LVwG-600591/2/Sch/CG/SA

Linz, 07.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn Ing. F. H., geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Oktober 2014, GZ: VerkR96-17445-2014, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960  (StVO),

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das in Beschwerde gezogene behördliche Straferkenntnis bestätigt.  

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 10 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro) zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) hat Herrn Ing. F. H. (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 23. Oktober 2014, GZ: VerkR96-17445-2014, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z.10a StVO vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Stra­ßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 11 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Tatort: Gemeinde Linz, Autobahn Freiland A7, Abfahrt W Richtung Süd, bei Straßenkilometer 7.510

Tatzeit: 12.12.2013, 17.27 Uhr

Fahrzeug: Kennzeichen: x, PKW

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§52 lit a Z 10a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatz-       gemäß

freiheitsstrafe von

 

50,00 Euro 24 Stunden § 99 Abs 3 lit a StVO

 

Allfällige weitere Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über pri­vatrechtliche Ansprüche):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind entweder 10% der Strafe,

mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 60,00 Euro.“

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt worden. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs.3 Z.3 VwGVG abgesehen werden.

 

3. Unbestritten ist, dass sich an der Tatörtlichkeit, im sogenannten B im Zuge der A7 Mühlkreisautobahn in Fahrtrichtung Süden, eine Verkehrszeichenanlage befindet, die im Hinblick auf die jeweils erlaubte Höchstgeschwindigkeit entsprechende wechselnde Werte anzeigen kann. Im vorliegenden Fall war, wie die im Akt befindlichen Lichtbilder belegen, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h beschränkt, welcher Umstand auf der elektronischen Anzeigevorrichtung im Sinne des § 48 Abs.1a StVO 1960 auch deutlich angezeigt war. Daneben erschien auch ein Gefahrenzeichen mit einer symbolisierten Fahrzeugdarstellung und dem Wort „Staugefahr“.

Durch das erwähnte Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung 60 km/h“ war die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit diesem Wert begrenzt. Damit galt für alle Fahrzeuglenker diese Höchstgeschwindigkeit. Der Hinweis auf Staugefahr darf nicht so verstanden werden, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nur dann relevant wäre, wenn sich tatsächlich die Möglichkeit des Aufbaus eines Staus ergeben hätte. Die Geschwindigkeitsbeschränkung war also nicht quasi bedingt erlassen, sondern galt für jeden Fahrzeuglenker, gleichgültig, ob er in der Folge tatsächlich in einen Stau geriet. Das erwähnte Gefahrenzeichen mit dem Hinweis auf Staugefahr dient lediglich der Information für Fahrzeuglenker, dass diese Gefahr – das Wort bedeutet ja, dass der Effekt nicht unbedingt eintreten muss, aber die Möglichkeit hiezu besteht – gegeben ist und man auf langsam fahrende oder anhaltende Fahrzeuge auflaufen könnte.

Es kann also im Ergebnis keinesfalls angehen, dass sich ein Fahrzeuglenker selbst von der Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit dispensiert, wenn er zu der Einschätzung kommt, dass keine Staugefahr vorliegt bzw. von einem Stau nichts zu sehen ist. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h würde auch unabhängig von dem erwähnten Hinweis auf Staugefahr gelten, zumal ein Vorschriftszeichen nicht erst dann relevant ist, wenn zusätzlich ein Gefahrenzeichen mit einem allenfalls als Erklärung für die Beschränkung auszulegenden Inhalt angebracht ist.

Generell steht es Fahrzeuglenkern nicht zu, die Sinnhaftigkeit von Verkehrsbeschränkungen zu hinterfragen und erst dann deren Einhaltung zu akzeptieren, wenn die Beschränkung plausibel erscheint.

 

 

 

4. Zur Strafbemessung:

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von 50 Euro bewegt sich im absolut untersten Bereich des Strafrahmens des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, der bis 726 Euro reicht. Der Strafbetrag kann daher schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden.

Der hier relevante Vorfallstag, der 12. Dezember 2013, war ein Werktag, an welchem am späten Nachmittag auf der A7 in Richtung A1 bzw. B1 regelmäßig stärkeres Verkehrsaufkommen stattfindet. Es handelt sich hiebei um eine regelmäßig, aber insbesondere zu den Tagesrandzeiten stark befahrene Autobahn. Hiebei ist die Einhaltung der erlaubten Fahrgeschwindigkeiten für die Verkehrssicherheit von besonderer Bedeutung, noch dazu, wenn eine Tunnelstrecke passiert werden muss. Auch aus diesem Blickwinkel heraus kann die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe nicht als unangemessen betrachtet werden.

Dem im Akt einliegenden Auszug über allfällige Verwaltungsstrafvormerkungen des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, ob diese in Rechtskraft erwachsen sind. Aber auch wenn man davon ausgeht, dass ihm der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute kommt, vermag dies angesichts der obigen Ausführungen zur Strafbemessung nichts an der Strafhöhe zu ändern.

Auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers brauchte nicht weiter eingegangen zu werden, da von jedermann, der als Fahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass er – zumindest relativ geringfügige, wie gegenständlich – Verwaltungsstrafen ohne weiteres zu begleichen in der Lage ist.

 

 

Zu II.:

Für das Beschwerdeverfahren sind vom Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von 10 Euro (= 20 % der von der belangten Behörde festgesetzten und nunmehr bestätigten Strafe, mindestens jedoch 10 Euro) zu bezahlen.

 

 

Zu III.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Beschwerdeführer ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

S c h ö n