LVwG-600450/24/ZO/SA/CG

Linz, 08.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn T. S.,         geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G. L., x vom 07.08.2014, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 08.07.2014, GZ. VerkR96-6052-2013, wegen mehrerer Übertretungen des GGBG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.10. sowie 15.12.2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Hinsichtlich der Punkte 1, 2, 3 und 4 wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.       Hinsichtlich Punkt 5 wird die Beschwerde abgewiesen und das Strafer­kenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzten Rechtsvorschriften des A in der Fassung BGBL III Nr. 56/2012 anzuwenden sind.

 

III.     Die behördlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 75 Euro, für das Beschwerdeverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 150 Euro (20 % der zu Punkt 5 bestätigten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

IV.      Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

 

„Sehr geehrter Herr S.!

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen: Tat(en) (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort/Kontrollort: Gemeindegebiet 4600 Wels, auf der A 25, bei Straßenkilometer 12,900 in Fahrtrichtung Linz

 

Tatzeit/Kontrollzeit:   14.11.2012 um 13:50

 

Beförderungseinheit: LKW, pol Kennzeichen: x

Anhänger, pol Kennzeichen: x

 

 Lenker: V. N., geb x

 

 

Sie haben - wie anlässlich einer Lenker-, Fahrzeug- und Gefahrgutkontrolle festgestellt wurde -nicht dafür gesorgt, dass die Bestimmungen des GGBG bzw des ADR eingehalten wurden, da bei der Beförderung von

• UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Ortiva) 9, III, (E), 1 Kanister / 6 Liter

• UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Colzor Trio) 9, III, (E), 8 Kanister/40 Liter

·                     UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Command48E + Successor), 3, III, (D/E), 40 Flaschen/ 20 Liter

• UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. 9, III, (E), 43 Kanister / 215 Liter

• UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Zeagran) 9, III, (E), 3 Kanister/ 72 Liter

• UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Andiamo) 9, III, (E), 28 Kanister/140 Liter

• UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Fuego) 9, III, (E), 16 Kanister/ 80 Liter

• UN 3082 U1VWELTGEFAHRDENDER STOFF, FLUSSIG, N.A.G. (Nimbus Cs) 9, III, (E), 16 Kanister/ 80 Liter

• UN 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF FEST, N.A.G. 9, III, (E), 8 Säcke/40 kg

• UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Champion + Diamant) 9, III, (E), 20 Kanister/ 200 Liter

• UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Fornet) 9, III, (E), 15 Kanister/42,5 Liter

• UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Clio Super) 9, III, (E), 12 Kanister/ 7,5 Liter

• Die Gesamtpunktezahl gem ADR 1.1.3.6 betrug 943.

 

folgende Übertretung(en) festgestellt wurden:

 

Sie haben es als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma F. A. GmbH, x und damit gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz als verantwortlicher Beauftragter der genannten Firma in der Funktion als Beförderer des oben angeführten gefährlichen Gutes zu verantworten, dass

 

1. dieses gefährliche Gut befördert wurde und es unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsgegenstände fehlen. Die Umverpackung war nicht für jedes in der Umverpackung gefährliche Gut wie nach Abschnitt 5.2.2 für Versandstücke vorgeschrieben bezettelt. Auf der Umverpackung fehlten Gefahrzettel. Es blieben von außen nicht für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Gefahrzettel sichtbar. Sämtliche Versandstücke befanden sich durcheinander gemischt auf Europaletten und waren mit Schrumpffolie umwickelt Die jeweiligen Gefahrzettel waren von außen nicht sichtbar.

 

Dies stellt gem § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges eine Übertretung der Gefahrenkategorie II dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§§ 13 Abs 1a Z 3, 37 Abs 2 Z 8 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) idF BGBl I Nr 91/2013; Unterabschnitt 5.1.2.1 lit a Punkt ii) iVm 5.2.2 ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR idF BGBL III Nr 13/2013

 

2. dieses gefährliche Gut befördert wurde und es unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder" Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsgegenstände fehlen. Die Umverpackung war nicht für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit der UN Nummer, welcher die Buchstaben voranzustellen sind, gekennzeichnet. Auf der Umverpackung fehlten die UN Nummer. Es blieben von außen nicht für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen sichtbar.

 

Dies stellt gem § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges eine Übertretung der Gefahrenkategorie II dar.

 

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§§ 13 Abs 1a Z 3, 37 Abs 2 Z 8 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) idF BGBl I Nr 91/2013; Unterabschnitt 5.1.2.1 lit a Punkt ii) iVm 5.2.1.1 und 5.2.1.2 ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR idF BGBL III Nr 13/2013

 

3. dieses gefährliche Gut befördert wurde und es unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine

Ausrüstungsgegenstände fehlen. Die Feuerlöschgeräte waren nicht mit einer Aufschrift mit mindestens der Angabe des Datums (Monat, Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung oder des Ablaufs der höchstzulässigen Nutzungsdauer versehen.

 

Dies stellt gem § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges eine Übertretung der Gefahrenkategorie III dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 13 Abs 1a Z. 3, 37 Abs 2 Z 8 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) idF BGBl I Nr 91/2013; Unterabschnitt 8.1 A4 ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR idF BGBL III Nr 13/2013

 

4. dieses gefährliche Gut befördert wurde und es unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsgegenstände fehlen. Die Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten haben, waren nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage waren die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (zB Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wurde.

 

Dies stellt gem § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges eine Übertretung der Gefahrenkategorie II dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§§ 13 Abs 1a Z 3, 37 Abs 2 Z 8 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) idF BGBl I Nr 91/2013; Unterabschnitt 7.5.7.1 zweiter Satz ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR idF BGBL III Nr 13/2013

 

5. dieses gefährliche Gut befördert wurde und es unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG zu vergewissern, dass alle im A vorgeschriebenen Informationen zu den

beförderten Gütern vom Absender vor der Beförderung zu Verfügung gestellt wurde, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn an Stelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist. Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt.

 

Dies stellt gem § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges eine Übertretung der Gefahrenkategorie I dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§§ 13 Abs 1a Z. 2, 37 Abs 2 Z 8 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) idF BGBl I Nr 91/2013; Abschnitt 5.4.1 ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit b ADR idF BGBL III Nr 13/2013

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich ist, gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

 

zu 1.: € 150,-- 24 Stunden § 37 Abs 2 Z 8 GGBG

zu 2.: € 150,-- 24 Stunden § 37 Abs 2 Z 8 GGBG

zu 3.: € 30,-- 12 Stunden § 37 Abs 2 Z 8 GGBG

zu 4.: € 150,-- 24 Stunden § 37 Abs 2 Z 8 GGBG

zu 5.: € 750,-- 168 Stunden § 37 Abs 2 Z 8 GGBG

 

Gesamt sohin € 1.230,--

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

123,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der verhängten Strafe.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt sohin € 1.353.--.

 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:

 

„Dem Vertreter des Beschwerdeführers wurde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 08.07.2014, Zahl VerkR96-6052/2013, am 10.07.2014 zugestellt. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch das angefochtene Straferkenntnis in seinem Recht, nicht nach §§ 13 Abs 1 a Z 2 und 3, 37 Abs 2 Z 8 GGBG, idF BGBL Nr.91/2013; Abschnitt 5.4.1 ADR, Abs 1.4.2.2.1. lit b ADR idF BGBl. II Nr. 13/2013 iVm § 9 VStG bestraft zu werden und erhebt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 08.07.2014, VerkR96-6052/2013, durch seinen bevollmächtigten Vertreter in offener Frist vollinhaltlich

 

BESCHWERDE

 

an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und stellt die

 

ANTRÄGE

 

das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge

 

a) eine mündliche Verhandlung durchführen sowie

 

b) der Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land beheben und das gegen den Beschwerdeführer anhängige Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

 

Begründung wird ausgeführt:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma F. A. und damit gemäß § 9 VStG als verantwortlicher Beauftragter der genannten Firma in seiner Funktion als Beförderer des näher angeführten gefährlichen Gutes fünf näher angeführte Verwaltungsübertretungen zu verantworten, wobei als Strafnorm jeweils § 37 Abs. 2 Ziffer 8 Gefahrgutbeförderungsgesetz angegeben ist.

 

Nach dieser Bestimmung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Absatz 1a oder § 23 Abs. 2 oder § 25 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1, 3 oder 4 befördert; der Strafrahmen hängt von der Einstufung in Gefahrenklassen gemäß den Kriterien des § 15a GGBG ab.

 

Die Verwaltungsstrafbehörde 1. Instanz nimmt im angefochtenen Straferkenntnis in vier Fällen an, dass der Beschwerdeführergegen § 13 Absatz 1a Ziffer 3 GGBG verstoßen habe, in einem Fall habe er gegen § 13 Absatz 1a Ziffer 2 GGBG verstoßen.

 

2. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen, aus den vorliegenden Beweisergebnissen sind die angeblichen Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers nicht ableitbar.

 

3. Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen dieses Inhalts innerhalb der Verjährungsfrist nicht vorgehalten, so dass allfällige Verwaltungsübertretungen jedenfalls verjährt sind.

 

Aus der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3.10.2013 geht nicht im Detail hervor, welche Übertretungen dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, zumal bei dem ihm zugestellten Schriftstück mehrere Passagen lückenhaft sind und nicht sinnerfassend zu lesen sind. Als Beispiel wird der Punkt 5. auf Seite 3 angeführt, der wörtlich zitiert folgenden Wortlaut hat: „Sie haben es als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher ……………… in der Funktion als Beförderer des oben angeführten gefährlichen Gutes zu Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG zu vergewissern, dass alle im A vorgeschriebenen Informationen……………“

Als weiteres Beispiel sei Punkt 2. auf Seite 3 genannt, wo es wörtlich heißt: „Sie haben es als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher ……………………und  unterlassen, sich im den gemäß § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Rissen aufweisen………………“

 

Weiters geht aus der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht abschließend hervor, um weiche beförderten Güter es sich überhaupt konkret handelt, da auch in diesem Bereich (Seite 1 der Aufforderung zur Rechtfertigung) der Text lückenhaft ist. So geht aus dem Text nicht hervor, um welche und gegebenenfalls wie viele „Kanister/40 Liter" es steh in Zeile 3 der Aufzählung der angeblich beförderten Güter es sich handeln soll.

 

Dem Beschuldigten war es daher zunächst gar nicht möglich, sich umfassend und abschließend zu dem ihm zur Last gelegten Tatvorwurf zu rechtfertigen.

 

Die vollständigen Textpassagen wurden dem Beschwerdeführer erst geraume Zeit später zur Kenntnis gebracht, jedenfalls wurden ihm die konkreten Verwaltungsübertretungen, die er begangen haben soll, nicht innerhalb der Verjährungsfrist vorgehalten.

 

Beweis: Aufforderung zur Rechtfertigung v. 3.10.2013 im Original

 

4. Gemäß § 13 Absatz 1a Gefahrgutbeförderungsgesetz hat der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs. 1

…………………

2. sich zu vergewissern, dass alle im A vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist;

 

3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Ziffer 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;

………………………

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz haben die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.

 

Die von der Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Bestimmungen der A sind im Bundesgesetzblatt nicht kundgemacht; was genau Inhalt dieser Bestimmungen sein soll, steht daher nicht fest; selbst auf der Homepage des B sind teilweise nicht einmal die von der Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz genannten Unterabschnitte der A auffindbar; folgende Texte konnten dort recherchiert werden:

……………………..

1.4.1 Allgemeine Sicherheitsvorsorge

1.4.1.1 Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen des A einzuhalten.

1.4.1.2 Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die Öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.

1.4.1.3 Das A kann bestimmte Pflichten der Beteiligten näher bestimmen.

Unter der Voraussetzung, dass die in den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3 aufgeführten Pflichten beachtet werden, kann eine Vertragspartei in ihrer nationalen Gesetzgebung die einem genannten Beteiligten obliegenden Pflichten auf einen oder mehrere andere Beteiligte übertragen, wenn er der Auffassung ist, dass dies keine Verringerung der Sicherheit zur Folge bat. Diese Abweichungen sind von der Vertragspartei dem Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa mitzuteilen, dass sie den übrigen Vertragsparteien zur Kenntnis bringt.

Die Bestimmungen der Abschnitte 1.2.1, 1.4.2 und 1.4.3 über die Definitionen der Beteiligten und deren jeweilige Pflichten berühren nicht die Vorschriften des Landesrechts betreffend die rechtlichen Folgen (Strafbarkeit, Haftung usw.), die sich daraus ergeben, dass der jeweilige Beteiligte z.B. eine juristische Person, eine auf eigene Rechnung tätige Person, ein Arbeitgeber oder eine Person im Angestelltenverhältnis ist.

…………………………

 

1.4.2.2 Beförderer

1.4.2.2.1 Der Beförderer hat gegebenenfalls im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 insbesondere

a) zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter gemäß A zur Beförderung zugelassen sind;

b) sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden;

c) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen, usw.;

d) sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, MEGC, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainern das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;

e) zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;

f) sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind;

g) sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Fahrzeugführer vorgeschriebenen Ausrüstungen im Fahrzeug mitgeführt werden.

Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.

…………………………

 

5.1.2 Verwendung von Umverpackungen

5.1.2.1 Eine Umverpackung muss für jedes in der Umverpackung enthaltene Versandstück, wie nach Kapitels 5.2 für Versandstücke vorgeschrieben gekennzeichnet und bezettelt sein, es sei denn, die Kennzeichnungen und Gefahrzettel aller in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter bleiben sichtbar. Ist ein und derselbe Gefahrzettel für verschiedene Versandstücke vorgeschrieben, muss er nur einmal angebracht werden.

5.1.2.2 Jedes Versandstück mit gefährlichen Gütern, das in einer Umverpackung enthalten ist, muss allen anwendbaren Vorschriften des A entsprechen. Die vorgesehene Funktion der einzelnen Verpackungen darf durch die Umverpackung nicht beeinträchtigt werden,

 

5.4.1 Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen

5.4.1.1 Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen

5.4.1.1.1 Das oder die Beförderungspapiere) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand muss (müssen) folgende Angaben enthalten

a) die UN-Nummer;

b) die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung des Stoffes oder Gegenstandes für die Beförderung,

sofern zutreffend (siehe Unterabschnitt 3.1.2.6), ergänzt durch die technische, chemische oder biologische Benennung;

c) die Klasse des Gutes oder für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 die Unterklasse, unmittelbar gefolgt vom Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe;

d) gegebenenfalls die dem Stoff oder Gegenstand zugeordnete Verpackungsgruppe;

e) die Großbuchstaben A oder R;

f) die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke;

g) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten (als Volumen bzw. als Brutto oder Nettomasse);

Bem. Bei Anwendung des Unterabschnitts 11,3.6 muss die Gesamtmenge der je Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter in Form eines Wertes angegeben werden, der gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 1.1.3.6 berechnet wurde.

h) den Namen und die Anschrift des Absenders;

i) den Namen und die Anschrift des (der) Empfängers (Empfänger);

j) eine Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung,

Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt werden; a), b), c), d) und e) müssen jedoch in dieser Reihenfolge angegeben werden, z.B. «1098 ALLYLALKOHOL, 6,1,1, A».

5.4.1.1.2 Die für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Angaben müssen lesbar sein.

5.4.1.1.3 Sondervorschriften für Abfälle

Wenn Abfälle (ausgenommen radioaktive Abfälle), die gefährliche Güter enthalten, befördert werden, ist der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck «ABFALL» voranzustellen, sofern dieser Ausdruck nicht bereits Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist, z.B. «ABFALL, 1230 METHANOL, 3, II, ADR» oder «ABFALL, 1S93 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, NAG. (Toluen und Ethylalkohol), 3, II, A».

5-4.1.1.4 Sondervorschriften für in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Guter

Bei der Beförderung gefährlicher Güter, die gemäß Kapitel 3.4 in begrenzten Mengen verpackt sind, ist im gegebenenfalls vorhandenen Beförderungspapier keine Angabe erforderlich.

5.4.1.1.5 Sondervorschriften für Bergungsverpackungen

Wenn gefährliche Güter in einer Bergungsverpackung befördert werden, ist im Beförderungspapier nach der Beschreibung der Güter hinzuzufügen:

«BERGUNGSVERPACKUNG».

5.4.1.1.6 Sondervorschriften für ungereinigte leere Verpackungen, Fahrzeuge, Container, Tanks, Batterie-Fahrzeuge und MEGC

Für ungereinigte leere Umschließungsmittel muss die Bezeichnung im Beförderungspapier lautem «LEERE: VERPACKUNG», «LEERES GEFÄSS», «LEERES GROSSPACKMITTEL (IBQ», «LEERES TANKFAHRZEUG », «LEERES FAHRZEUG», «LEERER AUFSETZTANK», «LEERER ORTSBEWEGLICHER TANK», «LEERER TANKCONTAINER», «LEERER CONTAINER», «LEERES BATTERIE-FAHRZEUG», bzw. «LEERER MEGC», ergänzt durch die Nummer der Klasse und die Buchstaben «A» oder «R», z,8. «LEERE VERPACKUNG, 3, A».

Bei ungereinigten leeren Gefäßen für Gase mit einem Fassungsraum von mehr als 1Q0D Litern sowie bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, ungereinigten leeren Batterie-Fahrzeugen, ungereinigten leeren Aufsetztanks, ungereinigten leeren ortsbeweglichen Tanks, ungereinigten leeren Tankcontainern, ungereinigten leeren MEGC, ungereinigten leeren Fahrzeugen und ungereinigten leere Containern für Güter in loser Schüttung ist diese Bezeichnung durch die Angabe «LETZTES LADEGUT» sowie durch die UN-Nummer und die offizielle Benennung für die Beförderung für das letzte Ladegut zu ergänzen, z.B. «LEERES TANKFAHRZEUG, 2, ADR, LETZTES LADEGUT: 1017 CHLOR».

Werden ungereinigte leere Tanks, ungereinigte leere Batterie-Fahrzeuge oder ungereinigte leere MEGC nach den Vorschriften des Absatzes 4.3.2.4.3 oder des Unterabschnitts 7.5.8.1 der nächsten geeigneten Stelle, wo eine Reinigung oder Reparatur durchgeführt werden kann, zugeführt, ist im Beförderungspapier zusätzlich zu vermerken:

«BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4,3.2.4.3» oder «BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 7.5.S.1».

5.4.1.1.7 Sondervorschriften für Beförderungen in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt

Bei Beförderungen gemäß Unterabschnitt 1.1.4.2 ist im Beförderungspapier zu vermerken; «BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 1.1.4.2».

5.4.1.1.8 Sondervorschriften bei der Verwendung von für den Seeverkehr zugelassenen ortsbeweglichen Tanks

Bei Beförderungen gemäß Unterabschnitt 1.1.4.3 Ist im Beförderungspapier zu vermerken: «BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 1.1.4.3».

5.4.1.1.9 (bleibt offen)

5.4.1.140 Sondervorschriften für Freistellungen in Zusammenhang mit den je Beförderungseinheit beförderten Mengen

5.4.1.1.10.1 Bei den in Unterabschnitt 1.1.3.6 vorgesehenen Freisteilungen ist im Beförderungspapier zu vermerken:

«BEFÖRDERUNG OHNE ÜBERSCHREITUNG DER IN UNTERABSCHNITT 1.1.3.6 FESTGESETZTEN FREIGRENZEN».

5.4.1.1.10.2 Wenn Sendungen von mehr als einem Absender in einer Beförderungseinheit befördert werden, ist es nicht erforderlich, in die diese Sendungen begleitenden Beförderungspapiere die in Absatz 5.4.1.1,10.1

vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen.

5.4.1.1.11 Sondervorschriften für die Beförderung von Großpackmitteln (IBC) nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion

Für Beförderungen gemäß Unterabschnitt 4.1.2.2 ist im Beförderungspapier zu vermerken: «BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 4.1.2.2».

5.4.1.1.12 (bleibt offen)

5.4.1.1.13 Sondervorschriften für die Beförderung in Tankfahrzeugen mit mehreren Abteilen oder in Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren Tanks

Wenn abweichend von Absatz 5.3.2.1.2 die Kennzeichnung eines Tankfahrzeugs mit mehreren Abteilen oder einer Beförderungseinheit mit einem oder mehreren Tanks gemäß Absatz 6.32 1.3 erfolgt, müssen die in jedem Tank oder jedem Abteil eines Tanks enthaltenen Stoffe im Beförderungspapier einzeln angegeben sein.

5.4.1.2 Zusätzliche oder besondere Angaben für bestimmte Klassen

5.4.1.2.1 Sondervorschriften für die Klasse 1

a) Zusätzlich zu den Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 g) muss im Beförderungspapier angegeben sein:

- die gesamte Nettomasse In kg des Inhalts an Explosivstoff 1) für jeden Stoff oder Gegenstand, für den die Angaben gelten;

- die gesamte Nettomasse in kg des Inhalts an Explosivstoff 1) für alle Stoffe und Gegenstände, für die das Beförderungsdokument gilt.

b) Als Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier sind beim Zusammenpacken von zwei verschiedenen Gütern die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 1 aufgeführten UN-Nummern und die in Spalte 2 in Großbuchstaben gedruckten offiziellen Benennungen für die Beförderung beider Stoffe oder Gegenstände anzugeben. Werden mehr als zwei verschiedene Güter nach Abschnitt 4.1.10 Sondervorschriften MP 1, MP 2 und MP 20 bis MP 24 in einem Versandstück vereinigt, so müssen im Beförderungspapier unter der Bezeichnung des Gutes die UN-Nummern aller im Versandstück enthaltenen Stoffe und Gegenstände in der Form «GÜTER DER UN-NUMMERN ... » angegeben werden.

c) Bei Beförderung von Stoffen und Gegenstanden, die einer n.a.g.-Eintragung oder der Eintragung «0190 EXPLOSIVSTOFF, MUSTER» zugeordnet sind oder die nach der Verpackungsanweisung P 101 des Unterabschnitts 4.1.4.1 verpackt sind, ist dem Beförderungspapier eine Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde mit den Beförderungsbedingungen beizufügen. Sie muss in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abgefasst sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, wenn nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.

d) Wenn Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppen B und D nach den Vorschriften des Unterabschnitts 7.5.2.2 zusammen in ein Fahrzeug verladen werden, ist dem Beförderungspapier

die Bescheinigung der Zulassung des Schutzbehälters oder des Schutzabteils nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote 1) beizufügen.

e) Wenn explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff in Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P 101 befördert werden, ist im Beförderungspapier zu vermerken: «VERPACKUNG VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE VON [Kurzzeichen des Staates (das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen der Staaten), in dessen Auftrag die zuständige Behörde handelt] ZUGELASSEN» (siehe Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 101),

Bem. Die handelsübliche oder technische Benennung der Güter darf zusätzlich zur offiziellen Benennung für die Beförderung im Beförderungspapier angegeben werden.

5.4.1.2.2 Zusätzlich Vorschriften für die Klasse 2

a) Bei der Beförderung von Gemischen (siehe Absatz 2.2.2.1.1) in Tanks (Aufsetztanks, festverbundene Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Elemente von Batterie-Fahrzeugen oder MEGC) muss die Zusammensetzung des Gemisches in Vol-% oder Masse-% angegeben werden. Bestandteile mit weniger als 1 % brauchen dabei nicht aufgeführt zu werden (siehe auch Absatz 3.1.2.6.1.2). b) Bei Beförderung von Flaschen, Großflaschen, Druckfässern, Kryo-Behältern und Flaschenbündeln unter den Bedingungen des Unterabschnitts 4.1.6,6 ist im Beförderungspapier zu vormerken: «BEFÖRDERUNG GEMÄSS UNTERABSCHNITT4.1.6.6».

5.4.1.2.3 Zusätzliche Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und organische Peroxide der Klasse 5.2

5.4.1.2.3.1 Für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und organische Peroxide der Klasse 5.2 mit Temperatur-Kontrolle während der Beförderung sind die Kontroll- und Notfalltemperaturen wie folgt im Beförderungspapier anzugeben:

«KONTROLLTEMPERATUR: ……….°C

NOTFALLTEMPERATUR: ………°C ».

5.4.1.2.3.2 Für bestimmte selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und für bestimmte organische Peroxids der Klasse 5.2, für welche die zuständige Behörde für eine bestimmte Verpackung den Wegfall des Gefahrzettels nach Muster 1 genehmigt hat (siehe Absatz 5.2.2.19), ist im Beförderungspapier zu vermerken; «GEFAHRZETTEL NACH MUSTER 1 NICHT ERFORDERLICH».

1} Für Gegenstände versteht man unter «Inhalt explosiver Stoffe» den im Gegenstand enthaltenen explosiven Stoff.

5.4.1.2.3.3 Wenn selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide unter Bedingungen befördert werden, für die

eine Genehmigung erforderlich ist (für selbstzersetzliche Stoffe siehe Absätze 2.2.41.1.13 und 4.1.7.2.2; für organische Peroxide siehe Absätze 2.2.52.1,8 und 4.1.7.2.2 sowie Abschnitt 6.8.4 Sondervorschrift TA 2) ist im Beförderungspapier z.B. zu vermerken: «BEFÖRDERUNG GEMÄSS ABSATZ 2.2.52.1.8».

Eine Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde mit den Beförderungsbedingungen ist dem Beförderungspapier beizufügen.

5.4.1.2.3.4 Wenn ein Mustereines selbstzersetzliche Stoffes (siehe Absatz 2,2.41.1.10) oder eines organischen Peroxids (siehe Absatz 2.2.5.2.1.9) befördert wird, ist im Beförderungspapier z.B. zu vermerken; «BEFÖRDERUNG GEMÄSS ABSATZ 2,2.52.1-3».

5.4.1.2.3.5 Bei der Beförderung von selbstzersetzliche Stoffen des Typs G [siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 g)] darf im Beförderungspapier vermerkt werden: «KEIN SELBSTZERSETZLICHER STOFF DER KLASSE 4.1».

Bei der Beförderung von organischen Peroxiden des Typs <3 [siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.3 g)] darf im Beförderungspapier vermerkt werden: «KEIN STOFF DER KLASSE 5.2».

5.4.1.2.4 Zusätzliche Vorschriften für die Klasse G.2

a) Sofern es sich bei dem ansteckungsgefährlichen Stoff um einen genetisch veränderten handelt, ist im Beförderungspapier hinzuzufügen:

«GENETISCH VERANDERTER MIKRO-ORGANISMUS».

b) Bei diagnostischen Proben, die unter den Bedingungen des Absatzes 2.2.62.1.8 zur Beförderung aufgegeben werden, muss die offizielle Benennung für die Beförderung lauten; «DIAGNOSTISCHE PROBE, ENTHÄLT ...», wobei der für die Zuordnung maligebende ansteckungsgefährliche Stoff anzugeben ist.

c) Bei der Beförderung von leicht verderblichen Stoffen sind geeignete Hinweise erforderlich, z.B.;

«KÜHLEN AUF + 2 °C/+ 4 °C» oder «BEFÖRDERUNG IN GEFRORENEM ZUSTAND» oder «NICHT GEFRIEREN».

5.4.1.2.5 Sondervorschriften für die Klasse 7

5.4.1.2.5.1 Der Absender hat für jede Sendung von radioaktiven Stoffen im Beförderungspapier, soweit anwendbar, folgende Angaben in der vorgegebenen Reihenfolge zu vermerken;

a) die dem Stoff zugeordnete UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden;

b) die offizielle Benennung für die Beförderung;

c) die Nummer der Klasse «7»;

d) Name oder Symbol jedes Radionuklids oder bei Gemischen von Radionukliden eine geeignete allgemeine Bezeichnung oder ein Verzeichnis der einschränkendsten Nuklide;

e) eine Beschreibung der physikalischen und chemischen Form des Stoffes oder die Angabe, dass es sich um einen radioaktiven Stoff in besonderer Form oder um einen gering dispergierbaren radioaktiven Stoff handelt. Für die chemische Form Ist eine Gattungsbezeichnung ausreichend;

f) die maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Becquerel (Bq) mit dem entsprechenden SI-Vorsatz (siehe Unterabschnitt 1.2.2.1). Bei spaltbaren Stoffen darf anstelle der Aktivität die Gesamtmasse der spaltbaren Stoffe in Gramm (g) oder in Vielfachen davon angegeben werden;

g) die Versandstückkategorie, d.h. I-WEISS, II-GELB, III-GELB;

h) die Transportkennzahl (nur bei den Kategorien II-GELB und III-GELB);

i) bei einer Sendung mit spaltbaren Stoffen, ausgenommen Sendungen, die nach Unterabschnitt 6.4.11.2 freigesteift sind, die Kritikalitätssicherheitskennzahl;

j) das Kennzeichen jedes Zulassungs-/Genehmigungszeugnisses einer zuständigen Behörde (radioaktive Stoffe in besonderer Form, gering dispergierbare radioaktive Stoffe, Sondervereinbarung, Versandstückmuster oder Beförderung), soweit für die Sendung zutreffend;

R) für Sendungen mit Versandstücken in einer Umpackung oder in einem Container eine detaillierte Aufstellung des Inhalts jedes Versandstücks innerhalb der Umpackung oder des Containers und gegebenenfalls jeder Umpackung oder jedes Containers der Sendung. Sind an einem Zwischenentladeort einzelne Versandstücke aus der Umpackung oder dem Container zu entladen, müssen die zugehörigen Beförderungspapiere vorliegen;

1) falls eine Sendung unter ausschließlicher Verwendung befördert wird, der Vermerk «BEFÖRDERUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER VERWENDUNG»;

m) bei L5A-II- oder LSA-III-Stoffen und bei SCO-I- oder SCO-II-Gegenständen die Gesamtaktivität der Sendung als Vielfaches des A2-Wertes,

5.4.1.2.5.2 Der Absender hat zusammen mit dem Beförderungspapier auf die Maßnahmen hinzuweisen, die vom Beförderer gegebenenfalls zu ergreifen sind. Diese schriftlichen Hinweise müssen in den Sprachen abgefasst sein, die vom Beförderer und den zuständigen Behörden für notwendig erachtet werden, und müssen mindestens folgende Informationen enthalten:

a) zusätzliche Maßnahmen bei der Verladung, der Verstauurig, der Beförderung, der Handhabung und der Entladung des Versandstücks, der Umpackung oder des Containers, einschließlich besonderer die Wärmeableitung betreffende Ladevorschriften [siehe Abschnitt 7.5.1.1 Sondervorschrift CV33 (3.2)], oder einen Hinweis, dass solche Maßnahmen nicht erforderlich sind;

b) Einschränkungen hinsichtlich der Versandart oder des Fahrzeugs und notwendige Angaben über den Beförderungsweg;

c) für die Sendung geeignete Notfallvorkehrungen,

5.4.1.3.5.3 Die erforderlichen Zeugnisse der 2uständigen Behörde müssen der Sendung nicht unbedingt beigefügt sein. Dar Absender muss diese dem (den) Beförderern) vor dem Be- und Entladen zugänglich machen.

5.4.1.3 (bleibt offen)

5.4.1.4 Form und Sprache

5.4.1.4.1 Ein Papier mit den Angaben der Unterabschnitte 5.4.1.1 und 5.4.1.2 kann auch ein solches sein, das bereits durch andere geltende Vorschriften für die Beförderung mit einem anderen Verkehrsträger verlangt wird. Bei mehreren Empfängern dürfen die Namen und die Anschriften der Empfänger sowie die Liefermengen, die es ermöglichen, die jeweils beförderte Art und Menge zu ermitteln, auch in anderen zu verwendenden

oder durch andere Vorschriften verlangten Papieren enthalten sein, die im Fahrzeug mitzuführen sind.

Die in das Papier einzutragenden Vermerke sind in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, wenn nicht internationale Tarife für die Beförderung auf der Straße oder Abkommen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.

5.4.1.4.2 Kann eine Sendung wegen der Größe der Ladung nicht vollständig in eine einzige Beförderungseinheit verladen werden, sind mindestens so viele getrennte Papiere oder Kopien das einen Papiers auszufertigen, wie Beförderungseinheiten beladen werden. Ferner sind In allen Fällen getrennte Beförderungspapiere auszufertigen für Sendungen oder Teile einer Sendung, die wegen der Verbote in Abschnitt 7.5.2 nicht zusammen in ein Fahrzeug verladen werden dürfen.

Die Informationen über die von den zu befördernden Gütern ausgehenden Gefahren (nach den Angaben des Unterabschnitts 5.4.1.1) dürfen in ein Übliches Beförderungspapier oder Ladungspapier aufgenommen oder mit diesem verbunden werden. Die Darstellung der Informationen im Papier, oder die Reihenfolge der Übertragung entsprechender Daten bei der Verwendung von Arbeitsverfahren mit elektronischer Datenübertragung (EDV) oder elektronischem Datenaustausch (EDI)] muss den Angaben in Absatz 5.4.1.1.1 entsprechen.

Kann ein übliches Beförderungspapier oder Ladungspapier nicht als multimodales Beförderungspapier für gefährliche Güter verwendet werden, wird die Verwendung von Dokumenten gemäß dem in Abschnitt 5.4.4 dargestellten Beispiel empfohlen).

2) Für die Verwendung dieses Dokuments können die entsprechenden Empfehlungen der Arbeitsgruppe der ECE/UNO über die Erleichterung internationaler Handelsverfahren, insbesondere die Empfehlung Nr. 1 (Formularentwurf der Vereinten Nationen für Handelspapiere) (ECE/TRADE/137, Ausgabe 96.1), die Empfehlung Nr. 11 (Aspekte der Dokumentation bei der internationalen Beförderung gefährlicher Güter) (ECE/TRADE/204, Ausgabe 96.1) und die Empfehlung Nr, 22 (Formularentwurf für standardisierte Versandanweisungen) (ECE/TRADE/168, Ausgabe 95.1) herangezogen werden. Siehe Handelsdatenverzeichnis, Ausgabe III, Empfehlungen für die Erleichterung des Handels (ECBTRADB 200) (Veröffentlichung der Vereinten Nationen, Verkaufsnummer E/F.96.II.E.13).

5.4.1.5 Nicht gefährliche Güter Unterliegen in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannte Güter nicht den Vorschriften des A, da sie gemäß Teil 2 als nicht gefährlich gelten, darf der Absender zu diesem Zweck eine Erklärung in das Beförderungspapier aufnehmen, z.B.: «KEINE GÜTER DER KLASSE ...».

Bem. Diese Vorschrift darf insbesondere angewendet werden, wenn der Absender der Ansicht ist, dass die Sendung auf Grund der chemischen Beschaffenheit der beförderten Güter (z.B. Lösungen oder Gemische) oder auf Grund der Tatsache, dass diese Güter nach anderen Vorschriften 3I3 gefährlich gelten, während der Beförderung Gegenstand einer Überprüfung werden Könnte.

………………………

 

7.5.7 Handhabung und Verstauung

7.5.7.1 Die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern müssen auf dem Fahrzeug oder im Container so verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeugs oder Containers nur geringfügig verändern können. Die Ladung kann z-B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen gesichert werden. Eine ausreichende Ladungssicherung im Sinne des ersten Satzes liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Versandstücken vollständig ausgefüllt ist.

7.5.7.2 Die Vorschriften des Unterabschnitts 7.5.7.1 gelten auch für das Beladen, Verstauen und Entladen von Containern auf Fahrzeugen

7.5.7.3 Das Fahr- oder Begleitpersonal darf Versandstucke mit gefährlichen Gütern nicht öffnen.

………………………

 

8.1.4 Feuerlöschmittel

8.1.4.1 Jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muss ausgerüstet sein;

a) mit mindestens einem tragbaren Feuerlösch gerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel), das geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses der Beförderungseinheit zu bekämpfen, und das so beschaffen ist. dass es beim Einsatz gegen einen Brand der Ladung diesen nicht verschlimmert, sondern ihn möglichst eindämmt; ist das Fahrzeug jedoch mit einer festen, automatischen oder leicht auszulösenden Einrichtung zur Bekämpfung eines Motorbrands ausgerüstet, braucht das tragbare Gerät nicht zur Bekämpfung eines Motorbrandes geeignet sein;

b) zusätzlich zu den in Absatz a) genannten Anforderungen muss die Beförderungseinheit mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 6 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein, das

sich dafür eignet, einen Brand der Reifen/Bremsen oder der Ladung zu bekämpfen und so beschaffen ist. dass es beim Einsatz gegen einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses der Beförderungseinheit diesen nicht verschlimmert. Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 Tonnen dürfen mit einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver ausgerüstet sein.

8.1.4.2 Die Feuerlöschstoffe, die in den auf den Beförderungseinheiten mitgeführten Löschgeräten enthalten sind, müssen so beschaffen sein, dass sie weder im Fahrerhaus noch unter Einwirkung der Hitze eines Brandes giftige Gase entwickeln.

8.1.4.3 Die den Vorschriften des Unterabschnitts 8.1.4.1 entsprechenden tragbaren Feuerlöschgeräte müssen mit einer Plombierung versehen sein, durch die nachgeprüft werden kann, dass die Geräte nicht verwendet wurden. Außerdem müssen sie das Zeichen einer von der zuständigen Behörde anerkannten Norm sowie eine Aufschrift mit Angabe (Monat, Jahr) des Ablaufs der Geltungsdauer tragen.

 

Ein Unterabschnitt 5.1.2.1 lit a. ii) A ist ebenso wenig auffindbar, wie ein Unterabschnitt 8.1.4.4 A.

 

Dem angefochtenen Straferkenntnis ist nicht zu entnehmen, durch welches konkrete Verhalten der Beschwerdeführer gegen eine bestimmte Vorschrift verstoßen haben soll. Die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz hat keine gesetzmäßige Umschreibung der „Taten" vorgenommen; für den Beschwerdeführer ist nicht konkret nachvollziehbar, worin sein strafbares Verhalten jeweils bestehen soll und aus welchen Bestimmungen dies jeweils ableitbar sein soll. Wenn dem Beschwerdeführer (beispielsweise) vorgeworfen wird, "die erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt" und hierzu auf Abschnitt 5.4,1 A verwiesen wird, so zeigt schon die obige Auflistung, dass der Abschnitt 5.4.1 zahllose unterschiedliche Tatbestände enthält und dem Beschwerdeführer niemals konkret vorgehalten wurde, gegen welche dieser Vorschriften verstoßen worden sein soll.

 

Nach der vom Verwaltungsgerichtshof zu § 44a Ziffer 1 VStG entwickelten Judikatur ist die einem Beschuldigten angelastete Tat im Spruch des Straferkenntnisses so weit zu konkretisieren, dass eine eindeutige Zuordnung zu dem Tatbestandsmerkmal ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl VwSlg 11.466A/19Ö4 und VwSlg 11.894A/1985, jeweils verstärkter Senat). Im Spruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind, insbesondere ist dabei die Identität der Tat (Ort, Zeit und die näheren Umstände) genau zu beschreiben.

 

Die Kriterien für die genaue bestimmte Umschreibung der einem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung sind für den Eintritt der Verjährung einer anfälligen Verwaltungsübertretung entscheidungswesentlich. Die angebliche Verwaltungsübertetung muss einem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist in allen tatsächlichen und rechtlichen Elementen individualisiert und konkretisiert vorgehalten werden. Ein solcher ordnungsgemäß individualisierter und konkretisierter Tatvorwurf wurde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer innerhalb der Verjährungsfrist nicht erhoben.

 

Die Umschreibung der Tat durch die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Gesetzestextes, ohne dass das Verhalten des Beschwerdeführers individualisiert und konkretisiert wurde und einem der verschiedenen Tatbilder der Strafbestimmung zugeordnet wurde.

 

5. Dem Beschwerdeführer wurden keinerlei Beweisergebnisse zur Kenntnis gebracht, aus denen die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen schlüssig ableitbar sein könnten. Der Beschwerdeführer bestreitet ausdrücklich die Richtigkeit der Sachverhaltsannahmen im angefochtenen Strafer­kenntnis.

 

Vielmehr waren die beförderten Güter bei Antritt der Fahrt am 14.11.2012 ordnungsgemäß verpackt, gekennzeichnet, verzurrt und gegen Bewegung während der Fahrt gesichert, die Gefahrengutzettel waren ordnungsgemäß angebracht und von außen sichtbar. Die ordnungsgemäß ausgefüllten Beförderungspapiere wurden dem Fahren vor Antritt seiner Fahrt ausgehändigt.

 

Der Beschuldigte die ihm laut GGBG obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen zu jeder Zeit penibel eingehalten, sämtliche Mitarbeiter wurden laufend geschult und angewiesen, alle Transporte nur nach Maßgabe der Bestimmungen des GGBG durchzuführen. Die Einhaltung dieser Vorgaben wurde vom Beschwerdeführer laufend kontrolliert.

 

Im Betrieb der Fa. F. A. ist - trotz der Seltenheit von Gefahrenguttransporten - ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet, sodass vom Beschwerdeführer unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften erwartet werden konnte. Es wurden nicht nur stichprobenartige, sondern ständige Kontrollen durchgeführt um die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen zu gewährleisten.   

Auch der Geschäftsführer der Fa. F. A., Herr Mag. K. F. legt besonderes Augenmerk auf die jederzeitige Einhaltung sämtlicher gesetzlichen Bestimmungen nach dem GGBG und ist in das betriebsinterne Kontrollsystem eingebunden.

Gefahrenguttransporte sind im Betrieb der Firma F. A. äußerst selten, sollte ein solcher vorkommen weiß der Beschwerdeführer in jedem Fall Bescheid. Bei dem gegenständlichen Transport handelte es sich jedoch um keinen regulären Transport, sondern um einen internen Transport von einer Außenstelle zur Zentrale, wobei der ursprüngliche Auftrag auf Transport von Saatgut gelautet hat, es kam jedoch zu einer Rücklieferung. Der konkrete Transport stellte eine absolute Ausnahme im Geschäftsbetrieb der Firma F. A. dar, der Beschwerdeführer war in dem konkreten Transport auch nicht involviert, da er an diesem Tag an der Verladestelle gar nicht anwesend war.

 

Wenn die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz im angefochtenen Bescheid anführt, es habe in Betrieb der Firma F. A. weder laufende Kontrollen zur Einhaltung der Bestimmungen des GGBG, noch laufende Schulungen der Mitarbeiter gegeben, so ist dies durch das abgeführte Beweisverfahren nicht gedeckt.

 

Vielmehr hat die Zeugin Mag. D. F. ausgesagt, dass die Chauffeure sehr wohl instruiert sind und der Beschwerdeführer über jeden Gefahrenguttransport in der Regel Bescheid weiss, weiters dass er persönlich und äußerst sorgfältig kontrolliert und dass es ordnungsgemäße Weisungen an das Personal schon bisher gegeben hat. Die Zeugin F. hat auch schlüssig dargelegt, dass der LKW-Fahrer N. lediglich als Aushilfskraft tätig war, keinesfalls geht aus Ihrer Aussage hervor, dass Herr N. von den Weisungen nichts gewußt habe.

 

Im Sinne einer vorgreifenden Beweiswürdigung wurde die Aussage der Zeugin F. zum Nachteil des Beschwerdeführers gewürdigt, zudem umfassten die an sie gestellten Fragen nicht sämtliche relevanten Sachverhaltselemente. So wurde sie über das im Betrieb bestehende Kontrollsystem nicht abschließend befragt.

 

Die Aussage des Zeugen N. ist nicht verwertbar, da er der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist und die Aussage ohne Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetsch zustande kam. Als Dolmetsch fungierte lediglich eine Mitarbeiterin der Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz.

 

Auch das von der Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen Ing. W. I. ist nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz zu untermauern. Dem Amtssachverständigen standen lediglich einige Lichtbilder zur Verfügung an Hand derer er eine Stellungnahme abzugeben hatte. Er führt selber auf Seite drei seiner Expertise aus, aus den Lichtbildern sei nicht ersichtlich und könne aus technischer Sicht nicht beurteilt werden, inwieweit die Vorgaben bezüglich Umverpackung, Gefahrenzettel und Kennzeichnung erfüllt gewesen seien. Seine Ausführungen, die einschlägigen Verpackungsvorschriften "scheinen" hier nicht eingehalten worden zu sein, bestätigen, dass er aufgrund der wenig aussagekräftigen Lichtbilder keine abschließende Beurteilung abgeben konnte. Wenn er ausführt, dass hinsichtlich Ladungssicherung auf den Lichtbildern keine zusätzlichen Ladungssicherungsmaßnahmen ersichtlich seien, so kann daraus nicht geschlossen werden, dass es keine zusätzlichen Ladungssicherungsmaßen gegeben hat. Seine nachträgliche Begutachtung aufgrund von Fotos gründet sich größtenteils auf reine Vermutungen und entspricht keinesfalls den Vorgaben, die an ein Sachverständigengutachten zu stellen sind.

 

Auch, dass eine über Herrn N. verhängte Geldstrafe tatsächlich bezahlt worden sei, sagt nichts über das Verschulden des Beschwerdeführers aus.

 

Die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz hat das angefochtene Straferkenntnis erlassen, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, zu den vorhandenen Beweismitteln eine Stellungnahme abzugeben, was dem Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid wurde innerhalb offener Frist zur Stellungnahme ein neuerlicher Fristerstreckungsantrag vom 02.07.2014 eingebracht,  welcher laut Sendebericht am 02.07.2014 um 15.09 Uhr an die Bezirkshauptmannschaft Linz Land per Telefax gesendet wurde, keinesfalls ist der Antrag verspätet, nämlich erst am 3.7.2014 bei der Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz eingetroffen.

 

Die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz hat kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und zu den Tatbestandsmerkmalen der angeblichen Verwaltungsübertretungen ihrer gesetzlichen Feststellungs- und Begründungspflicht nicht entsprochen. Hätte die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihrer gesetzlichen Feststellungs- und Begründungspflicht entsprochen, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat.

 

6. Für die von der Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz im angefochtenen Straferkenntnis angenommenen Einstufungen in Gefahrenkategorien liegen weder Beweisergebnisse vor, noch ist dem angefochtenen Straferkenntnis zu entnehmen, wie die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz konkret zu den jeweiligen Einstufungen kommt. Es ist davon auszugehen, dass die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz ohne eigenes Ermittlungsverfahren die von Anzeigenleger vorgenommene Einstufung ungeprüft übernommen hat. Es wird die Einstufung der Gefahrenkategorien auch ausdrücklich bestritten.

 

Auch insoweit hat die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz kein gesetzmäßiges Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihrer gesetzlichen Feststeilungs- und Begründungspflicht nicht entsprochen. Hätte die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihrer gesetzlichen Feststellungs- und Begründungspflicht entsprochen, wäre sie im Ergebnis zu einem anders lautenden Bescheid gelangt.

 

7. Zum Beweis seines gesamten obigen Vorbringens stellt der Beschwerdeführer folgende

 

 

 

BEWEISANTRÄGE:

 

a. Einvernahme folgender Personen als Zeugen;

Mag. K. F., .

     Mag. D. F., x

 

b. Einholung eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für Gefahrengutangelegenheiten sowohl hinsichtlich sämtlicher Tatbestands-merkmale der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen als auch hinsichtlich der Einstufung in Gefahrengutkategorien

 

c. seine eigene Einvernahme als Partei

 

8. Vorsichtshalber wird vorgebracht, dass selbst wenn - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - in objektiver Hinsicht Verwaltungsübertretungen vorliegen sollten, den Beschwerdeführer keinerlei Verschulden trifft. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles war der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Transport nicht befasst, er hat jedoch von seiner Seite aus durch Einrichtung eines wirkungsvollen Kontrollsystems alles getan, um die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen jederzeit zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer hat die ihm laut GGBG obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen zu jeder Zeit penibel eingehalten. Sämtliche Mitarbeiter wurden laufend geschult und angewiesen, alle Transporte nur nach Maßgabe der Bestimmungen des GGBG durchzuführen. Die Einhaltung dieser Vorgaben wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch von Seiten der Geschäftsführung der Fa. F. A. laufend kontrolliert, sodass vom Beschwerdeführer unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften erwartet werden konnte.

 

9. Vorsichtshalber wird weiters geltend gemacht, dass selbst wenn - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers- in objektiver und subjektiver Hinsicht Verwaltungsübertretungen vorliegen sollten, im konkreten Fall sämtliche Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 45 Abs 1 VStG, somit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung vorlägen, da das Verschulden des Beschwerdeführers als äußerst gering einzustufen wäre. Die Tat ist ohne jegliche Folgen geblieben, es ist davon auszugehen, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering sind.

 

 

10. Ausdrücklich nur vorsichtshalber wird auch geltend gemacht, dass die von der Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz über den Beschwerdeführer verhängten Strafen überhöht sind und nicht den gesetzlichen Strafzumessungsgründen entsprechen. Wegen des Fehlens von Erschwerungsgründen hätte die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz außerdem von einem deutlichen Überwiegen von Milderungsgründen (Unbescholtenheit, lange Verfahrensdauer) ausgehen und bei der Strafbemessung gemäß § 20 VStG vorgehen müssen.

 

 

Wels, 07.08.2014                                                                        T. S.“

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.10. sowie 15.12.2014. An dieser haben der Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter und zwei Vertreter der belangten Behörde teilgenommen. Weiters wurden die Zeugen N., GrInsp. S. und Mag. K. F. zum Sachverhalt befragt und vom Sachverständigen Ing. I. ein Gutachten erstellt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Herr N. lenkte am 14.11.2012 um 13.50 Uhr den Lkw mit dem Kennzeichen x, Anhänger mit dem Kennzeichen x in Wels auf der A 25 bei Strkm 12,900 in Fahrtrichtung Linz. Er wurde von GrInsp. S. zu einer Verkehrskontrolle angehalten, wobei festgestellt wurde, dass er die im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Gefahrgüter transportierte. Bei der Kontrolle stellte der Zeuge GrInsp. S. fest, dass die Gefahrgüter auf Paletten geladen waren, welche mit Schrumpffolie umwickelt waren. Mehrere der Schachteln mit Gefahrgütern waren offen, wobei sich auf einer Palette auch ein Kanister mit Gefahrgut der Klasse 2 befand, von außen jedoch nur Gefahrzetteln der Klasse 3 sichtbar waren. Auch die UN-Nummer dieses Gefahrgutes war von außen nicht sichtbar. Mehrere Schachteln der Gefahrgüter, welche mit Ausrichtungspfeilen versehen waren, waren bereits seitlich gekippt und zwischen den Gefahrgütern sowie der sonstigen Ladung bzw. den Bordwänden waren Ladelücken vorhanden. Der Beschwerdeführer führte zum Zeitpunkt der Kontrolle kein Beförderungspapier mit. Bei der Kontrolle wurde weiters festgestellt, dass die Feuerlöschgeräte nicht mit einer Aufschrift mit der Angabe des Datums der nächsten wiederkehrenden Prüfung oder des Ablaufs der höchstzulässigen Nutzungsdauer versehen waren.

 

Es handelte sich um einen Transport von Spritzmitteln von der Filiale in G. zurück zur Zentrale der F. A. in H. Derartige Rücktransporte von Gefahrgütern von den einzelnen Filialen in die Zentrale sind im Ablauf des Unternehmens grundsätzlich nicht vorgesehen, es handelte sich um eine eigenmächtige Anordnung des Filialleiters in G.. Der Beschwerdeführer, welcher gleichzeitig verantwortlicher Beauftragter des gegenständlichen Unternehmens für die Einhaltung der Bestimmungen des GGBG und Gefahrgutbeauftragter ist, wurde vom Lenker während der Kontrolle verständigt und brachte ein ordnungsgemäß ausgefülltes Beförderungspapier zum Ort der Kontrolle.

 

Der Lenker des gegenständlichen Transportes verfügte über keine gesonderte Gefahrgutausbildung. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass im Unternehmen vier Lkw-Fahrer eine entsprechende Ausbildung haben und diese sowie alle Filialleiter entsprechend geschult sind und schriftliche Anweisungen betreffend den Umgang mit Gefahrguttransporten haben. Gefahrguttransporte finden üblicherweise nur von der Zentrale zu den Filialen statt, bei diesen Transporten überprüft der Beschwerdeführer selbst, ob die Bestimmungen des GGBG eingehalten werden. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch Gefahrgut von  einer Filiale zurück in die Zentrale geliefert, was nach den Angaben des Beschwerdeführers sowie des Zeugen F. bisher noch nie vorgekommen ist. Zu diesem Transport räumte der Beschwerdeführer ein, dass er selbst nicht vor Ort ist und die mit dem Transport betrauten Personen ohnedies die schriftlichen Anweisungen haben.

 

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 13 Abs.1a GGBG hat der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs.1 u.a.

........

2. sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden;

3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z. 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;

.......

5. zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;

6. sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind;

......

Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeuges oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.

Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z. 1,2,5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

 

Gemäß Unterabschnitt 5.4.0.1 A sind bei jeder durch das A geregelten Beförderung von Gütern die in diesem Kapitel jeweils vorgeschriebenen Dokumente mitzuführen,  sofern nichts anderes festgelegt ist.

 

Gemäß Absatz 5.4.1.1.1 A muss das oder die Beförderungspapiere für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand folgende Angaben enthalten:

a)    die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt sind;

b)    die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend (siehe Abs.3.1.2.8.1), ergänzt durch die technische Benennung in Klammern (siehe Abs.3.1.2.8.1.1);

c)    für Stoffe und Gegenstände der übrigen Klassen: die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 angegebenen oder nach einer Sondervorschrift gemäß Spalte 6 anwendbaren Nummern der Gefahrzettelmuster. Wenn mehrere Nummern der Gefahrzettelmuster angegeben sind, sind die Nummern nach der ersten Nummer in Klammern anzugeben. Bei Stoffen und Gegenständen, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 keine Nummern der Gefahrzettelmuster angegeben sind, ist anstelle dessen die Klasse gemäß Spalte 3a anzugeben;

d)    gegebenenfalls die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe der die Buchstaben „VG“ oder die Initialen vorangestellt werden dürfen, die dem Ausdruck „Verpackungsgruppe“ in dem gemäß Abs.5.4.1.4.1 verwendeten Sprachen entsprechen;

e)    soweit anwendbar, die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke; UN-Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung der Art der Versandstücke angegeben werden;

f)     die Gesamtmenge  jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlicher UN-Nummer, unterschiedlicher offizieller Benennung für die Beförderung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppen (als Volumen bzw. als Brutto- oder Nettomasse);

g)    den Namen und die Anschrift des Absender;

h)    den Namen und die Anschrift des Empfängers (der Empfänger). Wenn gefährliche Güter für die Lieferung an mehrere Empfänger befördert werden, die am Anfang der Beförderung nicht festgestellt werden können, darf mit Zustimmung der von der Beförderung berührten Staaten stattdessen der Ausdruck "Verkauf bei Lieferung" angegeben werden;

i)      eine Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung;

.....

 

Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt werden; a), b), c) und d) müssen in der Reihenfolge wie oben angegeben ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im A vorgesehenen angeben werden.

Gemäß  Unterabschnitt 8.1.2.1 müssen außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen Papieren folgende Papiere in der Beförderungseinheit mitgeführt werden:

a)    die nach Abschnitt 5.4.1 vorgeschriebenen Beförderungspapiere für alle beförderten gefährlichen Stoffe und gegebenenfalls das Container- oder Fahrzeugpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2;

b)    die in Abschnitt 5.4.3 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen für alle beförderten gefährlichen Güter;

c)    (bleibt offen);

d)    ein Lichtbildausweis gemäß Unterabschnitt 1.10.1.4 für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung.

 

Gemäß § 32 Abs.2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (z.B. Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung,  Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

Gemäß § 32 Abs.3 VStG gilt eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs.1) gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (§ 9 Abs.3) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.

 

5.2. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, dass ihm die Verwaltungsübertretungen nicht ausreichend konkretisiert vorgeworfen worden seien, weil die ihm übermittelte Aufforderung nur lückenhafte Texte aufgewiesen habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung sowie der Ladungsbescheid an den Beschuldigten im Akte jedenfalls vollständig sind. Gemäß § 32 Abs. 2 VStG kommt es für die Gültigkeit einer Verfolgungshandlung nicht darauf an, ob der Beschuldigte von dieser Kenntnis erlangt hat, sondern ausschließlich darauf, dass diese von der Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet ist. Selbst wenn die Amtshandlung ihr Ziel überhaupt nicht erreicht, ändert dies nichts an der Wirksamkeit einer Verfolgungshandlung. Die im Akt befindlichen und von der Behörde abgesendeten Verfolgungshandlungen weisen die vom Beschwerdeführer kritisierten Lücken nicht auf, weshalb es sich grundsätzlich um taugliche Verfolgungshandlungen handelte.

 

Weiters ist zu berücksichtigen, dass die gegenständlichen Übertretungen einem handelsrechtlichen Geschäftsführer der F. A., nämlich Mag. K. F., bereits mit Ladungsbescheid vom 25.02.2013 vollständig  vorgehalten wurden und dieser Ladungsbescheid gem. § 32 Abs. 3 VStG auch als Verfolgungshandlung gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer als verantwortlichen Beauftragten dieses Unternehmens gilt.

 

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die „Taten“ nicht ausreichend genau umschrieben seien und für ihn nicht nachvollziehbar sei, worin sein strafbares Verhalten bestehen solle, ist anzuführen, dass dies bezüglich der Punkte 1, 2, 3 und 4 des Straferkenntnisses tatsächlich zutrifft. In diesen Punkten wurde dem Beschwerdeführer jeweils vorgeworfen, dass er „… es unterlassen habe, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung …“. Dazu wurden dann die jeweils festgestellten Mängel angeführt und dies als Übertretung des § 13 Abs. 1a Z. 3 GGBG gewertet. Dazu ist festzuhalten, dass die verschiedenen Ziffern des § 13 Abs. 1a GGBG dem Beförderer unterschiedliche Handlungspflichten auferlegen. So hat er sich z.B. in Z. 2 „zu vergewissern“, Z. 3 verlangt, dass er „sich durch eine Sichtprüfung vergewissert“, gemäß Z. 5 hat er „zu prüfen“ usw. Aus diesen unterschiedlichen Formulierungen ergibt sich, dass der Beförderer eben jeweils unterschiedliche Pflichten hat. Gemäß § 13 Abs. 1a Z. 3 hat er sich konkret durch eine „Sichtprüfung“ zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine Mängel und dergleichen aufweisen. Diese Bestimmung verlangt also ausdrücklich eine Sichtprüfung, weshalb die fehlende bzw. unterlassene Sichtprüfung auch ein Tatbestandselement dieser Übertretung darstellt und im Spruch angeführt sein muss. Diese Formulierung fehlt jedoch in den Punkten 1 bis 4 des Straferkenntnisses sowie in den dazu während des Verfahrens gesetzten Verfolgungshandlungen, weshalb bezüglich dieser Punkte tatsächlich Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Verpflichtung zur „Sichtprüfung“ hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.06.2007, Zl. 2005/03/0140 betont.

 

Bezüglich Punkt 5 des Straferkenntnisses (fehlendes Beförderungspapier) machte der Beschwerdeführer geltend, dass aus der Formulierung in der Aufforderung zur Rechtfertigung „die (im Strafer­kenntnis sprachlich richtig „das“) erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt“, nicht ersichtlich sei, gegen welche konkrete Vorschrift der zahllosen unterschiedlichen Tatbestände des Abschnitt 5.4.1. A er verstoßen haben soll.

 

Dazu ist anzuführen, dass die Formulierung „nicht ordnungsgemäß mitgeführt“ sprachlich mehrere Varianten abdeckt. Diese Formulierung kann bedeuten, dass überhaupt kein Beförderungspapier mitgeführt wurde, dass auf dem Beförderungspapier eine bestimmte Eintragung fehlte, oder dass bestimmte Eintragungen falsch waren. Im konkreten Fall wurde überhaupt kein Beförderungspapier mitgeführt, der Beschwerdeführer hat dieses selbst zum Kontrollort nachgebracht. Es war ihm also von Anfang an klar, welches Fehlverhalten ihm vorgeworfen wurde und er war in seinen Verteidigungsrechten in keiner Weise eingeschränkt. Es bestand auch zu keinem Zeitpunkt die Gefahr, dass er wegen des fehlenden Beförderungspapiers ein zweites Mal verfolgt werden könnte.  Die von der Behörde in Punkt 5 des Straferkenntnisses gewählte Formulierung war daher im konkreten Fall ausreichend klar, um die als erwiesen angenommene Tat im Sinne des § 44a Z. 1 VStG für den Beschwerdeführer eindeutig zu umschreiben. Dem Beschwerdeführer wurde die Tat in so konkreter Weise vorgeworfen, dass er in der Lage war, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und er war rechtlich davor geschützt, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwGH vom 10.12.2001, 2000/10/0024 und viele andere). Der Beschwerdeführer hat daher die ihm in Punkt 5 vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Zur behaupteten fehlenden Kundmachung des ADR ist folgendes auszuführen:

Für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen ist gem. § 2 Z. 1 GGBG das A, BGBl. Nr. 522/1973, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung anzuwenden. Das A samt Anlagen wurde seit der ersten Kundmachung im Jahr 1973 mehrmals novelliert, die entsprechenden Änderungen wurden jeweils im BGBl kundgemacht. Im Tatzeitpunkt war das A in der Fassung BGBl III Nr. 56/2012 anwendbar. Mit Verordnung des Bundeskanzlers vom 10.12.2002, BGBl III Nr. 265/2002 wurde angeordnet, dass die Kundmachung der Änderungen der Anlagen A und B des A durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im BMVIT zu erfolgen hat. Zusätzlich sind die für den jeweiligen Zeitpunkt geltenden Anlagen des A auch im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes öffentlich abrufbar. Dieses Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers entbehrt daher jeder Grundlage.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Soweit sich der Beschwerdeführer auf das im Unternehmen eingerichtete Kontrollsystem beruft, ist er auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Kontrollsystem gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern greifen muss (VwGH vom 23.03.2012, 2010/02/0263 und andere). Im konkreten Fall hat das Kontrollsystem die Möglichkeit von Rücklieferungen an die Zentrale offenbar nicht ausreichend bedacht bzw. hat man sich diesbezüglich ausschließlich auf die schriftlichen Anweisungen verlassen, weil derartige Rücklieferungen bisher nicht vorgekommen seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch nur ein solches Kontrollsystem geeignet, das Verschulden auszuschließen, welches die Überwachung aller im Betrieb eingesetzter Fahrzeuge jederzeit sicherstellen kann (VwGH vom 20.07.2004, 2002/03/0191). Im konkreten Fall ist das vom Beschwerdeführer dargestellte Kontrollsystem, welches den zwar ungewöhnlichen aber keinesfalls denkunmöglichen Fall eines Rücktransportes von Pflanzenschutzmitteln in die Zentrale nicht berücksichtigt hat, nicht geeignet, den Beschwerdeführer zu entschuldigen. Er hat daher fahrlässiges Verhalten zu verantworten.

 

5.4. Gemäß § 37 Abs. 2 Z. 8 GGBG in der zur Tatzeit geltenden Fassung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a oder § 23 Abs. 2 oder § 25 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1, 3 oder 4 befördert und ist

a) wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50.000 Euro, im Fall der Z. 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6.000 Euro oder

b) wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4.000 Euro oder

c) wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis 80 Euro zu bestrafen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen ist daher davon abhängig, in welche Gefahrenkategorie der gegenständliche Mangel fällt. Gemäß § 15a Abs. 2 GGBG sind Mängel in die Gefahrenkategorie I einzustufen, wenn sie geeignet sein könnten, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen. Wenn bei einem Gefahrguttransport überhaupt kein Beförderungspapier mitgeführt wird, hat dies zur Folge, dass bei einem Verkehrsunfall oder einem sonst erforderlichen Eingreifen von Einsatzkräften diese nicht damit rechnen, dass Gefahrgüter transportiert werden. Weiters fehlen Informationen über Art und Menge der beförderten Gefahrgüter. Es besteht daher die Gefahr, dass von den Einsatzkräften falsche oder unzutreffende Maßnahmen getroffen werden und es dadurch zu einer erheblichen Schädigung der Umwelt oder sogar zu schweren Verletzungen oder dem Tod von Personen kommen kann. Der gegenständliche Mangel fällt daher in die Gefahrenkategorie I, weshalb der gesetzliche Strafrahmen zwischen 750 und 50.000 Euro ist. Für diese Einstufung bedarf es auch keines Sachverständigengutachtens oder weiterer Erhebungen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Im gegenständlichen Fall kann als strafmildernd berücksichtigt werden, dass es zu der Übertretung lediglich aufgrund eines weisungswidrigen Verhaltens eines Mitarbeiters gekommen ist, welches der Beschwerdeführer im Rahmen seines Kontrollsystems nicht verhindert hat. Es ist dem Beschwerdeführer also lediglich fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Die Verwaltungsbehörde hat weiters als mildernd berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bisher keine gleichartigen Übertretungen begangen hat. Die ebenfalls berücksichtigte lange Verfahrensdauer kann jedoch nicht als mildernd gewertet werden, weil sie ganz wesentlich vom Vertreter des Beschwerdeführers verursacht wurde. Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und dessen Beeinträchtigung durch die gegenständliche Übertretung sind nicht gering, weshalb eine Einstellung des Verfahrens gem. § 45 Abs. 1 Z.4 VStG nicht in Betracht kommt. Die Milderungsgründe überwiegen auch nicht in einem solchen Ausmaß, dass die Mindeststrafe unterschritten werden könnte.

 

Die Verwaltungsbehörde hat sich mit der gesetzlichen Mindeststrafe begnügt, diese erscheint aus ho. Sicht ausreichend, um den Beschwerdeführer in Zukunft zur genaueren Überwachung von Gefahrguttransporten anzuhalten. Die Geldstrafe entspricht auch den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers (monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro bei Sorgepflichten).

 

Zu III.: Die Entscheidung über die Kosten ist in § 64 VStG sowie § 52 VwGVG begründet.

 

Zu IV.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGBG sowie zum Kontrollsystem ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 11. Juni 2015, Zl.: E 375/2015-5

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 16. Dezember 2015, Zl.: Ra 2015/03/0085-3