LVwG-300440/2/KÜ/TO

Linz, 09.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn M. K., X 31, O., vom
6. Juni 2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. Mai 2014, GZ: SV96-135-2013, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben als die Geldstrafe auf
500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.      Nach § 38 VwGVG iVm § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 50 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. Mai 2014, SV96-135-2013, wurde über den Beschwerdeführer
(im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 iVm
§ 28 Abs. 1 Z 1 lit.a AuslBG eine Geldstrafe iHv 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe iHv 96 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag iHv 100 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

Sie haben als seit 20.7.2013 selbständig vertretender handelsrechtl. GF - damit als zur Vertretung nach außen berufenes, gemäß § 9/1 VStG verantwortl. Organ (ein verantwortl. Beauftragter gem. § 28a/3 AuslBG wurde nicht bestellt) - der "H. & K. Gesellschaft mbH", FN 398688b, mit Sitz in O., x 31 (Geschäftszweig: Schlosserei, Mechatronik, Personalbereitstellung, Handel) zu verantworten, daß diese Gesellschaft den Ausländer :

F. I., geb x; rumän.StA, wh G., V.-Str. 29/8

von 27. bis 29.8.2013 beschäftigte, indem sie ihn in diesem Zeitraum als Arbeitskraft auf eine auswärtige Baustelle im Bundesland Salzburg (Baustelle Fa. W. in S., F-Str. bzw. A.-Str. 9; Beschäftiger: T. GmbH, T. a.d.T, x 10) überließ, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" oder ein Aufenthaltshaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden ist.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der die Reduzierung des Strafausmaßes beantragt und Folgendes vorgebracht wird:

„Bezugnehmend auf Straferkenntnis möchte ich sie bitten den Fall I. F. Strafmildernd zu beurteilen, da ich wirklich davon ausgegangen bin das eine Beschäftigungsbewilligung für Österreich gilt und diese nicht in Bundesländer unterteilt wird. Zweifelslos sollte ich als Gewerbetreibender meinen Pflichten nachkommen, jedoch als ich diesen Fehler bemerkt habe, habe ich sofort reagiert und ein Ansuchen für alle anderen Bundesländer gestellt, mit positiver Erteilung. Darum könnte man davon ausgehen, hätte ich gewusst dass man ein Ansuchen für alle Bundesländer stellen muss, dieses mir auch erteilt worden wäre, da ich dies nach meinem Fehler gemacht habe ebenfalls mit positiven Bescheid. Weiters hatte das Unternehmen schon enorme Kosten beim Ansuchen (Gebühren, Übersetzungen usw.) der Beschäftigungsbewilligungen.“

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 4. September 2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet.

 

 

II. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes:

 

1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck richtet. Der Schuldspruch ist daher in Rechtskraft erwachsen und hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Feststellungen zur subjektiven und objektiven Tatseite zu treffen.

 

2. Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 28 Abs. 1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs-gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwen-den. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

3. Im gegenständlichen Fall wurde über den Bf die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 1.000,-- verhängt, da er einen Ausländer auf einer Baustelle im Bundesland Salzburg beschäftigt hat, obwohl dessen Beschäftigungsbewilligung nur das Bundesland Oö umfasst hat. Aus dem Verfahrensakt ist ersichtlich, dass sich der Bf reumütig zeigt und ein umfassende Geständnis hinsichtlich seiner Verfehlung abgelegt hat. Dies kann als Milderungsgrund gewertet werden.

 

Zur nunmehr über den Bf verhängten Strafhöhe ist festzuhalten, dass ihm als Milderungsgrund nicht nur sein Geständnis, sondern auch der Umstand zugutekommt, dass der betroffene Ausländer durchgehend zur Sozial­versicherung gemeldet wurde und grundsätzlich eine Beschäftigungsbewilligung für den Geltungsbereich vorhanden war. Das Landesverwaltungsgericht Oö. sieht sich daher veranlasst, aufgrund des beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe die gemäß § 28 Abs.1 z 1 lit.a AuslBG vorgesehene Mindeststrafe unter Anwendung des § 20 VStG bis zur Hälfte zu unterschreiten.

 

Eine Anwendung des § 45 Abs. 1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb und auch nicht von unbedeutenden Tatfolgen ausgegangen werden kann.

Nach Ansicht des erkennenden Richters ist mit dieser Strafe eine ausreichende Sanktion gesetzt, um dem Bf die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens eindringlich vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

III.           Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger