LVwG-650286/3/BR/CG

Linz, 22.12.2014

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des H-P. S., H. 73/4, W., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels, vom 12.12.2014, GZ: FE-393/2013,

 

zu Recht:

 

 

 

 

I. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit dem oben angeführten Bescheid hat die Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 30.10.2014 auf Wiederausfolgung seines Führerscheins mangels gesundheitlicher Eignung nicht stattgegeben. Dieser Antrag findet sich jedoch nicht im Akt.

Dem Beschwerdeführer war mit Bescheid vom 16.10.2013 die Lenkberechtigung nach einem medizinisch bislang nicht abgeklärten Anlassfall (plötzliche Bewusstlosigkeit), gestützt auf ein amtsärztliches Gutachten, entzogen worden.

 

 

 

II. Begründend wurde von der Behörde folgendes ausgeführt:

 

„I.   Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus

 

Sie waren am 24.08.2014 (gemeint wohl 24.8.2013) in einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verwickelt, bei welchem Sie angaben, dass dieser zustande kam, da Sie einen Ohnmachtsanfall erlitten hätten. Auf­grund dessen wurden Sie am 16.10.2013 einer amtsärztlichen Kontrolle unterzogen. Dieses Gutachten iSd § 8 FSG ergab, dass Sie zum Lenken von Fahrzeugen nicht geeignet sind, worauf Ihnen mit Bescheid vom 16.10.2013 Ihre Lenkberechtigung aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung, entzogen werden musste.

In der Folge haben Sie die aufgetragenen fachärztlichen Gutachten, Dr. B. (FA f Innere Medizin) vom 08.11.2013 sowie Dr. P., (FA f Psychiatrie) vom 13.05.2014 beige­bracht, welche beide feststellen, dass eine Fahrtauglichkeit für die Gruppe 1 besteht. Auf­grund einer Rückfrage des zuständigen Amtsarztes Dr. E., wurde der Befund von Dr. P. dahingehend präzisiert, dass keine Ursache für die Synkopen gefunden werden konn­te.

 

Das abschließende amtsärztliche Gutachten (Befundkontrolle) vom 14.07.2014 erstellt vom Amtsarzt Dr. E., befundete eine weiterhin anhaltende Nichttauglichkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Im Zuge des Verfahrens wurde Dr. E. ersucht zu präzisieren bzw. zu begründen, auf­grund welcher medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse, trotz gegenteiliger (positiver) fachärztlicher Gutachten, eine weitere Nichteignung der Partei vorliegt, und worauf sich die­se gründet. Zudem möge festgehalten werden, was die Partei aus medizinischer Sicht noch beibringen solle, damit diese wieder den Führerschein erlangen könne.

 

In der vorerst mündlichen und am 06.10.2014 schriftlichen Stellungnahme des Amtsarztes hielt dieser fest, dass trotz der positiven fachärztlichen Befunde, aus eigener medizinischer Überzeugung, dieser zu große medizinische Bedenken habe, der Partei ein positives amts­ärztliches Gutachten zu erstellen. Die Person sei aus amtsärztlicher Sicht weiterhin „untaug­lich", bis zur Klärung der Ursache. Wie eine solche Klärung erfolgen könne, sei derzeit nicht feststellbar.

 

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 30.10.2014

wurde Ihnen der angeführte Sachverhalt nahe gebracht, und auch erklärt, dass aus amts­ärztlicher Sicht immer noch medizinische Bedenken bestehen, welche einer Wiederausfolgung Ihres Führerscheines entgegenstehen. Diesbezüglich gaben Sie an, dass Sie, ohne Führerschein keine reale Möglichkeit hätten wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert zu werden. Zumal Sie alle bisherigen Auflagen beigebracht hätten (fachärztliche Befunde), wür­den Sie den Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines stellen.

 

Diesem Antrag konnte nicht stattgegeben werden, da die amtsärztliche Begründung für die Behörde dem Grunde nach nachvollziehbar war, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

II. Rechtliche Materialen

§3FSG

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrs­unfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

 

(1a) Eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, D1 und/oder D darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Eine Lenkbe­rechtigung für die Klassen BE, C1E, CE, D1E und/oder DE darf nur erteilt werden, wenn der Führerscheinwerber bereits im Besitz der Klassen B, C1, C, D1 und/oder D ist.

 

(2) Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, darf vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

 

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, dem jeweiligen Stand der me­dizinischen Wissenschaft entsprechend, durch Verordnung jene Institutionen zu benennen, die befugt sind, die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen abzuhalten, sowie die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

 

1. den Inhalt und den zeitlichen Umfang der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaß­nahmen gemäß Abs. 1 Z 5 und

2. den Nachweis darüber.

 

§ 5 Abs 5 FSG: Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet" sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkbe­rechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

§ 8. FSG

 

(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Mo­naten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

 

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsycho­logischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amts­arzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

 

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

„geeignet", „bedingt geeignet", „beschränkt geeignet" oder „nicht geeignet". Ist der Begutach­tete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Ein­schränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet" für diese Klassen zu lauten;

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Vorausset­zung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen un­terzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gül­tigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssi­cherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine be­stimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet" zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Be­einträchtigungen ausgeglichen werden können;

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten.

 

(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutach­tens zu berechnen.

 

(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.

 

(5) Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundes­gebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlänge­rung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszu­stellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz ge­nannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24 ff über die Entziehung der Lenk­berechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.

 

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psycho­logischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Best­immungen festzusetzen über:

1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraft­fahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);

2.die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfor­dernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;

3.die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsy­chologische Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und be­rufliche Erfahrung für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrspsy­chologischen Untersuchungsstelle;

4. die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Abs. 1;

5. die Meldepflichten des sachverständigen Arztes.

 

Die näheren Bestimmungen gemäß Z 1, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesmi­nister für soziale Sicherheit und Generationen festzusetzen.“

 

 

 

 

II. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde mit nachfolgender inhaltlicher Ausführung:

Ich erhebe, in offener Frist, Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.12.2014, ZI FE-393/2013 der Landespolizeidirektion für Oberösterreich, da für mich der Bescheid nicht nachvollziehbar ist, und für mich auch nicht hervorgeht, was ich noch machen müsste, um wieder einen Führerschein zu bekommen, da meine Fachärzte gesagt haben, es würde nichts dagegen stehen, nur der Amtsarzt Bedenken hatte, mir aber nie erklärt hat, was ich noch tun müsse.“

 

II.1. Damit tritt der Beschwerdeführer dem „auf Nichteignung lautenden“ amtsärztlichen Gutachten in keiner wie immer gearteten Weise entgegen und zeigt keine Rechtswidrigkeit des abweisenden Bescheides auf!

 

 

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit Vorlageschreiben vom 12.12.2014 unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses mit dem Hinweis vorgelegt, dass sich die Behörde durchaus bewusst sei ein medizinisches Gutachten leicht bekämpfen zu können nur solches nicht unumstößlich sei, dennoch aber von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen habe.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.2 VwGVG iVm dem gewährten Parteiengehör am 22.12.2014 unterbleiben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sachentscheidung iSd § 28 Abs.2 Z2 VwGVG liegen vor.

 

 

 

III.1. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Im Lichte der Aktenlage wurde mit dem Beschwerdeführer fernmündlich Kontakt aufgenommen. Dabei wurde ihm die Sach- und Rechtslage dargelegt und insbesondere auf den nicht geklärten Umstand der plötzlichen Ohnmacht im Zuge einer Autofahrt und des dabei bedingten Verkehrsunfall verwiesen. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass er mit seiner Beschwerde dem amtsärztlichen Gutachten nicht entgegentreten würde und dass die beruflichen Umstände die mit dem Führerscheinentzug einhergingen im Verhältnis zur Verkehrssicherheit nachrangig sind.

Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer darzulegen versucht, dass die bislang ungeklärte Ursache seiner plötzlichen Bewusstlosigkeit im Zuge einer Autofahrt  und auch schon einmal früher ein im Sinne der Verkehrssicherheit nicht hinzunehmendes Risiko darstellt.

 

 

IV. Komprimierte Darstellung der Aktenlage:

Der Beschwerdeführer ist laut Anzeige vom 24.8.2013 am 22.8.2013 um etwa 16:00 Uhr als Lenker eines Pkws von der Fahrbahn abgekommen und gelangte dabei an der Autobahnauffahrt bei Sattledt in Fahrtrichtung A8 – Passau - in einer Schräglage von etwa 45° auf der Leitplanke zu stehen.

Als Ursache wurde vom Beschwerdeführer angegeben, es wäre ihm plötzlich „schlecht“ geworden und er bereits vor ca. 2 Jahren Ohnmachtsanfälle gehabt habe.

Am 3.10.2013 erließ die Behörde einen Mandatsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG.

Laut amtsärztlichen Gutachten vom 16.10.2013 wurde die gesundheitliche Nichteignung festgestellt wobei in der Begründung „unkontrollierte Bewusstlosigkeitssanfälle  ohne Aura, zuletzt Mitte September, wohl gemerkt am 22. August Bewusstlosigkeitsanfall mit Verkehrsunfall“ angeführt wurde; es wurde der Verdacht auf ein zerebrales oder  cardiales Geschehen geäußert, welches medizinisch unbedingt abzuklären sei.

Am 16.10.2013 wurde schließlich dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung entzogen, wobei die Aufforderung ausgesprochen wurde eine fachärztliche Stellungnahme von einem Facharzt für Innere Medizin und für Neurologie beizubringen und sich einer amtsärztlichen Kontrolluntersuchung zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zu unterziehen.

In der Folge konnte offenbar die Ursache dieses Bewusstlosigkeitsanfalls auch fachärztlich nicht abgeklärt werden wobei die Neurologin in deren Gutachten bzw. deren Stellungnahme vom 13.5.2014 vermeinte, dass sich aus „neurologischer Sicht“ keine Kontraindikation für das weitere Führen des Führerscheins“ (gemeint der Wiedererteilung der Lenkberechtigung) ergeben hätte.

Auch die internistische fachärztliche Stellungnahme vom 11.7.2014 bescheinigt dem Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt absolute Beschwerdefreiheit und vor allem keine Synkopen.

 

 

 

IV.1. Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht erachtet es dennoch durchaus als schlüssig, wenn der Amtsarzt vor dem Hintergrund der bereits zweimal aufgetretenen plötzlichen Bewusstlosigkeit ein unklarer gesundheitlicher Status vorliegt, der mit Blick auf das Gebot der Verkehrssicherheit  bis zur Klärung deren Ursache die gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen als nicht gegeben beurteilte.

Vor diesem Hintergrund kann dem amtsärztlichen Gutachten nur gefolgt werden welches von einer derzeitigen gesundheitlichen Nichteignung ausgeht.

Vom Landesverwaltungsgericht wird zwar nicht übersehen, dass der Bf im Sinne des Beschwerdevorbringens dieser Situation hilflos gegenübersteht. Dennoch kann im Sinne der Verkehrssicherheit dieser ungeklärte medizinische Status nicht dazu führen, dem Beschwerdeführer am Straßenverkehr als Lenker teilnehmen zu lassen und damit die Gefährdung Dritter billigend in Kauf zu nehmen. Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen im Falle der fortbestehenden Beschwerdefreiheit und Vorlage einer entsprechenden befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme abermals einen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu stellen.

 

V. Rechtlich hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

 

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

..."

Der § 5 FSG-GV besagt über die gesundheitlichen Anforderung, dass

„zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder -trübungen kommt,

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a) Alkoholabhängigkeit oder

b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

5. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.

(2) Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.“

 

 

 

V.1. Selbst wenn die neurologische Stellungnahme keine Kontraindikation für das Lenken von Kraftfahrzeugen ergeben hat und auch die internistische Untersuchung im Ergebnis ohne Befund verlief, muss dem amtsärztlichen Gutachten gefolgt werden, weil diese fachliche(n) Stellungnahme(n) durchaus nicht als befürwortend gewertet werden können.

Die Interessen der Verkehrssicherheit stehen hier über den durchaus schwerwiegenden subjektiven Interessen des Betroffenen an seiner Mobilität. Zumal die Ursache der laut eigener Angabe des Beschwerdeführers bereits zweimal aufgetretenen Bewusstlosigkeit unklar ist, wären unverantwortlich die Folgen einer plötzlich wieder auftretenden Bewusstlosigkeit  mit der Wiedererteilung der Lenkberechtigung in Kauf zu nehmen.

 

Dem Beschwerdeführer musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

 

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r