LVwG-300376/3/BMa/BZ/SH
Linz, 10.12.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des A V, x, vertreten durch Dr. W A, Rechtsanwalt in x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 23. November 2011, GZ: SV96-61-2011, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (im Folgenden: AuslBG), nach Aufhebung des Spruchpunkts 1. durch den Verwaltungsgerichtshof betreffend die Beschäftigung des C B
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass hinsichtlich des Spruchpunktes 1. betreffend C B der vorgeworfene Tatzeitraum auf 16. Dezember 2010 bis 13. Jänner 2011 eingeschränkt wird. Die hinsichtlich C B verhängte Geldstrafe wird auf 1000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 33 Stunden herabgesetzt. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dieses Beschäftigten bestätigt.
II. Nach § 38 VwGVG iVm § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde hinsichtlich C B auf 100 Euro. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:
Geldstrafe von | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von | Gemäß |
1. 2.000,00 Euro | 67 Stunden | § 28 Abs. 1, Ziff 1, lit.a AuslBG idgF. |
2. .... |
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
-
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu 1. 200,00 und 2. .... als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);“
Begründend führt die belangte Behörde nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, der Tatbestand sei aufgrund der Feststellungen des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck und aufgrund des Ermittlungsergebnisses als erwiesen anzusehen. Dem Bf sei im Fall des C B vorsätzliche illegale Beschäftigung vorzuwerfen. Der Bf habe kein Kontrollsystem zur Vermeidung illegaler Ausländerbeschäftigung dargelegt.
Bei der Strafbemessung ist die belangte Behörde von dem vom Bf bekannt gegebenen monatlichen Einkommen in Höhe von 1.000 Euro und Sorgepflichten für 5 Kinder im Alter zwischen 10 und 17 Jahren ausgegangen.
Milderungsgründe oder Straferschwerungsgründe seien nicht zu Tage getreten.
I.2. Gegen dieses dem Rechtsvertreter des Bf am 28. November 2011 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige Berufung (Beschwerde) vom
12. Dezember 2011.
Die rechtsfreundlich eingebrachte Berufung ficht den Bescheid in seinem gesamten Umfang an und macht als Gründe unrichtige rechtliche Beurteilung, wesentliche Verfahrensmängel sowie unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen geltend und rügt auch die Strafhöhe.
I.3. Die belangte Behörde legte die Berufung unter Anschluss des Verfahrensaktes dem vormals zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat vor.
I.4. Der Oö. Verwaltungssenat hatte bei seiner Entscheidung Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Jänner 2013. Zu der Verhandlung sind der Bf, der nicht mehr rechtsfreundlich vertreten war, und ein Vertreter der Organpartei gekommen. Als Zeugen wurden A G und B L einvernommen. Mit Schreiben vom 21. Jänner 2013 wurden vom Bf nachträglich Unterlagen vorgelegt.
I.5. Gegen die Berufungsentscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom
19. Februar 2013, VwSen-253015/19/BMa/Th, mit der die Berufung des Bf als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde, erhob der Rechtsmittelwerber eine Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat mit Erkenntnis vom 18. Juni 2014, Zl. 2013/09/0078-7, den angefochtenen Bescheid im Umfang des Schuld-spruches, der Bestrafung sowie des Ausspruches über die Verfahrenskosten hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des erstinstanzlichen Bescheides (Beschäftigung des C B) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen hat das Höchstgericht die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, dass der Bescheid der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservice gemäß den Feststellungen des Unabhängigen Verwaltungssenates am 15. Dezember 2010 zugestellt worden und an diesem Tag in Rechtskraft erwachsen sei. Bis zu diesem Tag hätte die dem Bf für C B erteilte Beschäftigungsbewilligung daher dem § 7 Abs. 7 AuslBG zu Folge als verlängert gegolten. Dies hätte der Oö. Verwaltungssenat verkannt, indem der Bf für die unerlaubte Beschäftigung des C B schon beginnend mit 12. Dezember 2010 für schuldig erkannt und bestraft worden sei. Daher sei der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Schuldspruches und der Bestrafung des Bf sowie der Auferlegung von Verfahrenskosten wegen Beschäftigung des C B wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen.
I.7. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des gegenständlichen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Nach Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG sind hinsichtlich der an diesem Tag beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren die Verwaltungsgerichte (u.a.) an die Stelle der Unabhängigen Verwaltungssenate getreten, wobei diese das Verfahren nach der Beendigung des VwGH-Verfahrens gegebenenfalls fortzusetzen haben.
Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch Einzelrichterin.
Das Verfahren kann gemäß § 3 Abs. 7 Z 1 VwGbk-ÜG von der zuständigen Richterin des Oö. Landesverwaltungsgerichtes weitergeführt werden, da das Verfahren vor dem 31. Dezember 2013 bereits zur Zuständigkeit dieses Einzelmitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gehört hat.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
II.1. Gem. § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Damit ist von einer Bindungswirkung der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Verwaltungsgerichte auszugehen.
II.2. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem rechtlich relevanten Sachverhalt aus:
Der Bf ist Betreiber des Lokales "I I", x. Anlässlich einer Kontrolle am 13. Jänner 2011 gegen 19:05 Uhr wurde festgestellt, dass der türkische Staatsangehörige C B seit 6. Juni 2010 durchgehend als Dienstnehmer des A V zur Sozialversicherung angemeldet war und seit 12. Dezember 2010 bis zum Zeitpunkt der Kontrolle am 13. Jänner 2011 in diesem Lokal entgeltlich beschäftigt wurde, obwohl dieser seit 16. Dezember 2010 nicht die entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen hatte. B war zum Zeitpunkt der Kontrolle hinter der Theke mit der Zubereitung und dem Verkauf eines Kebabs beschäftigt. C B wurde mit 900 Euro pro Monat entlohnt. B war bis einschließlich
31. Oktober 2010 im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung für den Imbiss. Am 14. Oktober und 10. November, jeweils 2010, wurden vom Bf beim Arbeitsmarktservice Gmunden Anträge auf Ausstellung von Beschäftigungs-bewilligungen für die Berufsart „Koch“ für C B eingebracht, die jedoch mit Bescheiden vom 5. Oktober 2010 und vom 9. Dezember 2010 negativ entschieden wurden. Am 23. Dezember 2010 wurde von B eine Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Landesgeschäftsstelle Oberösterreich vom 9. Dezember 2010, der am 15.12.2010 zugestellt wurde, erhoben. Es wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Mit Beschluss vom
29. April 2011 wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, wegen mangelnder Legitimation zur Erhebung der Beschwerde. Dass eine aufschiebende Wirkung der Bescheidbeschwerde zuerkannt wurde, wurde vom Bf nicht ins Treffen geführt.
II.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten Verfahrensakt sowie aus dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ergibt. Das (auch im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates) festgestellte Datum der Zustellung des Bescheides des AMS vom 9. Dezember 2010 „15. Dezember 2010“ wurde im Zuge der Erstellung dieses Erkenntnisses nochmals überprüft. Auf der Kopie des AMS-Bescheides findet sich ein handschriftlicher Vermerk „rk. mit 12.12.10 lt. AMS“. Dieser Aktenvermerk ist weder datiert, noch ist dessen Urheber erkennbar.
Es könnte sich damit bei der festgestellten Datumsangabe „15.“, die auch dem aufgehobenen Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegen war, um einen bloßen Schreibfehler handeln. Aufbauend auf den Feststellungen des UVS wurde dieses Datum aber auch der Entscheidung des VwGH zu Grunde gelegt, sodass zu Gunsten des Bf vom Datum „15. Dezember 2010“ ausgegangen wird.
Der Bf selbst hat angegeben, dass der Ausländer in seinem Lokal beschäftigt war.
Die Aussage der Zeugin L widerspricht jener des Bf in den wesentlichen Punkten nicht. Dabei ist es – entgegen der Äußerung des Bf - irrelevant, ob sich die Zeugin noch daran erinnern konnte, dass der Bf nach Ende der Kontrolle in sein Lokal gekommen ist.
Die nachträglich mit Schreiben vom 21. Jänner 2013 vom Bf vorgelegten Unterlagen haben keine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ergeben.
II.4. In rechtlicher Hinsicht hat das Oö. LVwG erwogen:
II.4.1. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Nach § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs. 5 leg.cit,
d) nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder
e) überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.
Gemäß § 2 Abs. 4 1. Satz leg.cit. ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.
Gemäß § 28 Abs. 7 leg.cit. ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, und der Beschäftige nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.
Wird ein Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines vor Ablauf der Beschäftigungsbewilligung eingebracht, so gilt diese bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag als verlängert (§ 7 Abs. 7 AuslBG).
II.4.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde der türkische Staatsangehörige C B anlässlich der Kontrolle am 13. Jänner 2010 bei der Zubereitung und dem Verkauf eines Kebabs betreten. Arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen für diese Tätigkeiten lagen nicht vor. Er wurde für seine Tätigkeit mit 900 Euro pro Monat entlohnt.
Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH v. 03.11.2004, 2001/09/0129, mwN).
Der Bf hat für C B vor Ablauf seiner Beschäftigungsbewilligung einen Antrag auf Verlängerung dieser beim Arbeitsmarktservice eingebracht. Er hat auch gegen die abweisende Entscheidung Berufung erhoben. Der Bescheid des Arbeitsmarktservice Landesgeschäftsstelle Oberösterreich vom 9. Dezember 2010 wurde am 15. Dezember 2010 zugestellt und ist an diesem Tag in Rechtskraft erwachsen.
Die Beschäftigungsbewilligung des C B hat demnach bis zum 15. Dezember 2010 gegolten.
Mit seinem weiteren Vorbringen, es bestehe gemäß § 7 Abs.4 AuslBG die Berechtigung zur Weiterbeschäftigung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung und das Verfahren zur Verlängerung der erteilten Beschäftigungsbewilligung sei noch nicht abgeschlossen gewesen, weil eine VwGH-Beschwerde eingebracht worden sei, verkennt der Bf jedoch, dass die Entscheidung mit Zustellung des zweitinstanzlichen Erkenntnisses des AMS Oberösterreich vom 09.12.2010 rechtskräftig geworden ist und ein außerordentliches Rechtsmittel, dem keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, an der Rechtskraft nichts zu ändern vermag.
Der im Spruch des bekämpften Erkenntnisses vorgeworfene Tatzeitraum war demzufolge auf 16. Dezember 2010 bis 13. Jänner 2011 einzuschränken.
Der Bf hat damit das Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.
II.4.3. Bei den Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Bei diesen Delikten besteht nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden (vgl. das Erkenntnis vom 27. Februar 1995, Zl.90/10/0078 und vom 6. Mai 1996, Zl. 94/10/0116).
Der Bf ist hinsichtlich des C B offenbar einem Rechtsirrtum erlegen, war er doch der Annahme, dieser könne bis zur Entscheidung durch den VwGH in seinem Lokal arbeiten. Dieser Rechtsirrtum ist ihm aber vorwerfbar, er hätte sich hinsichtlich des Aufschubs der Rechtskraft bei der hierfür zuständigen Stelle, dem AMS, informieren müssen. Weil er dies unterlassen hat, ist ihm sein Verhalten als fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.
Der Bf hat somit auch den subjektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Rechtsnormen erfüllt.
II. 4.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
§ 3 Abs. 1 AuslBG dient dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer. Der Unrechtsgehalt der angelasteten Tat kann nicht als gering gewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene – unabhängig vom jeweiligen Einzelfall gesehen – zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und – zusätzlich – zu einer Wettbewerbsverzerrung sowohl auf dem Arbeitsmarkt als auch zwischen den Beschäftigern führt.
Die belangte Behörde hat hinsichtlich C B eine Strafe in Höhe von 2.000 Euro verhängt. Die belangte Behörde führt aus, dass straferschwerend kein Umstand zu Tage getreten sei, sie hinsichtlich C B aber wegen des längeren Beschäftigungszeitraums nicht die Mindeststrafe habe verhängen können. Das Oö. LVwG ergänzt den Strafzumessungskatalog der belangten Behörde um den als erschwerend zu wertenden Umstand des langen Beschäftigungszeitraumes des C B und um den Strafmilderungsgrund der langen Verfahrensdauer.
Von der belangten Behörde wurde der Strafbemessung ein Einkommen von
1000 Euro und Sorgepflichten für fünf Kinder zugrunde gelegt. Dazu ergänzend hat der Bf in seinem an den VwGH gerichteten Beschwerdevorbringen vom
27. Mai 2013 Schulden in Höhe von 70.000 Euro angegeben.
Eine Herabsetzung der Strafe auf 1.000 Euro für die illegale Beschäftigung des C B erscheint insbesondere im Hinblick auf die nachträglich bekanntgegebene hohe Schuldenlast, aber auch aufgrund der langen Verfahrensdauer gerechtfertigt. Hingegen hat die Einschränkung des Tatzeit-raumes um vier Tage bei einer illegalen Beschäftigung eines Ausländers über einen längeren Zeitraum (ca. einen Monat) keine Auswirkung auf die Strafhöhe.
Die Verhängung der Strafe in der angeführten Höhe erscheint sowohl aus spezialpräventiven aber auch aus generalpräventiven Gründen geboten.
II.4.5. Im Ergebnis war der Beschwerde daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass hinsichtlich des Beschäftigten C B der vorgeworfene Tatzeitraum auf 16. Dezember 2010 bis 13. Jänner 2011 eingeschränkt und die verhängte Strafe herabgesetzt wurde.
II.4.6. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bf gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hinsichtlich des Beschäftigten C B kein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorzuschreiben und die Kosten des Verfahrens der belangten Behörde waren mit 100 Euro festzusetzen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Gerda Bergmayr-Mann