LVwG-600541/14/Kof/CG
Linz, 12.01.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn Ing. R.M.,
geb. 1962, x gegen das Straferkenntnis der
Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 16. September 2014, VerkR96-14369- 2014, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO, nach der am 27. November 2014 und 09. Jänner 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen ist.
Hinsichtlich der Strafe wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 2.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Tage herab- bzw. festgesetzt wird.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:
- Geldstrafe ..................................................................... 2.000 Euro
- Verfahrenskosten für das behördliche
Verwaltungsstrafverfahren ........................................... 200 Euro
2.200 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ................................................ 18 Tage.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
„Sie lenkten am 23.07.2014 gegen 18.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x
im Gemeindegebiet von L zunächst auf der B144 Gmundener Straße und in weiterer Folge bis zum B-Parkplatz, G Straße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand –
1,25 mg/l Atemluftalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Messung um 19.04 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von 2.500 Euro
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Tage
Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
250 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ............... 2.750 Euro.“
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist die – als „Einspruch“ bezeichnete – begründete Beschwerde vom 6. Oktober 2014 erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Am 27. November 2014 wurde beim LVwG OÖ. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bf, ein Vertreter der belangten Behörde sowie der Zeuge, Herr I teilgenommen haben. –
Diese mVh wurde anschließend vertagt.
Am 09. Jänner 2015 wurde beim LVwG OÖ. die Fortsetzung dieser mVh durchgeführt, an welcher der Bf sowie die amtshandelnden Polizeibeamten,
Frau Insp. SL und Herr Insp. MP teilgenommen haben.
Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Bf die Beschwerde betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen; VwGH v. 31.07.2009, 2007/09/0319; v. 15.05.2009, 2009/09/0115;
vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.
vom 11.09.2013, 2011/02/0250. –
Diese Judikatur hat auch im Anwendungsbereich des VwGVG weiterhin Gültigkeit.
VwGH vom 27.10.2014, Ra 2014/02/0053
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO beträgt der Strafrahmen 1.600 Euro bis 5.900 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: zwei bis sechs Wochen.
Beim Bf ist in der Verwaltungsstrafevidenz eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe vorgemerkt. – Dies wird als erschwerender Umstand gewertet.
Da der Bf letztendlich – durch Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich des Schuldspruch – ein Geständnis abgelegt hat, ist es gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 2.000 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Tage – herab- bzw. festzusetzen.
vgl. VwGH vom 29.06.2011, 2011/02/0147; vom 24.02.2012, 2011/02/0102
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
II.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung
einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler