LVwG-300433/22/GS/BD/PP
Linz, 22.12.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gabriele Saxinger über die Beschwerde des Herrn A. L. R., geb. x, x, vom 25. August 2014, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. Juli 2014, GZ: 0012452/2013, wegen Übertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. November 2014
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als das Tatende mit
14. Jänner 2013 (anstatt 7. Februar 2013) festgelegt wird und die Geldstrafe gemäß § 111 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG auf 2.200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 160 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich auf 220 Euro.
Gemäß § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag
zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
12. Juli 2014, GZ: 0012452/2013, wurde dem Beschwerdeführer (Bf) Folgendes zur Last gelegt:
4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständiger Sozialversicherungsträger, nicht rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit, erstattet. Die Anmeldung erfolgte am 15.01.2013 und somit verspätet.
§ 64 (1) und (2) Verwaltungsstrafgesetz
€ 2.750,00 binnen vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides mittels beiliegenden Erlagscheins einzuzahlen. Sonst müsste die zwangsweise Einbringung veranlasst werden.“
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von einem Organ der Finanzpolizei Linz bei einer Kontrolle am 7. Februar 2012 der im Spruch angeführte Sachverhalt festgestellt worden wäre. Beigeschlossen wären der Anzeige ein Personenblatt, eine Niederschrift, drei Identitätsnachweise, ein HV-Auszug, zwei ZMR-Auszüge, ein SV-Auszug. Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 07. August 2013 wäre gegen den Bf wegen der im Spruch dargestellten Verwaltungsübertretung das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden. Er habe mit Schriftsatz vom 5. September 2013 Nachstehendes vorgebracht: Frau Z. K. sei Anfang Jänner nach Österreich gekommen, da ihr Freund bereits in Österreich eine Arbeitsstelle gehabt habe. Der Bf habe ihr eine Arbeitsstelle als Kellnerin in seinem Lokal „x“ in der x angeboten. Sie habe bereits Anfang Jänner ihr Dienstzimmer oberhalb vom „x“ in der x, wo ihr Freund bereits gewohnt habe, bezogen. Zu arbeiten begonnen habe Frau Z. K. am 15. Jänner 2013. Ausgemacht wären 15 Stunden pro Woche mit einem Lohn von 494,25 Euro gewesen. Der Bf ersuche, von einer Strafe abzusehen.
Gemäß § 37 AVG wäre der Anzeigenleger um Stellungnahme zu den Rechtfertigungsangaben ersucht worden und dieser habe sich wie folgt geäußert: „Bezugnehmend auf Ihr Ersuchen um Stellungnahme zu o.a. Verwaltungsstrafverfahren werde Folgendes ausgeführt: In der Rechtfertigung werde ausgeführt, dass Z. K. seit 15. Jänner 2013 im Lokal „x“ tätig sei. Erstaussagen, welche zeitnahe getätigt worden seien, seien gegenüber jenen Aussagen, welche nach reiflicher Überlegung zu einem späteren Zeitpunkt getätigt worden seien, der Vorzug einzuräumen, da die Erstaussagen der Wahrheit am nächsten kämen. Frau Z. K. habe auf dem ihr eigenständig ausgefüllten Personenblatt angegeben, seit 2. Jänner 2013 im Lokal zu arbeiten. Bei der niederschriftlichen Befragung habe Frau K. M. K., die Lebensgefährtin vom Bf, Herrn L. R. A., bestätigt, dass Frau Z. K. seit 2. Jänner 2013 im Lokal tätig sei. Zur Sozialversicherung wäre Frau Z. K. erst am 15. Jänner 2013 angemeldet worden. Das Finanzamt Linz beantrage, das Verwaltungsstrafverfahren laut Strafantrag fortzusetzen.“
In der Folge wäre der Bf vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt worden. Für die erkennende Behörde sei der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Beweisverfahrens erwiesen.
I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde des Bf vom
25. August 2014. Vorgebracht wird, dass es nicht richtig sei, dass Frau Z. K. bereits am 2. Jänner 2013 beim Bf zu arbeiten begonnen habe. Ihr Arbeitsbeginn wäre der 15. Jänner 2013 gewesen und die Sozialversicherungsanmeldung sei somit rechtzeitig vor Arbeitsbeginn erfolgt. Es werde die Einvernahme von Frau Z. K. beantragt, da diese ihren Arbeitsbeginn mit 15. Jänner 2013 bestätigen könne. Bei Frau K. handle es sich um die Lebensgefährtin des Bf. Diese habe weder mit Einstellungen von Dienstnehmern, noch mit deren Arbeitsbeginn etwas zu tun. Es könne sein, dass Frau K. Auskunft darüber geben hätte können, wann Frau Z. K. die Wohnung bezogen habe. Über den Arbeitsbeginn hätte sie dies sicher nicht tun können. Eventuell werde auch die Einvernahme von Frau K. beantragt.
I.3. Mit Schreiben vom 28. August 2014 (eingegangen beim Oö. Landesverwaltungsgericht – Oö. LVwG am 2. September 2014) wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem Oö. LVwG zur Entscheidung vorgelegt. Das
Oö. LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch einen Einzelrichter. Da sich die nach der Geschäftsverteilung zuständige Richterin für befangen erklärte, ist die nach der Geschäftsverteilung angeführte Vertreterin nunmehr zuständige Einzelrichterin.
I.4. Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
17. November 2014. An dieser Verhandlung nahmen der Bf, ein Vertreter der belangten Behörde und eine Vertreterin der Organpartei teil. Weiters wurde die Lebensgefährtin des Bf als Zeugin einvernommen. Die ebenfalls zur Verhandlung geladene Zeugin Z. K. blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Der Bf teilte in der mündlichen Verhandlung mit, dass er auf eine Einvernahme von Frau Z. K. verzichtet.
II. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt fest:
Am 7. Februar 2013 wurde von den Ermittlungs- und Erhebungsorganen des Finanzamtes Linz, Finanzpolizei, im Lokal „x“, in der x in L., Inhaber L. R. A., eine Kontrolle unter anderem nach dem ASVG durchgeführt. Im Zuge der Kontrolle wurde die x Staatsbürgerin Frau Z. K., geb. 6. März 1984, Sozialversicherungsnummer x, betreten. Frau Z. K. gab auf dem von ihr am Kontrolltag selbständig in ihrer Muttersprache x vorgedruckten Personenblatt an, dass sie seit 2. Jänner 2013 als Kellnerin im Lokal für Herrn L. R. A. arbeitet und dafür 300 Euro netto im Monat erhält. Am Kontrolltag wurde auch mit der inkassoführenden Oberkellnerin und Lebensgefährtin des Bf, Frau K. M. K., ein Personenblatt aufgenommen. Frau K. bestätigte niederschriftlich, dass Frau Z. K. seit 2. Jänner 2013 im Ausmaß von 15 bis 18 Stunden pro Woche für eine Entlohnung von 300 Euro netto pro Monat als Kellnerin im Lokal arbeitet.
Die Anmeldung zur Sozialversicherung vom Bf für Frau Z. K. erfolgte mit
15. Jänner 2013.
III. Beweiswürdigung:
Strittig ist im verfahrensgegenständlichen Fall, ob Frau Z. K. bereits vor der Anmeldung zur Sozialversicherung durch den Bf am 15. Jänner 2013 im Lokal ihre Tätigkeit aufgenommen hat.
Dass Frau Z. K. bereits seit 2. Jänner 2013 und somit vor der Anmeldung zur Sozialversicherung durch den Bf im Lokal tätig war, stützt die erkennende Richterin auf die glaubwürdigen und lebensnahen niederschriftlichen Erstaussagen von Frau Z. K. und der als Oberkellnerin mit Inkasso tätigen Frau K. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die jeweils erste Aussage in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten kommt (vgl. beispielsweise VwGH vom 31.10.1991, Zl. 90/16/0176). Die erkennende Richterin schenkt dem mit Frau Z. K. am Kontrolltag aufgenommenen Personenblatt erhöhte Beweiskraft, da es in der Muttersprache von Frau Z. (x) abgefasst ist und die Aussagen in Einklang stehen mit den niederschriftlichen Angaben von Frau K. am Kontrolltag. Sowohl das Personenblatt von Frau Z. als auch die Niederschrift von Frau K. weisen die jeweils eigenhändige Unterschrift aus. Auf der mit Frau K. am Kontrolltag aufgenommenen Niederschrift ist weiters ausdrücklich vermerkt, dass Frau K. durch den Leiter der Amtshandlung darauf hingewiesen wurde, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Frau K. gab auf die Frage „Seit wann ist Frau Z. K. im Lokal beschäftigt?“ die wörtliche Antwort: „Der 1. Jänner war zu und ab 2. Jänner 2013 war K. (Frau Z. K.) im Lokal arbeiten.“
Aufgrund dieser glaubwürdigen und in Einklang mit Frau Z. K. stehenden Aussage geht die erkennende Richterin vom Arbeitsbeginn von Frau Z. K. mit 2. Jänner 2013 im Lokal des Bf aus.
Dem steht auch nicht der Beschwerdeeinwand des Bf entgegen, wonach seine Lebensgefährtin weder mit Einstellungen von Dienstnehmern noch mit deren Arbeitsbeginn etwas zu tun habe, weshalb sie lediglich darüber Auskunft geben hätte können, wann Frau Z. K. die Wohnung bezogen hätte, sicher jedoch nicht über deren Arbeitsbeginn, da es hierbei um das Beobachten von faktischen Tätigkeiten geht.
Die Tatsache, ob Frau Z. K. bereits ab 2. Jänner 2013 tatsächlich im Lokal Kellnertätigkeiten ausführte, hat Frau K. jedenfalls auf Grund von reinen Beobachtungen zu Protokoll geben können.
Obendrein bezeugte Frau K. in der mündlichen Verhandlung, dass sie zum Kontrollzeitpunkt Oberkellnerin mit Inkasso war und der Bf bestätigte selbst in der Verhandlung, dass seine Lebensgefährtin vor dem Kontrollzeitpunkt schon Jahre für ihn in seinen Lokalen gearbeitet hat. Ob Frau K. über die den ausgeführten Tätigkeiten zugrunde liegenden rechtlichen Bedingungen bzw. Verhältnisse informiert war, ist irrelevant, da es auf die tatsächlichen Verhältnisse der Ausübung einer Tätigkeit ankommt.
Für die erkennende Richterin ist es daher aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung völlig unglaubwürdig, dass Frau K. nunmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung, in der sie als Zeugin freiwillig aussagte, plötzlich nicht mehr bezeugen kann, dass sie niederschriftlich am Kontrolltag ausgesagt hatte, dass Frau Z. K. ab 2. Jänner 2013 im Lokal gearbeitet hat. Diese Behauptung in der mündlichen Verhandlung wird deshalb als unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet.
Zum unentschuldigten Nichterscheinen von Frau Z. K. bei der Verhandlung wird festgehalten: Frau Z. K. wurde ordnungsgemäß geladen. In einem Telefonat am 4. November 2014 bestätigte der Bf dem Oö. LVwG, dass Frau Z. K. noch in der x in L. wohnt. Da der Bf telefonisch zu bedenken gab, dass Frau Z. einen Säugling zu betreuen hat, wurde mit dem Bf vereinbart, dass Frau Z. zu ihrer Zeugeneinvernahme erst eine Stunde nach Verhandlungsbeginn erscheinen muss. Erst in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2014 teilte der Bf der erkennenden Richterin mit, dass Frau Z. derzeit auf Urlaub sei und er die beantragte Einvernahme von Frau Z. nicht mehr als notwendig erachtet.
Da für die erkennende Richterin die unbefangen getätigten Erstaussagen am Kontrolltag erhöhte Beweiskraft haben, wurde von der Vertagung der Verhandlung, um Frau Z. K. als Zeugin einzuvernehmen, abgesehen.
Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist auch aufgrund folgender, in der Verhandlung vom Bf gemachten Aussagen von einem Arbeitsbeginn von Frau Z. K. vor dem 15. Jänner 2013 auszugehen:
„Frau Z. K. ist nämlich bereits Anfang Jänner 2013 nach Österreich gekommen und der Bf hat mit ihr keinen konkreten Arbeitsbeginn vereinbart. Vielmehr hat er ihr gesagt, dass sie je nach Arbeitsanfall zu arbeiten beginnen kann. Er hat Frau Z. K. gesagt, dass entweder seine Lebensgefährtin Frau K. oder ein anderer Bediensteter ihr die Mitteilung machen wird, wann ihre Mithilfe im Lokal benötigt wird. Da es in seinem Lokal x sehr schwierig ist, einen Personalplan zu machen, weil an einem Tag sehr viele Gäste sind, an manchen anderen Tagen jedoch sehr wenige, hat der Bf mit Frau Z. vereinbart, dass sie je nach Bedarf arbeiten soll. Anfang Jänner hat er deshalb mit ihr eine ungefähre Wochenarbeitszeit von 15 bis 20 Stunden vereinbart. Sie sollte jeweils nach Bedarf zu arbeiten beginnen. Als Tätigkeit wurde Anfang Jänner das Service bzw. eine Tätigkeit hinter der Bar vereinbart.“
Aus dieser glaubwürdigen Aussage des Bf ist lebensnah abzuleiten, dass aufgrund des von Tag zu Tag unterschiedlichen Gästeaufkommens im Lokal des Bf die Mithilfe von Frau Z. bereits vor dem 15. Jänner 2013 für den Bf notwendig war.
In Zusammenschau mit den unbeeinflusst getätigten genannten Erstaussagen und den genannten vom Bf geschilderten tatsächlichen Verhältnissen im Lokalbetrieb (täglich unterschiedliches Gästeaufkommen), ist von einem Arbeitsbeginn von Frau Z. bereits Anfang Jänner auszugehen. Da die Anmeldung von Frau Z. durch den Bf zur Sozialversicherung erst mit 15. Jänner 2013 erfolgte, lag für den Zeitraum von 2. Jänner 2013 bis 14. Jänner 2013 keine Anmeldung zur Sozialversicherung vor. Dieser im Vergleich zum beeinspruchten Bescheid eingeschränkte Tatzeitrahmen wurde in der mündlichen Verhandlung im Einvernehmen mit dem Vertreter der belangten Behörde festgestellt.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, ist Dienstnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG, haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.
§ 111 Abs. 2 ASVG besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
- mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,
- bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf
365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten nach bürgerlichem Recht können Verpflichtungen nach dem ASVG, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden
(§ 539a Abs. 2 ASVG). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer, den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (§ 539a Abs. 3 ASVG).
Für die Beurteilung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, kommt es auf das Gesamtbild und den wahren wirtschaftlichen Gehalt der konkret ausgeübten Tätigkeit an. Für die rechtliche Beurteilung ist eine allfällige Bezeichnung daher nicht ausschlaggebend und kann durch die Vorlage einer als „Werkvertrag“ bezeichneten Vereinbarung eine allfällige Versicherungspflicht nicht umgangen werden. Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Form persönlicher Abhängigkeit. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung.
Dass die vom Bf mit Frau Z. K. vereinbarten Servicetätigkeiten in seinem Lokal prinzipiell ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis darstellen und somit vor Arbeitsbeginn nach ASVG anmeldepflichtig sind, wurde vom Bf nicht bestritten. Dies wird auch noch untermauert durch die Anmeldung von Frau Z. K. bei der Gebietskrankenkasse mit 15. Jänner 2013. Dass Frau Z. jedoch tatsächlich bereits im Zeitraum 2. Jänner 2013 bis 14. Jänner 2013 tatsächlich im Lokal tätig wurde, wurde im Rahmen der Beweiswürdigung abgehandelt. Für diesen Zeitraum lag unbestrittenermaßen keine Anmeldung zur Sozialversicherung vor. Da Frau Z. somit nicht vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet war, ist der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG, der gemäß § 38 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anwendung findet, genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).
Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar (vgl. VwGH vom 16.02.2011, Zl 2011/08/0004). Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht. Seitens des Bf wurde kein Vorbringen erstattet, das Zweifel hinsichtlich seines Verschuldens am Zustandekommen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung aufkommen lässt und ist ihm diese daher auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
Hinsichtlich der Strafbemessung ist anzuführen, dass aufgrund des Vorliegens eines Wiederholungsfalles vom erhöhten Strafrahmen gemäß § 111 Abs. 2 ASVG (2.180 Euro bis zu 5.000 Euro!) auszugehen ist. Als Strafmilderungsgründe wird von der erkennenden Richterin nunmehr der eingeschränkte Tatzeitraum aufgrund vorliegender Anmeldung zur Sozialversicherung genannt und zudem war auch die lange Dauer des Verfahrens als Milderungsgrund zu berücksichtigen. Somit konnte die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe geringfügig herabgesetzt werden. Im Ergebnis erscheint der erkennenden Richterin die nunmehr festgesetzte Strafe angemessen und erforderlich, dem Bf die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens eindringlich vor Augen zu führen und künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten.
Da die von der belangten Behörde verhängte Verwaltungsstrafe herabgesetzt wurde, war auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu reduzieren.
Zur Spruchkorrektur hinsichtlich des eingeschränkten Tatzeitraumes:
Bereits in der Aufforderung der belangten Behörde zur Rechtfertigung an den Bf vom 7. August 2013 (= 1. Verfolgungshandlung iSd § 31 Abs. 2 VStG) ist festgehalten, dass die Anmeldung von Frau Z. K. bei der Oö. Gebietskrankenkasse am 15. Jänner 2013 erfolgt ist. Da das Oö. LVwG gemäß § 50 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat und innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 vorgenommen wurde, war vom Oö. LVwG der Tatzeitraum bis zum Vorliegen der Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse vorzunehmen.
Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, hat der Bf gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten zum Beschwerdeverfahren vor dem Oö. LVwG zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde war gemäß § 64 Abs. 2 VStG auf 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe herabzusetzen.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Gabriele Saxinger