LVwG-550117/3/Wim/SB/AK
Linz, 22.12.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn W. W., vertreten durch Dr. M. St., Dr. R. H., Mag. P. St., Rechtsanwälte, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 28. August 2013,
GZ: Wa10-105-2013-HK, betreffend Maßnahmen am S.-bach und Aufschüttung im Hochwasserabflussbereich des S.-baches und dahingehender Herstellung der wasserrechtlichen Ordnung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 28. August 2013,
GZ: Wa10-105-2013-HK, aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1.1. Im Zuge eines Ortsaugenscheines wurde von einem Organ der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land und einem Amtssachverständigen für Wasserbautechnik festgestellt, dass auf dem Grundstück Nr. x, KG P., Gemeinde P. bei W., im Bereich des S.-baches Veränderungen durchgeführt wurden. Im Aktenvermerk vom 24. Juni 2013 wurde dazu ausgeführt, dass es erforderlich sei, "die Ufermauer beiderseits des S.-baches unmittelbar aufwärts des Straßendurchlasses von einer Länge von mind. 2 m umgehend zu entfernen und auch die anschließende Geländeerhöhung zu beseitigen und annähernd das Urgelände wieder herzustellen. Für den restlichen Bereich der durchgeführten Maßnahmen ist nach eingehender Prüfung in Form einer entsprechenden Projektierung abzuwägen, ob Teilbereiche dieser Mauer bestehen bleiben können. Bis längstens 31.9.2013 ist um die wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen, ansonsten sind die durchgeführten Veränderungen und die Ufermauer gänzlich bis zum 31.12.2013 zu entfernen." Dieser Sachverhalt wurde mit Frau F. W., Herrn W. W. und Herrn Sch. besprochen, wobei zugesagt wurde, dass ein entsprechendes Projekt vorgelegt werde.
1.2. Auf Grund einer Beschwerde eines Anrainers wurde am 27. August 2013 nochmals ein Ortsaugenschein durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land und einen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik durchgeführt. Dabei sei festgestellt worden, dass die am 24. Juni 2013 mündlich aufgetragenen Sofortmaßnahmen nicht durchgeführt und auch der Baustopp nicht beachtet worden seien. Frau W. und Herr W. hätten angegeben, dass ein entsprechendes Projekt bereits in Auftrag gegeben worden sei, wobei eine Nachfrage am 28. August 2013 beim Büro L.-T.-M. dies nicht bestätigt habe.
1.3. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land (im Folgenden: belangte Behörde) wurde Herrn W. W., x (im Folgenden: Bf), aufgetragen, die wasserrechtliche Ordnung wiederherzustellen.
Die eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen wurden wie folgt beschrieben: "Durchführung nachstehender Maßnahmen im Hochwasserabflussbereich des S.-baches ohne wasserrechtliche Bewilligung: Erhöhung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27.8.2001, Wa10-301-1999, bewilligten und bestehenden Ufersicherung des S-baches durch eine bis zu 0,5 m hohe mit in Beton verlegten Steinen übersteile Mauer über den gesamten Verlauf des S-baches auf dem Grundstück Nr. x, KG P. bei W., Gemeinde P. bei W., und Aufschüttung der angrenzenden Grundstücksteile mit Erdmaterial."
Der wasserpolizeiliche Auftrag lautete:
"A) Die errichtete Ufermauererhöhung ist umgehend, längstens jedoch bis zum 15.9.2013, beiderseits des S-baches unmittelbar aufwärts des Straßendurchlasses auf je einer Länge von ca. 2 m zu entfernen. Ebenso ist die anschließende Geländeerhöhung zu beseitigen und das Urgelände wieder annähernd herzustellen.
B) Für den restlichen Teil der durchgeführten Maßnahmen (Ufererhöhung und Aufschüttung) über den gesamten Verlauf entlang des S-baches auf dem Grundstück Nr. x, KG P. bei W., ist entweder bis längstens 30.9.2013 unter Vorlage geeigneter, dem § 103 WRG 1959 entsprechender Projektsunterlagen (2-fach) um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen, oder aber, sofern eine Bewilligung nicht beantragt wird bzw. eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung mangels geeigneter Kompensationsmaßnahmen oder einer negativen Beurteilung nicht möglich sein wird, bis längstens 31.12.2013 der vorherige Zustand entsprechend der nachstehenden Maßnahmen wieder herzustellen:
a) Die mit in Beton verlegten Steinen ausgeführte Ufersicherung ist bis auf die ursprünglich bestehende und wasserrechtlich bewilligte Höhe zu entfernen.
b) Die auf dem Grundstück vorgenommenen Aufschüttungen sind vollständig zu entfernen und der vorherige Geländezustand ist wieder herzustellen.
c) Der Abschluss der Arbeiten ist der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land schriftlich und unaufgefordert anzuzeigen."
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung (nunmehr Beschwerde) des Bf vom 16. September 2013, wobei inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften eingewendet wurden.
3.1. Auf Grund des am 1. Jänner 2014 eingetretenen Zuständigkeitsüberganges legte das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht die Berufung unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 9. Jänner 2014, GZ: Wa-2014-306100/1-Gut/Vi, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Damit ergab sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes
Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1
B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) gilt die Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
3.2.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Bf im Übrigen auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, konnte gemäß § 24 Abs. 3 und 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.2.2. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 legte die belangte Behörde den Bescheid vom 13. Februar 2014, GZ: Wa10-105-2-2013-HK, vor, mit welchem Frau W. F. die wasserrechtliche Bewilligung für Maßnahmen im Hochwasserabflussbereich des S-baches in der Gemeinde P. bei W. erteilt wurde. Diese Bewilligung umfasst das Vorhaben: "Ufererhöhung am S-bach auf einer Länge von ca. 40 m auf dem Grundstück Nr. x, KG P. bei W., Gemeinde P. bei W., und Abtrag der bestehenden Grenzmauer zur Straße auf einer Länge von mindestens 4 m, im Hochwasserabflussbereich des S-baches, entsprechend dem Projekt des Zivilingenieurbüros Lo.-T.-M., vom 9.12.2013, GZ 1837-A-01." (siehe Schreiben vom
4. Dezember 2014 samt Beilagen, LVwG-550117/2)
3.3. Auf Grund der Aktenlage steht - ergänzend zum dargestellten Verfahrensablauf - folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Februar 2014,
GZ: Wa10-105-2-2013-HK, wurden die Maßnahmen bewilligt, die Gegenstand des zugrundeliegenden Beschwerdeverfahrens sind. Antragstellerin und Bescheidadressatin ist F. W., welche ebenfalls in x, wohnhaft ist und es handelt sich um dasselbe Grundstück Nr. x, KG P. bei W., Gemeinde P. bei W.. Die durch den gegenständlich bekämpften Bescheid zu entfernenden Neuerungen wurden somit - angepasst an die gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen - wasserrechtlich bewilligt.
3.4. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich für den erkennenden Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich aus dem Verwaltungsakt.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
Der nunmehr relevante zugrundeliegende Sachverhalt hat sich zwischenzeitlich insofern geändert, als dass die Maßnahmen unter entsprechender Projektierung und gutachtlicher Beurteilung wasserrechtlich bewilligt wurden. Es handelt sich um dieselbe Örtlichkeit, nämlich Grundstück Nr. x, KG P. bei W., Gemeinde P. bei W.. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Auftrages nach § 138 WRG 1959 liegen somit nicht mehr vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Leopold Wimmer