LVwG-750225/2/MZ/JB
Linz, 15.12.2014
gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs 8 iVm Abs 1 iVm
§ 38 Abs 1 VwGG zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g
I.a) Mit Eingabe vom 11.12.2014, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am selben Tage, stellten die Antragstellerinnen einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG mit der Begründung, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über ihre Beschwerde betreffend des Bescheides des Standesamtes der Stadtgemeinde Braunau vom 8.5.2014 noch keine Entscheidung getroffen hat.
Dem Fristsetzungsantrag beiliegend ist ein mit 27.5.2014 datierter, an das Stadtamt Braunau am Inn adressierter, Beschwerdeschriftsatz.
b) Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich daraufhin geführte Erhebungen haben ergeben, dass ho die im vorigen Absatz angesprochene Beschwerde nicht eingelangt ist. In einem Telefonat mit dem Standesamt Braunau am 16.12.2014 konnte festgestellt werden, dass laut den Aufzeichnungen des Standesamtes Braunau zwar die Beschwerde (ohne den zugehörigen Verwaltungsakt) zur Post gegeben wurde. Dies erfolgte jedoch nicht nachweislich, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerde am Postweg in Verstoß geraten ist.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über den verfahrensgegenständlichen Fristsetzungsantrag erwogen:
a.1) Die im ggst Fall einschlägigen Normen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes – VwGG lauten:
„Fristsetzungsantrag
§ 38. (1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet: …
(3) Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird,
2. den Sachverhalt,
3. das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen,
4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Abs. 1 abgelaufen ist.
(4) Auf Fristsetzungsanträge sind die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen.
Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht
§ 30a. (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
(2) Revisionen, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.
(3) …
(8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
(9) …“
a.2) Die im ggst Fall einschlägige Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG lautet:
„Entscheidungspflicht
§ 34. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde und in den Fällen des § 28 Abs. 7 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“
b) Nachdem ein Fristsetzungsantrag eingebracht worden ist, hat das Verwaltungsgericht aufgrund der dargestellten Rechtsnormen diesen auf seine Zulässigkeit und seine Mängelfreiheit hin zu überprüfen. Ist der Antrag nicht zulässig, bspw weil er zu früh gestellt wurde, hat das Verwaltungsgericht ihn zurückzuweisen (so auch Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 [214] Rz 531).
Gemäß § 38 Abs 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat. Es ist nicht ersichtlich, dass im Personenstandsgesetz eine abweichende Frist normiert wird.
Ein zulässiger Fristsetzungsantrag setzt daher voraus, dass die sechsmonatige Frist beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ausgelöst wurde und in Folge abgelaufen ist.
c) Im Gegensatz zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle beginnt gem § 34 Abs 1 Satz 1 VwGVG im Bescheidbeschwerdeverfahren die Entscheidungspflicht der Rechtsmittelinstanz nicht mehr im Zeitpunkt des Einlangens des Rechtsmittels bei der Einbringungsstelle der hierfür zuständigen Behörde, sondern erst in jenem Zeitpunkt, in welchem die Behörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorlegt (vgl auch Leeb/Zeinhofer, Verwaltungsgerichtsbarkeit neu – Das Verfahren der (allgemeinen) Verwaltungsgerichte, in Baumgartner (Hrsg), Jahrbuch Öffentliches Recht 2014, 35 [78]). Oder anders gewendet: Bevor die belangte Behörde eine Beschwerde dem Verwaltungsgericht nicht vorgelegt hat, ist die Rechtssache nicht gerichtsanhängig und die Beschwerdefrist beginnt nicht zu laufen.
d) Im konkreten Fall hat die laut dem Fristsetzungsantrag belangte Behörde bis dato keine Beschwerde vorgelegt bzw ist diese nicht beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt. Im Sinne der eben gemachten Ausführungen sind die Voraussetzungen des § 38 Abs 1 VwGG somit nicht erfüllt und ist der Antrag daher zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 30a Abs 1 VwGG iVm § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss kann der Antrag gestellt werden, dass der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird. Dieser Vorlageantrag ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu stellen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Markus Zeinhofer