LVwG-600584/5/Kof/SA

Linz, 08.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über den Vorlageantrag des Herrn M. M., geb. x, x vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J. L., x gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 31. Oktober 2014, VerkR96-11223- 2013, wegen Übertretung des KFG nach der am 07. Jänner 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass der Schuldspruch der behördlichen Beschwerdevorentscheidung – durch Zurückziehung des Vorlageantrages – in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z4 und Abs.1 letzter Satz VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführer ermahnt.

 

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) die in der Präambel zitierte Beschwerdevorentscheidung – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

„Sie haben am 22.07.2013 um 10:20 Uhr in der Gemeinde Ried im Innkreis, K, Fahrtrichtung Zentrum, als Fahrer des LKW mit dem Kennzeichen x mit dem Anhänger, Kennzeichen x, welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen:

Es wurde festgestellt, dass Sie am 22.07.2013 das Fahrzeug gelenkt haben, obwohl bei diesem Fahrzeug kein Kontrollgerät (Anhang 1 B) eingebaut war.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF.

einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Verwaltungsübertretung nach:

§ 134 Abs.1 KFG iVm Art.3 Abs.1 EG-VO 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 300 Euro  

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden

gemäß § 134 Abs.1 und 1b KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

(10% der Strafe, mind. aber 10,00 Euro)

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher .......... 330 Euro."

 

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung hat der Bf innerhalb offener Frist einen Vorlageantrag erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Beschwerdegegenstand ist gemäß § 15 VwGVG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde;

Eder/Martschin/Schmid – Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

K2 zu § 15 VwGVG (Seite 55).

 

 

 

Am 07. Jänner 2015 wurde beim LVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher die Rechtsvertreterin des Bf teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben hat:

 

„Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage wird die Beschwerde betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlamentes
und des Rates vom 4. Februar 2014 – Novelle zur EG-VO 561/2006 – gilt die Verpflichtung zum Einbau eines Kontrollgerätes nicht

für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material … benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt und die nur in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeuges für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt.

 

Diese Novelle tritt am 2. März 2015 in Kraft.

 

Beim Beschwerdeführer treffen alle diese Voraussetzungen zu.

 

Es wird daher beantragt, von der Verhängung einer Strafe abzusehen und

gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG eine Ermahnung auszusprechen.“

 

Die Rechtsvertreterin des Bf hat in der mVh die Beschwerde betreffend

den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt. 

Der Schuldspruch der Beschwerdevorentscheidung ist dadurch in Rechtskraft erwachsen; VwGH v. 31.07.2009, 2007/09/0319; v. 15.05.2009, 2009/09/0115;

vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177;

vom 11.09.2013, 2011/02/0250.

 

Diese Judikatur gilt auch im Anwendungsbereich des VwGVG.

VwGH vom 27.10.2014, Ra 2014/02/0053

 

Der Bf hat – zur Tatzeit und am Tatort – einen Lkw + Anhänger mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von jeweils 3,5 to (hzG insgesamt somit 7,0 to) gelenkt.

Bei diesem Lkw war ein Kontrollgerät nicht vorhanden.

 

Transportiert wurden näher bezeichnete Waren im Werkverkehr.

Der Ort des Lenkens (R) ist vom Standort des Lkw (W) fast exakt 100 Kilometer Luftlinie entfernt.

 

Gemäß Art.2 Abs.1 lit.a der EG-VO 561/2006 gilt diese Verordnung für Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger … 3,5 to übersteigt.

 

Gemäß Art.13 Abs.1 lit.d leg. cit. sind ausgenommen

Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 to, die zur Beförderungen von Material, Ausrüstung oder Maschinen benützt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt.

Diese Fahrzeuge dürfen nur in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeuges für den Fahrer die Haupttätigkeit darstellt.

 

Der Bf hat – mit Ausnahme der Umkreisbeschränkung 50 Kilometer – sämtliche  oa. Voraussetzungen erfüllt.

 

Die Entfernung vom Standort des Lkw bis zum Ort der Anhaltung hat – wie bereits dargelegt – ziemlich genau 100 km Luftlinie betragen.

 

Die Rechtsvertreterin des Bf hat bei der mVh zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäß einer Novelle der EG-VO 561/2006 diese Umkreisbeschränkung von 50 km auf 100 km – mit Inkrafttreten am 02. März 2015 – erweitert wird.

 

Nach der ab 02. März 2015 geltenden Rechtslage hätte der Bf

die ihm hier zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.

 

Die Verhängung der Mindeststrafe von 300 Euro (siehe § 134 Abs.1b KFG sowie die Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Jänner 2009, Anhang III – F1) würde somit eine unangemessene Härte darstellen;

VfGH vom 27.09.2002, G45/02 = VfSlg 16633.

 

Es wird daher von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Bf unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.

 

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat der Bf keine Verfahrenskosten zu entrichten.

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung

einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Josef Kofler