LVwG-950018/3/MB/JB

Linz, 10.11.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des K. B., xweg x, L., gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Luftenberg vom 27. Juni 2014, GZ. 2014-Ma,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich des Bescheides des Gemeinderates der Marktgemeinde Luftenberg stattgegeben, und der zurückweisende Bescheid ersatzlos behoben.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Luftenberg vom
14. Mai 2014, GZ. 2014-Ma wurde dem Antrag des Bf vom 7. April 2014 nicht entsprochen, indem vom Bürgermeister als ErstbelBeh ausgesprochen wurde, dass dem Bf für den Zeitraum ab Mai 2014 die Anweisung eines Bezuges als hauptberuflichen Bürgermeisters nicht gewährt werde. Weiters erfolge für den Zeitraum von 1. April 2011 bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen dem Bezug eines haupt- und nebenberuflichen Bürgermeisters.

 

Als Rechtsgrundlage führt die ErstbelBeh § 2 Abs. 1 Z 13 lit b bzw § 2 Abs. 4a
Z 3 lit b Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. 9/1998 in der geltenden Fassung an.

 

Begründend führt die ErstbelBeh zum Sachverhalt im Wesentlichen aus, dass der Bf mit 7. April 2014 beantragte, dass die Marktgemeinde x ihm ab Mai 2014 den Bezug eines hauptberuflichen Bürgermeisters anweisen möge und ihm seit April 2001 der ihm vorenthaltene hauptberufliche Bezug nachzuzahlen sei. Zudem sei zu erkennen, dass der Bf seit seiner Angelobung am 29. Jänner 1987 das Amt des Bürgermeisters bis dato ohne Unterbrechung ausgeübt habe. Bis einschließlich Oktober 2003 übte der Bf dieses Amt nebenberuflich neben seiner Tätigkeit als HS-Lehrer bzw. Direktor aus. Mit der Angelobung vom
5. November 2003 übte der Bf das Amt hauptberuflich aus, da er von seiner Tätigkeit als Lehrer bzw. Direktor dienstfreigestellt wurde. Dahingehend wurde dem Bf auch der entsprechende Verdienst angewiesen. Mit 1. April 2011 sei der Bf als Schulleiter in den Ruhestand versetzt worden und ihm gleichlaufend ein nebenberuflicher Bezug als Bürgermeister ausbezahlt worden.

 

In rechtlicher Hinsicht begründet die ErstbelBeh, dass der Bf seit dem
1. April 2011 im Ruhestand befindlich sei und der Bf daher Ansprüche aus einem Ruhe- oder Versorgungsbezug gegen sich gelten lassen muss und daher seit diesem Zeitpunkt lediglich der nebenberufliche Bezug anzuweisen sei.

 

1.2. Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 erhob der Bf nun Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde x. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Luftenberg sprach darüber wiederum ab, dass die Berufung des Bf vom 27. Mai 2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom
14. Mai 2014 als „[...] unzulässig zurückgewiesen und der genannte Bescheid vollinhaltlich bestätigt [...]“ werde. Darüber hinaus wird im Spruch dieses Bescheides ausgeführt, dass Herrn K. B. für den Zeitraum ab Mai 2014 die Anweisung eines Bezuges als hauptberuflicher Bürgermeister nicht gewährt werde. Weiters erfolgte für den Zeitraum von 1. April 2011 bis dato keine Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen dem Bezug eines haupt- und nebenberuflichen Bürgermeisters.

 

Begründend führt die ZweitbelBeh nach Ablichtung des wesentlichen Inhaltes des Bescheides der ErstbelBeh und der Berufung aus, dass sich seit dem ablehnenden Bescheid des Bürgermeisters an der Gesetzeslage nichts geändert habe und die Berufung des Bf sowie die vom selbigen in der Berufung vorgebrachten Argumente nicht zum Erfolg führen können. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden und die Berufung vom 27. Mai 2014 als unzulässig zurückzuweisen.

 

2. Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 erhob der Bf das Rechtsmittel der Beschwerde und begründet dies im Wesentlichen gleichlaufend mit den bisherigen Eingaben im Verfahren. Abschließend beantragt der Bf beim Landesverwaltungsgericht:

 

„[...] Ich stelle daher an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich das Begehren, den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Luftenberg an der Donau vom 14. Mai 2014 sowie den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Luftenberg an der Donau vom 27. Juni 2014 aufzuheben [...]“.

 

3. Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 wurden die Beschwerden samt Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

4. Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 beantragte der Bf eine öffentliche mündliche Verhandlung.

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Akt. Der so in den entscheidungswesentlichen Punkten zu Grunde zu legende Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem in Punkt I.1. und I.2. dargelegten Vorbringen und aus dem vorgelegten Akt.

 

2. Gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte im konkreten Fall von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. Gem. § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch einen Einzelrichter die Entscheidung zu treffen.

 

 

 

 

 

III.

 

1. Gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gem. Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen – soweit sich aus Art. 131. Abs. 2 und 3 B-VG nichts anderes ergibt – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Gem. Art 118 Abs. 4 B-VG besteht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ein zweistufiger Instanzenzug. Dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. Gem. § 95 Oö. GemeindeO entscheidet - soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist - der Gemeinderat über Berufungen gegen Bescheide anderer Gemeindeorgane in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Insofern ist vor dem Hintergrund des Art. 118 Abs. 3 B-VG und des § 40 Oö. GemeindeO davon auszugehen, dass in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit ein Instanzenzug gegeben ist, und das Verwaltungsgericht nach Ausschöpfung dieses Instanzenzuges angerufen werden kann.

 

1.1. An dieser Stelle gilt es darauf hinzuweisen, dass die durch das umfassende Begehren des Bf (s Punkt I.2.) zusätzlich erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Luftenberg, gem. § 6 AVG weiterzuleiten war.

 

1.2. Die formalen Voraussetzungen für die Erhebung einer Berufung sind in den §§ 63 ff AVG normiert. Gem. § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sich das Rechtsmittel richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten und ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

2. Im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Beschwerde des Bf ist zu erkennen, dass der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Luftenberg lediglich eine formalrechtliche Entscheidung im Spruch zum Inhalt hat.

 

2.1. Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist sohin alleine die Frage, ob die Zurückweisung der Berufung des Bf an den Gemeinderat mit Rechtswidrigkeit behaftet ist oder nicht und der Bf dadurch in seinen Rechten verletzt wurde.

 

Insofern ist es dem Landesverwaltungsgericht im Ergebnis verwehrt, in die Prüfung der dahinter stehenden Sache selbst einzutreten, da eben Sache des Beschwerdeverfahrens nur die formalrechtliche Entscheidung des Gemeinderates der Marktgemeinde Luftenberg ist (s dazu Hengstschläger/Leeb, AVG IV § 66 AVG Rz 106; ferner Rz 109; Fister/Fuchs/Sachs, § 28 VwGVG Anm. 18).

 

3. Zumal die Berufung des Bf rechtzeitig (Zustellung: 15. Mai 2014, Einlangen Rechtsmittel: 27. Mai 2014) im Gemeindeamt abgegeben wurde, kann somit der Berufung § 63 Abs. 5 AVG nicht entgegengehalten werden.

 

3.1. Weiters ist zu erkennen, dass die Berufung sowohl einen Berufungsantrag, als auch eine Begründung enthält und den Bescheid, gegen den sie sich richtet, bezeichnet. Insofern sind auch die Anforderungen des § 63 Abs. 3 AVG erfüllt.

 

3.2. Die Formalvoraussetzungen für die zulässige Erhebung der Berufung sind somit gegeben und hätte die belangte Behörde eine inhaltliche Entscheidung zu fällen gehabt, zumal sie selbst in der Begründung die Argumente des Bf erwägt, aber letztlich doch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berufung vom
27. Mai 2014 als unzulässig zurückzuweisen sei.

 

3.3. Daher war im Ergebnis der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben und ist nunmehr der Antrag des Bf (Berufungsantrag!) zur neuerlichen Entscheidung offen und einer Sachentscheidung zuzuführen.

 

4. Im Zuge dessen gilt es zu erkennen, dass das vom Bf beigelegte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu G 25-26/2014-11 vom 13. Juni 2014 in Rz 25 ausgesprochen hat, dass die als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen des GBG – auch ob ihrer zwischenzeitigen Novellierung durch LGBl. 64/2013 – weiterhin einen „zeitlichen Anwendungsbereich“ haben und daher diese Normen gem. Art. 140 Abs. 3 B-VG aufzuheben waren.

 

Ein bloßer Ausspruch gem. Art. 140 Abs. 4 B-VG wäre daher nicht ausreichend gewesen.

 

Gem. Art. 140 Abs. 7 B-VG sind alle Gerichte oder Verwaltungsbehörden an einen derartigen Ausspruch gebunden, wiewohl erkannt werden muss, dass auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des „Anlassfalles“ das Gesetz weiterhin anzuwenden ist, sofern der Verfassungsgerichtshof anderes nicht ausspricht. Dies erfolgte durch den Verfassungsgerichtshof allerdings im vorgelegten Erkenntnis nicht.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal Gegenstand der Beschwerde die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung einer Berufung war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter