LVwG-600371/2/Sch/BD

Linz, 09.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der Frau I. H., geb. 19.., B.straße 15, G., Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, vom 13. Mai 2014, GZ: S-10581/13, betreffend eine Übertretung des KFG 1967,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 18 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1.  Die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, hat Frau I. H. (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) im angefochtenen Straferkenntnis vom 13. Mai 2014, GZ: S-10581/13, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG vorgeworfen und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 90 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Stunden, verhängt. Weiters wurde sie von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben als Zulassungsbesitzern des Kraftfahrzeuges Kennzeichen AA-…. (D) auf schriftliche Anfrage der Landespolizeidirektion Wels vom 20.02.2014, zugestellt am 28.02.2014, nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt, wer dieses Fahrzeug am 04.05.2013 um 14:11 Uhr gelenkt hat.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs. 2 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe                falls diese uneinbringlich ist,                                Freiheitsstrafe                                gemäß                

von Euro                Ersatzfreiheitsstrafe von                                von“

90,00 €            18 Stunden                                                                                    § 134 Abs. 1 KFG

 

Weiters wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 Euro vorgeschrieben.“

 

2. Gegen das eingangs angeführte Straferkenntnis hat Frau I. H. rechtzeitig eine begründete Beschwerde erhoben.

Diese wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden.

 

3. Laut Aktenlage wurde mit dem auf die Beschwerdeführerin zugelassenen PKW am 4. Mai 2013 um 14:11 Uhr im Stadtgebiet von Wels eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, wie dem entsprechenden Radarfoto zu entnehmen ist.

Die belangte Behörde hat gegen die Beschwerdeführerin wegen dieses Deliktes vorerst eine Strafverfügung erlassen, die rechtzeitig beeinsprucht wurde.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 hat die Behörde an die Beschwerdeführerin eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zum oben angeführten Zeitpunkt gerichtet, die von der Beschwerdeführerin auf dem beigelegten Antwortformular wie folgt beantwortet worden ist:

In der Rubrik „Als Zulassungsbesitzerin gebe ich bekannt, dass ich das Fahrzeug gelenkt habe“ findet sich der Schriftzug „nein“.

Die weitere Rubrik des Formulars, wo Raum zur Bekanntgabe eines anderen Lenkers ist, wurde von der Beschwerdeführerin ein „?“ angebracht.

Auch in der dritten Rubrik, wo ein möglicher anderer Auskunftspflichtiger eingefügt werden könnte, findet sich ein „?“.

Diese Reaktion der Beschwerdeführerin auf die Aufforderung zu einer Lenkerbekanntgabe wird von ihr als gesetzeskonforme Auskunftserteilung interpretiert. Dem ist allerdings zum einen schon der eindeutige Gesetzestext des § 103 Abs. 2 KFG 1967 entgegenzuhalten, wo es heißt, dass die Behörde Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht.

 

Eine „Auskunft“, die - wie im vorliegenden Fall - nur darin besteht, dass im Ergebnis niemand das Fahrzeug gelenkt hat bzw. die Zulassungsbesitzerin nicht bekannt geben könne (oder wolle), wer Lenker bzw. Lenkerin war, entspricht also von Vornherein nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Dazu ist auch noch auf die umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hiezu zu verweisen.

Wenn jemand etwa erklärt, er könne nicht mehr angeben, wer den PKW zur Tatzeit gelenkt habe, weil das Fahrzeug mehrere Personen benützten, so gilt das als Nichterteilung der Auskunft (VwGH 17.03.1982, 81/03/0021).

Wird gar keine Auskunft erteilt – wie im folgenden Fall – oder eine unvollständige Auskunft, so gilt dasselbe (VwGH 29.01.1992, 91/02/0128; 05.03.2000, 99/03/0438).

Tatort der Verweigerung bzw. der unrichtigen oder unvollständigen Erteilung der Auskunft ist der Sitz der anfragenden Behörde (VwGH verst. Sen. 31.01.1996, 93/03/0156). Somit sind auch Lenkeranfragen von Personen zu beantworten, die nicht in Österreich ihren Wohnsitz haben, wenn mit ihrem Fahrzeug hier eine Übertretung begangen wurde.

Dass die deutsche Rechtsordnung eine Lenkerauskunft nicht kennt, spielt keine Rolle (VwGH 27.11.1997, 97/02/0220).

 

Somit konnte der Beschwerde dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

 

4. Zur Strafbemessung:

Der Strafrahmen des § 134 Abs. 1 KFG 1967 reicht bis zu 5.000 Euro. Sohin ist der von der belangten Behörde im Straferkenntnis angeführte Strafrahmen von 2.180 Euro unzutreffend, weil längst überholt.

Die konkret verhängte Geldstrafe in der Höhe von 90 Euro kann im Hinblick auf den Strafrahmen von Vornherein nicht als überhöht angesehen werden.

Der Zweck der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 liegt darin, ohne größeren Aufwand einen Fahrzeuglenker ermitteln zu können, etwa um Verkehrsdelikte ahnden zu können, wo die Identität des Lenkers mangels Anhaltung durch Polizeiorgane nicht feststeht.

Die Bedeutsamkeit dieser Bestimmung hat der Verfassungsgesetzgeber damit zum Ausdruck gebracht, dass ein Teil hievon in Verfassungsrang erhoben und allfällige Verweigerungsrechte damit zurückgestellt wurden.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin wurde hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen keine vor.

Angesichts der unwidersprochen gebliebenen Schätzung des monatlichen Nettoeinkommens der Beschwerdeführerin von etwa 1.200 Euro kann davon ausgegangen werden, dass sie zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiteres in der Lage ist.

 

Zu II.:

Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs.2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren 20% der verhängten Geldstrafe.

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von jeweils 240 Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Schön