LVwG-550091/62/Wg/AK

Linz, 18.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerden der Z J in N, der M S in N und der Marktgemeinde N gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Perg vom
2. Februar 2007, GZ: Wa10-63-9-2005, betreffend Erlöschen eines Wasserbenut­zungsrechtes und Anordnung letztmaliger Vorkehrungen, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 25. November 2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.            Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird den Beschwerden insoweit stattgegeben, als die im Spruch des bekämpften Bescheides enthaltene Anordnung: „Frau Z J,  x, x, hat als Eigentümerin des Grundstückes Nr. x, auf dem sich die Baufläche x befunden hat, alle KG R, und somit als abtretende Wasserberechtigte folgende letztmalige Vorkehrungen zu treffen:

1.    Die bestehende Wehranlage ist in eine gewässerorganismenpassierbare (fischpassierbare) Sohlrampe umzubauen.

2.    Die Schotterablassschleuse und die Rechenanlage sind zu entfernen. Weiters sind sämtliche beweglichen Teile der Wehranlage (z.B. Schütz) zu entfernen.

3.    Der Zulauf in das xgerinne ist flüssigkeitsdicht und dauerhaft zu verschließen.

4.    An Stelle der Wehranlage ist eine aufgelöste Sohlrampe herzustellen, welche für Gewässerorganismen, d.h. vor allem die dort vorkommenden Fischarten, passierbar ist.

5.    Die Längsneigung der Sohlrampe darf nicht steiler als 1:10 ausgeführt werden.

6.    Die aufgelöste Sohlrampe ist so zu gestalten, dass die Organismendurchgängigkeit gewährleistet ist.

7.    Die Herstellung hat wie im Befund der Verhandlungsschrift vom 19. September 2006 auf Seite 3 im ersten Absatz beschrieben zu erfolgen.

8.    Zur Stabilisierung ist ein Ober- und Untergurt aus großen stehend eingebrachten Granitsteinen vorzusehen.

9.    Die Krone der Sohlrampe darf in der Mitte max. 30 cm tiefer gesetzt werden als die Überfallskrone des bestehenden Wehres. Die Rampenränder sind an die bestehende Wehrkronenhöhe anzuschließen. In diesem Fall (Tiefersetzung um bis zu 30 cm) ist ein statisches Gutachten über die Standfestigkeit der Steinbrücke vorzulegen.

10. Die strömungsungünstigen Winkel oberhalb der Sohlrampenanlage sind durch Granit­bruchsteine entsprechend strömungsgünstig auszurunden.

11. Während der Arbeiten dürfen keinerlei die Tier- und Pflanzenwelt schädigenden Stoffe in das Gerinne gelangen bzw. in dessen Hochwasserabflussbereich gelagert werden.

12. Für die Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen wird eine Frist bis zum
31.12.2008 eingeräumt. Die Fertigstellung ist der Wasserrechtsbehörde bei der Bezirkshauptmannschaft Perg unaufgefordert anzuzeigen.

abgeändert wird und nunmehr wie folgt lautet:

Frau Z J hat als abtretende Wasserberechtigte gemäß § 29 Abs. 1 Wasser­rechtsgesetz (WRG) folgende letztmalige Vorkehrungen zu treffen:

1)    Ab sofort ist die Schützentafel des Grundablasses bis zur tatsächlichen Entfernung des Wehres und des Grundablasses dauerhaft offenzuhalten, sodass kein Wasser­einzug in die linksufrige Fischhalterung mehr erfolgen kann und der gewässer­ökologisch nachteilige Rückstaueffekt im Oberwasser des Wehres reduziert wird.

2)    Im Zeitraum 1. Jänner 2021 bis längstens 22. Dezember 2021 sind folgende Maßnahmen umzusetzen:

1.    Der bestehende Wehrrücken samt Wehrkrone, orographisch rechts des Grundablasses, ist bis auf Bachsohlenniveau abzutragen.

2.    Der Grundablass samt orographisch rechter Wehrwange und Grund­ablassschwelle ist bis auf Bachsohlenniveau abzutragen. Weiters ist der Grundablassschütz samt mechanischem Windwerk und den beiden Pfeilern bzw. dem Querträger abzutragen. Der Steg vom Brückenbauwerk zum Grundablass zur Bedienung des mechanischen Windwerkes ist ebenfalls zu entfernen.

3.    Das Rechenbauwerk, bestehend aus Querträgern und Rechenstäben, ist abzutragen.

4.    Die Bauarbeiten sind unter größter Schonung des Gewässers und des bestehenden Uferbewuchses durchzuführen. Wassertrübungen sind auf das technisch nicht vermeidbare Ausmaß zu begrenzen.

5.    Der Fischereiberechtigte ist vor Beginn der Baumaßnahmen zu verständigen.“


Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.          Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.            Die Erstbeschwerdeführerin (Erstbf) Z J ist Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. x, mit dem das im Wasserbuch des Bezirkes Perg unter der Postzahl x eingetragene Wasserbenutzungsrecht der ehemaligen „xmühle“ am xbach verbunden war. Das Wasserbenutzungsrecht ist infolge Zerstörung der Wasserbenutzungsanlagen und über drei Jahre andauernden Unterbrechung der Wasserbenutzung erloschen. Die Wehranlage ist noch vorhanden und befindet sich auf Grundstück Nr. x, KG R. Eigentümerin dieses Grundstückes ist mittlerweile die Zweit­beschwerde­führerin (Zweitbf) M S, die Rechtsnachfolgerin der Ehegatten S. M S erklärte im Verfahren vor dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich den Verfahrenseintritt. Die Drittbeschwerdeführerin (Drittbf) Marktgemeinde N ist Fischereiberechtigte am xbach.

 

2.            Die Bezirkshauptmannschaft Perg (im Folgenden: belangte Behörde) führte ein Erlöschensverfahren durch und stellte mit Bescheid vom
2. Februar 2007, GZ: Wa10-63-9-2005, das Erlöschen des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes Postzahl x fest. Weiters wurden der Erstbf als abtretender Wasserberechtigten gemäß § 29 des Wasserrechtsgesetzes (WRG) letztmalige Vorkehrungen zum Umbau der Wehranlage aufgetragen. Der Wortlaut der letztmaligen Vorkehrungen wird im Spruch dieses Erkenntnisses (Punkt I.) wiedergegeben. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf die Verhandlungsschrift vom 19. September 2006.

 

3.            Gegen diesen Bescheid erhoben die Erstbf, die Rechtsvorgänger der Zweitbf sowie die Drittbf fristgerecht Berufung.

 

4.            Die belangte Behörde legte den Verfahrensakt dem Amt der
Oö. Landesregierung zur Entscheidung vor. Das Amt der Oö. Landesregierung führte am 21. Oktober 2013 eine Besprechung durch. In dieser Besprechung empfahlen die Amtssachverständigen (ASV) für Biologie und Wasserbautechnik abweichend von den im bekämpften Bescheid getroffenen Anordnungen die Entfernung der Wehranlage. Zuvor wären aber - so die Empfehlung - die Auswirkungen auf den Grundwasserstand, Wasserrechte Dritter und den xdamm zu klären. 

 

5.            Mit 1. Jänner 2014 gelten die Berufungen als Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, über die das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu entscheiden hat. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich holte ein agrarfachliches und ein hydrogeologisches Gutachten ein. Die Gutachten wurden den Verfahrensparteien, insbesondere auch den im 500 m Umkreis befindlichen Wasserberechtigten sowie der M-D GmbH in Wahrung des Parteien­gehörs übermittelt.

 

6.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am
25. November 2014 eine öffentliche Verhandlung durch. Zu dieser Verhandlung erschienen B E in Vertretung der Erstbf, die Zweitbf sowie Bürgermeister R W für die Drittbf. Die übrigen als Verfahrensparteien geladenen Personen erschienen nicht zur Verhandlung und gaben keine Stellungnahme zu den übermittelten Gutachten ab.

 

7.            Im Zuge der Beweisaufnahme hielten die Verfahrensparteien fest, dass die Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Oberöster­reich einschließlich aller darin befindlicher Beweismittel als verlesen gelten. Auf eine wörtliche Verlesung wurde verzichtet. Die ASV für Wasserbautechnik und Biologie erstatteten Befund und Gutachten. Den Verfahrensparteien wurde ein umfassendes Fragerecht eingeräumt. Nachdem die Verfahrensparteien festge­halten hatten, dass an die ASV keine weiteren Fragen gerichtet und keine weiteren Beweisanträge gestellt bzw. aufrechterhalten werden, verfügte der Verhandlungsleiter den Schluss der Beweisaufnahme.

 

8.            Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht ergänzend zum dargestellten Verfahrensablauf folgender Sachverhalt fest:

 

8.1.        Der xbach wird im Bereich der Ortschaft x mittels eines eigenen Dotationsbauwerkes aus der x künstlich dotiert und mündet über den x Altarm im Unterwasser des Kraftwerkes W-M in die x zurück. Der xbach wurde im Nationalen Gewässerbe­wirtschaftungsplan 2009 (NGP) nicht erfasst und ist demnach noch nicht als eigener Detailoberflächenwasserkörper ausgewiesen oder einer biozönotischen Fischregion zugeordnet. Soweit in Erfahrung gebracht werden konnte, handelt es sich beim xbach um einen natürlichen Bachlauf, der allerdings im Zuge der Errichtung des xkraftwerkes von der x abgeschnitten wurde und nunmehr künstlich aus der x dotiert werden muss. Trotz künstlicher Dotation ist der xbach aus biologischer Sicht funktionell als Begleitarm bzw. Nebengewässer der x anzusehen. Auf Grund seines langen Bestandes ist der Gerinnelauf gut eingewachsen und weist durchwegs eine naturnahe Ausprägung und einen unterschiedlich breiten Ufergehölzsaum auf, dessen Krone sich abschnittsweise über dem Gewässer schließt. Der xbach ist bezüglich seiner biozönotischen Region als Epipotamal mittel (Barbenregion) einzustufen (Ausführungen Mag. L, Niederschrift vom 21. Oktober 2013, Tonband­protokoll vom 25. November 2014).

 

8.2.        Die gegenständliche Wehranlage ist unmittelbar aufwärts einer neu errichteten Straßenbrücke situiert. Die Wehranlage ist als Streichwehr mit fester Wehrkrone ausgebildet und weist linksufrig ein Schütz auf, welches am
21. Oktober 2013 - wie bei der erwähnten Besprechung festgestellt wurde - gezogen war, sodass die Hauptwassermenge über diesen Wehrkronenausschnitt ins Unterwasser abfloss. Der Wehrrücken ist als steile, glatte und verfugte Steinrampe ausgebildet. Die gegenständliche Wehranlage weist eine Höhendifferenz zwischen Ober- und Unterwasser von etwa 0,8 m auf und kann aus Sicht der Biologie auf Grund ihrer Ausprägung nicht von den standort­typischen Fischen bei ihrer stromaufwärtsgerichteten Wanderung überwunden werden. Im Unterwasser des Wehres weist der xbach eine Sohlsicherung im Brückenbereich sowie eine Ufersicherung aus Steinen bis zur Rückmündung des ehemaligen Unterwasserkanals auf. In den ehemaligen Triebwasserkanal wird Wasser aus dem xbach zur Fischhaltung eingezogen, welche allerdings konsenslos betrieben wird. Im Oberwasser des Wehres zeigt sich deutlicher Rückstaueffekt mit reduzierten Strömungsgeschwindigkeiten. Der einreihige Uferbewuchs reicht bis zur Wasseranschlagslinie (Ausführungen
Mag. L, Niederschrift vom 21. Oktober 2013, Tonbandprotokoll vom
25. November 2014).

 

8.3.        Zur Verhinderung bzw. Vermeidung schädlicher Auswirkungen der gegenständlichen Anlage ist im Zuge der letztmaligen Vorkehrungen aus Anlass des Erlöschens Folgendes nach dem Stand der Wasserbautechnik und der Biologie vorzuschreiben:

 

1)  Ab sofort ist die Schützentafel des Grundablasses bis zur tatsächlichen Entfernung des Wehres und des Grundablasses dauerhaft offenzuhalten, sodass kein Wassereinzug in die linksufrige Fischhalterung mehr erfolgen kann und der gewässerökologisch nachteilige Rückstaueffekt im Oberwasser des Wehres reduziert wird.

2)  Im Zeitraum 1. Jänner 2021 bis längstens 22. Dezember 2021 sind folgende Maßnahmen umzusetzen:

 

1.   Der bestehende Wehrrücken samt Wehrkrone, orographisch rechts des Grundablasses, ist bis auf Bachsohlenniveau abzutragen.

2.   Der Grundablass samt orographisch rechter Wehrwange und Grundab­lassschwelle ist bis auf Bachsohlenniveau abzutragen. Weiters ist der Grundablassschütz samt mechanischem Windwerk und den beiden Pfeilern bzw. dem Querträger abzutragen. Der Steg vom Brückenbauwerk zum Grundablass zur Bedienung des mechanischen Windwerkes ist ebenfalls zu entfernen.

3.   Das Rechenbauwerk, bestehend aus Querträgern und Rechenstäben, ist abzutragen.

4.   Die Bauarbeiten sind unter größter Schonung des Gewässers und des bestehenden Uferbewuchses durchzuführen. Wassertrübungen sind auf das technisch nicht vermeidbare Ausmaß zu begrenzen.

5.   Der Fischereiberechtigte ist vor Beginn der Baumaßnahmen zu verstän­digen.

 

8.4.        Entsprechend der Empfehlung der ASV in der Besprechung vom
21. Oktober 2013 wurden dabei die Auswirkungen der Entfernung der Wehranlage auf den Grundwasserstand und fremde Rechte untersucht.

 

8.5.         Im näheren Umkreis sind folgende fremde Grundwassernutzungen im Wasserbuch des Bezirkes Perg eingetragen: x (Nutzwasserentnahme H), x und /x (Bewässerungsbrunnen D, von den insgesamt 5 Brunnen liegen die Brunnen 1 und 3 im Nahbereich der vorge­sehenen Maßnahmen). Die weiteren im 500 m Umkreis befindlichen im Wasserbuch eingetragenen Wasserrechte betreffen Wasserrechte auf Entnahmen aus Oberflächengewässern sowie Teich- und Abwasseranlagen; diese sind daher bei Betrachtung einer Änderung der Grundwasserverhältnisse nicht von Relevanz. Die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen (Entfernung der Wehranlage) auf das Grundwasser sind durch die bestehenden Maßnahmen zur Sohlstabilisierung bzw. der Lage der Gerinnesohle sowie durch das Maß der Absenkung des Wasserspiegels im xbach limitiert. Dies bedeutet, dass die Absenkung maximal bis zur nächsten Sohlstabilisierung ca. 300 m oberhalb der Wehranlage reichen und maximal 80 cm im Bereich der Wehranlage betragen kann. Eine Beeinträchtigung fremder Brunnenanlagen ist aus hydrogeologischer Sicht nicht zu erwarten (Befund und Gutachten
Dr. K vom 21. Februar 2014, ON 5).

 

8.6.        Das Wasserbenutzungsrecht von B und J D, Postzahl x (Fischteichanlage) ist bis 31. Dezember 2020 befristet. Aus diesem Grund wird der Zeitraum für die oben angeführten Maßnahmen mit 1. Jänner 2021 bis 22. Dezember 2021 (Stichtag Nationaler Gewässerbewirt­schaftungsplan) festgesetzt (Wasserbuch­auszug, Niederschrift vom 21. Oktober 2013).

 

8.7.        Im vorliegenden Fall ist durch die geplanten Maßnahmen (Entfernung der Wehranlage) mit einer Wasserspiegelabsenkung mit einer fiktiven Reichweite von etwa 150 m mit einer Absenkung von 15 cm in einer Entfernung von 50 m und einer Absenkung von 5 cm in 100 m zu rechnen. Die mittleren natürlichen Grundwasserschwankungen belaufen sich im Mittel auf 50 cm. Aus agrarfach­licher Sicht gehen die natürlichen Schwankungen über das abgeschätzte Maß der Auswirkungen aus der Gerinneabsenkung hinaus. Weiters ist anzuführen, dass durch eine Spiegelabsenkung von 15 cm bzw. 5 cm keine Beeinträchtigung der Bewirtschaftung (Befahrbarkeit, Bewirtschaftbarkeit) bzw. des Pflanzenwachs­tums gegeben ist. Auch im natürlichen Vegetationsverlauf sind derartige Schwankungen gegeben, welche durch das Wurzelwachstum der Kulturpflanzen ausgeglichen werden. Aus agrartechnischer Sicht sind durch die Änderung des Grundwasserspiegels keine Auswirkungen auf die Benutzbarkeit der im Nahbereich befindlichen landwirtschaftlichen Nutzflächen gegeben (Befund und Gutachten DI B vom 16. Juli 2014, ON 8).

 

9.            Beweiswürdigung:

 

9.1.        zu 1. bis 7.: Einleitend werden der Ausgangspunkt und Ablauf des gegenständlichen Verfahrens wiedergegeben. In der Begründung des bekämpften Bescheides wird ausgeführt: „Durch die Abbruchbestätigung der Marktgemeinde N steht fest, dass spätestens am 28. August 2003 das Wasserrad und die angetriebene Mühle weggefallen sind. Somit sind zwei wesentliche Anlagenteile der Wasserkraftanlage seit mehr als drei Jahren weggefallen. Frau Z J gab in der Verhandlungsschrift am 19.9.2006 an, dass das Mühlrad und die Futtergetreidemühle sogar bereits im Jahr 1989 ersatzlos entfernt worden seien.“ Diese im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen sowie die rechtliche Schlussfolgerung, dass das Wasserrecht infolge Zerstörung der Anlage erloschen ist, waren nicht weiter strittig und werden den Feststellungen (1.) zugrunde gelegt. Das Fischereirecht im gegenständlichen Abschnitt des xbaches steht der Drittbf zu. Dies ergibt sich aus einem Auszug aus dem Fischereibuch.

 

9.2.        In der Sache selbst (8.) stützen sich die Feststellungen auf die in Klammer angegebenen Beweismittel. Die Drittbf argumentierte in ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2014, auf Grund des langen Bestandes der Wehranlage sei der gesamte Bachverlauf als auch die bestehende Wehranlage zwischenzeitig als natürlich anzusehen, es hätten sich natürliche Lebensräume für Fische und andere Lebewesen gebildet. Nun hat sich die ASV für Biologie bereits in der Besprechung am 21. Oktober 2013 eingehend mit den natürlichen bzw. biologischen Belangen auseinandergesetzt. Die Drittbf ist den Ausführungen der ASV, insbesondere hinsichtlich der zur Vermeidung schädlicher Auswirkungen der Anlage erforderlichen Vorkehrungen (8.3.), nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch Erstbf und Zweitbf sind den Gutachten der ASV nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Erstbf hielt in der mündlichen Verhandlung durch ihren Vertreter fest, dass die letztmaligen Vorkehrungen wirtschaftlich nicht zumutbar wären. Darauf ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung einzugehen. Die übrigen als Parteien geladenen Personen, insbesondere die M-D GmbH gaben im Verfahren keine Stellung­nahme ab. Aus diesem Grund werden den Feststellungen die schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der ASV zugrunde gelegt.

 

10.         Rechtliche Beurteilung:

 

10.1.     Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestim­mungen des Wasserrechtsgesetzes (WRG):

 

§ 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 lautet wie folgt:

 

§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

g)   durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;

 

§ 29 Abs. 1, 2 und 3 WRG lauten unter der Überschrift „Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten“:

 

(1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hierbei auszu­sprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

(2) In dem im § 27 Abs. 1 lit. g bezeichneten Fall ist die Wasserrechtsbehörde schon vor Eintritt des Erlöschens befugt, erforderlichenfalls die zur Hintanhaltung einer Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte notwendigen Vorkehrungen auf Kosten des Wasserberechtigten vorzuschreiben.

(3) Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasser­benutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasser­verbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag betreffend die Übernahme dieser Anlagen abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (§ 70 Abs. 1) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.

 

10.2.     Die im bekämpften Bescheid getroffene Feststellung des Erlöschens des Wasserrechtes stützt sich auf § 29 Abs. 1 WRG. Durch das Erlöschen des Wasserrechtes erwächst für den Besitzer der zur Ausübung dieses Rechtes dienenden Anlage die Pflicht, den früheren, vor der Ausführung seiner Anlage bestandenen Zustand wiederherzustellen bzw. Vorkehrungen zu treffen, die die Unschädlichkeit des Weiterbestandes dieser Anlage gewährleisten. Im Kontext der Regelungen des § 29 Abs. 4 WRG 1959 ebenso wie jener des letzten Satzes des § 29 Abs. 3 leg.cit. ist davon auszugehen, dass von einem vollständigen Wegfall der aus § 50 Abs. 1 WRG 1959 erfließenden Pflichten schon im Zeitpunkt des Eintrittes eines Erlöschensfalles des § 27 WRG 1959 nicht die Rede sein kann. Die Pflicht zur Instandhaltung einer Anlage und die Pflicht zur Beseitigung von Resten einer zerstörten Anlage sind nur besondere Ausflüsse der Pflicht, dritte Personen gegen alle Schäden zu schützen, die aus dem Zustand der Anlagen hervorgehen (vgl. VwGH 9. April 1918, Slg 12.088, 23. Februar 2012, GZ: 2010/07/0039, stRsp).

 

10.3.     Die Erstbf argumentierte, es gehe ihr zusammengefasst darum, dass die Vorschreibung finanziell nicht zumutbar sei (Tonbandprotokoll, Seite 4). Dieser Einwand ist unbegründet, da die Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Auswirkungen erforderlich sind.

 

10.4.     Die im bekämpften Bescheid angeordneten letztmaligen Vorkehrungen waren daher im Sinne der Feststellungen (8.3.) abzuändern.

 

11.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwal­tungs­gerichtshofes geklärt. Im Übrigen handelt es sich um eine einzel­fall­bezogene Frage der Beweiswürdigung, welche Maßnahmen zur Abwehr schädlicher Auswirkungen der gegenständlichen Anlage erforderlich sind.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl