LVwG-600596/5/BR/BD

Linz, 17.12.2014

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier, über die Beschwerde des Ing. G. S., geb. .., L. Straße, L., vertreten durch Dr. B. A. u. Dr. A. A., Rechtsanwälte, B.straße, L. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 20.10.2014,  Zl: VStV/914300844458/2014,  nach der am 17.12.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung

 

zu Recht erkannt:

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Tatvorwurf wird dahingehend klargestellt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung aus Fahrtrichtung Linz erfolgt ist.

 

II.      Gemäß § 52 Abs.2 VwGVG hat der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren 14 Euro als Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4   B-VG unzulässig.  

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit dem oa. Straferkenntnis über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960  iVm  § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960  eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 32 Stunden verhängt. Es wurde ihm sinngemäß zur Last gelegt, er habe am 10.05.2014 um 14:46 Uhr, in  Puchenau, Rohrbacher Straße B127, bei StrKm 5,791 das Kfz, Kz.: L-…. gelenkt und dabei innerhalb eines Ortsgebietes die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 21 km/h überschritten, weil seine Fahrgeschwindigkeit laut Messung 91 km/h betragen habe.

 

II. Die Behörde führte begründend Folgendes aus:

„Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt ist durch die Messung mittels eines geeichten Geschwindigkeitsmessgerätes sowie das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben.

Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29.07.2014 erhoben Sie fristgerecht einen nicht näher begründeten Einspruch und beantragten die Einleitung des ordentlichen Verfahrens.

Folglich wurde das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29a VStG an die LPD Oberösterreich abgetreten.

Über Ersuchen der ho Behörde wurden vom anzeigenden Beamten jeweils eine Kopie des Eichscheines des bei der Geschwindigkeitsmessung verwendeten Lasermessgerätes TruSpeed IDNr. 4913 sowie eine Kopie des angefertigten Messprotokolles übermittelt.

Mit Schreiben der LPD vom 30.09.2014 wurden Sie aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung sich schriftlich zu rechtfertigen. Mit diesem Schreiben wurden Ihnen jeweils Kopien der Anzeige, der Lenkererhebung vom 8.7.2014, der Lenkerauskunft vom 23.07.2014 und des Eichscheines sowie des Messprotokolls der Geschwindigkeitsmessungen mittels Laserpistole übermittelt.

Mit Eingabe vom 15.10.2014 rechtfertigten Sie sich sinngemäß so, dass Sie am 10.05.2014 um 14:46 Uhr nicht mit dem PKW, Kz.: L-…., nach Linz gefahren seien.

Nach telefonischer Rücksprache teilten Sie mit, dass Sie konkret die Fahrtrichtung Linz in Abrede stellen würden, weil Sie zur Tatzeit in die entgegengesetzte Richtung gefahren seien.

Folgende Rechtsvorschriften kommen zur Anwendung:

Gem. § 52 lit.a Z.10a StVO zeigt das Zeichen Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, welche als Stundenkilometerzahl in Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gem. § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Laut VwGH-Judikatur stellt ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TruSpeed; 4913 grundsätzlich ein taugliches Mittel zu Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar. Ebenso wie bei Radarmessungen ist auch einem mit Lasermessungen betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (vgl. VwGH 28.06.2001, ZI. 99/11/0261).

Die gegenständliche Messung wurde mit dem Verkehrsgeschwindigkeitsmesser LTI 20.20 TruSpeed; Nr. 4913 in Puchenau, Rohrbacher Straße B 127, 149 Meter vom Tatort StrKm 5,791 auf das ankommende Fahrzeug durchgeführt. Das Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät ist ordnungsgemäß geeicht und wurde vor seinem Einsatz der vorgeschriebenen Gerätefunktionskontrolle unterzogen, wie aus dem Messprotokoll ersichtlich ist. Hinweise dafür, dass das Gerät nicht ordnungsgemäß bedient worden sei oder damit nicht das Fahrzeug des Beschuldigten gemessen wurde, ergaben sich keine.

Das Lasermessgerät LTI 20.20 TruSpeed; Nr. 4913 ist laut Eichschein vom 27.02.2012 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen bis 31.12.2015 geeicht. Das Messprotokoll betreffend die Messungen mit dem angeführten Gerät am 10.05.2014 liegt vor. Dieses belegt auch eindeutig, dass eine Nullmessung, also ein Visiertest, um 14:01 Uhr vor Messbeginn durchgeführt wurde.

Ihrer Rechtfertigung vom 15.10.2014, dass Sie es bestreiten würden, am 10.05.2014 um 14:46 Uhr den PKW, Kz.: L-….. in Fahrtrichtung Linz gelenkt zu haben, wird entgegengehalten, dass eine derartige Tatortumschreibung in der zuletzt ergangenen Verfolgungshandlung, nämlich in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30.09.2014, nicht enthalten ist.

Vielmehr enthält die gegenständliche Verfolgungshandlung keine Angaben zur Fahrtrichtung, was nach ständiger Judikatur bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Regel auch kein Sprucherfordernis darstellt (vgl. dazu VwGH 86/02/0141 vom 11.12.1986). Die spruchmäßige Angabe der Fahrtrichtung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen würde lediglich gemäß § 44a VStG erforderlich sein, wenn bezüglich beider Fahrtrichtungen verschiedene Höchstgeschwindigkeiten gelten würden oder die Sprengelgrenze einer Strafbehörde auf der Mitte der Fahrbahn liegen würde

(VwGH 93/03/0199 vom 29.09.1993). Da in casu keine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist die spruchmäßige Anführung der eingehaltenen Fahrtrichtung nicht notwendig, um den Voraussetzungen des § 44a VStG zu entsprechen.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gem. § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt des Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall liegt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt vor und tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

Als mildernd bei der Strafbemessung war das Fehlen ha. verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen zu werten; erschwerende Umstände lagen keine vor.

Weiters wird bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von € 1200,- monatlich beziehen.

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Mit diesen Ausführungen ist die Behörde im Recht.

 

III. In der dagegen fristgerecht erhobenen, jedoch auf Grund einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung als Berufung bezeichneten Beschwerde tritt die Rechtsvertreterschaft des Beschwerdeführers dem Straferkenntnis mit folgenden Ausführungen entgegen:

„Gegen das Straferkenntnis (Bescheid) der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Oberösterreich SVA Referat 1 - Strafamt vom 20.10.2014, GZ: VStV/914300844458/2014 erhebe ich nach Zustellung dieses Straferkenntnis an meine ausgewiesenen Rechtsvertreter am 27.10.2014 durch diese innerhalb offener Frist

Berufung

Ich fechte dieses Straferkenntnis (Bescheid) seinem gesamten Inhalte nach an.

Berufungsgründe:

Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften

Mir wird zur Last gelegt am 10.05.2014 um 14:46 Uhr in Puchenau auf der Rohrbacher Straße B127 bei Straßenkilometer 5,791, das KFZ mit dem pol.K.: L-… gelenkt und dabei innerhalb eines Ortsgebietes die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit. a Zif. 10a StVO kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70km/h überschritten zu haben, weil die Fahrgeschwindigkeit 91 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde. Dadurch hätte ich eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Zif. 10a StVO begannen.

Mit Strafverfügung (Bescheid) der BH Urfahr-Umgebung vom 29.07.2014 wurde dem Berufungswerber konkret zur Last gelegt am 10.05.2014 um 14:46 Uhr in der Gemeinde Puchenau, Rohrbacher Straße B127 bei km 5,791 in Fahrtrichtung Linz den PKW mit dem pol.K.: L-…. mit überhöhter Fahrgeschwindigkeit (21km/h Überschreitung) gelenkt zu haben.

Dies war auch der Grund, dass diese Strafverfügung beeinsprucht wurde, weshalb das Argument der erstinstanzlichen Behörde verfehlt ist, wenn diese vermeint, dass die Verfolgungshandlung (Aufforderung zur Rechtfertigung) die Fahrtrichtung nicht enthalten habe und gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel die Fahrtrichtung kein Sprucherfordernis darstellt.

Der VwGH hat judiziert, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung es grundsätzlich nicht der Angabe der Fahrtrichtung im Spruch des Straferkenntnisses bedarf, die erstinstanzliche Behörde übersieht jedoch, dass der diesem Verfahren zugrundeliegende Spruch des Straferkenntnisses die Fahrtrichtung Linz beinhaltet und auch die Anzeige des Meldungslegers, der bei der Tatbeschreibung vermerkte, dass eine Anhaltung nicht möglich war, da der Lenker auf der durch einen Grünstreifen baulich getrennten Gegenfahrbahn fuhr und bei der Fahrtrichtung ausdrücklich Linz darin vermerkte.

Soweit nach dem Einspruch in der Aufforderung zur Rechtfertigung die Fahrtrichtung nicht genannt wurde, sanktioniert bzw. heilt dies nicht diesen Mangel. Das Verfahren ist auch deshalb mangelhaft, weil die beantragten Beweise nicht aufgenommen wurden.

Fakt ist, dass der Berufungswerber am 10.05.2014 von St. L. im Mühlviertel nach Linz fuhr, wo er dann seine Gattin abholte und mit ihr in das Wochenendhaus nach M. fuhr, sohin in Richtung Ottensheim.

Es stellt sich daher die Frage, warum der Meldungsleger die Fahrtrichtung Linz ausdrücklich vermerkte und nicht ausgeschlossen werden kann, dass hier eine allfällige Messung nicht den Berufungswerber betroffen hat oder falsch erfolgte. Die erstinstanzliche Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, die beantragten Beweise einzuholen bzw. aufzunehmen und werden hier die Verteidigungsrechte des Berufungswerbers gröblich verletzt und führt dies zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens und zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Der Bescheid ist aber auch inhaltlich rechtswidrig, weil eine rechtliche "Umwürdigung" wie von der Erstinstanz vorgenommen, vom Gesetz nicht gedeckt und unzulässig ist.

Aus den oben dargelegten Gründen stelle ich nachstehenden

Berufungsantrag

das angefochtene Straferkenntnis (Bescheid) der Landespolizeidirektion , OÖ SVA Referat 1 - Strafamt vom 20.10.2014 GZ: VStV/914300844458/2014 als rechtswidrig aufzuheben.

Linz, am 06.11.2014/NW Ing. G. S.“

IV. Die Behörde hat den Verfahrensakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht mit dem Hinweis eine Beschwerdevorentscheidung nicht in Erwägung gezogen zu haben vorgelegt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 44 VwGVG durchzuführen. Im Verwaltungsstrafverfahren hat das Landesverwaltungsgericht immer in der Sache zu entscheiden.

 

V. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

 

Der Beschwerdeführer lenkte am oben angeführten Straßenzug den bezeichneten PKW, seinen unbestrittenen Ausführungen zur Folge, auf der B127 aus Fahrtrichtung Linz kommend in westlicher Richtung.

Bei Strkm 5,791 wurde die Fahrgeschwindigkeit unter Abzug der Messtoleranz messtechnisch mit 91 km/h festgestellt. Eine Anhaltung war nicht möglich, weil dort der Messbeamte durch einen Mittelstreifen von der Fahrspur des Beschwerdeführers getrennt war.

Der Beschwerdeführer vermeint durch die ursprünglich in der Strafverfügung verfehlt angeführte Fahrtrichtung „in Fahrtrichtung Linz“, anstatt in der Gegenrichtung, mit der nunmehr wider ihn ohne Angabe der Fahrtrichtung erlassenem Straferkenntnis, eine Rechtswidrigkeit des Schuld- u. Strafausspruches erblicken zu können. Damit ist jedoch für ihn nichts zu gewinnen gewesen, weil einerseits die Identität der Tat nicht in Zweifel steht und andererseits selbst die Verfolgungsverjährung noch offen wäre und nicht zuletzt auch eine Richtigstellung zu erfolgen hat.

 

Hier ist demnach unter Berücksichtigung der sogenannten Messtoleranz von einer beweissicheren Fahrgeschwindigkeit von 91 km/h auszugehen.

Das Landesverwaltungsgericht stützt den Tatbeweis auf die – mit Ausnahme der Fahrtrichtung – unstrittige Aktenlage, sowie die auch schon von der Behörde getroffenen Feststellungen, welche im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch die Zeugenaussage schlüssig und nachvollziehbar untermauert wurden.

Der Eichschein und das Einsatzprotokoll wurden verlesen.

Der Zeuge AbtInsp. S. erklärte eingangs seiner zeugenschaftlichen Befragung, dass ihm hinsichtlich der Bezeichnung der Fahrtrichtung ein Fehler unterlaufen sei. Da er von der Behörde nicht einvernommen wurde, sei ihm dieser Fehler erst gestern im Zuge der Einschau in seine Anzeige aufgefallen. Eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug schloss der Zeuge aus, wobei er ausführte, das Kennzeichen im Zuge der Vorbeifahrt auf der gegenüberliegenden Straßenseite erfasst zu haben. Eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug schloss er aus. Der Zeuge ist wöchentlich etwa mit drei bis fünf derartigen Messeinsätzen befasst, sodass ihm die sachgerechte und letztlich beweissichere Durchführung derartiger Messungen wohl zugemutet wird.

Die Messung ist in Richtung des aus Fahrtrichtung Linz kommenden Verkehrs erfolgt. Demnach ist das auf der gegenüberliegenden Straßenseite gemessene Fahrzeug in Richtung Ottensheim unterwegs gewesen. Eine Anhaltung habe deshalb nicht erfolgen können, weil die B127 fünf Fahrspuren aufweist, die im Messbereich durch einen Grünstreifen getrennt sind.

Die vor dem Landesverwaltungsgericht erfolgte zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers erweist sich als widerspruchsfrei und schlüssig nachvollziehbar. Für das Landesverwaltungsgericht fand sich weder ein Anhaltspunkt betreffend eines Irrtums in der Zuordnung des Messergebnisses zum Fahrzeug des Beschwerdeführers, noch an der Richtigkeit der Messung an sich. Dazu ist zu bemerken, dass es sich bei sogenannten Lasermessungen  um taugliches System zu Geschwindigkeitsüberwachungen handelt. Die Einhaltung der Formalvorschriften (Eichschein und Messprotokoll) sind hier ebenfalls dokumentiert.

Letztlich bestritt der Beschwerdeführer nicht einmal selbst den Tatvorwurf, wobei sich aus wohl legitimen Gründen, die angesichts der im Straferkenntnis falschen Rechtsmittelbelehrung die als Berufung bezeichnete Beschwerde erhoben wurde, die sich jedoch im Grunde nur auf die Fehlbezeichnung der Fahrtrichtung stützt.

Diesbezüglich wies bereits die Behörde im Zuge eines Telefonates mit dem Rechtsvertreter zu dessen Rechtfertigung vom 15.10.2014 darauf hin, dass dadurch laut Judikatur (VwGH v. 29.9.1993, 93/03/0199 mwN) ein Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt wird.

Da im Übrigen die Verjährung noch nicht eingetreten wäre, ist letztlich auch deswegen für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen gewesen, sodass seinem diesbezüglichen Begehren im Schlussvortrag nicht zu folgen war.

 

V.1. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

In Vermeidung von Wiederholungen kann auf die bereits oben angeführten zutreffenden rechtlichen  Ausführungen der Behörde verwiesen werden.

Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner als gesichert anzusehenden Rechtsprechung davon aus, dass etwa ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl. Erk. v. 8.9.1998, 98/03/0144 ua). Diese Beurteilung durch das Höchstgericht ist ebenso auf das technisch noch ausgereiftere Gerät „TruSpeed“ sinngemäß zu übertragen.

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO und demnach ebenso nach § 52 lit.a Z10a StVO ist die Fahrtrichtungsangabe kein wesentliches Tatbestandsmerkmal  (VwGH 9.10.1996, 96/03/0255 mit Hinweis auf VwGH 17.5.1989, 88/03/0254). Durch die Klarstellung der Fahrtrichtung hier im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – im Straferkenntnis findet sich überhaupt keine Fahrtrichtung angeführt - im h. Erkenntnis ist der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt.

Die in der Verkündung des Erkenntnisses verkürzt dargestellte Rechtsmittel- u. Revisionsbelehrung wurde unter Hinweis auf die Ausfertigung im Erkenntnis klargestellt.

 

VI. Zur Strafzumessung

 

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz der Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch – StGB sinngemäß anzuwenden.

Bei der Strafzumessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980). Das Sachlichkeitsgebot hat bei der Ermessensübung iSd § 19 VStG und des bereits oben Gesagten den Maßstab zu bilden.

Abschließend ist demnach festzuhalten, dass selbst in einer mit 21 km/h auf einer gut ausgebauten Straße bloß geringfügigen Geschwindigkeitsüber-schreitung bei einem Monatsnettoeinkommen von 2.200 Euro in der  mit 80 Euro ausgesprochene Geldstrafe unter dem Aspekt der Prävention letztlich wohl auch kein Ermessensfehler gesehen werden kann.  

Der Schuld- und Strafausspruch war demnach zu bestätigen und die Beschwerde demnach als unbegründet abzuweisen.

 

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r