LVwG-750229/2/MZ
Linz, 08.01.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde der M. P., geb x, -Straße x, S., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17.11.2014,
GZ: WY-W/0051/2014, betreffend die Ausstellung eines Waffenpasses
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit §§ 21 Abs. 2, 22 Abs. 2 und 23 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl I 1997/12 in der Fassung des
BGBl I 2013/161, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.a) Mit undatiertem Antrag begehrte die nunmehrige Beschwerdeführerin
(in Folge: Bf) bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich einen Waffenpass für eine Waffe der Kategorie B. Dem Antrag beiliegend sind ein Schreiben der
Ö. GmbH & Co KG, wonach die Bf für das Unternehmen in der Zutrittskontrolle der Gerichte tätig ist. „Laut Ausschreibung der B. ist es zwingend erforderlich und somit Bestandteil unseres Vertrages, dass jeder Mitarbeiter, der dort zum Einsatz kommt über einen Waffenpass verfügen muss.“ Weiters liegt dem Antrag ein Dokument bzgl ein waffenpsychologisches Screening bei, wonach in Bezug auf die Verlässlichkeit der Bf eine befürwortende Beurteilung ausgestellt wird.
b) Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17.11.2014,
GZ: WY-W/0051/2014, wurde der Antrag der Bf abgewiesen.
Der Bescheidbegründung ist auf das Wesentliche verkürzt zu entnehmen, dass die Bf etwaige Gefahren, denen sie durch ihre berufliche Tätigkeit ausgesetzt sei, nicht dargestellt habe.
c) Gegen den in Rede stehenden Bescheid, nachweislich zugestellt am 19.11.2014, erhob die Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
Im Beschwerdeschriftsatz bringt die Bf folgendes vor:
ich bin beim Österreichischen Wachdienst in L. beschäftigt. Im Zuge meiner Tätigkeiten bin ich teilweise Situationen ausgesetzt bei denen ich mich in einem gewissen Gefährdungspotential befinde. Zu meinen Aufgaben gehört es unter anderem im Eingangsbereich von Gerichtsgebäuden, Personenkontrollen vorzunehmen und eventuell mitgeführte Waffen abzunehmen und zu verwahren. Dies betrifft das gesamte Bundesland Oberösterreich, da wir insgesamt bei
10 Gerichten eingesetzt sind.
Ich trage Verantwortung für die Sicherheit der im Gericht tätigen Mitarbeiter, deren Besucher und natürlich auch meine Eigene. Für diese Tätigkeit ist von den Gerichten vorgeschrieben einen Waffenpass zu besitzen.
Aus den oben angeführten Gründen ersuche ich um Ausstellung eines Waffenpasses.“
II.a) Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen, da keine der Parteien eine solche beantragt hat und darüber hinaus auch nicht ersichtlich ist, dass die Durchführung einer solchen eine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten ließe.
c) Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den Punkten 1a) bis 1c).
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
a) Die im ggst Fall einschlägigen Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG RGBl 1896/217 idF BGBl I 2014/40, lauten:
„Sicherheit in Gerichtsgebäuden und bei auswärtigen Gerichtshandlungen
Verbot der Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäude
§ 1. (1) Gerichtsgebäude dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden; als Gerichtsgebäude gelten jene Gebäude, die ausschließlich dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmet sind, sowie Gebäude ohne eine solche ausschließliche Widmung hinsichtlich ihrer dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmeten Teile; als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen.
(2) Wer entgegen dem Abs. 1 eine Waffe bei sich hat, hat sie beim Betreten des Gerichtsgebäudes in einem hiefür bestimmten Schließfach zu verwahren, steht ein solches nicht zur Verfügung, einem Kontrollorgan (§ 3 Abs. 1), bei Fehlen eines solchen einem von dem Präsidenten des Gerichtshofs beziehungsweise dem Vorsteher des Bezirksgerichts, der mit der Verwaltung des Gerichtsgebäudes betraut ist, (Verwalter des Gerichtsgebäudes) zur Übernahme von Waffen bestimmten Gerichtsbediensteten, sonst dem Rechnungsführer zu übergeben.
(3) …
Ausnahmen vom Mitnahmeverbot von Waffen
§ 2. (1) Auf Kontrollorgane (§ 3 Abs. 1), die zum Führen einer bestimmten Waffe nach dem Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, befugt sind, sowie auf Personen, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind oder auf Grund eines richterlichen Auftrags eine bestimmte Waffe in das Gerichtsgebäude mitzunehmen haben, ist insoweit der § 1 nicht anzuwenden.
(2) …
Sicherheitskontrolle
§ 3. (1) Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten, haben sich auf Aufforderung eines Kontrollorgans einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Kontrollorgane sind die von Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen Beauftragten sowie die vom Verwalter eines Gerichtsgebäudes hiezu bestimmten Gerichtsbediensteten.
(2) …
(3) Den der Sicherheitskontrolle und der Durchsetzung des Mitnahmeverbots von Waffen dienenden Anordnungen der Kontrollorgane ist Folge zu leisten; ein richterlicher Auftrag zur Mitnahme einer bestimmten Waffe (§ 2 Abs. 1) oder ein Bescheid nach § 2 Abs. 2 oder 3 ist ihnen unaufgefordert vorzuweisen.
(4) …
§ 96. Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
Vorweg ist festzuhalten, dass – entgegen dem Vorbringen der Arbeitgeberin der Bf – ein Kontrollorgan im Sinne des § 3 Abs 1, als welches die Bf unzweifelhaft anzusehen ist, nicht zwingend einen Waffenpass zu erhalten hat. Diesbzgl normiert § 2 Abs 1 GOG lediglich eine Ausnahme zum Verbot des § 1 Abs 1 GOG, wonach auf Kontrollorgane, „die zum Führen einer bestimmten Waffe nach dem Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, befugt sind“, insoweit der § 1 nicht anzuwenden ist. Ob ein Kontrollorgan einen Waffenpass erhält, ist daher ausschließlich nach den Bestimmungen des Waffengesetzes in der geltenden Fassung zu beurteilen.
b) Die im ggst Fall einschlägigen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl I 1997/12 idF BGBl I 2013/161, lauten:
"Führen
§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie – in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen – in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
EWR-Bürger, Schweiz und Liechtenstein
§ 9. (1) EWR-Bürger sind Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen). …
Ermessen
§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß
§ 21. ...
(2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schußwaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verläßliche Menschen, die das
18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.
Rechtfertigung und Bedarf
§ 22. ...
(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann."
§ 6 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV), BGBl II 1998/313 idF BGBl II 2012/301 lautet:
"Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen
§ 6. Das der Behörde in § 21 Abs. 2 Waffengesetz eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahe kommen."
b) Dass die im ggst Fall in Rede stehende Waffe, welche die Bf im Sinne des § 7 Abs 1 WaffG im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zumindest tragen und damit – da kein Anwendungsfall des Abs 2 und 3 leg cit vorliegt – führen möchte, der
Kategorie B zuzuordnen sind, steht unstrittig fest. Um eine Genehmigung zum Führen dieser Waffen in Form eines Waffenpasses zu erhalten, sieht der Waffengesetzgeber in § 21 Abs 2 erster Satz WaffG vier Tatbestandselemente vor, bei deren Vorliegen, ohne der Behörde Ermessen einzuräumen, ein Waffenpass für Waffen der Kategorie B auszustellen ist. Sowohl die
EWR-Zugehörigkeit der Bf im Sinne des § 9 WaffG, deren Verlässlichkeit als auch die Vollendung des 21. Lebensjahres stehen im in Rede stehenden Fall außer Zweifel. Anders aber verhält es sich bei dem Tatbestandselement des Bedarfes, der – dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nach – von der Bf nachzuweisen ist. Hier ist insbesondere auf § 22 Abs 2 WaffG Bedacht zu nehmen.
Grundsätzlich ist dem Waffengesetz ein restriktiver Zugang bei der Ausstellung von waffenrechtlichen Genehmigungen immanent, was sich unter anderem in der Bestimmung des § 10 manifestiert, wo das öffentliche Interesse „an der Abwehr der mit dem Waffengebrauch verbundenen Gefahren betont“ wird. Auch vor diesem Hintergrund ist es nach § 21 Abs 2 WaffG allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Der eine besondere Gefährdung geltend machende Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die für die Ausstellung eines Waffenpasses geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl VwGH 25.1.2006, 2005/03/0062; 19.12.2006, 2005/03/0035). Weiters reicht es dem Verwaltungsgerichtshof zufolge nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann. Vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (VwGH 23.8.2013, 2013/03/0081; 18.9.2013, 2013/03/0102).
c) Die Bf bringt nun als bedarfsbegründendes Argument vor, im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeiten „teilweise Situationen ausgesetzt“ zu sein, „bei denen ich mich in einem gewissen Gefährdungspotential befinde. Zu meinen Aufgaben gehört es unter anderem im Eingangsbereich von Gerichtsgebäuden Personenkontrollen vorzunehmen und eventuell mitgeführte Waffen abzunehmen und zu verwahren.“
Damit hat die Bf im Sinne der äußerst strengen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht dargetan, aus welcher konkreten Gefährdung sie für ihre Person die für die Ausstellung eines Waffenpasses geforderte besondere Gefahrenlage ableitet. In diesem Zusammenhang steht es für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zwar außer Frage, dass bei der von der Bf ausgeübten beruflichen Tätigkeit Einzelsituationen auftreten können, in denen es zweckmäßig sein könnte, ein Waffe zu führen. Dass jedoch, etwa wenn eine Person beim Eintritt in ein Gerichtsgebäude eine Schusswaffe bei sich hat, das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe durch die Bf geradezu erforderlich ist, um die zu Unrecht mitgeführte Waffe in Verwahrung zu nehmen und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt werden kann, ist nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist auf § 1 Abs 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG zu verweisen, wonach, wer trotz des in
Abs 1 normierten Verbotes eine Waffe beim Betreten von Gerichtsgebäuden bei sich hat, diese beim Betreten des Gerichtsgebäudes in einem hiefür bestimmten Schließfach zu verwahren bzw steht ein solches nicht zur Verfügung, einem Kontrollorgan – wie die Bf eines darstellt – zu übergeben hat. In aller Regel wird eine Person schon deshalb, wenn sie von einem Kontrollorgan aufgefordert wird, die mitgeführte Waffe abzugeben, dieser Aufforderung nachkommen und sich nicht unter Zuhilfenahme der Waffe gewaltsam Zutritt zum Gerichtsgebäude verschaffen.
Schließlich verpflichtet § 11 Abs 1 Z 4 GOG die mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen von Sicherheitsunternehmern Beauftragten die Sicherheitsbehörde zu verständigen, wenn der Aufenthalt im Gerichtsgebäude mit Gewalt oder gefährlicher Drohung erzwungen oder auf diese Weise einer Wegweisung aus dem Gerichtsgebäude begegnet wird oder eine Waffe nach § 6 Abs 2 GOG zurückbehalten wird. Der Gerichtsorganisationsgesetzgeber geht somit nicht davon aus, dass die Bf unter Zuhilfenahme einer von ihr geführten Waffe das Waffenverbot in Gerichtsgebäuden durchzusetzen hat, sondern dass im Falle einer Zuwiderhandlung die Sicherheitsbehörde zu verständigen ist. Auch deshalb ist nicht davon auszugehen, dass es für die Dienstausübung der Bf geradezu erforderlich ist, eine genehmigungspflichtige Schusswaffe zu führen.
Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass der Antrag der Bf abzuweisen ist.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die gegenständliche Entscheidung betreffend die Ausstellung eines Waffenpasses an die die Eintrittskontrollen bei Gerichten durchführende Bf von der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und diese auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. Ebenfalls kommt der Frage, ob konkret die Bf einen Waffenpass erhält, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, da die damit einhergehende Gefahrenbeurteilung rein subjektiv und damit nicht verallgemeinerungsfähig ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Markus Zeinhofer