LVwG-600579/7/Kof/CG/SA

Linz, 16.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der Frau C. M., geb. x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. A. P., x gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion OÖ. vom 10. Oktober 2014, VStV/914300147127/2014 wegen Übertretung des § 19 StVO, nach der am 15. Dezember 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung den

 

 

B e s c h l u s s

 

 

gefasst:

 

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das behördliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach
§ 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt. Die Beschwerdeführerin hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

„Sie haben am 10.04.2014 um 18:40 Uhr in Linz, A, von der L kommend, nach links in die A abbiegend, als wartepflichtige Lenkerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x durch das Einbiegen den Vorrang eines von rechts kommenden Fahrzeuges nicht beachtet, wodurch dessen Lenkerin zum unvermittelten Bremsen ihres Fahrzeuges genötigt wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 19 Abs.4 iVm § 19 Abs.7 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro         falls diese uneinbringlich ist,                                Gemäß

          Ersatzfreiheitsstrafe von

 

       100,-       1 Tag 22 Std § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens,  

das sind 10% der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 100,- angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher .......  € 110,—.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 07. November 2014 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 15. Dezember 2014 wurde beim LVwG OÖ. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher die Bf, deren Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde und die Zeugin Frau S. E. teilgenommen haben.

 

Das behördliche Straferkenntnis beinhaltet zusammengefasst – siehe dazu auch das Vorbringen des Rechtsvertreters der Bf in der mVh – den Tatvorwurf, die Bf hätte zur Tatzeit und am Tatort die sog.  „Rechtsregel“ übertreten.

 

 

 

 

Auf der L vor der Kreuzung mit der A ist jedoch das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ nach § 52 lit.c Z23 StVO angebracht und gilt somit die sog. „Querverkehrsregel“.

 

Falls die wartepflichtige Bf die vorrangberechtigte Zeugin Frau S. E. zum unvermittelten Bremsen ihres Fahrzeuges genötigt hat, liegt dadurch nicht
eine Übertretung der „Rechtsregel“, sondern der „Querverkehrsregel“ vor. –

Der im behördlichen Straferkenntnis angeführte Tatvorwurf ist somit nicht richtig.

 

Es war daher mittels verfahrensbeendendem Beschluss –

VwGH vom 30.09.2014, Ra 2014/02/0045 –

·      der Beschwerde stattzugeben,

·      das behördliche Straferkenntnis aufzuheben,

·      das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und

·      auszusprechen, dass die Bf weder eine Geldstrafe,

noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.

 

 

II.    Gemäß § 25a Abs.4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Josef Kofler