LVwG-550168/20/SE/AK
Linz, 23.12.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von C R, x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K H, x, x, x, und J R, x, x, vom 18. Februar 2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16. Jänner 2014, GZ: N10-28-1-2007, wegen konsensloser Gebäude auf den Grundstücken Nr. x und x, KG F,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt 2. wie folgt lautet:
„Das aufgestellte C-x mit quadratischem Grundriss und einer Seitenlänge von 1,3 m (= Objekt 4 laut Verhandlungsschrift vom 18.03.2013) ist dann nicht zu entfernen, wenn es unverändert am derzeitigen Standort unter dem Kronenbereich der Gehölzreihe verbleibt.“
Die Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf den Grundstücken Nr. x und x, EZ x, KG F, Gemeinde F, wird mit 30. April 2015 festgelegt.
II. Herr C R, x, x, hat binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 - Oö. LKommGebV 2013 einen Betrag von insgesamt 40,80 Euro zu entrichten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (kurz: belangte Behörde) vom 6. November 2007, GZ: N10-28-2007, wurde der Rechtsvorgängerin von Herrn C R, x, x, E R, aufgetragen, auf den Grundstücken Nr. x und x, EZ x, KG F, Gemeinde F, den gesetzmäßigen Zustand durch verschiedene Maßnahmen wiederherzustellen. Gegen die Spruchpunkte 3. bis 5. wurde Berufung erhoben. Die Oö. Landesregierung hat als Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
I. 2. Am 16. Oktober 2013 fand im Zuge des baubehördlichen Verfahrens eine mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein statt. Die beigezogene bautechnische Amtssachverständige begutachtete alle auf den gegenständlichen Grundstücken vorhandenen Bauten und stellte fest, dass die Objekte Nr. 2 bis 5 der Verhandlungsschrift vom 18. März 2013 zum Errichtungszeitpunkt den Gebäudebegriff gemäß § 2 Z 20 Oö. Bautechnikgesetz, LGBl. Nr. 67/1994, erfüllten.
I. 3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16. Jänner 2014, GZ: N10-28-1-2007, wurde nunmehr Herrn C R, x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K H, x, x, x, und J R, x, x (kurz: Beschwerdeführer), aufgetragen, den gesetzmäßigen Zustand auf den Grundstücken Nr. x und x, EZ x, KG F, Gemeinde F, bis spätestens 31. März 2014 durch die unter Spruchpunkt 1. bis 4. festgelegten Maßnahmen wiederherzustellen:
1. Das in hölzerner Bauweise errichtete Objekt mit einem winkelförmigen Grundriss und mit äußeren Schenkelmaßen von 5,65 x 4,0 m, wobei der einspringende Eckbereich einen zweiseitig, größtenteils offenen Sitzplatz mit einem Pultdach darstellt, dessen lichte Höhe 1,75 bis 2,05 m beträgt (= Objekt 2 und 3 laut Verhandlungsschrift vom 18.03.2013) ist zu entfernen.
2. Das aufgestellte C-x mit quadratischem Grundriss und einer Seitenlänge von 1,3 m (= Objekt 4 laut Verhandlungsschrift vom 18.03.2013) ist zu entfernen.
3. Die Einstellhütte mit Pultdachabschluss und quadratischem Grundriss, mit einer Seitenlänge von 1,15 m (= Objekt 5 laut Verhandlungsschrift vom 18.03.2013) ist zu entfernen.
4. Die Durchführung der Maßnahmen ist der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land binnen 14 Tagen unaufgefordert und schriftlich anzuzeigen.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die gegenständlichen Liegenschaften als Gartenanlage bzw. zu Freizeitzwecken genutzt werden würden. Es erfolge keine Urproduktion und es würden keine landwirtschaftlichen Einnahmen erzielt. Eine nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung mit maßgeblichen Einnahmen wäre schon alleine aufgrund der geringen Liegenschaftsgröße (weniger als 2.000 m²) nicht möglich. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb läge nicht vor. Die Grundvoraussetzung für Bauten im Grünland sei daher nicht gegeben.
Die spruchgegenständlichen Baulichkeiten wurden am 18. September 1992 errichtet. Dass sich bereits naturschutzbehördlich genehmigte Hütten auf den gegenständlichen Grundstücken befunden haben, sei unerheblich, weil diese Hütten aufgrund eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages im Wege der Zwangsvollstreckung entfernt wurden. Für die neu errichteten Hütten liege keine naturschutzbehördliche Genehmigung vor.
Die gegenständlichen Objekte seien Gebäude gemäß § 41 Abs. 2 lit. b Oö. Bauordnung 1976. Diese, ohne naturschutzbehördliche Genehmigung errichteten Anlagen stellen einen Eingriff in das Landschaftsbild dar, welcher das Landschaftsbild maßgebend nachteilig verändere. Das verwirklichte Vorhaben laufe dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwider. Die Erforderlichkeit der spruchgegenständlichen Objekte zur Bewirtschaftung der gegenständlichen Liegenschaften konnte durch das eingeholte agrarfachliche Gutachten nicht objektiviert werden. Die mangelnde Möglichkeit, die Gerätschaften, Bepflanzungsmaterial und dergleichen ausschließlich vor Ort zu lagern, sowie eine Bewirtschaftung in ortsüblicher Form vermögen nicht derartige Interessen zu begründen, die das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes überwiegen.
I. 4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
18. Februar 2014 Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes ersatzlos aufzuheben.
Begründend wurde festgehalten, dass bei den gegenständlichen Objekten der Gebäudebegriff nicht erfüllt werde. Die „lichte Raumhöhe“ liege tatsächlich unter 1,50 m. Weiters sei eine konkrete Zuordnung der Gebäudefeststellungen nicht möglich, weil eine genaue Trennung in der Diktion hinsichtlich der Objekte 2 und 3 nicht ersichtlich sei. Das objektive Ermittlungsverfahren sei daher nicht ausreichend durchgeführt worden.
Das x sei transportabel und beweglich sowie variabel einsetzbar und würde den Gebäudebegriff nicht erfüllen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, hinsichtlich des als Nr. x bezeichneten Objektes Abmessungen anzuführen. Aufgrund des Fehlens der Traufenhöhe oder der lichten Raumhöhe sei es nicht erkennbar, ob der Gebäudebegriff erfüllt sei.
Die belangte Behörde beziehe sich lediglich auf Aussagen in einer Niederschrift, ohne die „schlüssigen und detaillierten Ausführungen des Regionsbeauftragten“ genau darzulegen und darzutun, warum sie diesen gefolgt sei. Die Behörde habe darzutun, aufgrund welcher Beweisergebnisse sie welche Rückschlüsse ziehe. Weiters ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, warum § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 anwendbar sei bzw. § 6 Abs. 3 letzter Satz leg.cit. nicht angewendet wurde. Der Beschwerdeführer benötige zur Bewirtschaftung der gegenständlichen Flächen eine entspreche Infrastruktur. Aufgrund der privaten Wohnsituation (Wohnung in L) sei eine anderweitige Unterbringung von Gerätschaften und dergleichen nicht zuzumuten.
I. 5. Die von der belangten Behörde übermittelte Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes ist am 3. März 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
I. 6. Aufgrund des Beschwerdevorbringens sah sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich veranlasst, neuerlich ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz zur Beurteilung des Vorliegens der Gebäudeeigenschaften sowie der Maßgeblichkeit des Eingriffes in das Landschaftsbild einzuholen.
Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz hat nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am 25. August 2014 folgendes Gutachten abgegeben:
Foto 1, 239, Objekt 35g gem. Flächenwidmungsplan).
I. 7. Dieses Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis vorgelegt und wurde ihnen gleichzeitig Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Innerhalb der gesetzten Frist langte von der belangten Behörde keine Stellungnahme ein.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingaben vom 9. Oktober 2014 und
27. Oktober 2014 zusammengefasst wie folgt Stellung genommen:
- Die auf dem Grundstück errichteten „Baulichkeiten“ stellen im Verhältnis zu den - laut Sachverständigem behördlichen genehmigten - Gebäuden völlig zu vernachlässigende Einwirkungen auf das Landschaftsbild und auf die Umgebung dar.
- Der Gebäudebegriff werde nicht erfüllt.
- Die gegenständlichen Grundstücke waren bei der „Legalisierung“ der Baulichkeiten auf dem „xspitz“ eingebunden. Es wurden Zusagen von politisch Verantwortlichen der Gemeinde gemacht.
- Es bestehe eine durch gärtnerische Gestaltung gegebene Durchdringung der Grünflächen mit Freizeitgebäuden.
- Es sei von der tatsächlich rechtsrichtigen Umsetzung auszugehen. Die begangenen Fehler seien amtswegig zu bereinigen.
- Es sei die alte Rechtslage aufgrund des extrem langen Rechtsmittelzuges anzuwenden.
I. 8. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 15. Dezember 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Linz durchgeführt, im Rahmen derer wurde das Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz erörtert.
Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz führte auf Befragung ergänzend aus:
„Die Einzelfallbetrachtung des C-x ergibt keine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes.
Auch wenn subjektive Einflüsse bei der Beurteilung eines Eingriffes nie gänzlich ausgeschlossen werden können, ist im konkreten Fall durch die vorhandene Hütte ein Eingriff in das Landschaftsbild (wie im Gutachten ausgeführt) gegeben. Die konsenslos errichteten Gebäude sind in der Beurteilung nicht mit einzubeziehen. Jedes zusätzliche errichtete Gebäude ist eine weitere Eingriffswirkung. Die Wertigkeit des gegenständlichen Landschaftsraumes zwischen zwei Flüssen ist als sehr hoch einzustufen.“
Der Beschwerdeführer und seine Vertreter gaben zusammenfassend Folgendes an:
Die gegenständlichen Grundstücke und die Hütte dienen für Erholungszwecke der ganzen Familie. In der Hütte werden die für die Gartenpflege notwendigen Gartengeräte gelagert. Da die Hütte sehr klein sei, werde dort nicht übernachtet und würden auch keine Feste gefeiert. Bei einem überraschenden Regen oder Gewitter diene sie als Unterstand. Die gegenständlichen Grundstücke samt Hütten würden schon seit 50 Jahren in der Familie genutzt. Im Vergleich zu manchen genehmigten „Bauten“ sei die gegenständliche Hütte vernachlässigbar.
II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten, Einholung eines naturschutzfachlichen Gutachtens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2014.
II. 2. Der unter I. angeführte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verfahrensakten sowie den im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahmen.
II. 3. Das Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 26. August 2014 enthält einen eingehenden Befund und darauf aufbauende fachliche Schlussfolgerungen. Es ist schlüssig und nachvollziehbar.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:
III. 1. Maßgebliche Rechtslage:
Mit 1. Juni 2014 ist die Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, in Kraft getreten. Nach Art. II Abs. 2 leg.cit. sind die in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes jeweils anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen. Die aktuelle Gesetzesnovelle ist daher im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Die anzuwendende Fassung des
Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, wird in der Folge als Oö. NSchG 2001 bezeichnet.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Oö. NSchG 2001 lauten:
„§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
....
6. Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind;
....
5. geschlossene Ortschaft: ein Gebiet, das durch eine größere Ansammlung von Bauten
....
8. Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft;
....
§ 6
Anzeigepflichtige Vorhaben und Verfahren
(1) Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sowie die Errichtung von Stützmauern und frei stehenden Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m
1. im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder
2. auf Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde mit einer Sternsignatur gekennzeichnet sind,
sind - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen.
....
(3) Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 14 Abs. 1 Z 1). Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergibt. Das Vorhaben ist nicht zu untersagen, wenn der Anzeigende öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
....
§ 14
Bewilligungen
(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer aufgrund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt, noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt, noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder
...
„§ 58
Besondere administrative Verfügungen
(1) Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolge mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
....“
Die maßgebliche Bestimmung des aktuell geltenden Oö. Bautechnikgesetzes 2013, LGBl. Nr. 35/2013 in der Fassung LGBl. Nr. 89/2014, lautet:
„§ 88
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Landesgesetz vom
5. Mai 1994 über die Planung und Ausführung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen (Oö. Bautechnikgesetz - Oö. BauTG), LGBl. Nr. 67/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2011, außer Kraft; es ist jedoch auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, weiterhin anzuwenden.“
Die maßgebliche Bestimmung des Oö. Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 67/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2011, lautet:
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
...
20. Gebäude: ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Metern; als Gebäude gelten ebenfalls überdachte, jedoch nicht allseits umschlossene Bauten, wie Flug- und Schutzdächer, Pavillons und dergleichen, mit einer bebauten Fläche von mehr als 35 m²;
...“
III. 2. Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Entfernung der Einstellhütte mit Pultdachabschluss und quadratischem Grundriss, mit einer Seitenlänge von 1,15 m (= Objekt 5 laut Verhandlungsschrift vom 18.03.2013) ist bereits erfüllt.
III. 3. Der Begriff „Gebäude“ ist im § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 nicht definiert. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH vom
11. Dezember 2009, Zl. 2009/10/0213) ist bei der Auslegung des Begriffes „Gebäude“ auf die durch die Oö. baurechtlichen Vorschriften bestimmte Begriffsbildung zurückzugreifen.
Der gegenständliche Sachverhalt ereignete sich bereits 2007. Die belangte Behörde erließ den Bescheid vom 6. November 2007, GZ: N10-28-2007, der in der Folge von der damals zuständigen Berufungsbehörde hinsichtlich der angefochtenen Spruchpunkte behoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen wurde. Die zu beurteilenden „Objekte“ blieben seither unverändert. Aufgrund der Übergangsbestimmung gemäß § 88 Abs. 2 des aktuell geltenden Oö. Bautechnikgesetzes 2013, LGBl. Nr. 35/2013 in der Fassung
LGBl. Nr. 89/2014, ist der 2007 geltende Gebäudebegriff heranzuziehen.
Aufgrund eines Lokalaugenscheines am 16. Oktober 2013 stellte die damals beigezogene bautechnische Amtssachverständige u.a. fest, dass die im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt 1. bis 3. angeführten „Objekte“ begehbare überdachte Bauten mit einer lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Metern sind, weshalb dieser Gebäudebegriff erfüllt ist.
III. 4. Nachdem sich die gegenständlichen Gebäude im Grünland und außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befinden, stellen der Neu-, Zu- oder Umbau dieser Gebäude ein anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß § 6 Oö. NSchG 2001 dar. Der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvorgänger hätten vor der Ausführung die Errichtung der Gebäude der belangten Behörde anzeigen müssen. Erfolgt unter Verletzung der Anzeigepflicht eine Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens, so kann es nur dann als rechtswidrig angesehen werden, wenn auch die Voraussetzungen für eine Untersagung (§§ 6 Abs. 3 iVm 14 Abs. 1 Z 1
Oö. NSchG 2001) erfüllt sind. Nur in diesem Fall stünde das Vorhaben im Widerspruch zu den (materiellen) Bestimmungen des Oö. NSchG 2001 (vgl. VwGH vom 29. Jänner 2009, Zl. 2007/10/0196).
Der Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 26. August 2014 schlüssig dargelegt, dass das in Spruchpunkt 1. dargestellte Gebäude einen maßgeblich belastenden Eingriff in das Landschaftsbild darstellt. Die Wertigkeit des betroffenen Lebensraumes im Zusammenfluss zweier Flüsse ist aufgrund der Lage in der Austufe, der Verzahnung mit umgebenden Uferwaldflächen und Gewässerrandzonen, der fehlenden betrieblichen und verkehrlichen Vorbelastung, der räumlichen Geschlossenheit sowie der Bedeutung als Erholungsraum in einer vergleichenden Betrachtung der Raumeinheiten Oberösterreichs als sehr hoch einzustufen. Das Hüttengebäude in dem durch Gehölzelemente und Gartenflächen geprägten Gesamtbild der Gründlandenclave tritt als dreidimensionale Einrichtung markant hervor und wird in diesem durch natürliche Raumelemente dominierten Nutzungsgefüge als Fremdkörper wahrgenommen. Daraus ergibt sich, dass durch den optischen Eindruck des ausgeführten Hüttengebäudes das Landschaftsbild maßgeblich verändert wird. Die Beurteilung eines Objektes als maßgeblicher Eingriff setzt nicht voraus, dass im betreffenden Bereich noch keinerlei Eingriff in das Landschaftsbild besteht. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer das Landschaftsbild bereits beeinträchtigenden Wirkung liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes (vgl. VwGH vom 4. November 2002, Zl. 2001/10/0051 und vom 23. September 2009, Zl. 2007/03/0170).
Das C-x (Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides) weist eine untergeordnete Größe auf und liegt unterhalb des Kronenbereiches einer Gehölzgruppe. Da eine Sichtbarkeit nur vom Grundstück Nr. x aus gegeben und auch hier auf das unmittelbare Nahfeld begrenzt ist, ist keine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes gegeben. Das C-x ist daher dann nicht zu entfernen, wenn es am gleichen Standort (unterhalb des Kronenbereiches einer Gehölzreihe) verbleibt (siehe nachstehendes Foto).
x
Der Beschwerdeführer hat als private Interessen für die Nutzung der Grundstücke samt dem Hüttengebäude laut Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides Folgendes angeführt:
· Erholungszwecke der ganzen Familie,
· Unterstand bei einem überraschenden Regen,
· Lagerung von für die Gartenpflege notwendigen Gartengeräten, weil im Hinblick auf die private Situation des Beschwerdeführers (Wohnung in L) eine anderweitige Unterbringung von Gerätschaften und dergleichen nicht zumutbar ist und
· Nutzung der gegenständlichen Grundstücke samt Hütten schon seit 50 Jahren durch die Familie R.
Öffentliche Interessen wurden nicht vorgebracht. Die angeführten privaten Interessen sind gegenüber dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz abzuwägen.
Die gegenständlichen Grundstücke können auch ohne Hüttengebäude für Erholungszwecke genutzt werden. Für die Unterbringung von notwendigen Gerätschaften könnten andere Möglichkeiten, wie z. B. Gerätekisten, herangezogen werden und auch bei einem unerwarteten Regen ist eine Holzhütte, auch wenn dies eine angenehme Variante darstellt, nicht der einzig mögliche Schutz.
Nachdem der betroffene Landschaftsraum eine sehr hohe Wertigkeit hat und die Entwicklung einer Kleingarten ähnlichen Anlage in einem vom Siedlungsgeschehen derart abgeschiedenen und naturräumlich höchstwertigen Teilraum aus fachlicher Sicht des Landschaftsschutzes eindeutig als Fehlentwicklung zu beurteilen ist, ist das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz in diesem Bereich auch als sehr hoch einzustufen und vermögen die vorgebrachten privaten Interessen des Beschwerdeführers diese nicht zu überwiegen. Die im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde angeführte Holzhütte ist deshalb zu entfernen.
Abschließend wird noch angemerkt, dass nach den anzuwendenden Rechtsnormen die ursprünglich vorgesehene, aber im konkreten Fall nie realisierte, bau- bzw. raumrechtliche als auch naturschutzrechtliche Legalisierung der gegenständlichen Hütte nicht berücksichtigt werden kann.
IV. Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswertige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden können. Gemäß § 76 Abs. 2 2. Satz AVG belasten den Beteiligten die Auslagen bei amtswegig angeordneten Amtshandlungen dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014, § 76, Rz 51). Nachdem der Beschwerdeführer einen konsenslosen Zustand hergestellt hat, sind entsprechend § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013 Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume
20,40 Euro. Die Durchführung des Ortsaugenscheines des beigezogenen Amtssachverständigen dauerte zwei halbe Stunden, weshalb vom Beschwerdeführer eine Kommissionsgebühr in der Höhe von insgesamt 40,80 Euro zu entrichten ist.
Gemäß § 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957 hat der Beschwerdeführer die Eingabegebühr von 14,30 Euro zu tragen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Sigrid Ellmer