LVwG-600651/2/KLE/HK

Linz, 02.01.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde von W. L., x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 20.11.2014, VerkR96-5718-2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 340 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 20.11.2014 folgenden Spruch erlassen:

Sie haben am 08.05.2014 um 09:30 Uhr das Fahrrad, Marke x, in G. auf der L1085 W auf Höhe von Strkm. 4,200 gelenkt, obwohl Sie sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben (1,72 Promille).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 99 Abs. 1 lit. a iVm. § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960 idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 1.700 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 170 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe. Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.870 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig durch die Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde, in der folgendes ausgeführt wird:

Ich W. L. geb. in Thailand besitze (habe) kein eigenes Einkommen aber eine Tochter mit x Jahren. Ich besitze keinen Führerschein für ein Auto oder Moped. Ich W. bin nur mit dem Fahrrad mobil und schon immer straflos. Aus meinem Versagen habe ich gelernt. Ich habe auch niemanden verletzt oder geschädigt, außer mich selbst. Ich W. L. ersuche das Verwaltungsgericht um eine Ermahnung und es wird nicht mehr vorkommen.“

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 18.12.2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels eines Antrages und dem Umstand, dass sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet, abgesehen werden (§ 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG).

 

Da sich die Beschwerde nur gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. 

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin lenkte am 08.05.2014 um 09:30 Uhr in G. auf der L1085 W auf Höhe von Strkm. 4,200 ein Fahrrad, wobei der der Alkoholgehalt ihrer Atemluft 0,86 mg/l betrug. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet, hat kein eigenes Einkommen und ein x-jähriges Kind.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

§ 5 Abs. 1 StVO lautet:

Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Der Gesetzgeber differenziert nicht zwischen den Lenkern von LKWs, PKWs, sonstigen Kraftfahrzeugen und Fahrrädern.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Beschwerdeführerin beantragte den Ausspruch einer Ermahnung. Dazu ist folgendes auszuführen:

Zugunsten einer Ermahnung ist von der Verhängung einer Strafe nur dann abzusehen, wenn gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 4 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Dass die aktive Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit zählt und als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren ist, steht auch beim Lenken von Fahrrädern außer Zweifel. Es konnte daher keine Ermahnung ausgesprochen werden.

 

Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

 

II.            Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer