LVwG-550062/8/Wim/SB/AK
Linz, 17.11.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerden der Frau H I, x, x, und der I G GmbH, x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 15. April 2013, GZ: Wa10-1029/18-2011/SF/TR, betreffend Abweisung des Antrages auf Neuverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Benutzung des Grundwassers auf dem Grundstück Nr. x, KG O, Marktgemeinde E, nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)
zu Recht e r k a n n t :
I. Den Beschwerden wird keine Folge gegeben.
Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch dahingehend abgeändert, als der Antrag der Frau H I als unzulässig zurückgewiesen wird.
Die Beschwerde der I G GmbH wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 9. Februar 1982, GZ: Wa-185-1982, wurde den persönlich haftenden Gesellschaftern der I OHG, E, D und H I, E, x, unter Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen und Fristen die wasserrechtliche Bewilligung dahingehend erteilt,
"a) auf dem Grundstück Nr. x und x, KG O, Gemeinde E, das Grundwasser als Trink- und Nutzwasser im Ausmaß von 73 m³/d zu benutzen und
b) die hierzu dienende Anlage gemäß dem bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen und als solches bezeichneten Projekt bzw. der Beschreibung des Vorhabens in der Verhandlungsschrift auf den Grundstücken Nr. x, x, x, x, x, x und x, KG O, Gemeinde E, zu errichten".
Diese wasserrechtliche Bewilligung wurde bis zum 31. Dezember 2010 befristet erteilt.
1.2. Nach Ablauf dieser Frist wurden Frau H I, x, E (Erstbeschwerdeführerin), und die I G GmbH, x, E (Zweitbeschwerdeführerin), aufgefordert, sich dazu zu äußern, woraufhin mit Schreiben vom 4. März 2011 (persönliche Übernahme bei der belangten Behörde) eine Stellungnahme und das Ansuchen um weitere Genehmigung eingebracht wurden.
1.3. Der Amtssachverständige für Hydrogeologie führte dazu in seinem Schreiben vom 29. März 2011, GZ: GTW-341840/1-2011-Wmr, aus, dass es im Zuge der beantragten Neuverleihung erforderlich sei, ein Schutzgebiet einzurichten, dieses jedoch auf Grund der Siedlungslage samt ihren Gefährdungspotentialen nicht möglich sei; eine Standorteignung sei nicht gegeben, weshalb aus hydrogeologischer Sicht die wasserrechtliche Bewilligungsfähigkeit nicht gegeben sei. Angemerkt wurde, dass eine Anschlussmöglichkeit an die zentrale Ortswasserleitung bestehe.
1.4. Auch der Amtssachverständige für Wasserbautechnik führte in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2011, GZ: GTW-341840/2-2011-Gru/Dw, aus, dass ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage empfohlen werde.
1.5. Nach Wahrung des Parteiengehörs führten die Bf im Schreiben vom 19. September 2012 aus, dass einer Neuverleihung des Wasserrechtes aus ihrer Sicht nichts entgegenstehen würde und der Antrag aufrechterhalten werde.
1.6. Die Marktgemeinde E wurde von der belangten Behörde um Stellungnahme u.a. dahingehend ersucht, ob eine Anschlussmöglichkeit an die Ortswasserleitung gegeben sei. In der darauffolgenden Stellungnahme der Marktgemeinde E vom 9. Oktober 2012 wurde dies bejaht und weiters ausgeführt, dass eine Ausnahmegenehmigung vom Anschlusszwang nicht gewährt worden sei und die ausreichende Versorgung mit Trink- und Nutzwasser aus der Ortswasserversorgung für die Liegenschaften gewährt werden könne.
1.7. Die Bf führten dazu in der Stellungnahme vom 8. November 2012 aus, dass ihres Erachtens das Ansuchen um Ausnahme vom Anschlusszwang noch nicht erledigt sei. Eine Kopie des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. September 2008, GZ: IKD(Gem)-525001/1-2008-Gt, mit welchem der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde E aufgehoben wurde, wurde in Kopie beigelegt. Aus den weiteren Ausführungen war zu entnehmen, dass der Antrag auf Neuverleihung aufrechterhalten werde.
1.8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. April 2013,
GZ: Wa10-1029/18-2011/SF/TR, wurde der Antrag auf Neuverleihung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass "eine Neuverleihung des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes öffentlichen Interessen zuwiderlaufen würde. Es besteht für die Liegenschaften x und x, E, keine Ausnahme vom Anschlusszwang an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde E. Laut Mitteilung der Marktgemeinde E ist die Anschlussmöglichkeit bereits seit dem 2005 gegeben. Da die Liegenschaften von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage ausreichend mit Trink- und Nutzwasser versorgt werden können, besteht auch kein Bedarf für eine private Wasserversorgung. Weiters kann aufgrund des Standortes kein dem Stand der Technik entsprechendes Schutzgebiet eingerichtet werden".
2. Gegen diesen Bescheid richten sich die gegenständlichen Beschwerden der Bf vom 5. Mai 2013, worin u.a. ausgeführt wurde, dass bisherige Wasseruntersuchungen keine Beanstandungen ergeben hätten und die Durchführung des Anschlusses an die Ortswasserversorgung einen erheblichen finanziellen Aufwand verursachen würde. Es werde daher um Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung der Marktgemeinde E über den Antrag auf Ausnahme vom Anschlusszwang ersucht.
3.1. Auf Grund des am 1. Jänner 2014 eingetretenen Zuständigkeitsüberganges legte das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, die Berufung unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 2. Jänner 2014, GZ: Wa-2014-105896/3-Pan/Ne, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Damit ergab sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) gilt die Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt.
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Bf im Übrigen auch keinen entsprechenden Antrag gestellt haben, konnte gemäß § 24 Abs. 3 und 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.3. Auf Grund der Aktenlage steht - ergänzend zum dargestellten Verfahrensablauf - folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Die I G GmbH ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. x, KG O, Marktgemeinde E, und befindet sich dort auch die Betriebsstätte (x). Der gegenständlich relevante Brunnen (Brunnen II) befindet sich auf dem Grundstück Nr. x, KG O, Marktgemeinde E, welches im Eigentum der Frau H I (x) steht. Die wasserrechtliche Bewilligung zur Benutzung des Grundwassers auf dem Grundstück Nr. x, KG O, Marktgemeinde E, für die I OHG war mit 31. Dezember 2010 befristet (siehe Bescheid der belangten Behörde vom 15. April 2013,
GZ: Wa10-1029/18-2011/SF/TR).
Laut den Ausführungen des Amtssachverständigen für Hydrogeologie ist für die Neuverleihung der Bewilligung dieser Wassernutzung die Einrichtung einer Schutzzone erforderlich, was jedoch auf Grund der Standorteignung nicht möglich ist. Der Brunnen ist somit nicht bewilligungsfähig (siehe Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft, vom 29. März 2011,
GZ: GTW-341840/1-2011-Wmr).
3.4. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich für den erkennenden Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der Amtssachverständigen.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG ) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Der gegenständliche Beschwerdeschriftsatz wurde nur von Frau I unterschrieben, und zwar auch für die I G GmbH "im Auftrag". Eine entsprechende Vollmacht wurde nicht beigelegt, weshalb die Bevollmächtigung zu prüfen war und ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG unter Vorschreibung einer Vorlagefrist erteilt wurde. "Bringt der Vertreter innerhalb dieser Frist eine mangelfreie schriftliche Vollmachtsurkunde ein, so gilt die Verfahrenshandlung als rechtzeitig gesetzt (Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 10 Rz 9).“ Mit Fax vom 28. Oktober 2014 wurde eine Vereinbarung und Verständniserklärung vom 1. August 2010 vorgelegt, welche von Frau I und vom Geschäftsführer der I G GmbH, Herrn A B, unterfertigt ist. Zwar gab Frau I telefonisch an, dass keine schriftliche Vollmacht bestehen würde, dass sie jedoch den Auftrag von Herrn B erhalten habe, in dieser Angelegenheit für ihn zu handeln. "Gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel der 'Vollmacht' unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. In Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages kann eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis) erst im Nachhinein errichtet werden. Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung einer Berufung bestätigt. Entscheidend ist nämlich nicht die - möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern, dass das Vollmachts-verhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat, da der Zweck der §§ 10 und 13 Abs. 3 AVG darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken. Dabei ist nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 9)." VwGH 21.05.2012, 2008/10/0085; 09.09.2009, 2004/10/0116.
Auf Grund der Angaben und der nunmehr vorgelegten Vollmacht, ergab sich für den erkennenden Richter, dass eine entsprechende Bevollmächtigung zur Beschwerdeerhebung vorlag.
4.2. § 10 WRG lautet:
(1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hierfür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.
(3) Artesische Brunnen bedürfen jedenfalls der Bewilligung nach Abs. 2.
(4) Wird durch eine Grundwasserbenutzung nach Abs. 1 der Grundwasserstand in einem solchen Maß verändert, dass rechtmäßig geübte Nutzungen des Grundwassers wesentlich beeinträchtigt werden, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine Regelung nach Rücksicht der Billigkeit so zu treffen, dass der Bedarf aller in Betracht kommenden Grundeigentümer bei wirtschaftlicher Wasserbenutzung möglichste Deckung findet. Ein solcher Bescheid verliert seine bindende Kraft, wenn sich die Parteien in anderer Weise einigen oder wenn sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern.
"Allein der Umstand der Versorgung auch nur eines Nachbargrundstückes bewirkt, dass eine Grundwasserentnahme nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis iSd § 10 Abs. 1 WRG zum eigenen Grunde steht und damit bereits eine über den notwendigen (eigenen) Hausbedarf und Wirtschaftsbedarf hinausgehende Grundwassernutzung darstellt (Hinweis E 9.2.1961, 2066/59)." VwGH 19.09.1996, 94/07/0031 (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG² § 10 E 3).
Der erkennende Richter kam hier zu dem Ergebnis, dass es sich um zwei Antragsteller handelt, wobei hinsichtlich der Nutzung des eigenen Brunnens für die Erstbeschwerdeführerin iSd § 10 Abs. 1 WRG 1959 keine Bewilligungspflicht besteht. Der Amtssachverständige führte dazu im Schreiben vom
27. Dezember 2013, GZ: GTW-300501/25-2013-Wmr, aus, "dass die Größe der Liegenschaft in einem angemessenen Verhältnis zur Grundwasserentnahme steht". Aus diesem Grund war der Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend abzuändern, als der Antrag der Frau I H als unzulässig zurückzuweisen war. Auf eine allfällig bestehende Anschlussverpflichtung an die Ortswasserleitung hat dies keinen Einfluss.
Hinsichtlich dem Antrag der I G GmbH ist auszuführen, dass das Grundstück Nr. x, auf welchem sich der Brunnen befindet, im Eigentum der Frau H I steht. Die I G GmbH ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. x. Somit steht der Brunnen nicht am eigenen Grund der I G GmbH und bedarf die Mitbenutzung durch diese der wasserrechtlichen Bewilligung iSd § 10 Abs. 2 WRG 1959. Dazu wurde vom Amtssachverständigen für Hydrogeologie ausgeführt, dass der Brunnen nicht bewilligungsfähig ist, da die Ausweisung von Schutzzonen (I und II) erforderlich ist, die Ausweisung einer Schutzzone II aber auf Grund der Siedlungslage nicht möglich ist. Demgemäß war die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen.
4.3. § 34 Abs. 3 VwGVG sieht Anwendungsfälle vor, in denen das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG mit Beschluss aussetzen kann. Diese treffen im gegenständlichen Fall nicht zu.
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.
§ 38 AVG lautet:
Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Die Frage, ob eine Ausnahme vom Anschlusszwang gewährt wird oder nicht, könnte grundsätzlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen. Dies jedoch nur dann, wenn es für die gegenständliche Entscheidung relevant ist. Da die Entscheidung aber unabhängig von einem allfälligen Anschlusszwang gefällt werden konnte - da auch eine Ausnahme vom Anschlusszwang an der mangelnden Bewilligungsfähigkeit des Brunnens für die I G GmbH nichts ändern kann -, lag für den erkennenden Richter keine Vorfrage vor, die eine Aussetzung des Verfahrens erforderlich gemacht hätte. Hingewiesen wird dabei darauf, dass die Behörde durch § 38 AVG ermächtigt, jedoch nicht verpflichtet wird, ein Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen auszusetzen. Ein Rechtsanspruch einer Partei auf eine Aussetzung des Verfahrens ist aus § 38 AVG nicht abzuleiten (vgl. VwGH 28.01.2008, 2007/05/0296; 29.10.1998, 96/07/0112; stRsp).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu II.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Leopold Wimmer