LVwG-650278/2/Sch/HK/CG

Linz, 19.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn O H, geb. X, O, V, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27.10.2014, GZ: VerkR21-583-2014-Wi, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck  hat Herrn O H (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Bescheid vom 27.10.2014, GZ: VerkR21-583-2014-Wi,  die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B gemäß §§ 24 und 26 FSG für die Dauer von 2 Wochen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung entzogen.

 

2.  Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.4 VwGVG abgesehen werden.

 

3. Der Beschwerdeführer ist laut unbestrittener Aktenlage mit in Rechtskraft erwachsener Strafverfügung vom 27. September 2014, VerkR96-19856-2014, von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit einer Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe belegt worden, weil er am 20. August 2014 an einer im Strafbescheid näher umschriebenen Örtlichkeit außerhalb des Ortsgebietes die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 55 km/h überschritten hatte.

 

4. Gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG hat als bestimmte Tatsache, die zur Entziehung der Lenkberechtigung führt, zu gelten, wenn jemand die außerhalb des Ortsgebietes jeweils erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 55 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte laut zugrunde liegender Polizeianzeige mittels Lasergerätes, also einem technischen Hilfsmittel.

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG beträgt die Entziehungsdauer bei der erstmaligen Begehung eines derartigen Geschwindigkeitsdeliktes 2 Wochen.

Die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von anderen Entziehungstatbeständen, als die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (VwGH 17.12.1998, 98/11/0227 uva).

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Führerscheinbehörde aufgrund dieses klaren gesetzlichen Auftrages keine andere Wahl hatte, als mit der Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers im Ausmaß von 2 Wochen vorzugehen. Dabei ist es der Behörde verwehrt, zwischen den einzelnen Führerscheinklassen im Entziehungsbescheid zu unterscheiden (VwGH 27.6.2000, 99/11/0384 uva).

Auch die Entziehungsdauer im Ausmaß von 2 Wochen ist vom Gesetzgeber fix vorgegeben und steht es somit einer Behörde nicht zu, eine kürzere Entziehungsdauer zu verfügen.

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n