LVwG-200002/14/Sch/SA/CG
Linz, 10.12.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn Mag. K. F., geb. x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Februar 2014, GZ: Ge96-35-2013/HW wegen Übertretungen des Maß- und Eichgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. November 2014
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 80,- zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat Mag. K. F. (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 17. Februar 2014, GZ: Ge96-35-2013/HW, die Begehung von Verwaltungs-übertretungen zu 1. und 2. nach § 63 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 Z.3 lit. b, § 14, § 15 lit. 2, § 48 Abs. 1 lit. a sowie 2. § 48 Abs. 2 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl.Nr. 152/1950 i.d.F. BGBl. l Nr. 28/2012 vorgeworfen und über ihn gemäß § 63 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes Geldstrafen zu 1. und zu 2. jeweils in Höhe von 200 Euro (insgesamt 400 Euro), im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe - unter Anwendung des § 16 Abs.2 VStG - eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 24 Stunden (insgesamt 48 Stunden), verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 40 Euro verpflichtet. Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):
„Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG der F. A. GmbH (FNr. x), Sitz in politischer Gemeinde H., Geschäftsanschrift: H., M-Straße x, folgende Übertretungen des Maß- und Eichgesetzes zu verantworten:
Anlässlich der am 04.03.2013 durchgeführten eichpolizeilichen Revision in der Betriebsstätte der F. A. GmbH in F., R-straße 35, wurde festgestellt, dass
1. das Mengenmessgerät für Flüssigkeiten (Zapfsäule):
Hersteller
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Type
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Fabr. Nr.
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Höchstdurchfluss
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Letzte Eichung
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Ungeeicht seit
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T D
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Quantium 100 T
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D0945171L1
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40 l/min.
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2010
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01.01.2013
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2. das Mengenmessgerät für Flüssigkeiten (Zapfsäule):
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Hersteiler
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Type
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Fabr. Nr.
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Höchstdurchfluss
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Letzte Eichung
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Ungeeicht seit
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T D
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Quantium
100 T
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D0945171R1
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130 l/min.
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2010
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01.01.2013
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im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet (Zapfsäule; Verkauf von Treibstoff nach Liter) bzw. bereitgehalten wurde, obwohl die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen war.
Ein Messgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.
Die beanstandeten Mengenmessgeräte wurden zumindest am 04.03.2013 bei der F. A. GmbH in der Betriebsstätte F., R-straße 35, zum Verkauf von Treibstoff nach Liter im betriebsbereitem Zustand und somit im eichpflichtigen Verkehr bzw. rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten, obwohl sich diese im ungeeichtem Zustand befanden.
Gemäß § 48 Abs. 1 MEG dürfen Messgeräte im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn zufolge lit. a) die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsvorschriften verletzt: zu 1. und zu 2.
§63 Abs. 1 i.V.m. §7 Abs. 1 bis 3, §8Abs.1 Z. 3 lit. b, § 14, § 15 lit. 2, §48 Abs.1 lit.a sowie §48 Abs. 2 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl.Nr. 152/1950 i.d.F. BGBl. I Nr. 28/2012.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie gemäß § 63 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes Geldstrafen zu 1. und zu 2. jeweils von 200 Euro (insgesamt 400 Euro), im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 24 Stunden (insgesamt 48 Stunden), verhängt.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 10 % der verhängten Strafe, das sind 40 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt somit 440,00 Euro.“
2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung nachweislich am 19.2.2014 zugestellt wurde, richtet sich seine rechtzeitig mit Schriftsatz vom 19.3.2014 erhobene Beschwerde.
Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat diese Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.11.2014. An dieser haben die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, die Zeugen B. S. und E. L. sowie der Leiter des Eichamtes Linz W. L. teilgenommen.
3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem Sachverhalt aus:
Unbestritten ist, dass am 4. März 2013 von einem Organ des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen eine Überprüfung der Tankstelle des Beschwerdeführers in F., durchgeführt worden ist. Dabei wurde festgestellt, dass die beiden oben näher umschriebenen Zapfsäulen zum Zwecke des Verkaufes von Treibstoff bereitgehalten wurden, obwohl die gesetzliche Nacheichfrist bereits abgelaufen war.
Anlässlich der eingangs angeführten Beschwerdeverhandlung ist der eichamtliche Meldungsleger zeugenschaftlich befragt worden. Hiebei hat er Nachstehendes angegeben:
„Im Zuge von eichpolizeilichen Revisionen überprüfen wir, ob am Markt befindliche und verwendete eichpflichtige Geräte auch entsprechend geeicht sind. Solche Kontrollen erfolgen stichprobenweise.
Bei Unternehmen, wo es schon einmal Beanstandungen gab, schaut man im Regelfall öfter nach. So war es auch bei der Firma F..
Bei solchen Kontrollen gibt es zwei Varianten, nämlich die rein messtechnische oder die rein formale. Messtechnisch wäre dann der Fall, wenn etwa die abgegebenen Mengen überprüft würden. Dies war gegenständlich aber nicht der Fall, vielmehr war es hier eine rein formale Prüfung. Im Zuge dieser Überprüfung habe ich festgestellt, dass die beiden Messanlagen, um die es heute geht, zuletzt im Jahr 2010 geeicht wurden und damit mit 1.1.2013 ungeeicht waren.
Die beiden Zapfsäulen waren definitiv zum Kontrollzeitpunkt ungeeicht.
In der Folge wird dann eine Niederschrift über die Feststellungen gemacht. Im vorliegenden Fall war seitens der Firma F. Herr S. anwesend.
Wenn Übertretungen festgestellt werden, wie im gegenständlichen Fall, dann wird auch gleich die Mitteilung gemacht, dass hierüber bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige erstattet werden wird. So war es im gegenständlichen Fall.
Am 8. März 2013 wurde dann eine Anzeige wegen der festgestellten Übertretungen gemacht.
Im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens wurde das BEV aufgefordert, der Behörde mitzuteilen, ob nach Ablauf der Eichfrist noch Betankungen stattgefunden hätten. Ich habe nur die Bereithaltung der Geräte angezeigt, zum Zeitpunkt der Überprüfung war keine Betankung erfolgt.
Ich habe daraufhin bei der Gemeinde F. für den fraglichen Zeitpunkt Belege ausgehoben. Mit diesen Belegen ist auch die Verwendung der beiden Zapfsäulen nach Ablauf der Nacheichfrist belegt.“
Auch der erwähnte Arbeitnehmer des Beschwerdeführers, Herr B. S., wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zeugenschaftlich befragt. Dabei hat er Folgendes angegeben:
„Ich bin im Rahmen der F. A. GmbH der Filialleiter in F.. Ich bin in diesem Sinne ständig bei der Tankstelle anwesend.
Es handelt sich hiebei um eine Selbstbedienungstankstelle, ich habe also mit den Tankvorgängen an sich nichts zu tun. Wenn jemand an der Tankstelle tankt, dann bedient er sich völlig selbst und ich habe damit nichts zu tun.
Bei der heute gegenständlichen eichamtlichen Nachschau am 4. März 2013 war ich anwesend.
Zum Nachschauzeitpunkt war das Banknotenlesegerät schon längere Zeit ausgebaut gewesen, da es nicht funktioniert hatte.
Es war also eine Bezahlung eines Tankvorganges mit Banknoten nicht möglich.
Daneben gibt es aber auch sogenannte Tankkarten. Das sind Chips mit einem Code. Diese Karte ist dann an das Lesegerät zu halten, daneben muss ein eigener Code eingegeben werden. Wir hatten damals einige Kunden, die über solche Kundenkarten verfügten, aber auch noch heute verfügen.
Unter anderem hat die Gemeinde F. eine derartige Tankkarte, auch noch einige Private sind im Besitz solcher Karten. Bei den Tankkartenbenützern handelt es sich um einen überschaubaren Personenkreis. Auch die Funktionstüchtigkeit dieses Systems war nicht immer gegeben.
Wenn also ein Kunde mit der erwähnten Tankkarte erschienen ist, konnte er sein Fahrzeug betanken und auch wird der entsprechende Geldbetrag für die Betankung dem Kunden später dann in Form einer Rechnung vorgeschrieben. Vorausgesetzt ist, dass der Tankautomat auch funktionierte.
Aus dem Geschilderten ergibt sich, dass solche Kundschaften naturgemäß auch dann tanken konnten, wenn sie keine Geldscheine verwenden konnten, da das Lesegerät ja nicht funktionierte bzw. ausgebaut war.
Mit der erwähnten Rechnungssendung an die Tankkartenbesitzer habe ich nichts zu tun.
Ich habe gewusst, dass die beiden Tankgeräte ab 1.1.2013 nicht mehr geeicht waren. Hier war aber schon in die Wege geleitet worden, dass eine Eichung wiederum stattfinden sollte.“
Aufgrund dieser im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen kann kein Zweifel daran bestehen, dass die beiden Zapfsäulen zum Zwecke der Betankung von Fahrzeugen im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten und auch verwendet wurden. Auch die Tatsache, dass die Nacheichfrist zum Kontrollzeitpunkt längst abgelaufen war, ist hinreichend erwiesen.
Auch wenn das Banknotenlesegerät nicht funktionierte bzw. ausgebaut war, konnten die Tankstellenkunden, die im Besitze der erwähnten Tankkarten waren, Betankungen ihrer Fahrzeuge durchführen. Ob der dadurch erzielte Umsatz aus der Sicht des Beschwerdeführers zufriedenstellend war oder nicht, spielt in diesem Zusammenhang naturgemäß keine Rolle.
In rechtlicher Hinsicht ist auf die Bestimmung des § 8 Abs.1 Z. 3 lit.b MEG zu verweisen, wo normiert ist, dass der Eichpflicht Mengenmessgeräte für Flüssigkeiten ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen der Eichpflicht unterliegen, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden.
Gemäß § 15 Z. 2 MEG beträgt die Nacheichfrist grundsätzlich 2 Jahre.
Ist diese abgelaufen, dürfen die Messgeräte im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden (vgl. § 48 Abs.1 lit.a MEG). Durch die oben erwähnte eichamtliche Nachschau ist zu Tage getreten, dass der Beschwerdeführer dieser Bestimmung zuwider gehandelt hat.
Das von der Verwaltungsstrafbehörde und vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte Verfahren hat keinerlei Zweifel an den Tatvorwürfen erbracht.
4. Gemäß § 63 Abs.1 MEG reicht der Strafrahmen für Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des MEG bis zu 10.900 Euro.
Die von der Verwaltungsstrafbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von jeweils 200 Euro bewegt sich also im untersten Bereich des Strafrahmens. Schon aus diesem Grund können die Geldstrafen nicht als überhöht bezeichnet werden.
Der Beschwerdeführer hat über einen Zeitraum von etwa 2 Monaten, sohin zwischen dem Ablauf der Nacheichfrist und der erwähnten Überprüfung, die beiden Zapfsäulen so betrieben, als ob sie geeicht gewesen wären. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die von der Verwaltungsstrafbehörde erhobenen Betankungen in diesem Zeitraum von Fahrzeugen der Gemeinde F..
Der Beschwerdeführer hat für diese Betankungen auch Rechnungen gelegt.
Aus diesen Umständen geht hervor, dass der Beschwerdeführer zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hatte, da ihm der Umstand des Ablaufes der Nacheichfrist ja bekannt sein musste und er unbeschadet dessen die beiden Zapfsäulen weiter betrieben hatte. Angesichts dessen konnte vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine allfällige Strafreduktion nicht ins Auge gefasst werden. Zudem scheint der Beschwerdeführer bereits dreimal – in den Jahren 2009 und 2010, die Geldstrafen betrugen 300, 365 und 165 Euro - einschlägig verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt auf, welcher weitere Umstand es geboten erscheinen lässt, aus Gründen der Spezialprävention von einer allfälligen Herabsetzung der Verwaltungsstrafen Abstand zu nehmen; ein Absehen von der Strafe kann gegenständlich schon gar nicht in Betracht gezogen werden.
Den von der Verwaltungsstrafbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers wurde – abgesehen von dem Hinweis auf Sorgepflichten für zwei Kinder - nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Beschwerdeentscheidung zu Grunde gelegt werden können. Es kann im Ergebnis erwartet werden, dass als Geschäftsführers eines Agrarhandelsunternehmens jedenfalls in der Lage sein wird, die gegenständlichen Verwaltungsstrafen zu begleichen.
Angesichts des Umstandes, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung aufgenommenen Beweise hinreichend ermittelt werden konnte, waren die ergänzenden Beweisanträge mangels Entscheidungsrelevanz bereits in der Verhandlung abzuweisen.
Zu II.:
Für das Beschwerdeverfahren sind vom Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von 80 Euro (= 20 % der von der belangten Behörde festgesetzten und nunmehr bestätigten Strafe) zu bezahlen.
Zu III.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
S c h ö n
Beachte:
Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.
VfGH vom 11. Juni 2015, Zl.: E 236/2015-4
Beachte:
Die Revision wurde zurückgewiesen.
VwGH vom 5. April 2017, Zl.: Ra 2015/04/0088-3