LVwG-400054/2/MS/HUE/PP
Linz, 05.11.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde des Herrn S. S., x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Mai 2014, Zl. VerkR96-29142-2013,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom
22. Mai 2014, Zl. VerkR96-29142-2013, wurde gegen Herrn S. S. (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit
§§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BStMG eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 30 Euro vorgeschrieben. Am Kfz sei keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.
In der Begründung führt die Behörde Folgendes aus:
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 6. Oktober 2014, in der Folgendes vorgebracht wird:
"Bezüglich zu Ihren schreiben möchte ich Ihnen mitteilen das die Vignette an meinem Fahrzeug angebracht war. Aber leider im Tönungsstreifen, darum dürfte die Vignette nicht gesehen worden."
Erschließbar wird die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
II. Beweis erhoben wurde durch die Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 vorgelegten verfahrensgegenständlichen Akt. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.
Da durch das Bundesstraßenmautgesetz nicht die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist, erfolgte die Entscheidung durch einen Einzelrichter.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Strafe verhängt wurde und keine der Parteien eine Verhandlung beantragt hat.
III. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bf hat am 17. Mai 2013, 13.13 Uhr, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x auf der A7 bei km x, Gemeinde A., Autobahn F., Mautabschnitt, Richtungsfahrbahn: Knoten L., gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Die von der ASFINAG vorgelegten Beweisfotos belegen, dass auf der auf der Windschutzscheibe (hinter einem Tönungsstreifen) angebrachten Vignette große Teile des auf der Trägerfolie ursprünglich aufgedruckten "X" abgebildet sind. Die vom Bf vorgelegte originale Trägerfolie zeigt auf ihrer Vorderseite nicht nur die entsprechenden Reste des dort aufgedruckten "X" sondern auch, dass der Schriftzug "ungültig" an der Längsseite sowie der Aufdruck "E" teilweise von der Vignette abgelöst und auf der Vorderseite dieser Trägerfolie verblieben sind. Diese Reste des aufgedruckten "X" und die beschriebenen Ablösungen und Beschädigungen der Vignette sind auf der Vorderseite der Trägerfolie nicht nur erseh- sondern auch ertastbar, wobei die Ablösungen der Vignette (Schriftzug "ungültig" und der Buchstabe "E") zudem spiegelverkehrt aufscheinen.
IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.
Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette zu entrichten.
Punkt 7.1 der Mautordnung, Teil A, besagt u.a., dass auf jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige, der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen ist. Jede andere Art der Anbringung [z.B. durch (zusätzliche) Klebestreifen, andere Arten von Fixierungen oder ein Überkleben der Vignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie] ist nicht gestattet, verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und verwirklicht den Tatbestand der Mautprellerei.
Die Vignette für mehrspurige Fahrzeuge ist – nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen). Bei Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften (z.B. nicht vollständiges Ablösen von der Trägerfolie oder nicht vollständige Anbringung der Vignette) wird der Tatbestand der Mautprellerei verwirklicht. Das Ablösen und Umkleben einer bereits geklebten gültigen Vignette, jede andere als in der Mautordnung zugelassene Mehrfachverwendung der Vignette oder eine chemische oder auch technische Manipulation des originären Vignettenklebers derart, dass bei Ablösen der Vignette deren Selbstzerstörungseffekt verhindert wird, ist unzulässig und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.
Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.
§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).
Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die ASFINAG ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).
Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht
(Abs. 6).
V. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
V.1. Zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt war eine Jahresvignette für das Jahr 2013 auf der Windschutzscheibe des Kfz des Bf angebracht, welche – entgegen den Anbringungsvorschriften von Punkt 7.1 der Mautordnung – nicht nur hinter einem Tönungssteifen aufgeklebt wurde sondern auch Beschädigungen aufgewiesen hat: So ist auf den ASFINAG-Beweisfotos zur Tatzeit klar erkennbar, dass auf der Vignette große Teile des auf der Trägerfolie ursprünglich aufgedruckten "X" abgebildet sind. Die vom Bf vorgelegte originale Trägerfolie zeigt zudem auf ihrer Vorderseite nicht nur die entsprechenden Reste des dort aufgedruckten "X" sondern auch, dass der Schriftzug "ungültig" an der Längsseite sowie der Aufdruck "E" teilweise von der Vignette abgelöst und auf der Vorderseite dieser Trägerfolie verblieben sind. Diese Reste des aufgedruckten "X" und die beschriebenen Ablösungen und Beschädigungen der Vignette sind auf der Vorderseite der Trägerfolie nicht nur erseh- sondern auch ertastbar, wobei die Ablösungen der Vignette (Schriftzug "ungültig" und der Buchstabe "E") zudem spiegelverkehrt aufscheinen.
Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, dass weite Teile des auf der Trägerfolie aufgedruckten "X" bestehend aus dem zweisprachigen Hinweis, dass die Vignette von der Folie abgezogen und aufgeklebt werden muss auf der aufgeklebten Vignette überhaupt abgebildet sind (vgl. die ASFINAG-Beweisfotos und die vom Bf vorgelegte originale Trägerfolie). Daraus ergibt sich zwingend, dass die Vignette zunächst – entsprechend den Anwendungsanweisungen auf der Rückseite der Vignette – aus der ersichtlichen Stanzung (Ausnehmung) von der Rückseite der Trägerfolie abgezogen und daraufhin nicht – wie vorgeschrieben – unmittelbar auf die Windschutzscheibe des Kfz, sondern zunächst auf die transparente Vorderseite der Trägerfolie mit der Klebefläche nach unten aufgeklebt wurde. Anders ist nicht nachvollziehbar, wie das auf der transparenten Vorderseite der Trägerfolie außen aufgedruckte (und mit den Fingern zusätzlich fühlbare) "X" mit der Klebefläche der Vignette überhaupt in Berührung kommen konnte, zumal dieses "X“ ausschließlich auf der Vorderseite der Trägerfolie angebracht ist und bei ordnungsgemäßem Umgang mit der Klebefläche nicht in Berührung kommen kann. Zusätzlich bewiesen wird diese Handhabung dadurch, dass Rückstände der Vignette (Schriftzug "ungültig" und der Buchstabe "E") auf der transparenten Vorderseite der Trägerfolie fühl- und sichtbar und spiegelverkehrt aufscheinen.
In weiterer Folge wurde offensichtlich die Vignette von der transparenten Vorderseite der Trägerfolie wieder abgezogen und anschließend auf die Windschutzscheibe des Kfz aufgeklebt, wobei die beschriebenen Vignettenrückstände auf der Vorderseite der Trägerfolie verblieben sind und sich große Teile des auf der Vorderseite aufgedruckten "X“ auf die Vignette übertragen haben.
Die auf das verfahrensgegenständliche Kfz aufgebrachte Vignette war zweifelsfrei beschädigt und damit ungültig.
Der Bf hat somit das ihm vorgeworfene Delikt in objektiver Hinsicht verwirklicht.
V.2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
§ 5 Abs. 1 S 2 VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehor-samsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift „kein Verschulden trifft“ (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 Rz 5).
Bei der Bestimmung des § 20 Abs. 1 BStMG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG.
Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung seines fahrlässigen Handelns hätte der Bf im Sinne der stRsp des Verwaltungsgerichtshofs initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht.
Der Bf gab in seiner Beschwerde lediglich an, dass auf seinem Kfz eine Vignette angebracht war und wegen des Tönungsstreifens nicht "gesehen" worden sei.
Damit ist dem Bf nicht gelungen, iSd § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zu dem rechtsrelevanten Sachverhalt einer beschädigten Vignette gab der Bf überhaupt keine Stellungnahme oder Erklärung ab.
Ein Lenker eines PKW ist verpflichtet, vor Befahren einer Mautstrecke das Vorhandensein einer gültigen (unbeschädigten) Vignette zu überprüfen.
Da der Bf dies jedoch verabsäumt hat, ist von Fahrlässigkeit auszugehen.
Einen Rechtsirrtum iSd § 5 Abs. 2 VStG hat der Bf nicht geltend gemacht.
Da keine Entschuldigungsgründe vorliegen, ist dem Bf die Tat daher auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.
V.3. Bei der Bemessung der Strafhöhe wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe als straferschwerend gewertet, wobei strafmildernde Umstände nicht bekannt waren, und unter Berücksichtigung der vom Bf angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse die Mindeststrafe festgesetzt. Dazu ist anzumerken, dass die erwähnte einschlägige Verwaltungsvorstrafe zum Zeitpunkt der gegenständlichen Tat noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und aus diesem Grund nicht erschwerend gewertet werden darf. Diese Fehleinschätzung der belangten Behörde bleibt jedoch für die Strafzumessung ohne weitere rechtliche Relevanz, da ohnehin lediglich die Mindeststrafe ausgesprochen wurde. Bei Verhängung der Mindeststrafe sind auch die konkreten Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bf ohne Belang.
Aus dem festgestellten Sachverhalt sind überwiegende Milderungsgründe nicht ersichtlich und wurden solche vom Bf auch nicht vorgebracht. Eine Anwendung des § 20 VStG (ao. Milderungsrecht) kam deshalb nicht in Betracht.
Die Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Identität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese Voraussetzungen haben kumulativ vorzulegen. Da jedoch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut vor Benutzen einer Mautstrecke mit einer erheblichen Tatfolge gleichzusetzen ist, war eine Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG ausgeschlossen.)
VI. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bf zusätzlich zu den vorgeschriebenen Verfahrenskosten (§ 64 VStG) der Behörde gem. § 52 Abs. 2 VwGVG ein weiterer Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht in der Höhe von 20 % vorzuschreiben.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Süß