/EW/FE
Linz, 23.12.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde des C R, vertreten durch Mag. jur. K H, MBA Rechtsanwalt, gegen die Bescheide des Gemeinderates der Gemeinde Fischlham vom 9. Mai 2014, Zl. Bau-401-24/1986, betreffend Beseitigungsaufträge,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Fischlham vom 9. Mai 2014, Zl. Bau-401-24/1986, mit welchem die Beseitigung des Geräte und Lagerschuppens (Objekt Nr. 1) angeordnet wurde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dieses Objekt bis 30. April 2015 zu entfernen ist.
II. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Fischlham vom 9. Mai 2014, Zl. Bau-401-24/1986, mit welchem die Beseitigung des Gartenhauses und des Abstellraumes (Objekte Nr. 2 und 3), des Container-WCs (Objekt Nr. 4), der Einstellhütte mit Pultdach (Objekt Nr. 5) angeordnet wurde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass diese Objekte bis 30. April 2015 zu entfernen sind.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Bei einer feuerpolizeilichen Überprüfung am 27. April 2006 wurden auf den Grundstücken Nr. x und x, KG x, nicht bewilligte Objekte festgestellt. Bei der darauffolgenden baubehördlichen Überprüfung am 17. Juli 2006 wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass folgende Baulichkeiten auf diesen Grundstücken, welche alle im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Fischlham als Grünland ausgewiesen sind, errichtet wurden:
Beim Geräte- und Lagerschuppen (im Folgenden: Objekt Nr. 1) handle es sich um einen hölzernen Geräte- bzw. Werkzeuglagerschuppen mit einer bebauten Fläche von 1,5 m x 2,55 m + 0,8 m, wobei eine räumliche Trennung und höhenmäßige Abstufung des 2,55 m langen Bauteils und des 0,8 m großen Bauabschnittes erfolge, beide Bauabschnitte jedoch eine lichte Raumhöhe von weniger als 1,5 m aufweisen und die Baulichkeit somit nicht dem Gebäudebegriff des § 2 Z 20 Oö. Bautechnikgesetz Novelle 1998 unterliege würden.
Beim Gartenhaus und dem angebauten Abstellraum handle es sich um ein ebenfalls in Holzbauweise errichtetes Objekt mit winkelförmigem Grundriss und mit äußeren Schenkelmaßen von ca. 5,65 m x 3,5 m, wobei der einspringende Eckbereich mit der Zuordnungsziffer 3 einen zweiseitig größtenteils offenen Sitzplatz mit einem Pultdach darstelle, dessen lichte Höhe ca. 1,75 m bis 2 m betrage (im Folgenden: Objekte Nr. 2 und 3). Der geschlossene, winkelförmige Teil der Baulichkeit sei räumlich unterteilt worden, wobei der westliche kleinere Bereich mit einer Grundrissfläche im Ausmaß von ca. 1,6 m x 1,2 m als Werkzeug- und Gerätelager fungiert und der östliche größere Abschnitt mit einer Grundrissfläche von ca. 3,5 m x 2,65 m als Aufenthaltsraum (Gartenhaus) genutzt werde und dies in offener Verbindung mit einem angrenzenden Abstellraum mit einer Grundrissfläche von ca. 1,2 m x 1,4 m stehe. Aufgrund der lichten Raumhöhe von ca. 1,65 m bis 1,75 m handle es sich bei der gegenständlichen Baulichkeit mit abgewinkelter Grundrissform um ein Gebäude im Sinn des § 2 Z 20 Oö. Bautechnikgesetz Novelle 1998.
Beim Objekt Nr. 4 handle es sich um ein handelsübliches transportables Containerklo (im Folgenden: Objekt Nr. 4).
Bereits im Jahr 1986 wurde die Entfernung eines konsenslos errichteten Gebäudes auf Grundstück Nr. x, KG x, angeordnet und musste im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens im Wege der Ersatzvornahme entfernt werden.
I.2. Auf Grund einer Anzeige vom 19. Juni 2012 wurde nochmals ein Lokalaugenschein auf den gegenständlichen Grundstücken durchgeführt und derselbe Zustand wie im Jahr 2006 vorgefunden. Daraufhin wurde für 18. März 2013 zusammen mit der Naturschutzbehörde eine mündliche Verhandlung anberaumt, bei welcher der Bf bekannt gab, dass die Objekte nach Rücksprache und positiver Stellungnahme des Bürgermeisters am 18. September 1992 errichtet worden seien und auf Grund derer ein agrarfachliches Gutachten eingeholt wurde. Auf Grund eines am 10. Juli 2013 durchgeführten Lokalaugenscheines erstattete die agrarfachliche Sachverständige hinsichtlich der Grundstücke Nr. x, je KG x, folgendes Gutachten:
„Es handelt sich um Wiesenflächen mit Baumbestand mit einer Gesamtgröße von 1767 m², welche als Garten bzw. Freizeitanlage genutzt werden würden. Die Grundstücke seien als Grünland gewidmet. Auf den Flächen erfolge keine landwirtschaftliche Urproduktion, es werden keine Tiere gehalten werden.
Die Liegenschaft wurde mit mehreren kleinen Holzgebäuden, wie einem Gartenhaus mit Anbau, einem Geräteschuppen und einem verkleideten Container-WC bebaut. Für die Gebäude besteht kein Baukonsens.
Gemäß § 30 (5) Oö. Raumordnungsgesetz 1994 dürfen im gewidmeten Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um das Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen. Als bestimmungsgemäß gilt die Nutzung von Bauten und Anlagen, wenn sie für die Land(- und Forst)wirtschaft notwendig sind.
Dies setzt das Vorliegen eines land(- und forst)wirtschaftlichen Betriebes voraus, welcher durch Urproduktion gekennzeichnet ist.
Unter Urproduktion ist die Produktion pflanzlicher und/oder tierischer Erzeugnisse auf Basis landwirtschaftlicher Nutzflächen (und Wald) zu verstehen. Die Produktion geht dabei über die Eigenversorgung hinaus und erfolgt nachhaltig und planvoll mit dem Ziel, dauerhaft einen land(-und forst)wirtschaftlichen Betriebserfolg als maßgeblichen Einkommensbeitrag zu erzielen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Liegenschaft, die - wie auch die anderen Liegenschaften am Almspitz - als Gartenanlage bzw. zu Freizeitzwecken genutzt wird. Es erfolgt keine Urproduktion, es werden keine landwirtschaftlichen Einnahmen erzielt. Eine nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung mit maßgeblichen Einnahmen wäre schon alleine aufgrund der geringen Liegenschaftsgröße (weniger als 2000 m2) nicht möglich.
Es liegt hier kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vor. Die Grundvoraussetzung für Bauten im Grünland ist also nicht gegeben.“
I.3. Bei dem am 16. Oktober 2013 durchgeführten Lokalaugenschein wurde u.a. dieses Gutachten erörtert und dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Stellung zu nehmen. Es wurde nochmals festgehalten, dass die Grundstücke Nr. x und x im rechtswirksamen und vom Land Oberösterreich genehmigten Flächenwidmungsplan der Gemeinde Fischlham als im Grünland liegend ausgewiesen seien. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die lichte Raumhöhe des Objektes Nr. 1 1,49 m betragen würde; die Traufenhöhe des Objektes Nr. 5 würde 1,83 m betragen. Weiters erklärte der Bf nochmals, dass sämtliche Bauwerke am 18. September 1992 errichtet worden seien.
I.4. In ihrer fachlichen Stellungnahme vom 23. Oktober 2013 führte die bautechnische Amtssachverständige zur Frage der belangten Behörde, ob die Bauwerke im Zeitpunkt der Errichtung (am 18. September 1992) den Gebäudebegriff erfüllen würden, Folgendes aus:
„Gemäß § 41 (2) lit. b) Oö. BauO idF. 1991 gilt als ‚Gebäude‘ ein überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mind. eineinhalb Meter.
Als ‚Bau‘ gilt laut § 41 (2) lit. a) Oö. BauO idF. 1991 eine bauliche Anlage, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Aufgrund der Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen (gleichzeitig auch Regionsbeauftragter für Natur- und Landschaftsschutz) im Zuge der Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 18. März 2013 kann folgendes festgestellt werden.
Folgende Objekte Nr. erfüllen den Gebäudebegriff zum Errichtungszeitpunkt:
- Objekt Nr. Nr. 2
- Objekt Nr. Nr. 3
- Objekt Nr. Nr. 4
- Objekt Nr. Nr. 5
Das Objekt Nr. Nr. 1 weißt im Bereich des hölzernen Geräte- bzw. Lagerschuppen an höchster Stelle eine lichte Raumhöhe von 1,49 m auf. Die lichte Raumhöhe des Anbaues beträgt deutlich unter 1,50 m.
Somit wird der Gebäudebegriff gemäß § 41 (2) lit. b) Oö. BauO idF. 1991 nicht erreicht.“
Zur Frage, welche Objekte zum Zeitpunkt ihrer Errichtung einer Bewilligungspflicht unterlägen seien, führte die bautechnische Amtssachverständige Folgendes aus:
„Eingangs wird seitens der Bausachverständigen festgehalten, dass die Baugesetzgebung im Jahre 1991 anders gegliedert war, als die heutige Baugesetzgebung.
Die bewilligungspflichtigen Bauvorhaben wurden im § 41 Oö.BauO idF. 1991 geregelt. Die Möglichkeit der Anzeigepflicht war zum Errichtungszeitpunkt noch nicht gegeben.
Gemäß § 41 (1) lit. a) Oö. BauO idF. 1991 bedürfen der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden eine Bewilligung der Baubehörde.
Es unterliegen somit folgende Objekte Nr. einer Bewilligungspflicht:
- Objekt Nr. Nr. 2
- Objekt Nr. Nr. 3
- Objekt Nr. Nr. 4
- Objekt Nr. Nr. 5
Zu beachten ist folgender Gesetzestext für nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlagen, welcher bereits im § 61 (5) Oö. BauO idF. 1991 verankert ist:
...wenn, nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlagen den für sie geltenden baurechtlichen Bestimmungen oder nicht entsprechend den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes ausgeführt werden oder bereits ausgeführt wurden, ist den Eigentümern mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen.
Im Grünland dürfen gemäß § 18 (5) Oö. ROG idF. 1989 nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung dienen.
Für die gegenständlichen Bauwerke wurde ein agrarfachliches Gutachten mit 11. Juli 2013 erstellt. Aus dem geht hervor, dass auf den gegenständlichen Grundstücken kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Die Grundvoraussetzung für Bauten im Grünland sind nicht gegeben.
Es kann davon ausgegangen werden, da sich die Grundstücksverhältnisse nicht verändert haben, dass auch im Jahr 1992 kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorhanden war und somit die Notwendigkeit für solche Bauten und Anlagen nicht gegeben war.“
Zusätzlich stellte die bautechnische Amtssachverständige in ihrem Gutachten fest, dass die Traufenhöhe der Einstellhütte mit Pultdach (im Folgenden: Objekt Nr. 5) 5 beim Lokalaugenschein am 16. Oktober 2013 gemessen worden sei und eine Höhe von 1,83 m ergab.
I.5. Zum Gartenhaus, zum Abstellraum (Objekte Nr. 2 und 3), zum Container-WC (Objekt Nr. 4) und zur Einstellhütte mit Pultdach (Objekt Nr. 5) führte der Bf in seiner Stellungnahme vom 29.10.2013 aus, dass die gegenständlichen Baulichkeiten der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Grundstücke dienen würden und es nicht möglich sei, die für die ordnungsgemäße Pflege und Bewirtschaftung der Flächen erforderlichen Gerätschaften am Wohnort in Linz zu lagern bzw. diese permanent zwischen Linz und den gegenständlichen Grundstücken hin und her zu transportieren. Es sei daher erforderlich, die entsprechenden Maschinen und Gerätschaften vor Ort zu lagern. Außerdem falle die gegenständliche Gerätehütte nicht unter den Gebäudebegriff des Oö. Bautechnikgesetzes.
In seiner Stellungnahme vom 26.11.2013 führte der Bf zur bautechnischen Stellungnahme vom 23.10.2013 aus, dass die Raumhöhe beim Objekt Nr. 2 und 3 weniger als 1,5 m betragen würde und es sich daher nicht um ein Bauwerk im Sinn der baurechtlichen Bestimmungen handle. Das Objekt Nr. 4 sei ein handelsübliches und insbesondere transportables Container-WC, welches nicht auf einem dauernden Verbleib eingerichtet sei und daher kein Gebäude im Sinne der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sei. Objekt Nr. 5 werde ohnehin abgerissen und es bedürfe daher keiner Verfügung. Auf Grund des Ausmaßes und der Dimension handle es sich bei den gegenständlichen Hütten um keine Gebäude im Sinn des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes und des Oö. Bautechnikgesetzes. Die Objekte seien zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Grundstücke erforderlich, da die Wohnung des Bf keine Abstellmöglichkeiten für die erforderlichen Geräte oder sonstigen Fahrnisse aufweisen würde. Weiters seien die Bauten nicht konsenslos, da die Objekte der Gemeinde immer zur Kenntnis gebracht wurden und diese auch genehmigt worden seien. Außerdem befanden sich zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft bereits Hütten in ähnlicher Form auf dem Grundstück.
I.6. Zur Frage, ob für die Herstellung des Geräte- und Lagerschuppens (Objekt Nr. 1) fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind, führte der bautechnische Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 9. Jänner 2014 Folgendes aus:
„Auch wenn entsprechend der Bestimmungen der OÖ. Bauordnung auf Grund der Raumhöhe von 1,49 m der Gebäudebegriff noch nicht erfüllt ist, sind zur Herstellung dieser Anlage bautechnische Kenntnisse jedenfalls erforderlich, da die Dimensionierung der Überdachung Kenntnisse im Hinblick auf mögliche Schnee- und Windlasten bedingt. Auf Grund dieser möglichen Einwirkungen muss die Überdachung so dimensioniert werden, dass eine Einsturzgefahr (z.B auf Grund von Schneedruck) ausgeschlossen werden kann. Desweiteren sind diese auftretenden Dachlasten über eine ausreichend dimensionierte Riegelkonstruktion in den Boden bzw. in eine entsprechende Fundamentierung abzuleiten.
Um ein Objekt dieser Art standsicher auszuführen sind daher diese fachtechnischen Kenntnisse erforderlich, da ansonsten eine Gefährdung von Personen bei Betreten dieses Objektes nicht ausgeschlossen werden kann.“
I.7. Zum Geräte- und Lagerschuppen führte der Bf in seiner Stellungnahme vom 28.1.2014 aus, dass die gegenständliche Gartenhütte von Frau E R und deren mittlerweile verstorbenen Ehegatten errichtet worden sei und diese weder fachkundig seien noch hatten sie bei Errichtung des Objektes fachkundige Unterstützung. Dementsprechend bedürfe es für die Errichtung einer derartigen kleinen Gartenhütte keiner bautechnischen Kenntnisse, sondern es reiche Allgemeinwissen. Somit könne die Ansicht des Sachverständigen widerlegt werden.
I.8. Zum Beseitigungsauftrag Objekt Nr. 1:
Mit Bescheid vom 7. Februar 2014 wurde dem Bf aufgetragen, das Objekt Nr. 1 auf dem Grundstück Nr. x innerhalb einer Frist von acht Wochen zu beseitigen. Begründend führt die Behörde erster Instanz aus, dass das Objekt mit einem Flachdach eingedeckt sei, welches eine Traufenhöhe von 1,66 m aufweise. Der Anbau sei geringfügig niedriger als der Hauptteil, wobei die lichte Raumhöhe von 1,5 m im Anbau nicht gegeben ist. Beim Hauptteil sei die lichte Raumhöhe von etwa 1,5 m gegeben. Die Grundstücke Nr. x und x, KG x , seien im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen. Bereits im Jahr 1986 sei von der Baubehörde erster Instanz die Beseitigung eines konsenslosen Gebäudes auf dem Grundstück Nr. x angeordnet worden. Der dagegen eingebrachten Berufung sowie der dagegen erhobenen Vorstellung wurde keine Folge gegeben und das Gebäude sei von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land im Wege der Ersatzvornahme entfernt worden. Das agrarfachliche Gutachten vom 11. Juli 2013 stelle fest, dass kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegen würde. Die Grundvoraussetzungen für Bauten im Grünland seien somit nicht gegeben. Für das Objekt Nr. 1 würde der Gebäudebegriff nicht zutreffen, nachdem dieses keine lichte Raumhöhe von mindestens 1,5 m aufweisen würde. Jedenfalls sind aber fachtechnische Kenntnisse für die Errichtung eines solchen Gebäudes erforderlich. Da im Grünland gemäß § 18 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1972 nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung dienen, war die Möglichkeit, nachträglich um Baubewilligung anzusuchen, für das Objekt Nr. 1 nicht einzuräumen.
Mit Schreiben vom 26.2.2014 erhob der Bf gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung. Begründend führt er im Wesentlichen aus, dass beim Hauptteil die lichte Raumhöhe mit „etwa 1,5 m“ angegeben wurde, was zu ungenau sei. Auch wenn der bautechnische Amtssachverständige festgestellt habe, dass zur Herstellung des Objektes 1 bautechnische Kenntnisse erforderlich gewesen seien, würde sich nicht ergeben, wie die technisch richtige Ausführung lauten müsse. Der Amtssachverständige bzw. die Behörde hätte feststellen müssen, welche Dimensionierungen, welche Berechnungen und Grundlagen für die Errichtung eines den bautechnischen Voraussetzungen erforderlichen Gebäudes bzw. Objektes erforderlich gewesen wären. Demgegenüber wären dann die tatsächlichen Werte des gegenständlichen Objektes zu vergleichen gewesen, um abzuleiten, ob das gegenständliche Objekt tatsächlich nach bautechnischen Kenntnissen ausgeführt worden sei oder nicht. Die Behörde führe weder die maßgebliche Rechtslage noch die Gründe dafür an, warum eine nachträgliche Bewilligung nicht möglich sei. Die Behörde komme ihrer Begründungspflicht nicht nach, da sie inhaltlich keine Erklärung abgeben würde, warum im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, die nötig seien, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Das gegenständliche Bauwerk sei zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Grundstücke des Bf erforderlich.
I.9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 2014 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte sie aus, dass es letztlich unerheblich sei, ob der Gebäudebegriff erfüllt sei oder nicht, da selbst anzeige- und bewilligungsfreie bauliche Anlagen im Grünland nur errichtet werden dürfen, wenn diese nötig seien, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Es sei nie eine schriftliche Baugenehmigung für das Objekt Nr. 1 erteilt worden. Die Gartenhütten und Wochenendhäuser auf dem "Almspitz", welche eine Baubewilligung haben, seien jedoch alle vor der Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes 1978 genehmigt worden. Die Grundstücke Nr. x, x seien sowohl im Errichtungszeitpunkt des Objektes 1 im Jahr 1992 als auch zum Zeitpunkt des Beseitigungsverfahrens als Grünland ausgewiesen gewesen. § 30 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz erlaube nur die Errichtung solcher Bauten und Anlagen im Grünland, die nötig seien, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Es komme somit nur eine Nutzung im Rahmen einer Land- und Forstwirtschaft in Betracht. Zum Begriff der Land- und Forstwirtschaft gehöre jedoch, dass es sich hierbei um eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit handle. Es muss daher zumindest ein nebenberuflich geführter landwirtschaftlicher Betrieb vorliegen, welcher hier nicht gegeben sei.
I.10. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führt der Bf aus, dass die lichte Raumhöhe von Objekt Nr. 1 mit etwa 1,5 m angegeben worden sei. Dies sei zu ungenau und sei die Frage des Gebäudebegriffs von dieser Situation abhängig. Die belangte Behörde stützte sich auf die Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen, dass zur Herstellung bautechnische Kenntnisse jedenfalls erforderlich seien, wonach die Dimensionierung der Überdachung Kenntnisse im Hinblick auf mögliche Schnee- und Windlasten erforderlich mache. Auf Grund der möglichen Einwirkungen müsse die Überdachung so dimensioniert werden, dass eine Einsturzgefahr ausgeschlossen werden könne. Außerdem seien, um ein Objekt dieser Art standsicher auszuführen, fachtechnische Kenntnisse erforderlich, da ansonsten eine Gefährdung von Personen bei Betreten dieses Objektes nicht ausgeschlossen werden könne. Es seien aber von der belangten Behörde keine "Kennzahlen" (Traglasten, etc.) genannt worden, welche gegebenenfalls als Richtwerte erforderlich gewesen wären. Deshalb könne von der Behörde auch nicht gesagt werden, ob die technischen Voraussetzungen vorliegen würden oder nicht. Es würde sich weder aus dem erst- noch aus dem zweitinstanzlichen Bescheid ergeben, ob das gegenständliche Gebäude nach diesen technischen Grundregeln errichtet worden sei oder nicht. Außerdem ergebe sich auch nicht, wie die technisch richtige Ausführung hätte lauten müssen. Die Behörde hätte vielmehr feststellen müssen, welche Dimensionierungen, welche Berechnungen und welche Grundlagen für die Errichtung eines den bautechnischen Voraussetzungen entsprechenden Gebäudes erforderlich gewesen wären. Erst dann hätte sie überprüfen können, ob das gegenständliche Objekt tatsächlich nach bautechnischen Kenntnissen ausgeführt worden sei oder nicht. Jedenfalls seien keine Fachkenntnisse für die Errichtung des Objektes Nr. 1 erforderlich gewesen, da dieses vom Großvater bzw. der Großmutter des Bf ohne fremde Hilfe errichtet worden sei und beide nicht fachkundig gewesen seien. Die Behörde habe auch nicht festgestellt, ob das gegenständliche Objekt tatsächlich die Begriffsvoraussetzungen des Oö. Raumordnungsgesetzes und/oder der Oö. Bauordnung erfülle.
Es würde nicht stimmen, dass alle bewilligten Objekte am "Almspitz" vor 1998 genehmigt wurden, da vor einigen Jahren ein Objekt auf Grund einer Umwidmung genehmigt worden sei. Es handle sich somit um ein gleichheitswidriges Vorgehen.
I.11. Zum Beseitigungsauftrag Objekte Nr. 2 bis 5:
Dem Bf wurde mit einem weiteren Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 13. Jänner 2014 aufgetragen, die Objekte Nr. 2 und 3 auf den Grundstücken Nr. x und x sowie die Objekte Nr. 4 und 5 auf dem Grundstück Nr. x, welche alle ohne Baubewilligung errichtet worden seien, innerhalb einer Frist von acht Wochen zu beseitigen. Begründend führte sie dazu aus, dass die Grundstücke Nr. x und x als Grünland ausgewiesen seien, jedoch kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegen würde und somit die Grundvoraussetzungen für Bauten im Grünland nicht gegeben seien. Die lichte Raumhöhe bei den Objekten Nr. 2 und 3 liege zwischen 1,65 m und 1,75 m; die Traufenhöhe des Objektes Nr. 5 wurde mit einer Höhe von 1,83 m festgestellt. Somit lag zum Zeitpunkt ihrer Errichtung eine Bewilligungspflicht dieser Objekte Nr. vor. Die Möglichkeit, nachträglich um Baubewilligung für die Objekte Nr. 2 bis 5 anzusuchen, sei somit nicht einzuräumen gewesen. Die Traufenhöhe vom Objekt Nr. 4 betrage 2,2 m.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung des Bf wird darauf hingewiesen, dass die Beschreibung der zu entfernenden Objekte Nr. nicht hinreichend konkret sei und die Begründung hinsichtlich der Objekte Nr. 2 und 3 vom Spruch abweiche. Außerdem weise der in diesem Objekt befindliche Aufenthaltsraum keine lichte Raumhöhe von mehr als 1,5 m auf. Der Gebäudebegriff sei für Objekt Nr. 2 und 3 daher nicht erfüllt. Das Objekt Nr. 4 sei transportabel und beweglich und erfülle daher ebenfalls nicht den Gebäudebegriff. Das Objekt Nr. 5 sei nicht hinreichend definiert, da die lichte Raumhöhe oder Traufenhöhe nicht angeführt sei. Weiters leide der bekämpfte Bescheid an einem Begründungsmangel, da es nicht reiche, dass sich die belangte Behörde auf ein Gutachten beziehe und dessen Inhalt wiederholt. Es fehle auch die Begründung, warum keine nachträgliche Baugenehmigung erteilt werden könne. Die gegenständlichen Objekte dienen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Grundstücke des Bf und sind erforderlich, da der Bf in Linz in einer 80 m² Wohnung ohne Abstellbereich für die Gerätschaften wohne und ein Hin- und Hertransportieren der notwendigen Gegenstände nicht möglich sei.
I.12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 2014 wurde die rechtzeitig eingebrachte Berufung abgewiesen und der Spruch hinsichtlich der zu entfernenden Objekte konkretisiert. Begründend führt sie aus, dass kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegen würde und die vorhandenen baulichen Anlagen daher der rechtswirksamen Widmung Grünland widersprechen würden. Es sei auch unerheblich, ob die Objekte den Gebäudebegriff erfüllen würden, da selbst anzeige- und bewilligungsfreie bauliche Anlagen gemäß § 49 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 der Widmung Grünland widersprechen würden. Daher war auch nicht die Möglichkeit der nachträglichen Antragstellung einzuräumen. Die auf dem "Almspitz" errichteten und genehmigten Objekte seien alle vor Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes 1978 genehmigt worden. Hinsichtlich des Objektes Nr. 5 sei im erstinstanzlichen Bescheid die Traufenhöhe mit 1,83 m angeführt worden.
I.13. In seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Bf aus, dass im Spruch und in der Überschrift der diesen Teil betreffenden Begründung immer von zwei Objekten (Nr. 2 und 3) gesprochen werde, in der Begründung selbst jedoch von offensichtlich einem Objekt ausgegangen werde. Diese Widersprüchlichkeit stelle einen wesentlichen Begründungsmangel dar. Außerdem betrage die lichte Raumhöhe in dem als "Aufenthaltsraum" beschriebenen Raum nicht mehr als 1,5 m. Somit werde der Gebäudebegriff nicht erfüllt. Auch hinsichtlich des Objektes 4 sei der Gebäudebegriff nicht erfüllt, da es sich um ein transportables sowie bewegliches "Container-WC" handle. Hinsichtlich Objekt Nr. 5 seien keine Abmessungen enthalten. Es werde lediglich angeführt, dass es sich um eine kleine quadratische Einstellhütte mit einer Seitenlänge von 1,5 m handle. Da weder Traufenhöhe noch lichte Raumhöhe angeführt sei, ist nicht klar, ob der Gebäudebegriff erfüllt sei. Weiters habe die Behörde nicht dargelegt, warum kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege und sich lediglich auf das agrarfachliche Gutachten bezogen und dessen Inhalt wiederholt, ohne diesen Beweis zu würdigen. Warum nachträglich keine Baubewilligung beantragt werden könne, sei nicht begründet worden. Die beanstandeten Baulichkeiten würden dazu dienen, die notwendigen Maschinen und Gerätschaften vor Ort zu lagern, um die Grundstücke ordnungsgemäß bewirtschaften zu können. Die Gegenstände könnten nicht in der 80 m² großen Wohnung des Bf gelagert werden und hin- und hertransportiert werden. Schon zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft 1984 hätten sich auf diesem Grundstück Hütten in ähnlicher Form befunden. Die Gemeinde wäre darüber und auch über die gegenständlichen Objekte informiert gewesen. Außerdem seien im "Almspitz" in den letzten Jahren noch Objekte genehmigt worden, sodass hier eine Gleichheitswidrigkeit vorliegen würde.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl VwGH 06.11.2013, 211/05/0007; 15.05.2014, 2012/05/0089; 09.10.2014, 2014/05/0076).
Gemäß § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der verfahrensgegenständlichen Sache durch einen Einzelrichter zu entscheiden.
III. 1. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder. Gemäß Art. 132 Abs 6 B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gemäß Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist daher zulässig.
2. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) LGBl Nr 66/1994 in der Fassung LGBl 90/2013 lauten:
„§ 24
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:
1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;
2. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauwerke über oder unter der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören;
(...)
§ 26
Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben
Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen die in den §§ 24 und 25 nicht angeführten Bauvorhaben; [...]
§ 35
Entscheidung über den Baubewilligungsantrag
(1) Die Baubehörde hat über den Antrag gemäß § 28 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. (...)
§ 49
Bewilligungslose bauliche Anlagen
(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.
(...)
(6) Stellt die Baubehörde fest, daß eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.
Die zum Zeitpunkt der Errichtung der Objekte Nr. 1 bis 5 im Jahr 1992 maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1976 (Oö. BauO 1976) LGBl 1976/35 idF 1991/103 (außer-Kraft-getreten durch LGBl 1993/114)LGBl lauten:
§ 41
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
(1) Einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung) bedürfen:
a) der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden
(...)
(2) Im Sinne des Abs. 1 ist unter
a) Bau eine bauliche Anlage, zu deren werksgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind,
b) Gebäude ein überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Meter(...) zu verstehen.
(...)
§ 49 Entscheidung über das Baubewilligungsansuchen
(1) Die Baubehörde hat über ein Ansuchen gemäߧ 43 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. (...)
Die hier maßgebliche Bestimmung des Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013) LGBl 35/2013 in der Fassung LGBl 90/2013 lautet:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(...)
Z 5. Bauwerk: eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind;
(...)
Z 12. Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können;
(...)“
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) LGBl Nr 114/1993 in der Fassung LGBl 90/2013 lauten:
„§ 30
Grünland
(…)
(5) Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). Auszugshäuser dürfen, soweit die Wohnbedürfnisse im Rahmen des Ausgedinges nicht im land- und forstwirtschaftlichen Baubestand sichergestellt werden können oder ein Zubau nicht möglich ist, nur im unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes errichtet werden; die Ver- und Entsorgung muß sichergestellt sein. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für das Auszugshaus im Grundbuch ist unzulässig; § 9 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 gilt sinngemäß. (...)“
Die zum Zeitpunkt der Errichtung der Objekte Nr. 1 bis 5 im Jahr 1992 maßgebliche Bestimmung des Oö. Raumordnungsgesetzes 1972 (Oö. ROG 1972) LGBl 1972/8 idF 1989/91 (außer-Kraft-getreten durch LGBl 1993/114) LGBl lautet:
§ 18 Grünland
[...]
(5) Im Grünland dürfen nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung (Abs. 2 bis 4) dienen. Hiezu gehören im besonderen auch Bauten und Anlagen für den Nebenerwerb der Land- und Forstwirtschaft.
IV.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs erwogen:
Gemäß § 35 Abs 1 erster Satz Oö. BauO 1994 hat die Baubehörde einen schriftlichen Baubewilligungsbescheid erlassen. Dies normierte bereits § 49 Abs 1 erster Satz Oö. BauO 1976. Das Vorbringen des Bf, dass die Gemeinde über die Objekte zum Zeitpunkt ihrer Errichtung informiert gewesen sei und dass der Bürgermeister eine positive Stellungnahme dazu abgab, führte aufgrund mangelnder Schriftlichkeit nicht zur Erlangung einer rechtskräftigen Baubewilligung.
Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags iSd § 49 Abs 1 leg cit setzt voraus, dass für die betreffende bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung, wie auch im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrags, die Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht gegeben war und ist bzw. bei nicht bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen den bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht entsprochen worden ist und wird. (VwGH 10.12.2013, 2013/05/0039; vgl auch Neuhofer, Oö. Baurecht 20076 [2007] § 49 Rz 7 mwN).
IV.2. Beseitigungsauftrag Objekt Nr. 1:
Der Bf ist unstrittig Eigentümer des Grundstücks Nr. x, auf dem ohne Baubewilligung das Objekt Nr. 1 errichtet wurde. Er macht geltend, dass die belangte Behörde die lichte Raumhöhe des Geräte- und Lagerschuppens nicht genau festgestellt habe und von „etwa 1,5 m“ ausgehe, was zu ungenau sei um zu bestimmen, ob der Gebäudebegriff des § 24 Abs 1 Z 1 Oö. BauO erfüllt sei. Überhaupt handle es sich um keine bauliche Anlage, da sie ohne fachtechnische Kenntnisse errichtet worden sei.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das gegenständliche Objekt Nr. 1, den Gebäudebegriff zum Zeitpunkt seiner Errichtung gemäß § 41 Abs 2 Z lit b Oö. BauO 1976 oder zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt gemäß § 2 Z 12 Oö. BauTG 2013, welcher das Kriterium der lichten Raumhöhe von 1,5 m nicht mehr normiert, erfüllt. Denn jedenfalls handelt es sich beim Objekt Nr. 1 aus folgenden Gründen um eine bauliche Anlage:
Nach der langjähriger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer „baulichen Anlage“ jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (vgl. VwGH 06.09.2011, 2011/05/0046). Bei der Beurteilung des Erfordernisses der fachtechnischen Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung eines Baus kommt es nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers an, sondern darauf, ob die werkgerechte Errichtung der baulichen Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bzw. fachtechnischer Kenntnisse verlangt (vgl. VwGH 30.03.2005, 2003/06/0092; 22.11.2005, 2005/05/0255). Aus dem schlüssigen Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 9. Jänner 2014 geht hervor, dass zur Errichtung von Objekt Nr. 1 jedenfalls bautechnische Kenntnisse hinsichtlich der Dimensionierung der Überdachung im Hinblick auf mögliche Schnee- und Windlasten notwendig sind, sodass eine Einsturzgefahr ausgeschlossen werden kann. Unzweifelhaft handelt es sich daher um eine bauliche Anlage im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und werden sowohl § 41 Abs 2 lit a BauO 1976 auch § 2 Z 5 Oö. BauTG erfüllt.
Selbst wenn die zu beseitigende bauliche Anlage nicht bewilligungspflichtig im Sinne der Oö. BauO 1976 (im Errichtungszeitpunkt) oder der Oö. BauO 1994 (im Entscheidungszeitpunkt) ist, so entspricht sie jedenfalls nicht der Grünland-Widmung des Grundstücks Nr. x, KG x:
Mangels einer Sonderwidmung ist das gegenständliche Grundstück für Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 30 Abs 2 leg.cit. gewidmet. Die Widmung Grünland bestand unstrittiger Weise auch bereits zum Errichtungszeitpunkt von Objekt Nr. 1 im Jahr 1992. § 30 Abs 5 Oö. ROG 1994 erlaubt nur die Errichtung solcher Bauten und Anlagen im Grünland, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Gemäß § 18 Abs 5 Oö. ROG 1972 dürfen im Grünland nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung dienen.
Im Beschwerdefall kommt somit nach § 18 Abs 5 Oö. ROG 1972 als auch nach § 30 Abs 5 Oö. ROG 1994 als bestimmungsgemäße Nutzung nur eine Nutzung im Rahmen einer Land- und Forstwirtschaft in Betracht (vgl. VwGH 28.6.2005, Zl. 2003/05/0170). Zum Begriff der Land- und Forstwirtschaft gehört jedoch, dass es sich hiebei um eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit handelt. Es muss daher ein zumindest nebenberuflich geführter landwirtschaftlicher Betrieb vorliegen (vgl. VwGH 03.05.2001, 96/05/0076; 04.03.2008, 2007/05/0165). In dem Gutachten der agrarfachlichen Sachverständigen wird nachvollziehbar dargelegt, dass die Grundstücke des Bf als Gartenanlage bzw. zu Freizeitzwecken genutzt werden und keine Urproduktion vorliegt. Somit werden auch keine landwirtschaftlichen Einnahmen erzielt. Eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung mit maßgeblichen Einnahmen ist auch schon alleine aufgrund der geringen Liegenschaftsgröße (weniger als 2000m²) nicht möglich. Es liegt somit kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vor.
Da Objekt Nr. 1 somit nicht nötig ist, um es im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu nutzen, liegt ein Widerspruch zur Widmung „Grünland“ des Grundstücks Nr. x, KG x, vor und die belangte Behörde hatte baupolizeilich gemäß § 49 Abs 1 iVm Abs 6 Oö. BauO 1994 vorzugehen.
Selbst wenn diese bauliche Anlage nicht unter den Anwendungsbereich der Oö. BauO 1994 fallen würde, müsste die Baubehörde aufgrund des Widerspruchs zur Flächenwidmung baupolizeilich gemäß § 40 Abs 8 Oö. ROG 1994 tätig werden.
Mit der Behauptung, dass noch vor einigen Jahren ein Objekt am „Almspitz“ durch eine Umwidmung genehmigt worden sei, zeigt der Bf keine Gleichheitswidrigkeit auf. Hinsichtlich der Frage (welche jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist), ob diese Umwidmung tatsächlich zu Unrecht durgeführt worden ist, judiziert der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich, dass Fehlverhalten der Behörde in anderen Fällen nicht ein Recht auf Gleichbehandlung begründet (VfSlg 12.796/1991). Gegen eine Ungleichbehandlung, die daraus resultiert, dass die Behörde nur in einzelnen Fällen rechtskonform zu Lasten der Betroffenen vorgeht, in vergleichbaren Fällen aber untätig bleibt, gibt es insofern keinen Rechtsschutz (Öhlinger, Verfassungsrecht8 [2009] Rz 769).
Der Bf konnte daher mit seiner Beschwerde keine Verletzung in ihren subjektiven Rechten aufzeigen.
Im Ergebnis erging von der belangten Behörde daher zu Recht der Auftrag an den Bf, die widmungwidrig errichtete bauliche Anlage – Objekt Nr. 1 – auf dem Grundstück Nr. x, KG x, zu beseitigen. Die dafür eingeräumte Erfüllungsfrist von 8 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides wäre angemessen gewesen, da die Frist geeignet ist, der Bf als Leistungspflichtigen unter Anspannung aller ihrer Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl. VwGH 27.5.2004, 2003/07/0074 ua). In Abstimmung mit dem beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ebenfalls anhängigen naturschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren wurde die Frist jedoch verlängert.
IV.3. Beseitigungsauftrag Objekte Nr. 2 bis 5:
Der Bf ist unstrittig Eigentümer der Grundstücke Nr. x und x, welche als Grünland gewidmet sind und auf denen ohne Baubewilligung die Objekte Nr. 2 bis 5 errichtet wurden.
Zum Zeitpunkt der Errichtung der Objekte Nr. 2 bis 5 im Jahr 1992 definierte § 41 Abs 2 lit b Oö. BauO 1976 ein Gebäude als einen überdachten Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Meter.
Im Entscheidungszeitpunkt durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich steht § 2 Z 12 Oö. BauTG 2013 in Geltung, welcher Gebäude als überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können beschreibt.
Der bautechnische Amtssachverständige führte aufgrund eines Lokalaugenscheins in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2006 aus, dass das Objekt Nr. 2 eine lichte Raumhöhe von 1,65 m bis 1,75 m. Der Abstellraum weist daher mindestens eine lichte Raumhöhe von 1,65 m auf und, fällt, da er allseits umschlossen ist, auch unter den Gebäudebegriff gemäß § 41 Abs 2 lit b Oö. BauO 1976 als auch gemäß § 2 Z 12 Oö. BauTG 2013.
Auch wenn der Bf mit seiner Behauptung, dass der „Aufenthaltsraum“ keine lichte Höhe von 1,5 m aufweise und somit der Gebäudebegriff nicht erfüllt sei, durchdringen würde, könnte der Beseitigungsauftrag aus folgenden Gründen trotzdem nicht behoben werden: Bei diesem Objekt handelt es sich um eine bauliche Anlage (siehe auch Ausführungen zu Objekt 1, IV.2.). Für die werkgerechte Herstellung des Aufenthaltsraumes der im Beschwerdefall zu beurteilenden Art sind fachtechnische Kenntnisse offenkundig schon deshalb als erforderlich anzusehen, weil bei nicht werkgerechter Herstellung Einsturzgefahr besteht und sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht auszuschließen ist (vgl. VwGH 16.09.1997, 97/05/0139; 20.07. 2004, 2004/05/0111). Auf die subjektiven Fachkenntnisse kommt es nicht an. Im Hinblick auf die Offenkundigkeit des Erfordernisses fachtechnischer Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung des Objektes bedurfte es im Beschwerdefall daher keines Beweises durch Sachverständige (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0255). Da nicht von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen werden kann (siehe die Ausführungen zu Objekt 1, IV.2.), und diese bauliche Anlage somit keiner Nutzung im Rahmen einer Land- und Forstwirtschaft unterliegt, müsste die belangte Behörde wegen Widerspruch zur Widmung „Grünland“ gemäß § 49 Abs 1 iVm Abs 6 Oö. BauO 1994 vorgegangen werden.
Da die Objekte Nr. 2 und 3 im Spruch eindeutig umschrieben sind, stellt es keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn in der Begründung wie der Bf behauptet von einem Objekt ausgegangen wird (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 60 Rz 35 [Stand 1.7.2005, rdb.at]).
Hinsichtlich des Objektes Nr. 4 kommt es definitionsgemäß nicht darauf an, ob das Gebäude beweglich oder transportabel ist. Das „Container-WC“ ist von allen Seiten umschlossen, begehbar (Traufenhöhe 2,2 m) und weist eine Dachkonstruktion auf. Somit erfüllt es – entgegen der Ansicht des Bf – den Gebäudebegriff gemäß § 41 Abs 2 lit b Oö. BauO 1976 als auch gemäß § 2 Z 12 Oö. BauTG 2013.
Dem Einwand, dass für Objekt Nr. 5 keine Traufenhöhe oder lichte Raumhöhe angeführt sei, kann nicht gefolgt werden. In der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2013, bei dem der Bf anwesend war, wurde festgestellt und in der Verhandlungsschrift festgehalten, dass die Traufenhöhe von Objekt Nr. 5 1,83 m beträgt. Dieses Maß sowie die Seitenlänge von 1,5 m wurden auch im Spruch des Beseitigungsauftrages zur Konkretisierung von Objekt Nr. 5 angeführt. Der Gebäudebegriff ist somit sowohl gemäß § 41 Abs 2 lit b Oö. BauO 1976 als auch gemäß § 2 Z 12 Oö. BauTG 2013 erfüllt.
Da § 41 Abs 1 lit a Oö. BauO 1976 sowie § 24 Abs 1 Z 1 Oö. BauO 1994 eine Bewilligungspflicht für Gebäude normieren, sind die Objekte Nr. 2 bis 5 auf den Grundstücken Nr. x und x bewilligungslos errichtet worden und die belangte Behörde ging zurecht gemäß § 49 Abs 1 Oö. BauO 1994 vor. Aufgrund der bereits im Errichtungszeitpunkt bestehenden Widmung „Grünland“ der gegenständlichen Grundstücke kommt nach § 18 Abs 5 Oö. ROG 1972 als auch nach § 30 Abs 5 Oö. ROG 1994 als bestimmungsgemäße Nutzung nur eine Nutzung im Rahmen einer Land- und Forstwirtschaft in Betracht (vgl. VwGH 28.6.2005, Zl. 2003/05/0170). Dass jedoch kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt wurde bereits begründet (siehe Ausführungen zu Objekt 1, IV.2.). Die belangte Behörde hatte aufgrund dieser Widmungswidrigkeit jedenfalls nach der maßgeblichen Rechtslage (vgl. VwGH 06.03.2001, 2000/05/0006), dem Bf keine Möglichkeit einzuräumen nachträglich um Baubewilligung für die Objekte Nr. 2 bis 5 anzusuchen.
Die bereits zu Objekt Nr. 1 getätigten Aussagen zur behaupteten Gleichheitswidrigkeit gelten auch für die Objekte Nr. 2 bis 5 und konnte somit eine Verletzung subjektiver Rechter durch den Bf nicht aufgezeigt werden.
Die Erfüllungsfrist dieses Bescheides wurde aufgrund der Abstimmung mit dem naturschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls verlängert.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0255; 04.03.2008, 2007/05/0165; 06.09.2011, 2011/05/0046) noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Elisabeth Wiesbauer