LVwG-600323/12/Sch/Bb/HK

Linz, 16.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des W. H., geb. x, K., vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. K. H., S.straße, L., vom 30. April 2014  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. März 2014, GZ VerkR96-31030-2012, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. September 2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 96 Stunden herabgesetzt werden.

 

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG ist für das Beschwerdeverfahren kein Kostenbeitrag zu leisten. Die Kosten des behördlichen Verfahrens reduzieren sich auf 30 Euro (§ 64 Abs. 2 VStG).

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1.  Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) hat W. H. (dem nunmehrigen Beschwerdeführer – im Folgenden: Bf) im angefochtenen Straferkenntnis vom 18. März 2014, GZ VerkR96-31030-2012, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 52  lit. a Z 10a StVO vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 436 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 144 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 43,60 Euro verpflichtet. 

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 61 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Pucking, Autobahn Freiland, A1 bei km 175.397 in Fahrtrichtung Wien, Westautobahn, A1, Fahrtrichtung Wien, Bereich Knoten Haid.

Tatzeit: 18.07.2012, 20:55 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW, Audi Q5, schwarz.“

 

Begründend stützte die belangte Behörde den Schuldspruch auf die Anzeige vom 25. Juli 2012, die durchgeführte Lasermessung, die Äußerungen des Bf während der Amtshandlung und auf die zeugenschaftliche Einvernahme des meldungslegenden Polizeibeamten. Die mit 436 Euro bemessene Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG und § 99 Abs. 2e StVO, den geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Bf, seiner bisherigen Unbescholtenheit und dem Nichtvorliegen von Straferschwerungsgründen begründet.   

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 4. April 2014, wurde durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Bf frist­gerecht die Beschwerde vom 30. April 2014 erhoben, mit welcher beantragt wurde, die entsprechenden Verordnungs- und Kundmachungsunterlagen der verfahrensgegenständlichen Geschwindig­keits­­beschränkung beizuschaffen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Berufung (gemeint wohl: Beschwerde) Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Einstellung zu verfügen; in eventu die verhängte Geldstrafe auf ein angemessenes Maß von max. 200 Euro herabzusetzen.

 

Begründend wurde verfahrensrelevant auf das Wesentliche verkürzt ausgeführt, dass die konkrete Lasermessung nicht rechtsgültig sei, zumal das verwendete Messgerät von den Meldungslegern nicht ordnungsgemäß in Betrieb genommen und bedient worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Zielerfassungskontrolle nicht korrekt vorgenommen worden bzw. diese anhand eines nicht geeigneten Zieles durchgeführt worden sei, sodass kein ausreichendes Beweismittel für die angelastete Geschwindigkeits­überschreitung vorliege. Ungeachtet dessen bringt der Bf vor, dass beim festgestellten Geschwindigkeitswert die Messtoleranz nicht berücksichtigt worden sei, weshalb der Tatvorwurf von vornherein nicht richtig gewesen sei; mittlerweile sei jedoch bereits Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

Zur Höhe der verhängten Geldstrafe wendet der Bf ein, dass aufgrund der tatörtlich vorherrschenden Straßenverhältnisse (mehrspurige Autobahn, übersichtliches gerades Straßenstück,...) eine konkrete Gefährdung von Personen oder wesentlichen Interessen nicht vorgelegen habe. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes, seiner behördlich angenommenen persönlichen Verhältnisse und der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wäre die Strafe daher bei max. 200 Euro anzusiedeln gewesen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 7. Mai 2014, GZ VerkR96-31030-2012, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­­gericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Ent­scheidungs­findung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landes­verwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. September 2014, zu welcher der Rechtsvertreter des Bf, der meldungslegende Beamte GI J. W. von der Autobahn­polizeiinspektion Haid als Zeuge sowie der Amtssachverständige Dipl.-HTL-Ing. R. H. vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, geladen wurden und erschienen sind. Der Bf und ein Vertreter der nachweislich geladenen belangten Behörde haben an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.

 

Der Rechtsvertreter des Bf wurde anlässlich der Verhandlung gehört, der Zeuge zum Sachverhalt befragt und der Amtssachverständige erstattete ein verkehrstechnisches Gutachten über den konkreten Messvorgang.

 

I.4.1. Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ergibt sich daraus folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Bf lenkte am 18. Juli 2012 um 20.55 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen x im Bereich der Gemeinde Pucking, auf der Autobahn A 1 (Westautobahn), in Fahrtrichtung Wien. Bei Strkm 175,397, im Bereich Knoten Haid, wurde der Pkw mittels geeichtem Lasermessgerät der Type LTI 20.20 TruSpeed mit der Messgerätnummer 3068, Eichdatum: 8. März 2010, einer Geschwindigkeitsmessung unterzogen. Die Messung wurde von GI J. W. der Autobahnpolizei Haid im Beisein seines Kollegen RI C. O. bei Standort Strkm 174,960 der A 1 aus einer Entfernung von 437 m durchgeführt und ergab eine gemessene Geschwindigkeit von 167 km/h. Abzüglich der entsprechenden Messtoleranz entspricht dies einer tatsächlichen Fahrgeschwindigkeit von 161 km/h. Der Polizeibeamte befand sich während der Messung im Dienstwagen und führte diese sitzend durch das geöffnete Seitenfenster durch. Das Messgerät war dabei auf einer Schulterstütze positioniert. Die höchste zulässige Geschwindigkeit betrug zum fraglichen Zeitpunkt im tatgegenständlichen Straßenabschnitt gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO 100 km/h.

 

Der mit der Messung betraute Beamte GI W. beschrieb den Vorgang der Inbetriebnahme des Lasermessgerätes zeugenschaftlich – zusammengefasst - dahingehend, dass zunächst die Schulterstütze montiert, in der Folge der Einschaltknopf des Lasergerätes betätigt und dann eine Taste mit einem „Hackerl“ zweimal gedrückt werde. Aufgrund der zum damaligen Tatzeitpunkt noch geltenden Regelung sei für den folgenden Visiertest ein Überkopfwegweiser, der sich in einem Abstand von ca. 220 m vom Standort des Dienstfahrzeuges entfernt befunden habe, herangezogen worden. Der Zeuge demonstrierte im Rahmen der Verhandlung anhand eines Aktenpapiers und einer Zeichnung den Visiertest und erläuterte, dass mit dem im Visier befindlichen roten Punkt in der Mitte der Fläche des gewählten Zieles von links nach rechts oder von rechts nach links gefahren werde und sich dieser Vorgang von oben nach unten wiederhole. Danach erfolge ein Summton, wobei der höchste Ton das Zeichen für das Funktionieren des Gerätes sei. Der Visiertest sei damit abgeschlossen. Der Rand des im konkreten Fall für den Visiertest herangezogenen Überkopfwegweisers als auch der Steher würden von ihm beim Abfahren mit dem Laserstrahl nicht verwendet.

 

Im Anschluss erfolge dann die sogenannte Nullmessung. Dabei werde zunächst im Gerät das Menü „Messung“ gewählt und das für den Visiertest ausgewählte Ziel wiederum anvisiert, wobei dann ein Messergebnis von 0 km/h aufscheine, was auch im gegenständlichen Fall so gewesen sei. Nach diesen Vorgängen sei das Gerät bereit für die Durchführung von Fahrzeugmessungen. Zum damaligen Tatzeitpunkt hätten laut dem Zeugen wenig Verkehr und trockene Fahrbahnverhältnisse geherrscht und der Bf sei zum Zeitpunkt der Messung alleine unterwegs gewesen, wobei er den dritten Fahrstreifen benützt habe. Das Fahrzeug des Bf sei einmal in der Annäherung gemessen worden. Es sei kein weiteres Fahrzeug daneben, davor oder dahinter gefahren, sodass die Zuordnung eindeutig gewesen sei. Beim Ablesen sei am Gerätedisplay ein Minus nicht zu sehen gewesen. Beim Messvorgang eines Fahrzeuges werde mit dem roten Visierpunkt die Fahrzeugfront, der Kühler oder das Kennzeichen anvisiert. Wenn das Visier des Lasermessgerätes verstellt wäre, wäre dies aufgefallen, da diesfalls kein Messergebnis zustande gekommen wäre. Der Zeuge erläuterte schließlich noch, dass die Amtshandlung mit dem Bf ruhig und problemlos abgelaufen sei, er über das Ausmaß der Überschreitung und die Anzeigeerstattung informiert worden sei, an Ort und Stelle auch zahlungswillig gewesen sei und angegeben habe, die 100 km/h-Beschränkung übersehen zu haben.

 

Der Amtssachverständige stellte aus verkehrstechnischer Sicht hinsichtlich der vom Polizeibeamten geschilderten Zielerfassungskontrolle fest, dass aus den Schilderungen des Messorganes abzuleiten sei, dass die konkrete Zielerfassungskontrolle nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde.

Begründend führte er dazu wie folgt aus (auszugsweise Wiedergabe):

„Der Beamte hätte nicht flächig mit dem Laserstrahl die Tafel abfahren dürfen, sondern entweder die Steher benützen oder an der Kante des Überkopfweg­weisers entlang fahren müssen. So wie heute vom Zeugen geschildert, ist die Zielerfassung jedenfalls nicht den Verwendungsbestimmungen entsprechend durchgeführt worden.“

 

Vom Sachverständigen wurde weiters jedoch angemerkt:

„Wenn nur ein bewegtes Ziel vorhanden ist, ist es nachvollziehbar, dass der Zeuge dieses bewegte Ziel erreicht hat.

Ich habe auch deshalb nachgefragt, ob ein Minus am Display zu sehen war, um klarzustellen, dass, wenn kein Minus zu sehen war, sich das Fahrzeug auf den Messbeamten zubewegt haben musste.

Allfällige andere Fahrzeuge wären nur relevant, wenn sie in etwa gleicher Höhe wie der Bf unterwegs waren. Durch die Ausweitung des Messstrahls wäre es theoretisch möglich, dass dann ein etwas versetzt fahrendes anderes Fahrzeug auf dem mittleren Fahrstreifen erfasst worden sein könnte. Die Ausweitung des Messstrahles erfolgte im Ausmaß von etwa 1,30 m, bezogen auf die gegenständliche Messung in einer Entfernung von etwa 430 m, wenn aber, wie heute vom Zeugen vorgetragen, kein anderes Fahrzeug zu sehen war, kann unbeschadet der mangelhaften Zielerfassung das Messergebnis doch dem Fahrzeug des Bf zugeordnet werden.

Zur Visiereinrichtung an sich ist zu sagen, dass durchaus die Möglichkeit besteht, dass das Visier verstellt ist. Das Visier wird jedoch nicht so ohne weiteres verstellt, hier müsste schon das Gerät zu Boden fallen, um eine Verstellung des Visiers herbeizuführen.“

 

I.4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der polizeilichen Anzeige vom 25. Juli 2012, der dienstlichen Feststellung des Exekutivbeamten GI J. W. der Autobahnpolizei Haid anlässlich der durchgeführten Lasermessung, dessen zeugenschaftlicher Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich,  dem zugrundeliegenden Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungs­­wesen und den fachlichen Erläuterungen des verkehrstechnischen Amts­sachverständigen.

 

Auch wenn vom Meldungsleger die Zielerfassungskontrolle (Visiertest) nach den Amtssachverständigenausführungen nicht den Verwendungsbestimmungen entsprechend durchgeführt wurde, so bedeutet dies nicht zwingend das Vorliegen eines nicht verwertbaren Messergebnisses. Das Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich verkennt nicht, dass die Einhaltung der Verwendungs­bestimmungen bei Lasermessungen eine wesentliche Voraus­setzung ist, um von der Tauglichkeit eines konkreten Messergebnisses ausgehen zu können. Stets ist allerdings jedoch auch der Einzelfall im Auge zu behalten. Um von einer Fehlmessung auszugehen, müsste im vorliegenden Fall eine Sachverhalts­konstellation gegeben sein, die mit einem derartigen Maß an Unwahr­scheinlichkeit versehen ist, das nicht begründbar nachvollziehbar wäre. Es müsste anlässlich der konkreten Messung das Visier des verwendeten Lasergerätes tatsächlich verstellt gewesen sein, zudem ein weiteres Fahrzeug etwas versetzt fahrend auf dem mittleren Fahrstreifen unterwegs gewesen sein, das vom Laserstrahl erfasst worden wäre und eine Error-Meldung am Gerät nicht erfolgt sein. Eine solche Anzahl an ungewöhnlichen Sachverhaltselementen zusätzlich annehmen zu müssen, um aufgrund der teilweisen Nichteinhaltung der Verwendungsbestimmungen durch den Meldungsleger auf eine Fehlmessung zu kommen, hält das Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich für nicht schlüssig begründbar, sondern für konstruiert und lebensfremd.

 

Laut den glaubwürdigen Angaben des messenden Polizeibeamten wurde das Fahrzeug des Bf in Annäherung an seinen Standort mit dem roten Visierpunkt im Frontbereich anvisiert und einer Geschwindigkeitsmessung unterzogen. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich keine weiteren Fahrzeuge in der Nähe des gemessenen Fahrzeuges, sodass nach den schlüssigen und vom Bf unwidersprochen gebliebenen Äußerungen des Sachverständigen das konkrete Messergebnis doch zweifelsfrei dem Fahrzeug des Bf zugeordnet werden kann. Dazu kommt noch, dass der Bf bei der Anhaltung eine Geschwindigkeits­überschreitung in der Form sogleich zugegeben hatte, dass er nämlich „die 100 km/h-Beschränkung übersehen hätte.“ Die Amtshandlung verlief nach den Schilderungen des Meldungslegers völlig problemlos und ruhig. Der Bf wurde über das Ausmaß der Überschreitung und die Anzeigeerstattung informiert, war vor Ort zahlungswillig, die Ausstellung einer Organstrafverfügung war allerdings aufgrund der massiven Geschwindigkeits­überschreitung nicht möglich.

 

Die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung ergab einen Wert von 167 km/h, wobei davon im Hinblick auf die entsprechenden Verwendungsbestimmungen eine Messtoleranz von 3 % in Abzug gebracht und dem Bf im gesamten behördlichen Verfahren eine tatsächliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 61 km/h zur Last gelegt wurde. Sein diesbezüglich erhobener Beschwerdeeinwand, eine Messtoleranz sei nicht berücksichtigt worden, geht daher fehl.

 

Dem Bf kann ferner auch nicht beigetreten werden, wenn er an der Ordnungsgemäßheit der Verordnung bzw. Kundmachung derselben betreffend die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung Zweifel hegt. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat gemäß § 43 Abs. 1 StVO mit Verordnung vom 28. Februar 2012, GZ BMVIT-138.001/0003-IV/ST5/2012, auf der Westautobahn (A 1), im Bereich Knoten Linz bis Knoten Haid, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in Fahrtrichtung Wien von km 176,040 bis km 168,153 auf 100 km/h beschränkt und die Anbringung der entsprechenden Verkehrszeichen angeordnet. Der gegenständliche Tatort, nämlich Strkm 175,397 liegt also zweifelsfrei innerhalb der verordneten 100 km/h-Beschränkung. Laut Kundmachungsvermerk der zuständigen Autobahnmeisterei erfolgte die Aufstellung der Verkehrszeichen entsprechend der Verordnung am 2. März 2012. Die Geschwindigkeitsbeschränkung wurde somit rechtskonform verordnet und gesetzmäßig durch die entsprechenden Verkehrszeichen kundgemacht.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

I.5.1. Gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO zeigt das Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

I.5.2. Aufgrund der Aktenlage und des durchgeführten Beweisverfahrens im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl. I.4.1. und I.4.2.) steht für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die dem Bf zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 61 km/h, wie vom Meldungsleger anlässlich der Lasermessung festgestellt, mit der für die Fällung eines Erkenntnisses erforderlichen Gewissheit erwiesen fest. Der Bf hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z 10a iVm § 99 Abs. 2e StVO in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Hinsichtlich des Verschuldens war jedenfalls Fahrlässigkeit anzunehmen, wobei aufgrund des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung von einem erheblichen Sorgfaltsverstoß auszugehen war. Es gilt damit auch die subjektive Tatseite als erfüllt.

 

I.5.3. Gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetz­buches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs. 2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Der Bf verfügt entsprechend den Schätzungen der belangten Behörde über ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 1.200 Euro, er besitzt kein Vermögen und ist nicht sorgepflichtig. Er ist im Verwaltungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land aktenkundig verwaltungsstrafrechtlich unbescholten; diese Tatsache bildet einen erheblichen Strafmilderungsgrund. Straferschwerend ist kein Umstand zu berücksichtigen.

 

Die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist eine wesentliche Bedingung der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr. Diesem Schutzzweck hat der Bf, in dem er die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf einer Autobahn um 61 km/h überschritten hat, in durchaus erheblicher Weise zuwidergehandelt. Der Unrechtsgehalt der dem Bf angelasteten Verwaltungsübertretung ist daher als beträchtlich zu qualifizieren. In Anbetracht der Tatsache, dass zur konkreten Tatzeit jedoch geringes Verkehrsaufkommen und trockene Fahrbahnverhältnisse herrschten und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass andere Verkehrsteilnehmer durch das Verhalten des Bf tatsächlich hätten gefährdet werden können, er bisher nicht vorbestraft war und daher die zu beurteilende Verwaltungsübertretung nach der Aktenlage seine erste Verfehlung darstellt, erscheint eine Milderung der Strafe geboten. Aus diesen Gründen erscheint eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf 300 Euro und der Ersatzfreiheitsstrafe auf 96 Stunden gerechtfertigt. 

 

Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe beträgt ca. 13,76 % der gesetzlich möglichen Höchststrafe (2.180 Euro - § 99 Abs. 2e StVO ), ist tat- und schuldangemessen und aus spezial- und auch generalpräventiven Erwägungen in der festgesetzten Höhe ausreichend, um den Bf in Hinkunft von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und ihn und auch die Allgemeinheit entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist. Eine Herabsetzung der Geldstrafe auf 200 Euro – wie beantragt – kam allerdings im Hinblick das erhebliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Betracht. 

 

 

II. Für das Beschwerdeverfahren ist vom Bf gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren, wie in der Beschwerde-entscheidung festgesetzt, entspricht der Regelung des § 64 Abs. 2 VStG.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

S c h ö n