LVwG-550168/20/SE/AK

Linz, 23.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin 
Maga. Sigrid Ellmer
über die Beschwerde von C R, x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K H, x, x, x, und J R, x, x, vom 18. Februar 2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16. Jänner 2014, GZ: N10-28-1-2007, wegen konsensloser Gebäude auf den Grundstücken Nr. x und x, KG F,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass Spruch­punkt 2. wie folgt lautet:

„Das aufgestellte C-x mit quadratischem Grundriss und einer Seitenlänge von 1,3 m (= Objekt 4 laut Verhandlungsschrift vom 18.03.2013) ist dann nicht zu entfernen, wenn es unverändert am derzeitigen Standort unter dem Kronenbereich der Gehölzreihe  verbleibt.“
Die Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf den Grundstücken Nr. x und x, EZ x, KG F, Gemeinde F, wird mit 30. April 2015 festgelegt.

 

II.      Herr C R, x, x, hat binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrens­gesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommis­sionsgebührenverordnung 2013 - Oö. LKommGebV 2013 einen Betrag von insgesamt 40,80 Euro zu entrichten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichts­hofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (kurz: belangte Behörde) vom 6. November 2007, GZ: N10-28-2007, wurde der Rechtsvorgängerin von Herrn C R, x, x, E R, aufgetragen, auf den Grundstücken Nr. x und x, EZ x, KG F, Gemeinde F, den gesetzmäßigen Zustand durch verschiedene Maßnahmen wiederherzustellen. Gegen die Spruchpunkte 3. bis 5. wurde Berufung erhoben. Die Oö. Landesregierung hat als Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

 

I. 2. Am 16. Oktober 2013 fand im Zuge des baubehördlichen Verfahrens eine mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein statt. Die beigezogene bautechnische Amtssachverständige begutachtete alle auf den gegenständlichen Grundstücken vorhandenen Bauten und stellte fest, dass die Objekte Nr. 2 bis 5 der Verhandlungsschrift vom 18. März 2013 zum Errichtungszeitpunkt den Gebäudebegriff gemäß § 2 Z 20 Oö. Bautechnikgesetz, LGBl. Nr. 67/1994, erfüllten.

 

I. 3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16. Jänner 2014, GZ: N10-28-1-2007, wurde nunmehr Herrn C R, x, x, vertreten durch Rechtsan­walt Mag. K H, x, x, x, und J R, x, x (kurz: Beschwerdeführer), aufge­tragen, den gesetzmäßigen Zustand auf den Grundstücken Nr. x und x, EZ x, KG F, Gemeinde F, bis spätestens 31. März 2014 durch die unter Spruchpunkt 1. bis 4. festgelegten Maßnahmen wiederherzustellen:

1.   Das in hölzerner Bauweise errichtete Objekt mit einem winkelförmigen Grund­riss und mit äußeren Schenkelmaßen von 5,65 x 4,0 m, wobei der einsprin­gende Eckbereich einen zweiseitig, größtenteils offenen Sitzplatz mit einem Pultdach darstellt, dessen lichte Höhe 1,75 bis 2,05 m beträgt (= Objekt 2 und 3 laut Verhandlungsschrift vom 18.03.2013) ist zu entfernen.

2.   Das aufgestellte C-x mit quadratischem Grundriss und einer Seiten­länge von 1,3 m (= Objekt 4 laut Verhandlungsschrift vom 18.03.2013) ist zu entfernen.

3.   Die Einstellhütte mit Pultdachabschluss und quadratischem Grundriss, mit einer Seitenlänge von 1,15 m (= Objekt 5 laut Verhandlungsschrift vom 18.03.2013) ist zu entfernen.

4.   Die Durchführung der Maßnahmen ist der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land binnen 14 Tagen unaufgefordert und schriftlich anzuzeigen.

 

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die gegen­ständlichen Liegenschaften als Gartenanlage bzw. zu Freizeitzwecken genutzt werden würden. Es erfolge keine Urproduktion und es würden keine landwirt­schaftlichen Einnahmen erzielt. Eine nachhaltige landwirtschaftliche Bewirt­schaf­tung mit maß­geblichen Einnahmen wäre schon alleine aufgrund der geringen Liegenschafts­größe (weniger als 2.000 ) nicht möglich. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb läge nicht vor. Die Grundvoraussetzung für Bauten im Grünland sei daher nicht gegeben.

 

Die spruchgegenständlichen Baulichkeiten wurden am 18. September 1992 errich­tet. Dass sich bereits naturschutzbehördlich genehmigte Hütten auf den gegenständlichen Grundstücken befunden haben, sei unerheblich, weil diese Hütten aufgrund eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages im Wege der Zwangsvollstreckung entfernt wurden. Für die neu errichteten Hütten liege keine naturschutzbehördliche Genehmigung vor.

 

Die gegenständlichen Objekte seien Gebäude gemäß § 41 Abs. 2 lit. b Oö. Bau­ordnung 1976. Diese, ohne naturschutzbehördliche Genehmigung errichteten Anlagen stellen einen Eingriff in das Landschaftsbild dar, welcher das Land­schafts­bild maßgebend nachteilig verändere. Das verwirklichte Vorhaben laufe dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwider. Die Erforderlichkeit der spruchgegenständlichen Objekte zur Bewirtschaftung der gegenständlichen Liegenschaften konnte durch das eingeholte agrarfachliche Gutachten nicht objektiviert werden. Die mangelnde Möglichkeit, die Gerät­schaften, Bepflanzungsmaterial und dergleichen ausschließlich vor Ort zu lagern, sowie eine Bewirtschaftung in ortsüblicher Form vermögen nicht derartige Interessen zu begründen, die das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschafts­bildes überwiegen.

 

I. 4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
18. Februar 2014 Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verlet­zung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes ersatzlos aufzuheben.

 

Begründend wurde festgehalten, dass bei den gegenständlichen Objekten der Gebäudebegriff nicht erfüllt werde. Die „lichte Raumhöhe“ liege tatsächlich unter 1,50 m. Weiters sei eine konkrete Zuordnung der Gebäudefeststellungen nicht möglich, weil eine genaue Trennung in der Diktion hinsichtlich der Objekte 2 und 3 nicht ersichtlich sei. Das objektive Ermittlungsverfahren sei daher nicht ausreichend durchgeführt worden.

 

Das x sei transportabel und beweglich sowie variabel einsetzbar und würde den Gebäudebegriff nicht erfüllen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, hinsichtlich des als Nr. x bezeichneten Objektes Abmessungen anzuführen. Aufgrund des Fehlens der Traufenhöhe oder der lichten Raumhöhe sei es nicht erkennbar, ob der Gebäudebegriff erfüllt sei.

 

Die belangte Behörde beziehe sich lediglich auf Aussagen in einer Niederschrift, ohne die „schlüssigen und detaillierten Ausführungen des Regionsbeauftragten“ genau darzulegen und darzutun, warum sie diesen gefolgt sei. Die Behörde habe darzutun, aufgrund welcher Beweisergebnisse sie welche Rückschlüsse ziehe. Weiters ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, warum § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 anwendbar sei bzw. § 6 Abs. 3 letzter Satz leg.cit. nicht angewendet wurde. Der Beschwerdeführer benötige zur Bewirt­schaftung der gegenständlichen Flächen eine entspreche Infrastruktur. Aufgrund der privaten Wohnsituation (Wohnung in L) sei eine anderweitige Unterbrin­gung von Gerätschaften und dergleichen nicht zuzumuten.

 

I. 5. Die von der belangten Behörde übermittelte Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes ist am 3. März 2014 beim Landesverwaltungsgericht Ober­österreich eingelangt. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

I. 6. Aufgrund des Beschwerdevorbringens sah sich das Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich veranlasst, neuerlich ein Gutachten eines Amtssachver­ständigen für Natur- und Landschaftsschutz zur Beurteilung des Vorliegens der Gebäudeeigenschaften sowie der Maßgeblichkeit des Eingriffes in das Land­schaftsbild einzuholen.

 

Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz hat nach Durchfüh­rung eines Lokalaugenscheines am 25. August 2014 folgendes Gutachten abge­geben:

 


 

GUTACHTEN

des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz

 

Verfahrensgegenstand / Vorgeschichte:

 

Die im Gegenstand angeführten Grundstücke sind Teilflächen eines parkartig strukturieren Grünlandbereichs zwischen T und A, der mit einer Längsausdehnung von ca. 470 m und einer durchschnittlichen Breite von 120 m ca. in ca. 550 m Abstand zur nördlich gelegenen xmündung zu liegen kommt und in den umschließenden Uferwaldbestand beider Flüsse eingelagert ist. Die vormals vermutlich landwirtschaftlich genutzten Flächen werden seit Jahrzehnten als Kleingärten genutzt und werden zum Teil durch Relikte des ursprünglichen Uferwaldbestandes voneinander getrennt.

Die Erschließung der Gartengrundstücke erfolgt über einen geschotterten Zufahrtsweg, der als Sackgasse endet. Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass erste kleingärtnerische Gebäude, so auch auf dem Gstk. x, um ca. 1965 entstanden. In den Folgejahren bis 1977 wurde für zahlreiche Gebäude (mit Grundflächen von bis zu ca. 70 m²) ein baurechtlicher Konsens erreicht. Jene Gebäude, für die bis dahin über keine Baubewilligung vorlag, wurden im Zuge einer der Ersterstellung des Flächenwidmungsplanes 1978 vorangehenden Geländeaufnahme ermittelt und diesbezüglich in der Folge Entfernungsverfahren eingeleitet. Die baubehördlich bewilligten Objekte wurden jedoch erst 1992 als sgn. „Sternchenhäuser" in den Flächenwidmungsplan der Gemeinde aufgenom­men. Diese Widmungsfestlegung wurde im Rahmen einer im Jahr 2008 durchgeführten Planänderung textlich präzisiert und durch eine Fotodo­kumen­tation ergänzt.

In naturschutzrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass mit Bescheid vom 26.01.1976, gestützt auf einen Bebauungsplanentwurf, eine „Sanierung" des unrechtmäßigen Zustandes im gesamten Gebiet versucht wurde, indem für zahlreiche Grundstücke eine in Lage und Flächenausmaß festgelegte Bebauungsmöglichkeit eröffnet wurde. Die Umsetzung der Baumaßnahmen wurde auf ein Zeitfenster von 3 Jahren befristet. Die Planung zeigt, dass auch auf Grundstück x eine Bauführung vorgesehen war, diese aber offenbar im angeführten Zeitfenster nicht realisiert und der Bescheid damit nicht konsumiert wurde (vgl.: Beilage 3: Bebauungsplanentwurf).

Seitens der Gemeinde wurde dieser Bebauungsplanentwurf jedoch nicht als Planung (auf Grundlage der Bestimmungen des § 31 Oö. ROG) umgesetzt. Es liegt für das betreffende Gebiet kein Bebauungsplan vor.

 

Alle verfahrensgegenständlichen Objekte auf den Gstk. x und x wurden erst nach einem im Jahr 1993 durchgeführten Entfernungsverfahren (im Wege der Ersatzvornahme), in dem alle Vorgängerbauten beseitigt wurden, wiedererrichtet. Für keines der Gebäude liegt eine baubehördliche Bewilligung vor.

 

Im Spruch des Bescheides der BH Wels- Land vom 16. Jänner 2014 wurde für folgende Maßnahmen die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (Entfernung) verfügt. Diese sind Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens:

...

 


 

Befund:

Das Anwesen der Berufungswerber liegt im südlichen Teil des kleingärtnerisch genutzten und geprägten Grünlandareals innerhalb des sgn. xspitzes, eines vor dieser Nutzung vermutlich partiell landwirtschaftlich genutzten, überwiegend bewaldeten Gebietes zwischen T und A. Die parkartig strukturierte Grün­landzone in einem Flächenausmaß von ca. 5,5 ha wird durch zahlreiche Klein­waldflächen und Gehölzrelikte des früheren Uferwaldbestandes kammerartig gegliedert, wodurch die unbestockten Grünland- Gartenflächen, ebenso wie die eingelagerten Freizeitobjekte, zum Teil nur kleinräumig einsehbar sind. (sh.
Foto 1, 239, Objekt 35g gem. Flächenwidmungsplan).

Diese Grünlandenclave wird allseits von Uferwaldbeständen entlang der beiden Flüsse umschlossen, sodass kein visueller Zusammenhang mit den Land­schaftsräumen des weiteren Umfeldes westlich der T bzw. östlich der A gegeben ist.

Das Gebiet wird durch einen gekiesten Hauptweg erschlossen, der in ca. 50 bis 70 m Abstand parallel zur östlich gelegenen A verläuft und im nördlichen Teil der Grünlandzone als Sackgasse endet.

Die Mehrzahl der über einen baurechtlichen Konsens verfügenden, insgesamt 16 eingeschossigen Freizeitobjekte, findet sich im Verlauf dieses Hauptweges. Diese Gebäude weisen stark divergierende Grundflächen von zwischen ca. 15 bis 70m² auf und unterscheiden sich auch in Bauausführung und Gestaltung. Die Objekte sind als sgn. Sternchengebäude gewidmet und entsprechend den zugeordneten textlichen Bestimmungen in den baulichen Entwicklungsmöglichkeiten eng auf das jeweilige Bestandsausmaß begrenzt (sh. Beilage 1: Ausschnitt Flächen­widmungsplan). Ebenso variieren auf den Grundstücken die gärtnerische Nutzungsintensität und die Dichte des Baum- und Strauchbewuchses erheblich. Zufolge der umgebenden Abschirmung durch den Uferwaldbestand und der im Wesentlichen auf den Hauptweg reduzierten Erschließung des Areals ist Raumwirksamkeit der Gebäude vorwiegend auf die Sichtbarkeit vom allgemein zugänglichen Hauptweg beschränkt, wobei vor allem die östlich den Weg säumenden Gebäude zufolge der Nahelage und fehlenden Vorpflanzung voll­flächig ansichtswirksam in Erscheinung treten (sh. Foto 2, 240, Objekte 35i und h gem. Flächenwidmung). Demgegenüber werden die westlich des Weges gelegenen Objekte, so auch das verfahrensgegenständliche Hüttengebäude gem. Punkt 1) auf Gstk. Nr. x, aufgrund der Abschirmung durch umgebende Gehölzbestände nur eingeschränkt einsehbar (sh. Foto 3, 248).

 

Trotz der gegebenen Durchdringung mit gärtnerisch gestalteten Grünflächen und Freizeitgebäuden ist dem betreffenden Teilraum aufgrund der speziellen Lage­voraussetzungen in der Austufe und im Zusammenfluss von zwei Flussläufen, der starken Durchgrünung und der fehlenden verkehrlichen und betrieblichen Vorbe­lastung dem Grunde nach eine sehr hohe naturräumliche und landschaftliche Wertigkeit zuzumessen. Die Lage im Europaschutzgebiet Untere T (Vogel­schutzgebiet) unterstreicht diese Bedeutung des Gebietes als Lebensraum für gefährdete Arten. Ausgehend vom Hauptweg führt ein beschilderter Rundweg zum xspitz und über eine Brücke in das östlich den Fluss begleitende Augebiet, was auf eine allgemeine Erholungsnutzung des Gebietes und der Flussuferzonen schließen lässt.

 


 

Gutachten zu den Beweisthemen 1 bis 4:

 

Zu1:

Die auf den Grundstücken x und x vorgenommenen Maßnahmen kommen gem. rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde F im (unspezifizierten, und damit der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehaltenen) Grünland zu liegen (vgl. Beilage 2, Ausschnitt Flächenwidmungsplan).

Aufgrund der Größe und des aus dem äußeren Erscheinungsbildes ablesbaren Nutzungstyps der Einzelobjekte, der Streulage und der raumprägenden gärtne­rischen Nutzung ist von keinem geordneten und ausreichend dichten Gebäude­verband auszugehen, der dem Begriffsinhalt einer geschlossenen Ortschaft entsprechen würde.

 

Zu 2:

Im Zuge des durchgeführten Lokalaugenscheines am 25.08.2014 war festzu­stellen, dass die Maßnahmen gem. Punkt 1) und 2) nach den aktuellen Begriffs­bestimmungen des § 2 Oö. Bautechnikgesetz (Inkrafttretensdatum 01.07.2013) als Gebäude zu qualifizieren sind, zumal es sich bei beiden Objekten um überwiegend umschlossene Bauwerke handelt, die von Personen betreten werden können (und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind).

Das Objekt gem. Punkt 3) war zu diesem Zeitpunkt bereits entfernt, weshalb diesbezüglich auf die Ergebnisse der Verhandlungsschrift vom 18.03.2013 verwiesen werden muss. Die vorliegenden Fotos lassen aber darauf schließen, dass die Gebäudeeigenschaft erfüllt war.

 

Zu 3:

Landschaftsbild und Erholungswert

 

Als Messgröße für eine auswirkungsorientierte Beurteilung eines Bauvorhabens auf das Landschaftsbild kann in Anlehnung an die Methodik der ökologischen Risikoanalyse die Eingriffswirkung als Eingriffserheblichkeit verbal argumentativ beschreiben werden. Diese ergibt sich aus einer Zusammenführung der land­schaft­lichen Wertigkeit (Sensibilität) des vom Vorhaben betroffenen Landschafts­ausschnittes und der Intensität des Eingriffs in Abhängigkeit von den Eigen­schaften des konkreten Standortes und den visuellen Merkmalen des Baukörpers selbst. Als Indikatoren für die Wertigkeit eines Teilraumes sind u.a. die Nutzungs­intensität, die Vielfalt und Dichte von Landschaftselementen, die Topographie und vertikale Gliederung, sowie die Vorbelastung durch landschafts­schädigende Eingriffe maßgeblich.

Bestimmend für die Eingriffsintensität sind u.a. das Wirkfeld des Vorhabens in Abhängigkeit von Sichtbeziehungen (Exposition, Lage) und formale Kriterien des Bauwerks wie Form, Proportionalität, Baumassengliederung, Färb- u. Material­wahl, Einfügung in eine bauliche Bestandssituation.

Aus der Zusammenführung von Sensibilität und Eingriffsintensität ergibt sich die Eingriffserheblichkeit in einer 4- stufigen Skala (gering bis sehr hoch). Für die jeweilige Beurteilung der Auswirkungserheblichkeit eines Vorhabens ist auf jenes Landschaftsbild abzustellen, das einem rechtmäßigen Zustand zum Zeitpunkt der Begutachtung entspricht. Konsenslos bestehende Bauten und Anlagen sind demnach nicht in die Beurteilung einzubeziehen.

 

Aus der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, ob für alle mit einer Sternchen­widmung versehenen Gebäude ein naturschutzrechtlicher Konsens vorliegt. Es wurde deshalb nach Rücksprache mit der Bezirksnaturschutzbehörde eine stichprobenartige Überprüfung der unmittelbar benachbarten, bebauten Grund­stücke durchgeführt, als deren Ergebnis festzustellen ist, dass zumindest für die Mehrzahl der Sternchengebäude ein auf das baubehördlich bewilligte Ausmaß abgestimmter naturschutzbehördlicher Konsens vorliegt, diese also in die Beurteilung des Landschaftsbildes miteinzubeziehen sind.

 

Wie im Befund dargestellt, ist die Wertigkeit des durch die gegenständlichen Vorhaben betroffenen Landschaftsraumes im Zusammenfluss zweier Flüsse aufgrund der Lage in der Austufe, der Verzahnung mit umgebenden Uferwald­flächen und Gewässerrandzonen, der fehlenden betrieblichen und verkehrlichen Vorbelastung, der räumlichen Geschlossenheit sowie der Bedeutung als Erho­lungs­raum, in einer vergleichenden Betrachtung der Raumeinheiten Oberöster­reichs grundsätzlich als sehr hoch einzustufen.

Die Entwicklung einer Kleingarten ähnlichen Anlage in einem vom Siedlungs­geschehen derart abgeschiedenen und naturräumlich höchstwertigen Teilraum ist aus heutiger fachlicher Sicht des Landschaftsschutzes (und der Raumordnung) eindeutig als Fehlentwicklung zu beurteilen, die im Widerspruch zu den Grund­sätzen der jeweiligen materienrechtlichen Bestimmungen steht. Die im Flächen­widmungsplan festgelegte Restriktion der baulichen Möglichkeiten für seinerzeit bewilligte Gebäude auf eine reine Bestandserhaltung entspricht dieser Sichtweise und dem Versuch einer nachträglichen Eingriffsminimierung. Dementsprechend ist auch für die Beurteilung der Eingriffserheblichkeit zusätzlicher baulicher Maßnahmen ein strenger Maßstab anzulegen. Aus dem Blickwinkel des Landschaftsschutzes ist festzustellen, dass , vom Hauptweg aus gesehen, primär die Hüttengebäude in dem durch Gehölzelemente und Gartenflächen geprägten Gesamtbild der Grünlandenclave als dreidimensionale bauliche Einrichtungen markant hervortreten und in diesem durch natürliche Raumelemente dominierten Nutzungsgefüge als Fremdkörper wahrgenommen werden.

Wenngleich die östlich des Weges gelegenen Gebäude (vgl. Foto 2) deutlich größer sind als das auf Gstk. x errichtete Objekt gem. Punkt 1) (Aufenthaltsraum mit angefügtem, überdachtem Sitzplatz; vgl. Fotos 3 und 4, 246) und zufolge der geringeren Abschirmung durch sichtverschattende Gehölzelemente entsprechend dominanter in Erscheinung treten, ist das verfah­rens­gegenständliche Gebäude in seiner Raumwirkung, sowohl in der einzelstandörtlichen Betrachtung, wie insbesondere auch in Bedachtnahme auf Vergleichsfolgen auf benachbarten, derzeit unbebauten Grünlandflächen, keines­falls als vernachlässigbar zu beurteilen sondern ist vielmehr als Schritt zur weiteren „Verhüttelung" eines zufolge der grundlegenden strukturellen Rahmen­d­bedingungen hochwertigen und schützenswerten Landschaftsraumes zu interpretieren. Betrachtet man den Teilraum westlich des Hauptweges, liegen die nächstgelegenen, vergleichbaren Gebäude, sieht man von einem der vormals landwirtschaftlichen Nutzung entspringenden hölzernen Stadel auf dem nördlich benachbarten Gstk. x ab, jeweils mehr als 60 m von Objekt gem.Pkt.1) entfernt. Auch die übrigen Objekte westlich des Hauptweges weisen vergleich­bare Abstände zueinander auf. Diese Streulage verstärkt die Eingriffser­heblichkeit der Einzelbebauung, weil nicht etwa von einer „bloß geringfügigen Verdichtung innerhalb eines baulich entsprechend stark überformten Konzen­trationsbereichs" ausgegangen werden kann. Das Gebäude gem. Pkt.1) (entspricht Objekte 2 u. 3. gem. Verhandlungsschrift vom 18.03.2013) ist somit in einer Gesamtbetrachtung, insbesondere auch unter Einbeziehung von Vergleichs­folgen auf derzeit unbebauten Grundstücken, als ein das Landschafts­bild maßgeblich belastender Eingriff zu beurteilen. Auch unter Berücksichtigung der durch die Bepflanzung abgeminderten Einsehbarkeit ist zufolge der sehr hohen Wertigkeit des Gesamtgebietes - aus heutiger Sicht - von einer zumindest hohen Eingriffserheblichkeit auszugehen.

 

Deutlich geringer ist die Wirksamkeit des Objekts gem. Punkt 2) (x-C) einzustufen. Dieser wurde in Zuordnung zu einem nicht verfahrensgegen­ständlichen Geräte- und Lagerschuppen (Objekt 1 gem. Verhandlungsschrift vom 18.03.2013) errichtet, weist eine untergeordnete Größe auf und liegt unterhalb des Kronenbereichs einer Gehölzreihe (sh. Foto 5). Eine Sichtbarkeit ist nur vom Gstk. x aus gegeben und auch hier auf das unmittelbare Nahfeld begrenzt. Eine maßgebliche Veränderung des örtlichen Landschaftsbildes ist in der Einzel­fallbetrachtung nicht begründbar, auf Vergleichsfolgen und deren Summen­wirkung sowie den Widerspruch zur landwirtschaftlichen Grünlandwidmung gem. Flächenwidmung wird jedoch hingewiesen.

Objekt gem. Punkt 3) wurde seitens des Grundeigentümers entfernt. Die Standortangaben aus der Verhandlungsschrift vom 18.03.2013 lassen auf eine Situierung in der südwestlichen Randzone des Gstk. x schließen. In diesem Bereich wäre offene Einsehbarkeit vom Hauptweg aus und eine entsprechende Wirkung als Fremdkörper im umgebenden Grünraum anzunehmen. Bedingt durch die Nähe des xspitzes zu den Siedlungsgebieten der Gemeinden E und L und die grundsätzlich hohe Bedeutung der Flüsse und ihrer Uferwälder als Naherholungsgebiet, das durch ein Wegenetz ausreichend erschlossen ist wird auch der gegenständliche Bereich von der Allgemeinheit zu Erholungszwecken genutzt. Aufgrund der privaten Gartennutzung der Grünlandflächen und der damit verbundenen Einfriedungen sind diese Nutzungsmöglichkeiten auf Spazie­ren­gehen und Wandern entlang des Hauptweges eingeschränkt. Der Erho­lungswert der Landschaft wird damit primär durch die fehlende Zugänglichkeit und weniger durch den Bebauungsgrad beeinflusst.

 

Naturhaushalt und Lebensgrundlagen von Pflanzen,-Pilz- und Tierarten

 

Hinsichtlich der ökologischen Auswirkungen der gegenständlichen Maßnahmen ist festzustellen, dass diese allenfalls aus der Nutzungsintensivierung in Form der heutigen gärtnerischen Nutzung auf vormals als Grünland genutzten Flächen und aus der Einzäunung, die eine Nutzbarkeit und Durchgängigkeit für größere Tierarten unterbindet, resultieren könnte. Geht man davon aus, dass die gärtnerische Nutzungsform per se nicht Gegenstand des Verfahrens ist und überdies auch eine intensive landwirtschaftliche Bodennutzung nicht der Eingriffsregelung unterliegen würde, ist die den Gebäuden zuzuordnende Flächeninanspruchnahme - in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Bezirks­be­auf­tragten im vorangehenden Verfahren - von untergeordneter ökologischer Relevanz.

 

Zu 4: Bedingungen und Auflagen

 

Die Errichtung von nicht dem Nutzungszweck entsprechenden Gebäuden im Grünland steht aus fachlicher Sicht im grundsätzlichen Widerspruch zur Zielsetzung des Landschaftsschutzes betr. die Bewahrung der Vielfalt und Eigenart der Landschaftsräume Oberösterreichs. Die Festlegung eingriffsminder Maßnahmen ist in diesem Sinne nicht zweckmäßig.“

 

I. 7. Dieses Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschafts­schutz wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis vorgelegt und wurde ihnen gleichzeitig Gelegen­heit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Innerhalb der gesetzten Frist langte von der belangten Behörde keine Stellungnahme ein.

 

Der Beschwerdeführer hat mit Eingaben vom 9. Oktober 2014 und
27. Oktober 2014 zusammengefasst wie folgt Stellung genommen:

 

-       Die auf dem Grundstück errichteten „Baulichkeiten“ stellen im Verhältnis zu den - laut Sachverständigem behördlichen genehmig­ten - Gebäuden völlig zu vernachlässigende Einwirkungen auf das Land­schafts­bild und auf die Umgebung dar.

-       Der Gebäudebegriff werde nicht erfüllt.

-       Die gegenständlichen Grundstücke waren bei der „Legalisierung“ der Baulich­keiten auf dem „xspitz“ eingebunden. Es wurden Zusagen von politisch Verant­wortlichen der Gemeinde gemacht.

-       Es bestehe eine durch gärtnerische Gestaltung gegebene Durchdringung der Grünflächen mit Freizeitgebäuden.

-       Es sei von der tatsächlich rechtsrichtigen Umsetzung auszugehen. Die begangenen Fehler seien amtswegig zu bereinigen.

-       Es sei die alte Rechtslage aufgrund des extrem langen Rechtsmittelzuges anzuwenden.

 

I. 8. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 15. Dezember 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Linz durchgeführt, im Rahmen derer wurde das Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschafts­schutz erörtert.

 

Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz führte auf Befragung ergänzend aus:

 

„Die Einzelfallbetrachtung des C-x ergibt keine maßgebliche Verände­rung des Landschaftsbildes.

Auch wenn subjektive Einflüsse bei der Beurteilung eines Eingriffes nie gänzlich ausgeschlossen werden können, ist im konkreten Fall durch die vorhandene Hütte ein Eingriff in das Landschaftsbild (wie im Gutachten ausgeführt) gegeben. Die konsenslos errichteten Gebäude sind in der Beurteilung nicht mit einzube­ziehen. Jedes zusätzliche errichtete Gebäude ist eine weitere Eingriffswirkung. Die Wertigkeit des gegenständlichen Landschaftsraumes zwischen zwei Flüssen ist als sehr hoch einzustufen.“

 

Der Beschwerdeführer und seine Vertreter gaben zusammenfassend Folgendes an:

Die gegenständlichen Grundstücke und die Hütte dienen für Erholungszwecke der ganzen Familie. In der Hütte werden die für die Gartenpflege notwendigen Gartengeräte gelagert. Da die Hütte sehr klein sei, werde dort nicht übernachtet und würden auch keine Feste gefeiert. Bei einem überraschenden Regen oder Gewitter diene sie als Unterstand. Die gegenständlichen Grundstücke samt Hütten würden schon seit 50 Jahren in der Familie genutzt. Im Vergleich zu manchen genehmigten „Bauten“ sei die gegenständliche Hütte vernachlässigbar.

 

 

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten, Einholung eines naturschutzfachlichen Gutachtens und Durchführung einer mündlichen Verhand­lung am 15. Dezember 2014.

 

II. 2. Der unter I. angeführte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verfahrensakten sowie den im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahmen.

 

II. 3. Das Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschafts­schutz vom 26. August 2014 enthält einen eingehenden Befund und darauf auf­bauende fachliche Schlussfolgerungen. Es ist schlüssig und nachvollziehbar.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:

III. 1. Maßgebliche Rechtslage:

 

Mit 1. Juni 2014 ist die Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, in Kraft getreten. Nach Art. II Abs. 2 leg.cit. sind die in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes jeweils anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen. Die aktuelle Gesetzesnovelle ist daher im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Die anzuwendende Fassung des
Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, wird in der Folge als Oö. NSchG 2001 bezeichnet.

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Oö. NSchG 2001 lauten:

 


 

„§ 3

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

 

....

 

6.   Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind;

 

....

 

5.   geschlossene Ortschaft: ein Gebiet, das durch eine größere Ansammlung von Bauten

 

....

 

8.   Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft;

 

....

 

§ 6

Anzeigepflichtige Vorhaben und Verfahren

 

(1) Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sowie die Errichtung von Stütz­mauern und frei stehenden Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m

1.   im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder

2.   auf Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde mit einer Sternsignatur gekennzeichnet sind,

sind - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen.

 

....

 

(3) Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu unter­sagen, wenn das angezeigte Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 14 Abs. 1 Z 1). Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergibt. Das Vorhaben ist nicht zu untersagen, wenn der Anzeigende öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

....

 

§ 14

Bewilligungen

 

(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer aufgrund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,

 

1.   wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Natur­haushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt, noch den Erholungswert der Land­schaft in einer Weise beeinträchtigt, noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwider­läuft oder

...

 

„§ 58

Besondere administrative Verfügungen

 

(1) Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausge­führt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolge mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

....

 

Die maßgebliche Bestimmung des aktuell geltenden Oö. Bautechnikgesetzes 2013, LGBl. Nr. 35/2013 in der Fassung LGBl. Nr. 89/2014, lautet:

 

„§ 88

Schlussbestimmungen

 

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

 

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Landesgesetz vom
5. Mai 1994 über die Planung und Ausführung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen (Oö. Bautechnikgesetz - Oö. BauTG), LGBl. Nr. 67/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2011, außer Kraft; es ist jedoch auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, weiterhin anzuwenden.“

 

Die maßgebliche Bestimmung des Oö. Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 67/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2011, lautet:

 

§ 2
Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

...

 

20.        Gebäude: ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Metern; als Gebäude gelten ebenfalls überdachte, jedoch nicht allseits umschlossene Bauten, wie Flug- und Schutzdächer, Pavillons und dergleichen, mit einer bebauten Fläche von mehr als 35 ;

 

...“

 

III. 2. Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Entfernung der Einstellhütte mit Pultdachabschluss und quadratischem Grundriss, mit einer Seitenlänge von 1,15 m (= Objekt 5 laut Verhandlungsschrift vom 18.03.2013) ist bereits erfüllt.

 

III. 3. Der Begriff „Gebäude“ ist im § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 nicht definiert. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH vom
11. Dezember 2009, Zl. 2009/10/0213) ist bei der Auslegung des Begriffes „Gebäude“ auf die durch die Oö. baurechtlichen Vorschriften bestimmte Begriffsbildung zurückzugreifen.

 

Der gegenständliche Sachverhalt ereignete sich bereits 2007. Die belangte Behörde erließ den Bescheid vom 6. November 2007, GZ: N10-28-2007, der in der Folge von der damals zuständigen Berufungsbehörde hinsichtlich der angefochtenen Spruchpunkte behoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen wurde. Die zu beurteilenden „Objekte“ blieben seither unverändert. Aufgrund der Übergangsbestimmung gemäß § 88 Abs. 2 des aktuell geltenden Oö. Bautechnikgesetzes 2013, LGBl. Nr. 35/2013 in der Fassung
LGBl. Nr. 89/2014, ist der 2007 geltende Gebäudebegriff heranzuziehen.

Aufgrund eines Lokalaugenscheines am 16. Oktober 2013 stellte die damals beigezogene bautechnische Amtssachverständige u.a. fest, dass die im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt 1. bis 3. angeführten „Objekte“ begehbare überdachte Bauten mit einer lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Metern sind, weshalb dieser Gebäudebegriff erfüllt ist.

 

III. 4. Nachdem sich die gegenständlichen Gebäude im Grünland und außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befinden, stellen der Neu-, Zu- oder Umbau dieser Gebäude ein anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß § 6 Oö. NSchG 2001 dar. Der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvorgänger hätten vor der Ausführung die Errichtung der Gebäude der belangten Behörde anzeigen müssen. Erfolgt unter Verletzung der Anzeigepflicht eine Ausführung eines anzeigepflichtigen Vor­habens, so kann es nur dann als rechtswidrig angesehen werden, wenn auch die Voraussetzungen für eine Untersagung (§§ 6 Abs. 3 iVm 14 Abs. 1 Z 1
Oö. NSchG 2001) erfüllt sind. Nur in diesem Fall stünde das Vorhaben im Widerspruch zu den (materiellen) Bestimmungen des Oö. NSchG 2001 (vgl. VwGH vom 29. Jänner 2009, Zl. 2007/10/0196).

 

Der Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 26. August 2014 schlüssig dargelegt, dass das in Spruchpunkt 1. dargestellte Gebäude einen maßgeblich belastenden Eingriff in das Landschaftsbild darstellt. Die Wertigkeit des betroffenen Lebensraumes im Zusammenfluss zweier Flüsse ist aufgrund der Lage in der Austufe, der Verzahnung mit umgebenden Uferwaldflächen und Gewässerrandzonen, der fehlenden betrieblichen und verkehrlichen Vorbelas­tung, der räumlichen Geschlossenheit sowie der Bedeutung als Erholungsraum in einer vergleichenden Betrachtung der Raumeinheiten Oberösterreichs als sehr hoch einzustufen. Das Hüttengebäude in dem durch Gehölzelemente und Gartenflächen geprägten Gesamtbild der Gründlandenclave tritt als drei­dimen­sionale Einrichtung markant hervor und wird in diesem durch natürliche Raumelemente dominierten Nutzungsgefüge als Fremdkörper wahrgenommen. Daraus ergibt sich, dass durch den optischen Eindruck des ausgeführten Hüttengebäudes das Landschaftsbild maßgeblich verändert wird. Die Beurteilung eines Objektes als maßgeblicher Eingriff setzt nicht voraus, dass im betreffenden Bereich noch keinerlei Eingriff in das Landschaftsbild besteht. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer das Landschaftsbild bereits beeinträch­tigenden Wirkung liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes (vgl. VwGH vom 4. November 2002, Zl. 2001/10/0051 und vom 23. September 2009, Zl. 2007/03/0170).

 

Das C-x (Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides) weist eine untergeordnete Größe auf und liegt unterhalb des Kronenbereiches einer Gehölzgruppe. Da eine Sichtbarkeit nur vom Grundstück Nr. x aus gegeben und auch hier auf das unmittelbare Nahfeld begrenzt ist, ist keine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes gegeben. Das C-x ist daher dann nicht zu entfernen, wenn es am gleichen Standort (unterhalb des Kronen­bereiches einer Gehölzreihe) verbleibt (siehe nachstehendes Foto).

 

 

x

Der Beschwerdeführer hat als private Interessen für die Nutzung der Grundstücke samt dem Hüttengebäude laut Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides Folgendes angeführt:

·         Erholungszwecke der ganzen Familie,  

·         Unterstand bei einem überraschenden Regen,

·         Lagerung von für die Gartenpflege notwendigen Gartengeräten, weil im Hinblick auf die private Situation des Beschwerdeführers (Wohnung in L) eine anderweitige Unterbringung von Gerätschaften und dergleichen nicht zumutbar ist und

·         Nutzung der gegenständlichen Grundstücke samt Hütten schon seit 50 Jahren durch die Familie R.

 

Öffentliche Interessen wurden nicht vorgebracht. Die angeführten privaten Inter­essen sind gegenüber dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschafts­schutz abzuwägen.

 

Die gegenständlichen Grundstücke können auch ohne Hüttengebäude für Erholungszwecke genutzt werden. Für die Unterbringung von notwendigen Gerätschaften könnten andere Möglichkeiten, wie z. B. Gerätekisten, heran­gezogen werden und auch bei einem unerwarteten Regen ist eine Holzhütte, auch wenn dies eine angenehme Variante darstellt, nicht der einzig mögliche Schutz.

 

Nachdem der betroffene Landschaftsraum eine sehr hohe Wertigkeit hat und die Entwicklung einer Kleingarten ähnlichen Anlage in einem vom Siedlungs­geschehen derart abgeschiedenen und naturräumlich höchstwertigen Teilraum aus fachlicher Sicht des Landschaftsschutzes eindeutig als Fehlentwicklung zu beurteilen ist, ist das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz in diesem Bereich auch als sehr hoch einzustufen und vermögen die vorgebrachten privaten Interessen des Beschwerdeführers diese nicht zu überwiegen. Die im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde angeführte Holzhütte ist deshalb zu entfernen.

 

Abschließend wird noch angemerkt, dass nach den anzuwendenden Rechts­normen die ursprünglich vorgesehene, aber im konkreten Fall nie realisierte, bau- bzw. raumrechtliche als auch naturschutzrechtliche Legalisierung der gegenständlichen Hütte nicht berücksichtigt werden kann.

  

 

IV. Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswertige Amtshandlungen Kommissions­gebühren vor­geschrieben werden können. Gemäß § 76 Abs. 2 2. Satz AVG belasten den Beteiligten die Auslagen bei amtswegig angeordneten Amts­handlungen dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand herge­stellt hat (vgl. Hengst­schläger/Leeb, AVG2 2014, § 76, Rz 51). Nachdem der Beschwerdeführer einen konsenslosen Zustand hergestellt hat, sind entsprechend § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013 Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungs­gerichtes für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume
20,40 Euro. Die Durchführung des Ortsaugen­scheines des beigezogenen Amtssachverständigen dauerte zwei halbe Stunden, weshalb vom Beschwerde­führer eine Kommissionsgebühr in der Höhe von insgesamt 40,80 Euro zu entrichten ist.

 

Gemäß § 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957 hat der Beschwerdeführer die Eingabegebühr von 14,30 Euro zu tragen.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Sigrid Ellmer