LVwG-650269/5/BR/SA

Linz, 29.12.2014

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde von A. K., geb. x, dzt. J W, x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W. KG, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, GZ: VerkR21-216-2014pl, nach der am 29.12.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung

 

zu Recht:

 

 

 

 

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe  stattgegeben als die Entzugsdauer auf 18 Monate reduziert wird (demnach endet der Entzug mit Ablauf des 24. Oktober 2015);

 

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit dem o.a. Bescheid hat die Behörde, gestützt auf § 24 Abs. 1 § 7 Abs. 1 Z2, § 7 Abs. 3 Z11 und § 7 Abs. 4 iVm § 25 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 Z2 FSG 1997 die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B (Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 14.11.2006 unter Zahl: 06334753 – gerechnet ab dem 25.4.2014, demnach bis zum Ablauf des 25.4.2017 (richtig wohl 24.4.2017 als den begünstigenden Zeitpunkt) -   für die Dauer von

 

3 Jahren,

 

entzogen.

 

Ferner wurde mit Bezug auf § 30 Abs. 2 FSG ausgesprochen, dass eine allfällige ausländische - Nicht-EWR-Lenkberechtigung - oder ein ausländischer EWR-Führerschein (§ 1 Abs. 4) diese Lenkberechtigung ab 25.4.2014 bis zum Ablauf des 25.4.2017 als entzogen gelte (richtig wohl, von dieser in Österreich kein Gebrauch gemacht werden dürfte).

Ebenfalls wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter Hinweis auf

§ 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aberkannt.

 

 

II.  Begründend führte die Behörde Folgendes aus:

„Die Behörde geht aufgrund des Aktinhalts von folgendem Sachverhalt aus:

 

Am 31.3.2014 wurde von der Polizeiinspektion Vöcklabruck eine Anzeige darüber erstattet, dass Sie im Zeitraum von 2012 bis 28.2.2014 gewerbsmäßig eine die Grenzmenge vielfach übersteigende Menge Cannabiskraut, zumindest 7 - 8 kg von B nach V. geschmuggelt bzw. dessen Einfuhr veranlasst oder organisiert haben. In weiterer Folge haben Sie das Suchtgift besessen, zum Verkauf angeboten, weitergegeben bzw. gewinnbringend an Dritte weiterverkauft. Konkret wurden Sie verdächtigt, am 31.1.2014 gegen 16.00 Uhr am Parkplatz des Gasthauses H. eine Gesamtmenge von 100 g Cannabis zu einem Gesamtpreis von 750 Euro verkauft zu haben. Weiters sind Sie verdächtig, am 28.2.2014 gegen 10.45 Uhr in Vöcklabruck am Parkplatz des M. D. gemeinsam mit I. R. versucht zu haben, 2,3 kg Cannabiskraut zu einem Gesamtpreis von 8.800 Euro zu verkaufen. Sie waren zu dieser geplanten Übergabe von 2,3 kg Cannabis und zur tatsächlichen Übergabe von 1,270 kg Cannabis geständig.

 

Es wurde Ihnen weiters angelastet, dass Sie mehrere Schmuggelfahrten von B nach Österreich zumindest jedoch zwei getrennte Fahrten mit jeweils     1 kg Cannabis zum Gesamtpreis von 2.500 Euro (Suchtgift war in verschiedenen Fahrzeugen verbaut) durchgeführt haben. Sie haben bei den Suchtgiftverkäufen immer wieder Kraftfahrzeuge gelenkt.

Aufgrund dieser Anzeige wurde am 15.4.2014 von der BH Vöcklabruck ein Mandatsbescheid (zugestellt am 25.4.2014) erlassen, gegen den Sie durch Ihren Rechtsanwalt Vorstellung erhoben. Begründet wurde die Vorstellung damit, dass die im Bescheid vorgeworfenen Tatbestände großteils unrichtig sind. Völlig unrichtig ist die Behauptung, dass Sie Cannabiskraut im Ausmaß von zumindest 7 kg bis 8 kg von B nach V. geschmuggelt haben bzw. dessen Einfuhr veranlasst oder organisiert zu haben. Weiters haben Sie diese Menge nicht besessen, nicht zum Verkauf angeboten, nicht weitergegeben bzw. nicht gewinnbringend an Dritte weiterverkauft. Ausdrücklich wird bestritten, dass Sie am 31.1.2014 am Parkplatz H. eine Menge von 100 g Cannabis zum Preis von 750 Euro weiterverkauft haben. Weiters bestreiten Sie, dass Sie am 28.2.2014 gemeinsam mit I. R. versucht haben 2,3 kg Cannabiskraut zu einem Preis vom 8.800 Euro zu verkaufen. Weiters bestreiten Sie, dass Sie einen VW-x nach A. lenkten und aus dem Luftfilter des Fahrzeuges 1 kg Cannabis entnommen haben. Sie haben auch keine Schmuggelfahrt von B nach Österreich durchgeführt. Sie haben lediglich einmal Hr. I. R. zu einer Fahrt nach B und zurück begleitet, wobei von Ihnen allerdings kein Fahrzeug gelenkt wurde. Derzeit behängt bei der StA Wels zu 4 St 91/14 p ein Ermittlungsverfahren und Sie befinden sich in U-Haft. Aus diesem Grund können Sie den Führerschein nicht abliefern. Eine konkrete Beurteilung allfälliger Straftaten durch Ihre Person kann erst nach Abschluss des Strafverfahrens durchgeführt werden, weshalb Sie auch die Unterbrechung des Verfahrens beantragen.

Telefonisch wurde mit Ihrem Rechtsanwalt am 18.7.2014 vereinbart, dass noch mit dem ordentlichen Bescheid zugewartet wird und erst nach Gerichtsentscheidung über die Vorstellung entschieden wird. Dieser Fall ist nun eingetreten.

 

Die Behörde hat rechtlich darüber erwogen:

 

Die in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen des FSG sind:

§7

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;

 

§24

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 , A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z7 besitzt.

 

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die

Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

§25

(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf

 

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3    Z14 und 15.

 

§29

(3) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.

 

§30

(2) Einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z1) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1     Z1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

§13

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Sie wurden nun mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 16.9.2014, 15 Hv 68/14i-133, rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens nach § 28a Abs. 1, 2. und 3. Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z1 SMG verurteilt. Sie haben in V, A und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich zumindest 4.400 g Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt zwischen 8 und 10 % an teils bekannte, teils unbekannte Abnehmer verkauft. Sie wurden weiters verurteilt, dass Sie am 15.1.2014 zumindest 1000 g Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt zwischen 8 und 10 % von B nach Österreich schmuggelten. Sie haben weiters im Zeitraum von Anfang 2013 bis 28.2.2014 Cannabiskraut erworben und besessen. Sie wurden weiters wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 und 129 StGB verurteilt. Sie wurden laut Gerichtsurteil zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 2 Jahren wird unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, somit beträgt der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe ein Jahr.

 

Durch die von Ihnen begangenen und erwiesenen Straftaten haben Sie anderen Personen den Konsum von Suchtmitteln erleichtert. Besonders das in Verkehr setzen von Suchtmitteln an andere Personen ist als besonders verwerflich zu beurteilen.

 

Die Begehung von Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz wird durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert. Es kommt daher nicht darauf an und ist rechtlich nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer bei der Begehung der Straftaten tatsächlich Kraftfahrzeuge verwendet hat oder nicht (VwGH 7.10.1997, 96/11/0357).

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062 u.a.

 

Betreffend der „Suchtgiftkriminalität" ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach es sich dabei um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, bei dieser die Wiederholungsgefahr besonders hoch ist und an deren Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht; VwGH 12.10.201, 2010/21/0335 u.a.

 

Private und berufliche Umstände haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen außer Betracht zu bleiben (VwGH 24.8.1999, 99/11/0166).

 

Aufgrund Ihres Verhaltens ist die Verlässlichkeit im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeuges derzeit und auch in den nächsten drei Jahren nicht gewährleistet. Bei Suchtmitteldelikten ist die Rückfallgefahr bekanntermaßen sehr hoch.

 

Im Interesse der Verkehrssicherheit geht die Behörde von einer Verkehrsunzuverlässigkeit von insgesamt drei Jahren ab Tatende aus. Die ausgesprochene Entzugszeit erscheint jedoch unbedingt erforderlich, um Sie in Hinkunft von derartigen Handlungen abzuhalten.

 

Weiters musste aufgrund des Eigenkonsums auch eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet werden. Grundsätzlich ist anzuführen, dass Cannabis die Fahrfähigkeit nach einem aktuellen Konsum über einige Stunden herabsetzen kann. Die Cannabiswirkung ist jedoch nicht vorhersehbar. Je nach Situation, momentanen persönlichem Zustand, Art der Konsumation und Cannabiserfahrung können unterschiedliche Wirkungen auftreten, z.B. Geh- und Stehunsicherheit, Zittern, Schwindel, Schläfrigkeit, Veränderung der Stimmungslage und der akustischen und visuellen Wahrnehmung, Verzerrungen, illusionäre Verkennungen, ängstliche Verstimmungen, gesteigertes Selbst-bewusstsein, Verminderung des Antriebs, Apathie, Desinteresse, Störungen der  Konzentrationsfähigkeit,  Verminderung  der Aufmerksamkeit  und  der  Reaktionszeit, Herabsetzung der Kritikfähigkeit sowie Erhöhung der Risikobereitschaft. Außerdem können nach dem Cannabiskonsum psychotische Zustandsbilder auftreten.

 

Es musste somit die amtsärztliche Untersuchung angeordnet werden, um aufgrund der begründeten Bedenken abklären zu können, ob Sie gesundheitlich geeignet sind, Kraftfahrzeuge zu lenken.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts gelangt die Behörde zur Auffassung, dass Sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind.

 

Es ist Ihnen daher aus Gründen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung für die festgesetzte Zeit zu entziehen.

 

Die Verpflichtung den Führerschein unverzüglich nach Zustellung des Bescheides der Behörde abzuliefern ist in der im Spruch angeführten Gesetzesstelle festgelegt

 

Im Interesse der Verkehrssicherheit wird einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.“

 

 

 

II.1. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde.

 

„In der außen bezeichneten Führerscheinentzugsangelegenheit wurde meiner ausgewiesenen Vertreterin der Bescheid der BH Vöcklabruck vom 20.10.2014, VerkR21-216-2014pl, am 22.10.2014 zugestellt.

Innerhalb offener Frist erhebe ich gegen den Bescheid der BH Vöcklabruck nunmehr

 

Beschwerde

 

an das OÖ. Landesverwaltungsgericht.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2014 wurde mir die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B auf der Dauer von drei Jahren, gerechnet ab 25.4.2014, das ist bis zum Ablauf des 25.4.2017, entzogen. Der gegenständliche Bescheid der BH Vöcklabruck wird zur Gänze angefochten.

 

Eingangs weise ich darauf hin, dass ich mich lediglich gegen die Dauer des ausgesprochenen Entzuges wende und die mir auferlegte begleitende Maßnahme, nämlich mich vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung in der Sanitätsabteilung der BH Vöcklabruck amtsärztlich untersuchen zu lassen, akzeptiere.

 

Die BH Vöcklabruck hat ausgeführt, dass ich mit Urteil des LG Wels vom 16.9.2014, 15 Hv 68/14i—133, rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z. 3 SMG, des Verbrechens nach § 28 a Abs. 1, 2. und 3. Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiftes nach § 27 Abs. 1 Z.1 SMG verurteilt wurde und in V., A. und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich zumindest 4400 g Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt zwischen 8 und 10 % an teils bekannte, teils unbekannte Abnehmer verkauft habe und ich weiters verurteilt wurde, am 15.1.2014 zumindest 1000 g Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt zwischen 8 und 10 % von Bosnien nach Österreich schmuggelte. Darüber hinaus wurde ich verurteilt, weil ich im Zeitraum von Anfang 2013 bis 28.2.2014 Cannabiskraut erworben und besessen habe. Schließlich sei ich auch deswegen verurteilt worden, weil ich das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 und 129 StGB begangen habe.

 

Ausgehend von der Anklageschrift der StA Wels, in welcher mir zwei Schmuggelfahrten nach B vorgeworfen wurden und überdies der Verkauf von 7.000 g Cannabis angelastet wurde, hat sich im Strafverfahren allerdings eine weitaus geringere Menge ergeben und wurde ich auch nur wegen einer Schmuggelfahrt verurteilt.

 

Der angefochtene Bescheid ist insoferne auch deshalb rechtswidrig, weil nicht berücksichtigt wurde, dass ein Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde.

 

Ich wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sodass also der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe ein Jahr beträgt.

 

Unberücksichtigt ist auch der Umstand geblieben, dass ich mich bereits seit 28.2.2014 in Vorhaft befinde, welche auf den unbedingt ausgesprochenen Teil der Freiheitsstrafe anlässlich der Verurteilung vom 16.9.2014 anzurechnen war.

 

In diesem Zusammenhang verweise ich darauf, dass der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe fast verbüßt ist und ich am 1.12.2014 vorzeitig bedingt entlassen werde. Aufgrund des Umstandes, dass ich während der Untersuchungshaft und in der Strafhaft mich wohl verhalten habe, wurde mir über meinen Antrag auch bewilligt, dass ich während der Haft eine Beschäftigung ausüben kann. Seit 1.10.2014 bin ich beim Malereibetrieb K. in O. bei G. beschäftigt und als Freigänger tätig. Dies bedeutet, dass ich in der Früh von der J. W. zu verschiedenen Baustellen, insbesondere auch nach L., gebracht werde und am Abend wieder in die J.W. zurückkehre.

 

Ausdrücklich bemängelt wird auch, dass im angefochtenen Bescheid mein Wohlverhalten während der Haft, welche unzweifelhaft spezialpräventiven Zwecken dient, nicht oder nicht zur Gänze berücksichtigt wurde.

 

In diesem Zusammenhang verweise ich auch darauf, dass ich vor meiner Verhaftung bei meinen Eltern in S. gelebt habe. Diese haben in der Nähe von G. in der S. und in A. einen Gebrauchtwagenhandel betrieben. Nach dem Wegzug meiner Eltern, die nunmehr den Gebrauchtwagenhandel nur mehr in M. in der S betreiben, werde ich unmittelbar nach meiner Enthaftung am 1.12.2014 wiederum zu meinen Eltern ziehen und meinen Wohnsitz in M. in der S nehmen.

Ich halte fest, dass ich vor dem gegenständlichen Strafverfahren zwar nicht unbescholten war, aber die gegenständlichen Straftaten nur deshalb begangen habe, weil ich über längere Zeit in falsche Gesellschaft geriet und falsche Freunde hatte, die mich trotz Warnung durch meine Eltern soweit brachten, dass ich keiner Beschäftigung mehr nachging und letztendlich auch Suchtgifthandelt betrieben habe.

 

Lediglich am Rande möchte ich noch erwähnen, dass ich nie einen Pkw oder ein anderes Fahrzeug unter Drogeneinfluss gelenkt habe.

 

Mir ist bewusst und bekannt, dass die berufliche Notwendigkeit einer Lenkberechtigung keinen Grund dafür darstellt, dass von einer Verkehrszuverlässigkeit in einem früheren Zeitpunkt auszugehen ist und bin ich auch in Kenntnis der diesbezüglichen Rechtsprechung.

 

Ich habe mich aus Anlass der nunmehr verurteilten Taten allerdings erstmalig in Haft befunden und hat mir die Dauer der Haft den Unrechtsgehalt meiner Taten völlig aufgezeigt und werde ich mich in Zukunft wohl verhalten. Es ist beabsichtigt, dass ich unmittelbar nach meiner Enthaftung zu meinen Eltern nach M. in der S ziehe und dort in deren Gebrauchtwagenhandel tätig sein werde. Natürlich wäre es für diese Tätigkeit zweckdienlich, wenn ich ehestmöglich wiederum über eine Lenkberechtigung verfüge, damit ich auch die Überstellung von Fahrzeugen vornehmen kann.

 

Unter Berücksichtigung sämtlicher oben angeführten Gründe ergibt sich meines Erachtens eine deutlich geringere Prognoseannahme für die Verkehrsunzuverlässigkeit, als dies die erkennende Behörde im angefochtenen Bescheid berücksichtigt hat. Die bedingte Strafnachsicht bzw. die vorzeitige bedingte Entlassung aus der Strafhaft führt zwar an sich noch nicht zwingend dazu, dass man bereits als verkehrszuverlässig zu gelten hat, allerdings ist meines Erachtens mein Wohlverhalten in der Strafhaft zu berücksichtigen, insbesondere auch der Umstand, dass ich als Freigänger eingesetzt und bereits während der Strafhaft bei einem Unternehmen wiederum beruflich tätig war. Nach der Entlassung aus der Strafhaft am 1.12.2014 werde ich ebenfalls wieder beruflich tätig sein und zwar im Gebrauchtwagenhandel meiner Eltern.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann meines Erachtens davon ausgegangen werden, dass die Verkehrszuverlässigkeit zu einem weitaus früheren Zeitpunkt wiederum gegeben ist, als dies von der erkennenden Behörde im angefochtenen Bescheid angenommen wurde.

 

Um dem erkennenden Landesverwaltungsgericht als Rechtsmittelbehörde auch einen Eindruck meiner Person vermitteln zu können, beantrage ich die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Vorladung meiner Person zur Anhörung.

 

Aus sämtlichen oben angeführten Gründen stelle ich daher den

 

Antrag:

 

Das OÖ. Landesverwaltungsgericht möge meiner Beschwerde stattgeben und die Entzugsdauer erheblich reduzieren.

 

G., am 18.11.2014 A. K.“

 

 

III. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs.1 VwGVG iVm Art. 47 der GRC zur besseren Beurteilung der Frage der Verkehrs(un)zuverlässigkeit als geboten erachtet.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

 

 

IV. Sachverhalt:

 

Gemäß dem Urteil des Landesgerichtes Wels am 16.9.2014 wurde der Beschwerdeführer  gemäß § 28 Abs. 1 1. Fall SMG; § 28a Abs. 1 5. Fall Abs. 4 Z3 SMG, § 27 Abs. 1 Z2 SMG und § 27 Abs. 1 Z1 1. und 2. Fall SMG zu acht Monaten unbedingter Freiheitsstrafe und insgesamt 16 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Gemäß § 34 SMG wurde das sichergestellte Suchtgift eingezogen und gemäß      § 19a StGB wurden die sichergestellten Suchtgift-Utensilien konfisziert.

 

Der Beschwerdeführer wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24.9.2014, GZ: 15 Hv 68/14 - 138 wegen § 127, 129 Z1 StGB; § 28a (1) 5. Fall, § 28a (2) Z3 SMG; § 28a (1) 2. Fall und 3. Fall SMG; §§ 27 (1) Z1 1. Fall und    2. Fall, 27 (2) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer bedingt nachgesehenen Strafe von zwei Jahren unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

Die zuletzt begangene Tat wurde dem Urteil vom 28.2.2014 zu Grunde gelegt.

 

 

IV.1. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingangs eine Auskunft aus dem zentralen Melderegister vorgelegt, der zur Folge der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz an die Adresse seiner Eltern in x gemeldet ist (Beilage 1).

Ferner wurde vom Rechtsvertreter vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bereits mit 1. Dezember 2014 aus der Haft entlassen wurde und ihn die Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht mehr zur Kenntnis gebracht werden habe können. Auch sonst wäre für den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vor Weihnachten nicht mehr erreichbar gewesen, weil dieser mit seinen Eltern in dessen Heimat nach B gefahren sei.

Seine Nichtteilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde damit entschuldigt.

In der Sache selbst führt der Rechtsvertreter aus, dass der Beschwerdeführer bei einem Malerbetrieb arbeite und aus diesem Grund vorzeitig aus der Haft entlassen worden sei. Offenbar ist er sich des Unrechtes seiner zur Verurteilung führenden Straftaten bewusst geworden, was letztlich wohl auch zur vorzeitigen Haftentlassung geführt habe. Der Beschwerdeführer werde von seinen Eltern entsprechend unterstützt, diese hätten etwa auch die Kosten für die Verteidigung im Strafverfahren getragen, er gehe nun einer Arbeit nach, was bei der Prognosebeurteilung des Wiedererlangens der Verkehrszuverlässigkeit berücksichtigt werden müsse.

Um jedoch in dieser beruflichen Tätigkeit entsprechend eingesetzt werden zu können, bedürfe es der Möglichkeit ein Fahrzeug zu lenken, was nicht zuletzt für die vom Strafgericht mit der vorzeitigen Haftentlassung im Sinne der Wiedereingliederung in die Gesellschaft berücksichtigt wurde und daher auch im Führerscheinverfahren nicht unbeachtet bleiben dürfte.

Abschließend wurde vom Rechtsvertreter der Antrag gestellt die Entzugsdauer entsprechend zu ermäßigen und nach 18 Monaten vom Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit auszugehen.

Auf das Ende der strafbaren Handlung bereits im Februar 2014 wurde ebenfalls hingewiesen.

 

 

V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):

"Verkehrszuverlässigkeit

§ 7 Abs.1 FSG: Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

...

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

...

11. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 28 Abs.2 bis 5 oder 31 Abs.2 SMG - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat;

...

(4) Für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, ... .

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

 

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

Dauer der Entziehung

 

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...

...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. ...

 

 

V.1. Gemäß  § 7 Abs. 3 Z11 FSG ist eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder   § 27 SMG als bestimmte Tatsache qualifiziert, die die Verkehrszuverlässigkeit vorübergehend ausschließt. Im Falle der Suchtgiftbeschaffung und dessen Verkauf zu Erwerbszwecken, welche zumindest vereinzelt wohl auch vermutlich unter Zuhilfenahme eines Kraftfahrzeuges geschehen sein dürfte, geht es insbesondere um die „erleichternden Umstände“, die bei gewissen Straftaten durch die Berechtigung ein Kraftfahrzeug zu lenken gegeben sind.

Das Tatverhalten ist letztlich jedoch in Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beschwerdeführers und der zu erstellenden Zukunftsprognose gegeneinander abzuwägen (s. Grundner/Pürstl, Kommentar zum Führerscheingesetz, 5. Auflage zu § 7 Rz. 52).

Der Umstand, dass hier durchaus große Suchtgiftmengen nicht nur zum Eigenkonsum, sondern auch damit über ein Jahr schwunghaft gehandelt wurden, hat Einfluss auf das Wertungskriterium der Verwerflichkeit, weil die Gefahr für die Gesundheit anderer Personen – anders als bei bloßem Eigenkonsum -  als hoch zu veranschlagen ist (VwGH 4.10.2000, 2000/11/0129). Es darf daher mit der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers in einer wesentlich kürzeren Frist (die nicht das Erlöschen der Lenkberechtigung gemäß § 27 Abs. 1 Z1 FSG 1997 zur Folge hat) gerechnet werden.

Die Dauer der Entziehung (letztlich 20 Monate nach Beendigung des die Verkehrsunzuverlässigkeit begründenden Verhaltens) bewegt sich im Übrigen durchaus in dem Rahmen dessen, was Behörden in ähnlich gelagerten Fällen verfügen, ohne dass dies vom Verwaltungsgerichtshof rechtlich beanstandet worden wäre (VwGH 4.10.2000, 2000/11/0129 mit Hinweis VwGH 1.7.1999, 98/11/0173, und VwGH 24.8.1999, 99/11/0166).

Auch in diesem  Beschwerdefall ist wohl vom bindenden Strafurteil auszugehen, wonach der Beschwerdeführer anderen Personen Suchtgift in einer Menge überlassen hat, die in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen geeignet ist, weil die Grenzmenge gemäß § 28a Abs. 2 Z3 SMG gravierend überstiegen wurde.

Der Umstand, dass zwei Drittel der Freiheitsstrafe vom Strafgericht bedingt nachgesehen wurde, wurde im angefochtenen Bescheid ohnedies berücksichtigt. Was das Wohlverhalten des Beschwerdeführers betrifft, so ist zu bemerken, dass auch das Verhalten während der Haft und insbesondere auch die zwischenzeitig vermutlich unter Auflagen erfolgte Entlassung zu beurteilen ist, zumal dieses auch spezialpräventiven Zwecken dient (vgl. VwGH Zl. 2005/11/0168, mwN). Dies begründet sachlich letztlich die doch deutliche Reduzierung der Entzugsdauer bzw. die Annahme der Beschwerdeführer werde bereits zwanzig Monate nach Ende seines gerichtlich strafbaren Verhaltens wieder verkehrszuverlässig sein (VwGH 23.11.2011, 2009/11/0263 mit Hinweis auf VwGH 23. April 2002, Zl. 2001/11/0389).

Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Führerscheinentzug nicht zur Zusatzstrafe zur Wirkung gelangt, die ihrerseits dem durch die vorzeitige Entlassung seitens der Strafjustiz anzustreben versuchten Resozialisierungs- u. gesellschaftlichen Wiedereingliederungszweck entgegen wirkt. Dies wäre etwa in einer nachhaltigen Erschwernis einen Arbeitsplatz zu erhalten zu erblicken, der – wie auch speziell in diesem Fall – eine Lenkberechtigung erforderlich macht.

 

V.1.1. Vor diesem Hintergrund ergibt sich im Rahmen der Wertung des Verhaltens des Beschwerdeführers eine deutlich geringere Prognoseannahme für die Verkehrsunzuverlässigkeit. Unter Hinweis auf die umfassende Judikatur kann hier gemäß den oben dargestellten positiven Prognoseannahmen bereits nach Ablauf von 20 Monaten nach Beendigung des strafbaren Verhaltens durchaus von der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit ausgegangen werden, sodass die Entzugsdauer auf 18 Monate zu ermäßigen war.   Insbesondere mit Blick auf die im zuletzt genannten Erkenntnis angeführten Vorjudikatur, verwies das Höchstgericht bereits auf seine damals noch jüngere Rechtsprechung in der vom Gerichtshof die Auffassung vertreten wurde, dass selbst eine bedingte Strafnachsicht, zwar für sich allein noch nicht zwingend dazu führe, dass der Betreffende bereits als verkehrszuverlässig anzusehen sei, weil sich die bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht zur Gänze mit jenen decken, die für das Gericht betreffend die bedingte Strafnachsicht nach den Bestimmungen des StGB von Bedeutung sind. Gleichzeitig hat der Verwaltungsgerichtshof aber darauf hingewiesen, dass nach diesen Bestimmungen die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen sind und es sich dabei im Einzelfall durchwegs um Umstände handeln kann, die für die im § 7 Abs.4 FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können (Hinweis auf VwGH vom 18.12. 2006, Zl. 2006/11/0076, mwN).

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu – soweit überhaupt überblickbar - vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen mit Blick auf die primäre einzelfallbezogene Beurteilungsbasis keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r