LVwG-600408/4/MS/CG

Linz, 05.11.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde Herrn K. W., E. Straße 37, S., gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Steyr vom 06. Mai 2014, GZ:VerkR-109/14, wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 82 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. d StVO, den

 

 

 

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Steyr vom 06. Mai 2014, VerkR-109/14, wurde über Herrn K. W., E. Straße 37, G., eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 200 sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 72 Stunden verhängt und einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 20 vorgeschrieben, da er am 13. Jänner 2014, um 11.00 Uhr in Steyr auf der alten Trasse der E. Straße nächst dem Objekt G. Straße .., seine Kraftfahrzeuge (Wohnmobile) der Marke C. EG/CF…, Fahrgestell-Nummer ZFA………, ohne Kennzeichen (lt. Begutachtungsplakette SR-….) und der Marke C., Fahrgestell-Nummer ZFA…….., ohne Kennzeichen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt hatten, ohne hierzu eine Bewilligung des Magistrats der Stadt Steyr zu besitzen.

 

Die Behörde stützt ihre Begründung auf den von der Landespolizeidirektion Steyr erhobenen und zur Anzeige gebrachten Sachverhalt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer mit per E-Mail vom 14. Juni 2014 übermittelter Eingabe mit dem Datum vom 17. Februar 2014 Beschwerde (bezeichnet als Einspruch) erhoben.

 

Die Beschwerde wird im Wesentlichen wie folgt begründet:

Im Frühjahr 2013 habe er beim Vizebürgermeister der Stadt Steyr, Herrn G. M. nachgefragt, ob er an der besagten Fläche 300-400 anmieten könne. Im April habe er einen Anruf von Herrn M. erhalten, der folgendes mitgeteilt habe:

-      „auf dem Grundstück werde solange nichts vermietet, bis man endgültig wisse, wo die neue Trasse der Steyr-Umfahrung verlaufe.

-      „ er könne am oberen Eck der Fläche ein paar Fahrzeuge abstellen, da es egal sei, ob dort LKW oder ein paar Reisemobile abgestellt seien.“

Also hätten Sie nach diesem Telefonat immer ein paar Fahrzeuge abgestellt. Die abgestellten Fahrzeuge wären teilweise angemeldet gewesen, es seien jedoch aber auch Fahrzeuge ohne Kennzeichen abgestellt gewesen.

Anfang Dezember 2013 habe er von der Polizei einen Anruf erhalten, dass er die Fahrzeuge sofort wegstellen müssten, da diese Fahrzeuge ohne Genehmigung abgestellt worden seien und er mit einer Anzeige rechnen müsse. Nach diesem Anruf habe er sich mit dem Vizebürgermeister der Stadt Steyr in Verbindung gesetzt und habe ihm das Gespräch mit der Polizei mitgeteilt.

Er habe bei diesem Telefonat zu ihm gesagt, dass er in den nächsten Tagen ein Schriftstück erhalten werde, in dem stehe, dass er dort seine Fahrzeuge abstellen dürfe.

Mitte Dezember habe er vom Vizebürgermeister einen Anruf erhalten, wo ihm folgendes mitgeteilt worden sei:

-      „Bei der besagten Fläche handle es sich um ein öffentliches Grundstück, auf dem keine Fahrzeuge ohne Kennzeichen abgestellt werden dürften.“

-      „Er könne aber Fahrzeuge mit Kennzeichen dort abstellen.“

-      „Die Stadt Steyr werde dieses Grundstück vom Land erwerben.“

-      „Sobald die Fläche angekauft worden sei, könne er sich dort ein Grundstück mieten.“

 

Nach diesem Telefonat seien die Fahrzeuge ohne Kennzeichen gegen Fahrzeuge die angemeldet sind getauscht worden, also mit einem Kennzeichen.

Es sei daher nicht richtig, wie im Schreiben vom 11. Februar behauptet werde, dass er auf der besagten Fläche Fahrzeuge von sich ohne Genehmigung (illegal) oder (wahrscheinlich gemeint eher ohne) Kennzeichen abgestellt worden seien.

 

Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Steyr vom 11. Juli 2014 wurde die Beschwerde samt angeschlossenem Verfahrensakt dem OÖ. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Mit Schreiben des OÖ. Landesverwaltungsgericht vom 29. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer ersucht binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens bekannt zu geben, ob es sich bei der mit E-Mail vom 14. Juni 2014 an den Magistrat der Stadt Steyr gerichteten Eingabe tatsächlich um eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis handelt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Eingabe, wenn sie denn als Beschwerde zu sehen ist, auch außerhalb der zur Verfügung stehenden Frist eingebracht worden ist.

 

Dieses Schreiben blieb jedoch unbeantwortet.

 

 

II.          Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den vom Magistrat der Stadt Steyr vorgelegten Verfahrensakt. Aus diesem ließ sich der relevante Sachverhalt eindeutig feststellen.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch einen Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. In der Straßenverkehrsordnung ist eine Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen.

 

Das OÖ. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Steyr vom 06. Mai 2014, VerkR-109/14, wurde dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen am 09. Mai 2014 zugestellt.

 

Bevor jedoch auf die Frage der Rechtzeitigkeit eingegangen wird, ist vorerst zu klären, ob es sich bei der ggst. Eingabe, tatsächlich um eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis handelt.

 

Mit per Mail am 14. Juni 2014 übermittelten Eingabe hat der Beschwerdeführer einen Einspruch, welcher mit 17. Februar 2014 datiert wurde, übermittelt. Dieser Einspruch ist dem Einspruch der schon gegen die Strafverfügung eingebracht wurde wortgleich.

Da das Schreiben des OÖ. Landesverwaltungsgerichtes vom 29. Juli unbeantwortet blieb, wurde nicht klar zum Ausdruck gebracht, ob es sich bei der ggst. Eingabe nun tatsächlich um eine Beschwerde handelt. Aus diesem Grund ist daher durch Interpretation zu ermitteln, ob tatsächlich Beschwerde eingebracht werden wollte oder nicht.

Hierzu ist eingangs festzustellen, dass eine bloße Fehlbezeichnung der Eingabe als „Einspruch“ anstelle von „Beschwerde“ unbeachtlich ist.

Aus der E-Mail vom 14. Juni 2014 ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit dem Straferkenntnis nicht einverstanden ist und ist in der Folge davon auszugehen, dass er aufgrund der im „Einspruch“ gemachten Angaben, das Straferkenntnis im vollen Umfang bekämpfen wolle.

Daher ist davon auszugehen, dass die Eingabe tatsächlich als Beschwerde gemeint war und geht das OÖ. Landesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch davon aus, dass der Beschwerdeführer ansonsten das zitierte Schreiben des OÖ. Landesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2014 beantwortet hätte.

 

 

III.        Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeitsverhalten seiner Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Ziffer 1 B-VG vier Wochen.

 

 

IV.         Gemäß § 32 Abs. 2 AVG beginnen Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, Antrag des Frist auslösenden Ereignisses zu laufen, somit am Tag der Zustellung dem 09. Mai 2014.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen die nach Wochen bestimmt sind, mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht an dem die Frist begonnen hat. Entsprechend dieser Bestimmung endet die Frist am 06. Juni 2014 um 24:00 Uhr.

 

Die Beschwerde ist am 14. Juni 2014 und somit außerhalb der zur Verfügung stehenden vierwöchigen Frist per E-Mail bei der Behörde eingebracht worden und somit außerhalb der zur Verfügung stehenden Frist.

 

 

 

V.           Daher war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Süß