LVwG-650285/2/KLE/MSt
Linz, 22.12.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde von G. L., x, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Linz vom 14.10.2014, GZ 13/433248, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 14.10.2014, GZ: 13/433248, wurde folgender Spruch erlassen:
„Gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 5 Führerscheingesetz - FSG wird die Gültigkeit der mit Führerschein der LPD OÖ Zl. 13/433248 für die Klasse(n) B erteilten Lenkberechtigung wie folgt eingeschränkt:
Gemäß § 24 Abs. 1 Ziff. 2 Führerscheingesetz - FSG wird die Gültigkeit der mit Führerschein der LPD OÖ Zl. 13/073868 für die Klasse(n) AM, A1 erteilten Lenkberechtigung nachträglich wie folgt eingeschränkt:
Befristung bis: 03.10.2015
Auflagen: Sie haben sich spätestens bis zum 03.10.2015 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage folgender Befunde zu unterziehen: Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie lt. amtsärztlichem Gutachten vom 03.10.2014 (Dr. G.) - siehe Beilage.
Sie haben sich in Abständen von 12 Monat(en) ab Erteilung der Lenkberechtigung ärztlichen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen und bis spätestens am 03.11.2014, 03.12.2014, 03.01.2015, 03.02.2015, 03.03.2015, 03.04.2015, 03.05.2015, 03.06.2015, 03.07.2015, 03.08.2015, 03.09.2015 der Behörde persönlich oder per Post folgende Befunde im Original vorzulegen: „Drogenharnanalysen auf THC.“
Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG schon deshalb abgesehen werden, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Am 14.10.2014 wurde eine Niederschrift im „Verfahren betreffend die Erteilung bzw. Einschränkung einer Lenkberechtigung mit Befristung bzw. Auflagen“ aufgenommen bzw. im Zuge der Amtshandlung der Bescheid samt Begründung und Rechtsmittelbelehrung verkündet und eine Kopie der Niederschrift (Bescheides) vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.
Die Beschwerde wurde am 13.11.2014 persönlich bei der Landespolizeidirektion abgegeben.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Nach § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde ist am 11.11.2014, 24.00 Uhr abgelaufen. Die Beschwerde wurde somit am 13.11.2014 verspätet eingebracht.
Der angefochtene Bescheid ist mit dem ungenützten Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.
Es war daher, wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Karin Lederer