LVwG-400063/2/Zo/PP

Linz, 07.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des J. W., geb. x, x, vom 21.11.2014 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5.11.2014, GZ: 0044198/2014, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes,

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 150 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden her­abgesetzt.

 

 

II.       Die behördlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 15 Euro, für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

III.     Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision an den Verwal­tungsgerichtshof zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Das Bezirksverwaltungsamt der Landeshauptstadt Linz hat dem Beschwer­deführer im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen  x, dessen höchstes zulässiges Gesamt­gewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, am 7.7.2014 um 17:15 Uhr die A7, Mautabschnitt Linz Hafenstraße – Linz Prinz Eugenstraße, km 11,0 (maut­pflichtige Bundesstraße A, Bundesautobahn) benützt habe, ohne die fahr­leistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Die GO-Box sei nicht entsprechend den Bestimmungen von Punkt 8.1. der Mautordnung montiert gewesen. Diese Falschmontage sei Ursache für die nicht ordnungsgemäße Ent­richtung der Maut zur Tatzeit gewesen. Nach den Bestimmungen des Bundes­straßenmautgesetzes unterliege die Benützung von Maustrecken mit mehr­spurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, gemäß § 6 BStMG 2002 einer fahrleistungsabhängigen Maut.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 6 i.V.m. § 20 Abs. 2 Bundesstraßen-Mautgesetz begangen, weshalb über ihn gemäß § 20 Abs. 2 BStMG eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatz­freiheitsstrafe 34 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 30 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwer­deführer zusammengefasst aus, dass er nicht bestreite, dass die GO-Box nicht richtig montiert gewesen sei. Er habe sie immer an diese Stelle montiert gehabt und es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass dies nicht richtig sei. Es sei nicht richtig, dass er sich nicht um die Nachzahlung gekümmert habe, nach dem Erhalt der Strafverfügung sei er nochmals durch den gegenständlichen Tunnel gefahren und es sei die Maut von der GO-Box ordnungsgemäß abgebucht worden. Damit sei für ihn klar gewesen, dass die GO-Box in Ordnung ist. Es tue ihm leid, dass er die GO-Box zu tief montiert habe, dies habe er nicht absichtlich gemacht und er habe nicht wissen können, dass wegen dieser falschen Montage der GO-Box die Maut nicht abgebucht wurde. Der Beschwerdeführer beantragte, die Strafe her­abzusetzen.

 

3. Das Bezirksverwaltungsamt der Landeshauptstadt Linz hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Ent­scheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, die Beschwerde ist lediglich gegen die Strafhöhe gerichtet und es wurde keine öffentliche mündliche Ver­handlung beantragt, weshalb von dieser abgesehen wurde (§ 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG).

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Beschwerdeführer befuhr mit seinem LKW mit dem Kennzeichen x (höchstes zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 to) am 7.7.2014 um 17:15 Uhr die A7 im Bereich des Mautabschnittes Linz Hafenstraße – Linz Prinz Eugenstraße. Bei dieser Fahrt wurde die fahrleistungsabhängige Maut nicht von der im Fahr­zeug angebrachten GO-Box abgebucht. Der Beschwerde­führer leistete auch keine Nachzahlung dieser Maut. Auf dem Foto der Überwachungskamera ist ersichtlich, dass die GO-Box im untersten Bereich der Windschutzscheibe hinter dem Scheibenwischer angebracht war.

 

Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Einkommen von zirka
600 Euro und hat keine Sorgepflichten. Er ist aktenkundig unbescholten.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist nochmals festzuhalten, dass sich die Beschwerde nur gegen die Strafhöhe richtet. Es ist daher lediglich die Strafbemessung zu überprüfen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berück­sichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nach­prüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungs­gemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Im gegenständlichen Fall kann als strafmildernd berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer im Fahrzeug eine grundsätzlich funktionierende und mit ausreichend Geld „aufgeladene“ GO-Box montiert hatte. Die Maut wurde nur deshalb nicht abgebucht, weil die GO-Box so montiert war, dass sie teilweise durch den Scheibenwischer verdeckt wurde. Es ist glaubwürdig, dass dem Beschwerdeführer der Umstand, dass es dadurch nicht zum Abbuchen der Maut gekommen ist, nicht bekannt war und er dies im konkreten Fall auch nicht bemerkt hat. Dem Beschwerdeführer ist daher nur fahrlässiges Verhalten vorzu­werfen. Einen weiteren wesentlichen Strafmilderungsgrund stellt die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers dar, Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände überwiegen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, wes­halb die gesetzliche Mindeststrafe von
300 Euro bis zur Hälfte unterschritten werden kann.

 

Die Verhängung der gemäß § 20 VStG herabgesetzten Mindeststrafe erscheint ausreichend, um den Beschwerdeführer in Zukunft zur richtigen Verwendung der GO-Box anzuhalten und auch generalpräventive Überlegungen sprechen nicht gegen die Herab­setzung der Strafe. Die herabgesetzte Strafe entspricht auch den ungünstigen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ergibt sich aus § 64 VStG und § 52 VwGVG.

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hin­weise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Ent­scheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl