LVwG-700067/12/BP/JB
Linz, 29.12.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag.
Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des B. H., Xstraße 142, K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10. November 2014,
GZ: Pol96-62-2014, wegen Übertretungen des Polizeistrafgesetzes und des Sicherheitspolizeigesetzes,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG iVm. § 3 und 10 Abs. 1 lit. a des
Oö. Polizeistrafgesetzes und § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 36 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133
Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom
10. November 2014, GZ: Pol96-62-2014, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) gemäß § 10 Abs. 1 lit. a iVm. § 3 Abs. 1 Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden, sowie gem. § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz eine Geldstrafe von 80 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Stunden verhängt.
Die belangte Behörde führt dabei folgende Tatvorwürfe aus:
1) Sie haben am gegen in 16.08.2014 02:15 Uhr K., Xstraße 177, (Parkplatz des Spar-Marktes) 1.) durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie durch lautes Schreien und lachen, für andere Menschen derart unangenehmen und ungebührlichen Lärm erzeugten, dass Sie ein Einschreiten einer Polizeistreife erforderlich machten. 2.) In besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem sie mit einem Laserpointer in Fenster von Häusern geleuchtet haben und mit diesem Gerät auch zumindest einen Autofahrer, während der Fahrt geblendet haben. Begründung: Sachverhalt: Sie haben am 16.08.2014 um Ca. 02:15 Uhr auf der Xstraße 177 am Parkplatz des „Spar-Marktes" ungebührlich störenden Lärm erregt indem Sie lautstark schrien und lachten und deshalb für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung getreten sind. Sie waren mit dem PKW Ihrer Mutter unterwegs und in Begleitung von
R. S.. Ihre lautstarke Unterhaltung, wurde von den Betroffenen, als lautstarkes Lachen und Grölen bezeichnet. Durch die Zeugin S., welche nachdem Sie das Laute Schreien und Grölen vernahm, und immer wieder mit einem Lasepointer in ihr Wohnzimmer geleuchtet wurde, wurde die Polizei gerufen. Die Zeugin hatte zwei Burschen auf den Parkplatz des Supermarktes gesehen, wobei einer mit dem Laserpointer leuchtete. Der Zeuge M. wurde, noch während der Fahrt, bei der Zufahrt auf den Parkplatz Opfer Ihrer Laserpointer - Blendattacken. Nachdem Sie vorerst die Laserpointer Blendaktionen bestritten, wurde festgestellt, dass bereits! bei einer Amtshandlung um 0:30 Uhr, von den Polizeibeamten ein Laserpointer bei Ihnen festgestellt wurde. Gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten zeigten Sie sich sehr uneinsichtig. Sie gaben gegenüber den agierenden Beamten an, sowieso alles bestreiten zu wollen und Einspruch einlegen zu wollen. Falls Sie bei der BH nicht Recht bekommen sollten, wollten Sie zum Verwaltungsgerichtshof gehen, weil Sie sich auskennen würden. Von der Polizeiinspektion Münzkirchen wurde unter GZ VstV/914100357096/002/2014 Anzeige erstattet. Daraufhin wurde gegen Sie ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 02. 10 2014, unter GZ: Sich96-62-2014 eine Geldstrafe in Höhe von 100,00 und 80,00 Euro im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 und 26 Stunden verhängt. In Ihrem Einspruch vom 15.10.2014, teilten Sie mit, dass Sie Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung erheben weil Sie die Verwaltungsübertretungen auf keinen Fall begangen hätten. Sie bestätigten, dass Sie sich zusammen mit Ihrem Bekannten „R." zu besagter Zeit auf dem Parkplatz waren, jedoch nur um Zigarettentabak aus dem dortigen Automaten zu holen und Sie zwischenzeitlich, (während R. den Tabak holte) ohne Lärm zu erregen, in seinem Auto verweilten. Sie hätten keinen Lärm verursacht der gegen den § 3 Abs. 1, PolStG, verstoßen. Zu dieser Zeit seien auch mehrere Personen auf dem Parkplatz gewesen welche sich beim dortigen „Schnatterautomaten" etwas zu Essen besorgt hätten. Ob diese Leute störenden Lärm verursacht haben können Sie nicht sagen. Jenen Sachverhalt wahrheitsgetreu zu ermitteln währe Aufgabe der Exekutive. Weiters stellten Sie in Ihrem Einspruch fest, dass die Ermittlungstechnik der anwesenden „Strafverfolgungsbehörden" nicht entsprechen würde. Vor allem die Arbeit des Herrn K. bestehe darin, den Weg des geringsten Wiederstandes zu gehen, indem er einseitig, willkürlich und vor allem sehr kurzweilig, zum Sachverhalt beigetragen hätte, indem er den beim Eintreffen anwesenden 2 Leuten die sich am Tatort/Einsatzort befanden die Schuld zuwies. Sie teilten uns weiters mit, dass Sie auch zum Punkt 2. der Strafverfügung keine Schuld treffe, da Sie die Rechtsvorschrift des §81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl 566/91 nicht verletzt hätten. Sie baten ein ordentliches Verfahren einzuleiten, „also müsste diese Strafverfügung außer Kraft treten" und die Strafverfügung außer Kraft zu setzen. Einen Einspruch der lediglich die Minderung der Höhe der in der Strafverfügung verfügten Strafe betrifft stellten Sie nicht. Sie machten auch keine Angaben über die Höhe Ihres Einkommens, Ihrer allfälligen Sorgepflichten und/oder Kreditverpflichtungen. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien -scheinen folgende Verurteilungen auf: 01) LG RIED IM INNKREIS 30 HV 11/201 IS vom 20.05.2011 RK 24.05.2011 PAR 125 126 ABS 1/7 StGB Datum der (letzten) Tat 09.11.2010 I Freiheitsstrafe 3 Monate , bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(r) Erwachsene(r) zu LG RIED IM INNKREIS 30 HV 11/201 IS 24.05.2011 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG RIED IM INNKREIS 030 HV 25/2011S vom 17.02.2012 02) LG RIED IM INNKREIS 030 HV 25/2011S vom 17.02.2012 RK 21.02.2012 § 107 (1) StGB Datum der (letzten) Tat 30.05.2011 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(r) Erwachsene(r) zu LG RIED IM INNKREIS 030 HV 25/2011S 21.02.2012 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG RIED IM INNKREIS 009 HV 120/2012t vom 07.03.2013 03) LG RIED IM INNKREIS 030 HV 9/2012y vom 03.05.2012 RK 08.05.2012 §83(1) StGB Datum der (letzten) Tat 27.11.2011 Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zusatzstrafe gemäß §§31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG RIED IM INNKREIS 030 HV 25/201 lzRK 21.02.2012 Junge(r) Erwachsene(r) zu LG RIED IM INNKREIS 030 HV 9/2012y 08.05.2012 Probezeit der bedingten Nachsicht verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG RIED IM INNKREIS 009 HV 120/2012t vom 07.03.2013 04) LG RIED IM INNKREIS Q09 HV 120/2012t vom 07.03.2013 RK 07.03.2013 §§ 146, 148 1. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 22.09.2012 Freiheitsstrafe 10 Monate , bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe 05) AMTSG.FREYUNG (Deutschland) 2 Cs 208 Js 5684/12 vom 27.07.2012 RK 20.07.2013 StGB § 263 Abs. 1 Betrug Datum der (letzten) Tat 29.12.2011 Geldstrafe von 50 Tags zu je 25,00 EUR (1.250,00 EUR) im NEF 50 Tage ErsatzFreiheitsstrafe Junge(r) Erwachsene(r) Vollzugsdatum 09.09.2013 06) LG RIED IM INNKREIS 009 HV 38/2013k vom 05.12.2013 RK 10.12.2013 §§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMG Datum der (letzten) Tat 01.02.2013 Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Zusatzstrafe gemäß §§31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG RIED IM INNKREIS 009 HV 120/2012t RK 07.03.2013 07) BG SCHAERDING 001 U ,97/2013w vom 27.01.2014 RK 30.01.2014 § 223 (2) StGB § 146 StGB Datum der (letzten) Tat 09.12.2012 Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zusatzstrafe gemäß §§31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG RIED IM INNKREIS 009 HV 120/2012t RK 07.03.2013 Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige der Polizeiinspektion Münzkirchen vom 26.08.2014, GZ VstV/914100357096/002/2014, Das Zentrale Melderegister, Das Kriminalpolizeiliche Informationssystem EKIS, die Verlässlichkeitsprüfung der BH Schärding, Ihr Einspruchsschreiben vom 15.10.2014, und den Akteninhalt. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 3 Abs. 1. Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Unter störenden Lärm versteht man gemäß §3 Abs. 2., alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz, für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche. Abs. 3.: Störender Lärm ist dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt gegen ein Verhalten verstößt wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann. Verstöße gegen dieses Gesetz sind mit einer Geldstrafe bis 360,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe zu ahnden. Gemäß § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Er ist mit einer Geldstrafe bis 350 Euro zu bestrafen. Anstelle der Geldstrafe kann eine Freiheitsstrafe von 1 Woche im Wiederholungsfall bis zu 2 Wochen verhängt werden. Unter ein besonders rücksichtsloses Verhalten sind sowohl lautes Schreien und Schimpfen (VwGH, 13.02.1984, 82/10/0104) zu subsumieren als auch Schreien und Gestikulieren gegenüber Exekutivbeamten (VwGH, 14.06.1982, 2843/80). Unter öffentlicher Ordnung im Sinne des § 81 Abs. 1 SPG ist die Ordnung an öffentlichen Orten zu verstehen, worunter eine Nutzung eines Parkplatzes eines Kaufhauses auf jeden Fall fällt. Die Ordnung ist beispielsweise auch gestört, wenn sich Personen, durch das Leuchten mit einem Laserpointer in ihre Wohnungen, zum Herbeirufen der Polizei genötigt sehen. Das Blenden von Autofahren mit Laserpointern, auch wenn diese schon auf einen Parkplatz zufahren erheblich und gefährlich. Insbesondere dann, wenn die Störung derart ist, dass deswegen auch noch die Polizei herbeigeholt werden muss. Durch das von Ihnen aufgezeigte rücksichtslose Verhalten haben Sie die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt und in nicht akzeptabler weise gestört. Dadurch, dass Sie ein dem ordentlichen Durchschnittsmenschen abweichendes Verhalten gezeigt haben, haben Sie den Tatbestand des § 81 Abs.1 SPG verwirklicht. Dass dieses Verhalten um zirka 02:00 Uhr nachts gesetzt wurde, stellt zusätzlich noch ein besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit dar. Wenn Sie in Ihrem Einspruch geltend machen, dass Sie die Verwaltungsübertretungen nicht begangen haben und dies damit begründen, dass auch andere Personen auf dem Parkplatz waren und die Polizei zu wenig genau recherchiert habe; So wurde das auch geprüft, jedoch als Ergebnis der Prüfung ist das als reine Schutzbehauptung zu werten. Tatsache ist, dass Sie von zwei Zeugen beobachtet wurden, wegen Ihrer Vergehen die Polizei gerufen wurde, von einer Zeugin eindeutig von nur zwei Personen die Rede war und Sie und Ihr Freund R., die beiden Personen waren, welche von der Polizei am Tatort vorgefunden wurden. Außerdem, ein Laserpointer in Ihrem Besitz war, unabhängig vom Verhalten anderer, sonstiger eventuell anwesender Personen. Die störende Lärmerregung und die Störungen durch den Laserpointer wurden, von den Zeugen und von der Polizei, eindeutig Ihnen zugeordnet. Einkommensangaben haben Sie in Ihrem Einspruchsschreiben keine gemacht und es wird unsererseits deshalb monatlich 800,00 € Netto und keine Verpflichtungen, angenommen. Sachbeschädigung, - Schwere Sachbeschädigung, - gefährliche Drohung,
-Körperverletzung, - Betrug und gewerbsmäßiger Betrug, - Urkundenfälschung,
-vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, - Betrug in Der BRD, , sind in Kurzform, die Liste Ihrer rechtskräftigen Verurteilungen, gemäß im Sachverhalt geführter, genauerer Auflistung. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF ist Grundlage für die Bemessung der Strafe, das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung und Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die verhängte Geldstrafe erscheint dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Bei einem Gesamtstrafrahmen bis zu jeweils
360,00 Euro liegt die verhängte Geldstrafe von 100,00 und 80,00 Euro im unteren Bereich. Dieser Betrag erscheint ausreichend, um Sie von künftigen Übertretungen des Meldegesetzes abzuhalten. Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung. Die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 23. November 2014.
Weiters führt der Bf begründend aus:
Da Sie meinen Einspruch abgewiesen haben, mit der doch sehr Schleierhaften vor allem nicht den Tatsachen entsprechenden Begründung meine dort getätigten Behauptungen wären sogenannte „Schutzbehauptungen". Dazu eine ausführende Stellungnahme: Zum einen beruht der Bescheid der BH SCHÄRDING gegen der sich meine Beschwerde richtet aus reinen Mutmaßungen ohne jegliche zu Grunde legenden Beweise für jene mir vorgeworfenen nicht begangen Rechtsverletzungen. Ausführungen dazu: Zum einen ist dieser Bescheid von der BH Schärding mit sehr vielen Unwahrheiten bez. einfach Inhaltlichen Fehlern überhäuft, da zum ersten angeführt wird dass ich mich zu jener Zeit am 16.08.2014 ca:02:00 mit dem PKW meiner Mutter auf dem Parkplatz des Spar Marktes befand dies ist Schlichtweg Unwahr. Ich befand mich richtig gestellt .mit dem Fahrzeug Marke X meines Bekannten R. S. von dem das Fahrzeug gelenkt wurde auf jenem Parkplatz zur angeführten Zeit dieser holte mich Zuhause ab und fuhr mich anschließend auch wieder zurück. Zum zweiten wurde auf dem Bescheid von hiesiger Behörde eine GZ aufgeführt die folgend Lautet Sich96-62-2014 dies ist schlicht falsch ausgeführt von jenem Bearbeiter. Hinsichtlich der beiden aufgeführten Mutmaßlichen Zeugen und zwar zum einen Frau S. dessen Aussage wird zitiert" Die Zeugin hatte 2 Burschen auf dem Parkplatz des Supermarktes gesehen wobei einer dieser beiden mit einem „Laserpointer" leuchtete Eine sehr fadenscheinige Aussage dieser Zeugin die keinerlei Belastenden Angaben machte die Sachdienlich für jene Ermittlung gewesen wären daher als Nichtig zu bertrachten, da auch zusätzlich hinsichtlich der herrschenden Dunkelheit höchstens Umrisse erkannt worden konnten von jener Zeugin, sie machte weder konkrete Personenbeschreiben über jener Täter da sie nur irgendwelche 2 Burschen beschrieb daher nicht sachdienlich da jeder zutreffen könnte auf jene Beschreibungen der Zeugin . Wie schon ausgeführt im ersten Einspruch befanden sich mehrere Leute immer wieder wechselnd am dortigen Parkplatz auch beim Eintreffen der Polizei fanden diese keinen sogenannten „Laserpointer" bei mir oder an mir, da ich jene Blendeaktion gegen Herrn M. die beschrieben ist keinesfalls verursachte.